Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) 2010 auf dem Luftweg und gelangte von Italien herkommend am 22. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Dezember 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 8. Juli 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahr 2006 dem Studentenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein und ein zweimonatiges Training absolviert zu haben. Er habe für die LTTE Geld sammeln und an Demonstrationen teilnehmen müssen. Im Mai beziehungsweise Juni 2008 sei er durch die Armee festgenommen und in einem Lager des Criminal Investigation Departments (CID) inhaftiert worden. Er sei verhört und misshandelt worden; dabei habe er einen Armbruch erlitten. Nach zwei Wochen sei er wieder freigekommen und einer Meldepflicht unterstellt worden. In der Folge habe er erfolglos versucht, sich von den LTTE zu distanzieren. Er habe den LTTE Personen aus dem Dorf, welche mit der Armee kooperiert hätten, melden müssen. Er sei bei der Armee denunziert und am 2. Januar 2009 durch Armeeangehörige erneut verhaftet worden. Man habe ihn per Schiff nach C._______ beziehungsweise D._______ zum CID gebracht, wo er inhaftiert worden sei. Seine Eltern hätten das Vorgefallene dem International Committee oft the Red Cross (ICRC) gemeldet, worauf er nach einem Monat und einem Tag beziehungsweise zwei Monaten freigelassen worden sei. Man habe ihm auferlegt, die LTTE nicht mehr zu unterstützen und Sri Lanka nicht zu verlassen. Er habe sich vorerst in einem Zimmer in C._______ versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei unter Drohungen zuhause nach ihm gesucht worden. Vier seiner Kollegen seien festgenommen und einer ermordet worden. Nach einem Aufenthalt in E._______ sei er schliesslich ausgereist. Die sri-lankische Armee suche nach wie vor nach ihm. A.c Anlässlich der Anhörung hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, gemäss Erkenntnissen des Amtes sei er entgegen seinen Aussagen bereits früher im Ausland gewesen. So sei er 2009 und 2010 zweimal in F._______ und einmal in G._______ gewesen. Ausserdem sei er am (...) 2010 nach H._______ geflogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltselemente. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein und je in Farbkopie ein Schreiben des ICRC und ein Formular-Dokument (Individual Complaint forms to United Nations [UN] Special Procedures/working group on Arbitrary Detention) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 - eröffnet am 15. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft (...) sei der Beschwerdeführer am (...) 2010 auf dem Luftweg nach H._______ gereist und befinde sich seither im Ausland. Er sei mit einem echten, am (...) 2009 ausgestellten Pass ausgereist. Bereits zuvor habe er Flugreisen ins Ausland unternommen. Diese Sachverhalte habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritten. Nach dem Gesagten habe er die Asylbehörden über seine Auslandaufenthalte sowie über Zeitpunkt und Zieldestination seiner Ausreise getäuscht. Bereits dadurch sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erheblich beeinträchtigt. Im Weiteren wären ihm die Flugreisen und in der Folge die legale Ausreise nicht gelungen, sollte er nach der zweiten Haft tatsächlich die erwähnten Auflagen erhalten haben. Deshalb sei davon auszugehen, dass - sollte er tatsächlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LTTE (in untergeordneter) Stellung inhaftiert und wieder freigelassen worden sein - danach kein weiteres Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm mehr bestanden habe. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine eingehende Würdigung der Beweismittel, zumal sich solche erfahrungsgemäss als häufig ge- oder verfälscht erwiesen. Hinzu komme schliesslich, dass er im Hinblick auf den Zeitpunkt der ersten Festnahme unterschiedliche Daten genannt und insbesondere seinen Beitritt zur LTTE sowie das in diesem Rahmen absolvierte Training substanz- und detailarm zu Protokoll gegeben habe. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Dort bestünden ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem sei er jung, gesund und habe eine gute Schulbildung. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzugspunkt), die Rückweisung an das BFM verbunden mit der Aufforderung an das Amt, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Bericht zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hätten. Insgesamt sei - so auch gestützt auf die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilf (SFH) - nicht davon auszugehen, dass die vom BFM erwähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, welches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug von Tamilen in den Norden des Landes nach wie vor unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. C.c Am 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die gerügten Gehörsverletzungen bestünden nicht. F. Mit Replik vom 16. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Das BFM habe seine Quellen nach wie vor nicht in der erforderlichen Art und Weise offengelegt. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. G. Am 16. November 2011 gab der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen im Zusammenhang mit psychischen Leiden zu den Akten. Im Begleitschreiben stellte er einen weiteren Arztbericht in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu und auch zur aktuellen gesundheitlichen Situation zu äussern. Gleichzeitig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht. I. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte - teilweise unter Hinweis auf aktuellere Quellen - kritische Anmerkungen zum BFM-Dokument. Im Weiteren wies er darauf hin, dass in BVGE 2011/24 von der guten Gesundheit der betroffenen Person ausgegangen worden sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Im Weiteren stellte er die Nachreichung eines Arztberichts in Aussicht und ersuchte um Fristerstreckung. J. Nach gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 einen Arztbericht vom 18. Oktober 2012 nach. Darin wurde eine "Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" diagnostiziert. Der Patient stehe seit dem 22. September 2009 in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung. Er zeige im Rahmen der erlebten Folterungen durch das Militär in Sri Lanka 2008 Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, einen bedrückten Affekt, eine Antriebsarmut, Schlafstörungen, Alpträume, einzelne Ereignisse von Schlafwandeln, rezidivierend Suizidgedanken. Die psychotherapeutischen Gespräche beschränkten sich auf stützende Interventionen, da für eine eingehende professionelle Psychotherapie ein Dolmetscher notwendig wäre. Die entsprechenden Kosten würden durch seine Aufenthaltsgemeinde jedoch leider nicht übernommen. Er sei Ende Oktober 2011 im (...) angemeldet worden. Gemäss telefonischer Auskunft betrage die aktuelle Wartefrist bis zum Beginn einer Therapie mindestens noch ein halbes Jahr. Dort wäre eine Dolmetscher-begleitete Therapie möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine solche Therapie dringend indiziert.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen.
E. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
E. 4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfahrens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.
E. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
E. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber - wie auch der Beschwerdeführer erwähnt - sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
E. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 13. Juli 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
E. 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
E. 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass er jedenfalls nicht über ein Profil verfüge, das auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr schliessen lassen würde. In der Beschwerde zum Vollzugspunkt wird nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen seines allfälligen Engagements als Jugendlicher für die LTTE entsprechend gefährdet. Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr sind seine Aussagen zum Vater und einem Onkel, welche lediglich bis 1989 beziehungsweise 2001 die LTTE unterstützt haben sollen, offensichtlich nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vollzugs im aktuellen Zeitpunkt zu begründen (A 19/13 Antworten 38 ff.). In der Beschwerde wird ausserdem nicht geltend gemacht, die Inhaftierungen hätten (in der vorgebrachten Form) tatsächlich stattgefunden; dass er im Rahmen eines Einsatzes der Sicherheitskräfte verletzt wurde und die in der Schweiz diagnostizierte Traumatisierung (auch) darauf zurückzuführen ist, erscheint zwar nicht als ausgeschlossen. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der Reisetätigkeiten und der Modalitäten der Ausreise nach H._______ bestätigt sich aber gleichwohl das Bild einer Person, welcher bereits damals und auch heute keine relevante Gefährdung durch die Sicherheitskräfte drohte beziehungsweise droht. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer im Rekurs geltend macht, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Vielmehr beschränkt sich der Vertreter in der Rechtsschrift weitestgehend darauf, die aus seiner Sicht generell angespannte Lage vor Ort darzulegen. Individuell-konkrete Argumente für eine persönliche Gefährdung seines Mandanten fehlen (zur gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers vgl. Ziff. 7.4.).
E. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind.
E. 7.4.1 In der Beschwerde fehlen Argumente, welche auf eine Veränderung der sozialen und ökonomischen Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort hindeuten würden. Entsprechend ist mit dem BFM davon auszugehen, dass dort nach wie vor ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation bestehen. Zudem kommen finanzielle Zuschüsse von Verwandten aus dem In- und Ausland in Betracht (A 5/10 S. 3).
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung ist auch in Sri Lanka möglich. Zudem kann der Beschwerdeführer allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 7.4.3 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11.1 Die - wegen der Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene reduzierten - Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2011 gutgeheissen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Von der Kostenauflage ist demnach abzusehen.
E. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Berichtes über die Dienstreise) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist in Würdigung der eingereichten Kostennote und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4257/2011/mel Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) 2010 auf dem Luftweg und gelangte von Italien herkommend am 22. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Dezember 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 8. Juli 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahr 2006 dem Studentenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein und ein zweimonatiges Training absolviert zu haben. Er habe für die LTTE Geld sammeln und an Demonstrationen teilnehmen müssen. Im Mai beziehungsweise Juni 2008 sei er durch die Armee festgenommen und in einem Lager des Criminal Investigation Departments (CID) inhaftiert worden. Er sei verhört und misshandelt worden; dabei habe er einen Armbruch erlitten. Nach zwei Wochen sei er wieder freigekommen und einer Meldepflicht unterstellt worden. In der Folge habe er erfolglos versucht, sich von den LTTE zu distanzieren. Er habe den LTTE Personen aus dem Dorf, welche mit der Armee kooperiert hätten, melden müssen. Er sei bei der Armee denunziert und am 2. Januar 2009 durch Armeeangehörige erneut verhaftet worden. Man habe ihn per Schiff nach C._______ beziehungsweise D._______ zum CID gebracht, wo er inhaftiert worden sei. Seine Eltern hätten das Vorgefallene dem International Committee oft the Red Cross (ICRC) gemeldet, worauf er nach einem Monat und einem Tag beziehungsweise zwei Monaten freigelassen worden sei. Man habe ihm auferlegt, die LTTE nicht mehr zu unterstützen und Sri Lanka nicht zu verlassen. Er habe sich vorerst in einem Zimmer in C._______ versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei unter Drohungen zuhause nach ihm gesucht worden. Vier seiner Kollegen seien festgenommen und einer ermordet worden. Nach einem Aufenthalt in E._______ sei er schliesslich ausgereist. Die sri-lankische Armee suche nach wie vor nach ihm. A.c Anlässlich der Anhörung hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, gemäss Erkenntnissen des Amtes sei er entgegen seinen Aussagen bereits früher im Ausland gewesen. So sei er 2009 und 2010 zweimal in F._______ und einmal in G._______ gewesen. Ausserdem sei er am (...) 2010 nach H._______ geflogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltselemente. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein und je in Farbkopie ein Schreiben des ICRC und ein Formular-Dokument (Individual Complaint forms to United Nations [UN] Special Procedures/working group on Arbitrary Detention) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 - eröffnet am 15. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft (...) sei der Beschwerdeführer am (...) 2010 auf dem Luftweg nach H._______ gereist und befinde sich seither im Ausland. Er sei mit einem echten, am (...) 2009 ausgestellten Pass ausgereist. Bereits zuvor habe er Flugreisen ins Ausland unternommen. Diese Sachverhalte habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritten. Nach dem Gesagten habe er die Asylbehörden über seine Auslandaufenthalte sowie über Zeitpunkt und Zieldestination seiner Ausreise getäuscht. Bereits dadurch sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erheblich beeinträchtigt. Im Weiteren wären ihm die Flugreisen und in der Folge die legale Ausreise nicht gelungen, sollte er nach der zweiten Haft tatsächlich die erwähnten Auflagen erhalten haben. Deshalb sei davon auszugehen, dass - sollte er tatsächlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LTTE (in untergeordneter) Stellung inhaftiert und wieder freigelassen worden sein - danach kein weiteres Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm mehr bestanden habe. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine eingehende Würdigung der Beweismittel, zumal sich solche erfahrungsgemäss als häufig ge- oder verfälscht erwiesen. Hinzu komme schliesslich, dass er im Hinblick auf den Zeitpunkt der ersten Festnahme unterschiedliche Daten genannt und insbesondere seinen Beitritt zur LTTE sowie das in diesem Rahmen absolvierte Training substanz- und detailarm zu Protokoll gegeben habe. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Dort bestünden ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem sei er jung, gesund und habe eine gute Schulbildung. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzugspunkt), die Rückweisung an das BFM verbunden mit der Aufforderung an das Amt, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Bericht zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hätten. Insgesamt sei - so auch gestützt auf die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilf (SFH) - nicht davon auszugehen, dass die vom BFM erwähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, welches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug von Tamilen in den Norden des Landes nach wie vor unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. C.c Am 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die gerügten Gehörsverletzungen bestünden nicht. F. Mit Replik vom 16. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Das BFM habe seine Quellen nach wie vor nicht in der erforderlichen Art und Weise offengelegt. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. G. Am 16. November 2011 gab der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen im Zusammenhang mit psychischen Leiden zu den Akten. Im Begleitschreiben stellte er einen weiteren Arztbericht in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu und auch zur aktuellen gesundheitlichen Situation zu äussern. Gleichzeitig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht. I. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte - teilweise unter Hinweis auf aktuellere Quellen - kritische Anmerkungen zum BFM-Dokument. Im Weiteren wies er darauf hin, dass in BVGE 2011/24 von der guten Gesundheit der betroffenen Person ausgegangen worden sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Im Weiteren stellte er die Nachreichung eines Arztberichts in Aussicht und ersuchte um Fristerstreckung. J. Nach gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 einen Arztbericht vom 18. Oktober 2012 nach. Darin wurde eine "Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" diagnostiziert. Der Patient stehe seit dem 22. September 2009 in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung. Er zeige im Rahmen der erlebten Folterungen durch das Militär in Sri Lanka 2008 Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, einen bedrückten Affekt, eine Antriebsarmut, Schlafstörungen, Alpträume, einzelne Ereignisse von Schlafwandeln, rezidivierend Suizidgedanken. Die psychotherapeutischen Gespräche beschränkten sich auf stützende Interventionen, da für eine eingehende professionelle Psychotherapie ein Dolmetscher notwendig wäre. Die entsprechenden Kosten würden durch seine Aufenthaltsgemeinde jedoch leider nicht übernommen. Er sei Ende Oktober 2011 im (...) angemeldet worden. Gemäss telefonischer Auskunft betrage die aktuelle Wartefrist bis zum Beginn einer Therapie mindestens noch ein halbes Jahr. Dort wäre eine Dolmetscher-begleitete Therapie möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine solche Therapie dringend indiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.3 4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfahrens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber - wie auch der Beschwerdeführer erwähnt - sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 13. Juli 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass er jedenfalls nicht über ein Profil verfüge, das auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr schliessen lassen würde. In der Beschwerde zum Vollzugspunkt wird nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen seines allfälligen Engagements als Jugendlicher für die LTTE entsprechend gefährdet. Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr sind seine Aussagen zum Vater und einem Onkel, welche lediglich bis 1989 beziehungsweise 2001 die LTTE unterstützt haben sollen, offensichtlich nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vollzugs im aktuellen Zeitpunkt zu begründen (A 19/13 Antworten 38 ff.). In der Beschwerde wird ausserdem nicht geltend gemacht, die Inhaftierungen hätten (in der vorgebrachten Form) tatsächlich stattgefunden; dass er im Rahmen eines Einsatzes der Sicherheitskräfte verletzt wurde und die in der Schweiz diagnostizierte Traumatisierung (auch) darauf zurückzuführen ist, erscheint zwar nicht als ausgeschlossen. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der Reisetätigkeiten und der Modalitäten der Ausreise nach H._______ bestätigt sich aber gleichwohl das Bild einer Person, welcher bereits damals und auch heute keine relevante Gefährdung durch die Sicherheitskräfte drohte beziehungsweise droht. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer im Rekurs geltend macht, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Vielmehr beschränkt sich der Vertreter in der Rechtsschrift weitestgehend darauf, die aus seiner Sicht generell angespannte Lage vor Ort darzulegen. Individuell-konkrete Argumente für eine persönliche Gefährdung seines Mandanten fehlen (zur gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers vgl. Ziff. 7.4.). 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind. 7.4 7.4.1 In der Beschwerde fehlen Argumente, welche auf eine Veränderung der sozialen und ökonomischen Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort hindeuten würden. Entsprechend ist mit dem BFM davon auszugehen, dass dort nach wie vor ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation bestehen. Zudem kommen finanzielle Zuschüsse von Verwandten aus dem In- und Ausland in Betracht (A 5/10 S. 3). 7.4.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung ist auch in Sri Lanka möglich. Zudem kann der Beschwerdeführer allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 7.4.3 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Die - wegen der Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene reduzierten - Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2011 gutgeheissen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Von der Kostenauflage ist demnach abzusehen. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Berichtes über die Dienstreise) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist in Würdigung der eingereichten Kostennote und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: