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D-4257/2011

D-4257/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-10 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka am (...) 2010 auf dem Luftweg und gelangte von Italien her­kommend am 22. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 29. Dezember 2010 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 8. Juli 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahr 2006 dem Studentenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein und ein zweimonatiges Training absolviert zu haben. Er habe für die LTTE Geld sammeln und an Demonstrationen teilnehmen müssen. Im Mai beziehungsweise Juni 2008 sei er durch die Armee festgenommen und in einem Lager des Criminal Investigation Departments (CID) inhaftiert worden. Er sei verhört und misshandelt worden; dabei habe er einen Armbruch erlitten. Nach zwei Wochen sei er wieder freigekommen und einer Meldepflicht unterstellt worden. In der Folge habe er erfolglos versucht, sich von den LTTE zu distanzieren. Er habe den LTTE Personen aus dem Dorf, welche mit der Armee kooperiert hätten, melden müssen. Er sei bei der Armee denunziert und am 2. Januar 2009 durch Armeeangehörige erneut verhaftet worden. Man habe ihn per Schiff nach C._______ beziehungsweise D._______ zum CID gebracht, wo er inhaftiert worden sei. Seine Eltern hätten das Vorgefallene dem International Committee oft the Red Cross (ICRC) gemeldet, worauf er nach einem Monat und einem Tag beziehungsweise zwei Monaten freigelassen worden sei. Man habe ihm auferlegt, die LTTE nicht mehr zu unterstützen und Sri Lanka nicht zu verlassen. Er habe sich vorerst in einem Zimmer in C._______ versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei unter Drohungen zuhause nach ihm gesucht worden. Vier seiner Kollegen seien festgenommen und einer ermordet worden. Nach einem Aufenthalt in E._______ sei er schliesslich ausgereist. Die sri-lankische Armee suche nach wie vor nach ihm. A.c Anlässlich der Anhörung hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, gemäss Erkenntnissen des Amtes sei er entgegen seinen Aussagen bereits früher im Ausland gewesen. So sei er 2009 und 2010 zweimal in F._______ und einmal in G._______ gewesen. Ausserdem sei er am (...) 2010 nach H._______ geflogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltselemente. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein und je in Farbkopie ein Schreiben des ICRC und ein Formular-Dokument (Individual Complaint forms to United Nations [UN] Special Procedures/working group on Arbitrary Detention) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 - eröffnet am 15. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft (...) sei der Beschwerdeführer am (...) 2010 auf dem Luftweg nach H._______ gereist und befinde sich seither im Ausland. Er sei mit einem echten, am (...) 2009 ausgestellten Pass ausgereist. Bereits zuvor habe er Flugreisen ins Ausland unternommen. Diese Sachverhalte habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritten. Nach dem Gesagten habe er die Asylbehörden über seine Auslandaufenthalte sowie über Zeitpunkt und Zieldestination seiner Ausreise getäuscht. Bereits dadurch sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erheblich beeinträchtigt. Im Weiteren wären ihm die Flugreisen und in der Folge die legale Ausreise nicht gelungen, sollte er nach der zweiten Haft tatsächlich die erwähnten Auflagen erhalten haben. Deshalb sei davon auszugehen, dass - sollte er tatsächlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LTTE (in untergeordneter) Stellung inhaftiert und wieder freigelassen worden sein - danach kein weiteres Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm mehr bestanden habe. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine eingehende Würdigung der Beweismittel, zumal sich solche erfahrungsgemäss als häufig ge- oder verfälscht erwiesen. Hinzu komme schliesslich, dass er im Hinblick auf den Zeitpunkt der ersten Festnahme unterschiedliche Daten genannt und insbesondere seinen Beitritt zur LTTE sowie das in diesem Rahmen absolvierte Training substanz- und detailarm zu Protokoll gegeben habe. B.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herr­sche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdefüh­rer stamme aus B._______. Dort bestünden ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem sei er jung, gesund und habe eine gute Schul­bildung. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Voll­zugs. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5 (Vollzugspunkt), die Rückweisung an das BFM ver­bunden mit der Aufforderung an das Amt, sämtliche Herkunftsländerin­formationen, auf welche es sich stütze, mittels Quellenangaben offenzule­gen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsge­nüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerinfor­mationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb an­zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei­nen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Be­richt zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hät­ten. Insgesamt sei - so auch gestützt auf die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilf (SFH) - nicht davon auszugehen, dass die vom BFM er­wähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, wel­ches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvoll­zug von Tamilen in den Norden des Landes nach wie vor unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. C.c Am 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die gerügten Gehörsverletzungen bestünden nicht. F. Mit Replik vom 16. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Das BFM habe seine Quellen nach wie vor nicht in der erforderlichen Art und Weise offengelegt. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. G. Am 16. November 2011 gab der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen im Zusammenhang mit psychischen Leiden zu den Akten. Im Begleitschreiben stellte er einen weiteren Arztbericht in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 übermittelte das Bundes­verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu und auch zur aktuellen gesundheitlichen Situation zu äussern. Gleichzei­tig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht. I. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte - teilweise un­ter Hinweis auf aktuellere Quellen - kritische Anmerkungen zum BFM-Do­kument. Im Weiteren wies er darauf hin, dass in BVGE 2011/24 von der guten Gesundheit der betroffenen Person ausgegangen worden sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Im Weiteren stellte er die Nachreichung ei­nes Arztberichts in Aussicht und ersuchte um Fristerstreckung. J. Nach gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 einen Arztbericht vom 18. Oktober 2012 nach. Darin wurde eine "Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" diagnostiziert. Der Patient stehe seit dem 22. September 2009 in ambulanter psychiatrischer-psycho­thera­peutischer Behandlung. Er zeige im Rahmen der erlebten Folterungen durch das Militär in Sri Lanka 2008 Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, einen bedrückten Affekt, eine Antriebsarmut, Schlafstörungen, Alpträume, einzelne Ereignisse von Schlafwandeln, rezidivierend Suizidgedanken. Die psychotherapeutischen Gespräche beschränkten sich auf stützende Interventionen, da für eine eingehende professionelle Psychotherapie ein Dolmetscher notwendig wäre. Die entsprechenden Kosten würden durch seine Aufenthaltsgemeinde jedoch leider nicht übernommen. Er sei Ende Oktober 2011 im (...) angemeldet worden. Ge­mäss telefonischer Auskunft betrage die aktuelle Wartefrist bis zum Beginn einer Therapie mindestens noch ein halbes Jahr. Dort wäre eine Dolmetscher-begleitete Therapie möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine solche Therapie dringend indiziert.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren allein gegen den Vollzug der angeord­neten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bil­det somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf­nahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der ange­fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri­gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurtei­lung der Sache an das BFM zurückzuweisen.

E. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Par­teien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismit­tel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismit­tel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterla­gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah­ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weite­ren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzu­weisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge­recht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Wald­mann/Weis­senberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).

E. 4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Be­schwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi­schenverfügung vom 20. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2012 nahm der Beschwerde­führer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrens­mangel ist demnach als geheilt zu erachten.

E. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen rele­vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an­zugeben.

E. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet­zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü­gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver­waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber - wie auch der Beschwerdeführer erwähnt - sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt ha­ben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.

E. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh­ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 13. Juli 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeur­teilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschä­digungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig.

E. 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).

E. 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).

E. 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass er jedenfalls nicht über ein Profil verfüge, das auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr schliessen lassen würde. In der Beschwerde zum Vollzugspunkt wird nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen seines allfälligen Engagements als Jugendlicher für die LTTE entsprechend gefährdet. Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr sind seine Aussagen zum Vater und einem Onkel, welche lediglich bis 1989 beziehungsweise 2001 die LTTE unterstützt haben sollen, offensichtlich nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vollzugs im aktuellen Zeitpunkt zu begründen (A 19/13 Antworten 38 ff.). In der Beschwerde wird ausserdem nicht geltend gemacht, die Inhaftierungen hätten (in der vorgebrachten Form) tatsächlich stattgefunden; dass er im Rahmen eines Einsatzes der Sicherheitskräfte verletzt wurde und die in der Schweiz diagnostizierte Traumatisierung (auch) darauf zurückzuführen ist, erscheint zwar nicht als ausgeschlossen. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der Reisetätigkeiten und der Modalitäten der Ausreise nach H._______ bestätigt sich aber gleichwohl das Bild einer Person, welcher bereits damals und auch heute keine relevante Gefährdung durch die Sicherheitskräfte drohte beziehungsweise droht. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Ge­fährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer im Rekurs geltend macht, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Vielmehr beschränkt sich der Vertreter in der Rechtsschrift weitestgehend darauf, die aus seiner Sicht generell angespannte Lage vor Ort darzulegen. Individuell-konkrete Argumente für eine persönliche Gefährdung seines Mandanten fehlen (zur gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers vgl. Ziff. 7.4.).

E. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind.

E. 7.4.1 In der Beschwerde fehlen Argumente, welche auf eine Veränderung der sozialen und ökonomischen Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort hindeuten würden. Entsprechend ist mit dem BFM davon auszugehen, dass dort nach wie vor ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation bestehen. Zudem kommen finanzielle Zuschüsse von Verwandten aus dem In- und Ausland in Betracht (A 5/10 S. 3).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Fortsetzung der ambulan­ten psychiatrischen Behandlung ist auch in Sri Lanka möglich. Zudem kann der Beschwerdeführer allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen.

E. 7.4.3 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Si­tuation geraten.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hin­sichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Die - wegen der Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene reduzierten - Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be­schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 3. August 2011 gutgeheissen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Von der Kostenauflage ist demnach abzusehen.

E. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerde­verfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens­mangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Berichtes über die Dienstreise) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Partei­entschädigung ist in Würdigung der eingereichten Kostennote und der praxisgemässen Bemes­sungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfäl­lige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4257/2011/mel Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka am (...) 2010 auf dem Luftweg und gelangte von Italien her­kommend am 22. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 29. Dezember 2010 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 8. Juli 2011 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, im Jahr 2006 dem Studentenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten zu sein und ein zweimonatiges Training absolviert zu haben. Er habe für die LTTE Geld sammeln und an Demonstrationen teilnehmen müssen. Im Mai beziehungsweise Juni 2008 sei er durch die Armee festgenommen und in einem Lager des Criminal Investigation Departments (CID) inhaftiert worden. Er sei verhört und misshandelt worden; dabei habe er einen Armbruch erlitten. Nach zwei Wochen sei er wieder freigekommen und einer Meldepflicht unterstellt worden. In der Folge habe er erfolglos versucht, sich von den LTTE zu distanzieren. Er habe den LTTE Personen aus dem Dorf, welche mit der Armee kooperiert hätten, melden müssen. Er sei bei der Armee denunziert und am 2. Januar 2009 durch Armeeangehörige erneut verhaftet worden. Man habe ihn per Schiff nach C._______ beziehungsweise D._______ zum CID gebracht, wo er inhaftiert worden sei. Seine Eltern hätten das Vorgefallene dem International Committee oft the Red Cross (ICRC) gemeldet, worauf er nach einem Monat und einem Tag beziehungsweise zwei Monaten freigelassen worden sei. Man habe ihm auferlegt, die LTTE nicht mehr zu unterstützen und Sri Lanka nicht zu verlassen. Er habe sich vorerst in einem Zimmer in C._______ versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei unter Drohungen zuhause nach ihm gesucht worden. Vier seiner Kollegen seien festgenommen und einer ermordet worden. Nach einem Aufenthalt in E._______ sei er schliesslich ausgereist. Die sri-lankische Armee suche nach wie vor nach ihm. A.c Anlässlich der Anhörung hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, gemäss Erkenntnissen des Amtes sei er entgegen seinen Aussagen bereits früher im Ausland gewesen. So sei er 2009 und 2010 zweimal in F._______ und einmal in G._______ gewesen. Ausserdem sei er am (...) 2010 nach H._______ geflogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltselemente. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein und je in Farbkopie ein Schreiben des ICRC und ein Formular-Dokument (Individual Complaint forms to United Nations [UN] Special Procedures/working group on Arbitrary Detention) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 - eröffnet am 15. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft (...) sei der Beschwerdeführer am (...) 2010 auf dem Luftweg nach H._______ gereist und befinde sich seither im Ausland. Er sei mit einem echten, am (...) 2009 ausgestellten Pass ausgereist. Bereits zuvor habe er Flugreisen ins Ausland unternommen. Diese Sachverhalte habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritten. Nach dem Gesagten habe er die Asylbehörden über seine Auslandaufenthalte sowie über Zeitpunkt und Zieldestination seiner Ausreise getäuscht. Bereits dadurch sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erheblich beeinträchtigt. Im Weiteren wären ihm die Flugreisen und in der Folge die legale Ausreise nicht gelungen, sollte er nach der zweiten Haft tatsächlich die erwähnten Auflagen erhalten haben. Deshalb sei davon auszugehen, dass - sollte er tatsächlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LTTE (in untergeordneter) Stellung inhaftiert und wieder freigelassen worden sein - danach kein weiteres Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm mehr bestanden habe. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine eingehende Würdigung der Beweismittel, zumal sich solche erfahrungsgemäss als häufig ge- oder verfälscht erwiesen. Hinzu komme schliesslich, dass er im Hinblick auf den Zeitpunkt der ersten Festnahme unterschiedliche Daten genannt und insbesondere seinen Beitritt zur LTTE sowie das in diesem Rahmen absolvierte Training substanz- und detailarm zu Protokoll gegeben habe. B.b Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorin­stanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün­den, herr­sche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdefüh­rer stamme aus B._______. Dort bestünden ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem sei er jung, gesund und habe eine gute Schul­bildung. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicher­heitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Voll­zugs. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5 (Vollzugspunkt), die Rückweisung an das BFM ver­bunden mit der Aufforderung an das Amt, sämtliche Herkunftsländerin­formationen, auf welche es sich stütze, mittels Quellenangaben offenzule­gen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsge­nüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerinfor­mationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb an­zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei­nen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Be­richt zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hät­ten. Insgesamt sei - so auch gestützt auf die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilf (SFH) - nicht davon auszugehen, dass die vom BFM er­wähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, wel­ches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvoll­zug von Tamilen in den Norden des Landes nach wie vor unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. C.c Am 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die gerügten Gehörsverletzungen bestünden nicht. F. Mit Replik vom 16. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Das BFM habe seine Quellen nach wie vor nicht in der erforderlichen Art und Weise offengelegt. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. G. Am 16. November 2011 gab der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen im Zusammenhang mit psychischen Leiden zu den Akten. Im Begleitschreiben stellte er einen weiteren Arztbericht in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 übermittelte das Bundes­verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu und auch zur aktuellen gesundheitlichen Situation zu äussern. Gleichzei­tig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht. I. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte - teilweise un­ter Hinweis auf aktuellere Quellen - kritische Anmerkungen zum BFM-Do­kument. Im Weiteren wies er darauf hin, dass in BVGE 2011/24 von der guten Gesundheit der betroffenen Person ausgegangen worden sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Im Weiteren stellte er die Nachreichung ei­nes Arztberichts in Aussicht und ersuchte um Fristerstreckung. J. Nach gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 einen Arztbericht vom 18. Oktober 2012 nach. Darin wurde eine "Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" diagnostiziert. Der Patient stehe seit dem 22. September 2009 in ambulanter psychiatrischer-psycho­thera­peutischer Behandlung. Er zeige im Rahmen der erlebten Folterungen durch das Militär in Sri Lanka 2008 Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, einen bedrückten Affekt, eine Antriebsarmut, Schlafstörungen, Alpträume, einzelne Ereignisse von Schlafwandeln, rezidivierend Suizidgedanken. Die psychotherapeutischen Gespräche beschränkten sich auf stützende Interventionen, da für eine eingehende professionelle Psychotherapie ein Dolmetscher notwendig wäre. Die entsprechenden Kosten würden durch seine Aufenthaltsgemeinde jedoch leider nicht übernommen. Er sei Ende Oktober 2011 im (...) angemeldet worden. Ge­mäss telefonischer Auskunft betrage die aktuelle Wartefrist bis zum Beginn einer Therapie mindestens noch ein halbes Jahr. Dort wäre eine Dolmetscher-begleitete Therapie möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine solche Therapie dringend indiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren allein gegen den Vollzug der angeord­neten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bil­det somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf­nahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter­lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf wel­che sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der ange­fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri­gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurtei­lung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teil­gehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausges­taltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög­lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon­trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be­ziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Par­teien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismit­tel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismit­tel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterla­gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfah­ren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weite­ren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzu­weisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge­recht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Wald­mann/Weis­senberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.3 4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Be­schwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi­schenverfügung vom 20. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2012 nahm der Beschwerde­führer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrens­mangel ist demnach als geheilt zu erachten. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen rele­vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden In­formationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be­hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie­hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Beru­fung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu­gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan­gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest­zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie­hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an­zugeben. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet­zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü­gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver­waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin­reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be­waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun­gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe­mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun­gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumut­barkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese­ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsge­richts halten, es ist aber - wie auch der Beschwerdeführer erwähnt - sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen rela­tiv kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situa­tion in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). In­wiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt ha­ben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzier­ten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch­tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh­ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 13. Juli 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeur­teilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschä­digungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft ma­chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per­so­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und an­dere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertre­ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Ver­stösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen so­wie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro­päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be­fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent­scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch­tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor­strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau­tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh­rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto­ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, je­doch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gege­benenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechts­kräftig festgestellt, dass er jedenfalls nicht über ein Profil verfüge, das auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr schliessen lassen würde. In der Beschwerde zum Vollzugspunkt wird nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen seines allfälligen Engagements als Jugendlicher für die LTTE entsprechend gefährdet. Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr sind seine Aussagen zum Vater und einem Onkel, welche lediglich bis 1989 beziehungsweise 2001 die LTTE unterstützt haben sollen, offensichtlich nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vollzugs im aktuellen Zeitpunkt zu begründen (A 19/13 Antworten 38 ff.). In der Beschwerde wird ausserdem nicht geltend gemacht, die Inhaftierungen hätten (in der vorgebrachten Form) tatsächlich stattgefunden; dass er im Rahmen eines Einsatzes der Sicherheitskräfte verletzt wurde und die in der Schweiz diagnostizierte Traumatisierung (auch) darauf zurückzuführen ist, erscheint zwar nicht als ausgeschlossen. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der Reisetätigkeiten und der Modalitäten der Ausreise nach H._______ bestätigt sich aber gleichwohl das Bild einer Person, welcher bereits damals und auch heute keine relevante Gefährdung durch die Sicherheitskräfte drohte beziehungsweise droht. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswid­rige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchen­den bei der Wiedereinreise eine gewisse Ge­fährdung im Sinne der Be­schwer­devor­bringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, be­stehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiter­hin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer im Rekurs geltend macht, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Vielmehr beschränkt sich der Vertreter in der Rechtsschrift weitestgehend darauf, die aus seiner Sicht generell angespannte Lage vor Ort darzulegen. Individuell-konkrete Argumente für eine persönliche Gefährdung seines Mandanten fehlen (zur gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers vgl. Ziff. 7.4.). 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rück­kehr­ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rück­kehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumut­barkeitskriterien vorzuneh­men ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomi­schen und den me­dizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rech­nung zu tragen sind. 7.4 7.4.1 In der Beschwerde fehlen Argumente, welche auf eine Veränderung der sozialen und ökonomischen Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort hindeuten würden. Entsprechend ist mit dem BFM davon auszugehen, dass dort nach wie vor ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation bestehen. Zudem kommen finanzielle Zuschüsse von Verwandten aus dem In- und Ausland in Betracht (A 5/10 S. 3). 7.4.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Fortsetzung der ambulan­ten psychiatrischen Behandlung ist auch in Sri Lanka möglich. Zudem kann der Beschwerdeführer allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 7.4.3 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Si­tuation geraten. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hin­sichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Die - wegen der Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene reduzierten - Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem unterliegenden Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be­schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 3. August 2011 gutgeheissen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Von der Kostenauflage ist demnach abzusehen. 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerde­verfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens­mangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Berichtes über die Dienstreise) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Partei­entschädigung ist in Würdigung der eingereichten Kostennote und der praxisgemässen Bemes­sungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfäl­lige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: