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E-2325/2011

E-2325/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2325/2011 Urteil vom 9. August 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. September 2010 verliess, am 28. September 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und gleichentags im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, wobei er sich den Grenzkontrollbehörden als der indische Staatsbürger C._______, geboren am (...), präsentierte und sich mit einem auf dieselben Personalien ausgestellten Reisepass mit einem Schengen-Visum auswies, welche sich in der Folge jedoch als gefälscht herausstellen sollten, dass er seine Identität im Rahmen der im Transitbereich des Flughafens durchgeführten Kurzbefragung vom 4. Oktober 2010 auf die rubrizierte festlegte und hierzu erklärte, der Schlepper habe ihm den gefälschten Pass gegeben, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Oktober 2010 und der Anhörung vom 10. Dezember 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Tamile und Landwirt sei, aus D._______ (Jaffna-Distrikt) stamme, von 1995 bis Dezember 2008 mit der Familie in E._______ (Vanni-Gebiet), in der Folge bis Dezember 2009 in verschiedenen Flüchtlingscamps (zuletzt im Distrikt Vavunija) und seither wieder zu Hause in D._______ gelebt habe, wo sich nach wie vor seine Mutter und eine Schwester aufhalten würden, wogegen seine (...) anderen Schwestern in Point Pedro (Jaffna-Distrikt) beziehungsweise bereits seit ungefähr (...) in der Schweiz lebten, dass im Jahre 1999 sein Vater (...) und ein Bruder (...) gestorben seien und ein weiterer Bruder - dieser sei (...) bei der Bewegung gewesen - seit 2009 in einem Internierungslager festgehalten werde, dass er selber im Jahre 1998 beziehungsweise 2008, wie damals üblich, einmal ein Training der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) absolviert habe und in der Folge wenige Male für Bunkerbauten herangezogen worden sei, ansonsten aber keine Aktivitäten für die LTTE entwickelt habe, dass er diese Tätigkeiten für die LTTE bei der Rückkehr nach D._______ im Jahre 2009 den Militär- und Polizeibehörden im Rahmen von insgesamt drei Befragungen aufforderungsgemäss offengelegt habe, dass er sich seit Mai 2010 aus Angst, er könnte wegen dieser früheren Tätigkeiten für die LTTE ebenfalls in ein Internierungslager gesteckt und dort über eine längere Zeit festgehalten werden, bei seinem Onkel im gleichen Ort versteckt gehalten habe, dass sich die Behörden in der Zwischenzeit zu Hause zweimal nach ihm erkundigt hätten und deshalb der Onkel auf Initiative der Mutter seine Ausreise in die Wege geleitet und einen Schlepper beauftragt habe, wobei die Finanzierung durch Landverkäufe seiner Mutter erfolgt sei, dass er problemlos im Besitze seiner eigenen und echten Papiere (Reisepass und Identitätskarte) nach Colombo, wo er sich für zwei Aufenthaltstage ordentlich habe registrieren lassen, und von dort über weitgehend unbekannte Transitländer in Begleitung des Schleppers auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, wobei der Schlepper in F._______ den echten Pass einbehalten und ihm den gefälschten abgegeben habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel nebst dem erwähnten gefälschten Reisepass seine Identitätskarte, eine "Temporary ID Card", seine Geburtsurkunde, eine Campbestätigung mitsamt Belegen über erhaltene Unterstützungsleistungen sowie Kopien der Todesurkunden seines Vater und seines Bruders zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. April 2011 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3 des Dispositivs) sowie den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) anordnete und im Übrigen den als gefälscht erkannten Reisepass einzog, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe­te, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass sich ferner die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich verbessert hätten, sodass eine Rückkehr - abgesehen vom ehemals unter LTTE-Kontrolle gestandenen Vanni-Gebiet - auch in den Norden des Landes (darunter der Jaffna-Distrikt) grundsätzlich wieder zumutbar sei, welche Einschätzung sich insbesondere auch in Berücksichtigung einer im Herbst 2010 von Vertretern des BFM durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka und der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 betreffend den internationalen Schutzbedarf srilankischer Asylsuchender ergebe, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal der aus dem Jaffna-Distrikt stammende Beschwerdeführer dort über seine Mutter, (...) Schwestern und zahlreiche weitere Verwandte verfüge, dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2011 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin nebst dem prozessualen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, deren Anweisung zur Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen mittels Quellenangaben und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er in der Begründung geltend macht, die vom BFM vorgenommene aktuelle Lageeinschätzung betreffend Sri Lanka weiche von jener gemäss dem nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 ab, laut welchem ein Wegweisungsvollzug für Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, dass das BFM, wie im letzthin ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2006 klargestellt werde, an eine grundsätzliche Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abgewiesener Asylsuchender in bestimmte Herkunftsländer gebunden sei, dass zudem die neue Lageeinschätzung auf einer Dienstreise, deren Umstände und Erkenntnisse gänzlich im Dunkeln lägen, und auf einem UNHCR-Bericht, dessen relevante Passagen nicht näher spezifiziert würden, basiere, womit das rechtliche Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt seien, dass aus besagtem UNHCR-Bericht jedenfalls nicht eine Lageeinschätzung dergestalt entnommen werden könne, dass abgesehen vom Vanni-Gebiet wieder ein normales Leben den Alltag in Sri Lanka prägten und Tamilen aus dem Norden dorthin zurückkehren könnten, zumal humanitäre Gesichtspunkte im Bericht offen gelassen würden, dass sich auch die aktuelle Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) nicht mit der neuen Lagebeurteilung des BFM decke und die SFH eine Praxisänderung insbesondere angesichts der noch immer bedenklichen Menschenrechtssituation und kriegsbedingten Zerstörungen für übereilt und problematisch halte, dass er somit als Tamile aus dem Norden ohne Wohnsitzalternative in Colombo praxisgemäss Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2011 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und allfällige weitere Instruktionsmassnahmen sowie die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurden, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 innert antragsgemäss erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid, den der Vernehmlassung beigelegten, am 22. Dezember 2011 erstellten Bericht betreffend die im September 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie den ebenfalls zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2011/24, verweist, dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Replik vom 30. Januar 2013 seinerseits an den gestellten Anträgen und bisherigen Standpunkten festhält, dass er in der Begründung den Dienstreisebericht aufgrund der fehlenden Kommentierung und Datierung nach Erlass der angefochtenen Verfügung als irrelevant bezeichnet und hinsichtlich des Verweises auf den Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 eine unterbliebene einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit seiner Person und mithin eine ungenügende Erfüllung der Begründungspflicht rügt, dass der Grundsatzentscheid für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Norden Sri Lankas das Zusammentreffen verschiedener begünstigender Faktoren voraussetze, welche in seinem Fall aber nicht gegeben seien, dass die in der Verfügung erwähnten zahlreichen Verwandten in den Protollen nicht aktenkundig seien, er keinen Berufsabschluss als Bauer habe, das familieneigene Haus in D._______ im Krieg zerstört worden sei und seine betagte Mutter und die eine Schwester nun in einer nahegelegenen Mietwohnung leben würden und mithin weder von einem tragfähigen Beziehungsnetz noch von konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation auszugehen sei, dass er darüber hinaus insofern einer besonderen Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei, als er unbestrittenerweise für die LTTE tätig gewesen sei und Familienangehörige habe, die bei der Organisation gewesen seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss den klaren Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzuges bildet, wogegen die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche und Einziehung des gefälschten Reisepasses) unangefochten geblieben und damit bereits in Rechtskraft erwachsen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass diese Erkenntnis angesichts des Umstandes, dass insbesondere die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und sich der einzige materielle Beschwerdeantrag auf die Feststellung der Zumutbarkeit - nicht auch der Zulässigkeit - des Wegweisungsvollzuges beschränkt, ebenfalls als unbestritten zu bezeichnen ist, dass es zwar dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, ein eigentliches Verfolgungsvorbringen (vorliegend Gefährdung aufgrund früherer LTTE-Tätigkeit) als Begründungselement für die von ihm beantragte Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu verwenden, das Bundesverwaltungsgericht sich aber angesichts der weitgehend unkommentiert bleibenden erneuten Geltendmachung dieses Vorbringens nicht veranlasst sieht, die bis zur Replik unbestritten gebliebene und umfassend begründete Erkenntnis des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nunmehr wieder zu hinterfragen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (dort E. II/2) und deren zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. S. 4) verwiesen werden kann, dass die Abstützung von Erkenntnissen auf eine im Rahmen einer Dienstreise gewonnene Lageeinschätzung für sich besehen unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs insofern nicht zu beanstanden ist, als es sich dabei um Amtswissen handelt und eine diesbezügliche Offenlegung im Verfügungszeitpunkt ohnehin nicht möglich war, weil der Dienstreisebericht - wie vom Beschwerdeführer richtig festgestellt - vom BFM erst später verfasst wurde, dass die Begründung des angefochtenen Entscheides zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dennoch den Anschein erweckt, dass das BFM zu jenem Zeitpunkt wesentliche Erkenntnisse der Dienstreise nicht offengelegt hat und es dem Beschwerdeführer dadurch zumindest erschwert wurde, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen zu können (vgl. BGE 112 Ia 107) und die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, dass eine damit allenfalls einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch mit der Einräumung des Replikrechts zur Vernehmlassung des BFM als geheilt zu betrachten ist, weil der Dienstreisebericht zusammen mit der Vernehmlassung offengelegt und mit dem Recht zur Stellungnahme verbunden wurde (vgl. dazu beispielsweise auch das an die rubrizierte Rechtsvertretung eröffnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4257/2011 E. 4.3.1) , dass ebenso die Berufung auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ohne nähere Quellenspezifizierung in Anbetracht des nur dreizehnseitigen Dokumentes ebenfalls an sich noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, zumal die Lageeinschätzung und Zumutbarkeitswürdigung gemäss angefochtener Verfügung tatsächlich eine Folge unter anderem dieser Richtlinien darstellen (vgl. z.B. Schlussfolgerung S. 13 des Berichts: "erheblich verbesserte Lage"), dass im Übrigen eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter und öffentlich zugänglicher Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt und die Begründungspflicht nicht der Offenlegung von Amtswissen dient, sondern vielmehr verlangt, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 3.4.4), dass eine andere Frage jene ist, ob die Dienstreiseerkenntnisse und die UNHCR-Erkenntnisse als solche zu stützen sind und in der angefochtenen Verfügung auch rechtskonform, mitunter ausgewogen und in genügender Dichte gewürdigt wurden, dass, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die aktualisierte allgemeine Lageeinschätzung des BFM trotz Abstrichen in der Ausgewogenheit der Erfassung der UNHCR-Richtlinien, und die personenbezogene Zumutbarkeitsprüfung trotz wünschenswert gewesener höherer Begründungsdichte im Ergebnis durchaus rechtskonform ausgefallen sind, dass zwar der in der Beschwerde erhobene Einwand einer nicht praxiskonformen Lageeinschätzung durch das BFM insofern seine Berechtigung hatte, als zum Verfügungszeitpunkt im Wesentlichen noch die Lageeinschätzung gemäss dem publizierten Grundsatzurteil BVGE 2008/2 massgebend gewesen wäre, und das BFM als Vorinstanz sich grundsätzlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz zu halten hat, was insbesondere auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender gilt (vgl. BVGE 2010/54), dass jedoch die in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung des beendeten Bürgerkriegs in Sri Lanka vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung und die angewandten Kriterien der individuellen Zumutbarkeitsbeurteilung retrospektiv betrachtet in ihren wesentlichen Punkten mit jener gemäss dem wenige Monate später publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (aktualisierte Lagebeurteilung zu Sri Lanka mit einer insbes. betreffend den Norden des Landes geänderten Zumutbarkeitseinschätzung, publiziert in BVGE 2011/24) übereinstimmt, dass nach E. 13.2.1 und E. 13.2.2 dieses nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets -nunmehr grundsätzlich zumutbar ist, wobei bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien Zurückhaltung zu üben und insbesondere das zeitliche Element dergestalt zu berücksichtigen ist, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar erscheint, wogegen für solche mit früherer Ausreise die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen ist, dass der aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus der Nordprovinz stammende und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machende Beschwerdeführer nach Beendigung des Bürgerkrieges ausgereist ist, womit das erwähnte Erfordernis einer erhöhten Abklärungssorgfalt (und damit höherer Begründungsdichte) betreffend das Vorhandensein begünstigender Zumutbarkeitsfaktoren gerade nicht zum Tragen kommt, dass er dennoch verschiedene begünstigende individuelle Faktoren im Hinblick auf die Zumutbarkeitsfrage auf sich vereint, dass er die weitaus meiste Zeit seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat und erst seit knapp drei Jahren landesabwesend ist, weshalb nicht von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden kann, dass zwar die in der Verfügung erwähnten zahlreichen Onkel und Tanten in D._______ aus den Protokollen tatsächlich nicht hervorgehen und insoweit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erkennen ist, dass anderseits der Beschwerdeführer nie - auch nicht auf Beschwerdeebene - das Bestehen eines über die Kernfamilie (nebst dem angeblich internierten Bruder die Mutter und [...] Schwestern in Teilen von Jaffna, eine Schwester in der Schweiz) und den in D._______ wohnhafte Onkel hinausgehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes negiert hat und ein solches vielmehr zu vermuten ist, wenngleich nicht mit derselben Beziehungsnähe wie zum besagten Onkel, dass das unrichtig festgestellte Sachverhaltselement ohnehin nicht von Relevanz ist, weil das bestehende und unbestrittene verwandtschaftliche Beziehungsnetz durchaus als tragfähig zu qualifizieren ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel an der nachträglich vorgebrachten kriegsbedingten Zerstörung des familieneigenen Hauses in D._______ hat, mit der Mietwohnung der Mutter und der Schwester, dem Haus des Onkels im gleichen Ort und der Unterkunft der Schwester in Point Pedro aber eine genügend gesicherte Wohnsituation zumindest für eine Übergangsphase zur Verfügung stehen dürfte, dass die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes auch durch die in der Schweiz lebende Schwester gestützt wird, zumal diese ihre Familie in Sri Lanka und mithin auch den Beschwerdeführer im Bedarfsfall unterstützen kann, sollte die bis anhin ausgerichtete Unterstützung (vgl. A27 F72) hierzu nicht ausreichen, dass dem über eine zehnjährige Schulbildung verfügenden Beschwerdeführer mittelfristig die eigenständige Sicherstellung seines Lebensunterhaltes gelingen dürfte, da er - auch ohne Berufsabschluss - über mehrjährige Erfahrungen insbesondere in der Landwirtschaft und auch als (...) verfügt (vgl. Akte A11 Ziff. 8), dass er bis zu seiner nach Kriegsende erfolgten Ausreise offensichtlich keinerlei Verdachtsmomente für Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE generierte, andernfalls die srilankischen Behörden bereits bei der Anmeldung in Colombo oder der mit eigenen Papieren erfolgten und kontrollierten Ausreise ein Verfolgungsinteresse an ihm manifestiert hätten, dass er denn auch keinerlei politisches Profil aufweist oder anderweitig einer besonderen Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) angehört und der blosse Umstand eines Auslandaufenthaltes in der Schweiz noch kein Gefährdungspotenzial begründet, dass somit aufgrund der gesamten Akten und Umstände die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einer existenzbedrohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bewirkenden Situation ausgesetzt, unbegründet ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich unbestrittenermassen möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber aufgrund der bereits mit Zwischenverfügung vom 27. April 2011 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten ist, dass trotz des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, an sich eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich Dienstreise) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen wäre (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681), dass die rubrizierte Rechtsvertretung aber mit derselben Rüge bereits in mehreren Verfahren eine Parteientschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwirkt hat (z.B. Urteile D-4257/2011 und D-4209/2011) und der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung diesbezüglich als abgegolten zu erachten ist (vgl. dazu das Urteil D-3747/2011 E. 10.3 und Ziff. 4 des dazugehörigen Dispositivs). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: