Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezem-ber 2010 mit Verfügung vom 13. Juli 2011 ab, wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die im Vollzugspunkt dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4257/2011 vom 10. Januar 2013 ab, wobei es zur Begründung unter anderem ausführte, die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung der (...) des Beschwerdeführers sei auch in Sri Lanka möglich. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datiert vom 5. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung von dessen Verfügung vom 13. Juli 2011 im Vollzugspunkt. Damit machte er im Wesentlichen eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne einer widererwägungsrechtlich relevanten wesentlich veränderten Sachlage geltend. Dies betreffe insbesondere wiederkehrende Suizidgedanken, eine subklinische (...), weswegen er regelmässiger laborchemischer Beobachtungen der (...) sowie fachkompetenter psychiatrischer Betreuung und Behandlung bedürfe. Diese gesundheitlichen Probleme seien teilweise die Folge der Medikation, so dass eine Umstellung der medikamentösen Behandlung zu erwägen sei, dessen Nebenwirkungen noch nicht absehbar seien. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er zwei ärztliche Berichte vom 18. Oktober 2012 bzw. vom 30. Januar 2013 zu den Akten, wobei er damit die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die seit dem Erlass des Urteils vom 10. Januar 2013 eingetreten sein soll, nachzuweisen versuchte. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (eröffnet am 3. Juli 2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass seine Verfügung vom 13. Juli 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, sämtliche geltend gemachten erforderlichen Behandlungen seien gemäss internen Abklärungen in Jaffna möglich und die benötigten Medikamente erhältlich. Zur depressiven Symptomatik und den rezidivierenden Suizidgedanken des Beschwerdeführers führte es aus, nach einem negativen Asylentscheid sei eine solche Reaktion nicht aussergewöhnlich. Es sei gut nachvollziehbar, dass eine solch schwierige Erfahrung und die Aussicht auf eine Wegweisung in den Herkunftsstaat die betreffende Person psychisch belasteten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein zeitlich begrenztes Problem handle, das sich nach allmählichem Abfinden mit der neuen Lebenssituation wieder verbessere. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führte es aus, der Wegweisungsvollzug verstosse nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), solange der Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern. Würde nämlich die Androhung eines Suizids den Wegweisungsvollzug automatisch stoppen, entstünde die stossende Situation, dass sämtliche abgewiesenen Asylsuchenden den Vollzugsprozess durch die Androhung eines Suizids suspendieren könnten. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei [vorsorglich] auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen [recte: der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen], ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Migrationsamt des Kantons B._______ dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Zur Beschwerdebegründung bestritt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts die Zugänglichkeit und Erhältlichkeit der erforderlichen Behandlung und Betreuung in Jaffna. Ferner beanstandete er, dass das BFM weder Angaben zu seinen Abklärungen noch zu deren Resultaten gemacht habe. Als Beweismittel reichte er den erwähnten Bericht der SFH sowie einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich vom 28. Juni 2013 zu den Akten, worin eine (...) und eine (...) Episode diagnostiziert werden.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 13. Juli 2011 (mithin seit dem 10. Januar 2013) geltend machen kann. Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs können angesichts des materiellen Beschwerdeentscheids vom 10. Januar 2013 nicht geprüft werden.
E. 6.2 Dem BFM ist entgegen der Beschwerde darin zuzustimmen, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte erforderliche medizinische Behandlung in Jaffna erhältlich und zugänglich ist. Dass das BFM zu seinen diesbezüglichen Abklärungen keine näheren Angaben gemacht hat, ist dabei, wie unten aufgezeigt, unerheblich. Der Hinweis auf die Richtlinien des UNHCR, den Bericht der SFH sowie das Urteil D 4282/2011 vom 13. November 2012 ist unbehelflich, da er nicht geeignet ist, zu einem andern Ergebnis zu führen. Ebenfalls zuzustimmen ist den Ausführungen des BFM betreffend die Suizidalität, auf welche hier zu verweisen ist. Entscheidend ist vorliegend aber, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht dargetan hat, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juli 2011, mithin seit dem 10. Januar 2013 eingetreten sein soll. Denn aus dem Arztzeugnis datiert vom 30. Januar 2013 geht nicht hervor, dass die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme innerhalb der zwanzig Tage seit dem 10. Januar 2013 eingetreten wären. Vielmehr wird darin auf die komplexe Situation des Beschwerdeführers verwiesen und der im Urteil vom 10. Januar 2013 vertretenen Auffassung aus medizinischer Sicht widersprochen. Eine solche Urteilskritik kann im Wiedererwägungsverfahren, wie oben festgestellt, jedoch nicht gehört werden. Rezidivierende Suizidgedanken werden dagegen bereits im ärztlichen Gutachten vom 18. Oktober 2012 attestiert und stellen damit gar keine nachträglich veränderte Sachlage dar. Was den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer betrifft, so ist festzustellen, dass die darin diagnostizierten Krankheitsbilder ([...] und [...]) in Jaffna ohne weiteres behandelbar sind (vgl. oben). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Diagnose wiedererwägungsrechtlich erheblich sein soll, zumal bereits im Beschwerdeentscheid vom 10. Januar 2013 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Behandlung der (...) in Jaffna fortgesetzt werden kann (vgl. Bst. A). Dass eine (...) Episode gegenüber der (...) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen soll, wird nicht dargetan.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Demnach ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Alle übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4185/2013 Urteil vom 31. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezem-ber 2010 mit Verfügung vom 13. Juli 2011 ab, wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die im Vollzugspunkt dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4257/2011 vom 10. Januar 2013 ab, wobei es zur Begründung unter anderem ausführte, die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung der (...) des Beschwerdeführers sei auch in Sri Lanka möglich. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datiert vom 5. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung von dessen Verfügung vom 13. Juli 2011 im Vollzugspunkt. Damit machte er im Wesentlichen eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne einer widererwägungsrechtlich relevanten wesentlich veränderten Sachlage geltend. Dies betreffe insbesondere wiederkehrende Suizidgedanken, eine subklinische (...), weswegen er regelmässiger laborchemischer Beobachtungen der (...) sowie fachkompetenter psychiatrischer Betreuung und Behandlung bedürfe. Diese gesundheitlichen Probleme seien teilweise die Folge der Medikation, so dass eine Umstellung der medikamentösen Behandlung zu erwägen sei, dessen Nebenwirkungen noch nicht absehbar seien. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er zwei ärztliche Berichte vom 18. Oktober 2012 bzw. vom 30. Januar 2013 zu den Akten, wobei er damit die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die seit dem Erlass des Urteils vom 10. Januar 2013 eingetreten sein soll, nachzuweisen versuchte. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (eröffnet am 3. Juli 2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass seine Verfügung vom 13. Juli 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, sämtliche geltend gemachten erforderlichen Behandlungen seien gemäss internen Abklärungen in Jaffna möglich und die benötigten Medikamente erhältlich. Zur depressiven Symptomatik und den rezidivierenden Suizidgedanken des Beschwerdeführers führte es aus, nach einem negativen Asylentscheid sei eine solche Reaktion nicht aussergewöhnlich. Es sei gut nachvollziehbar, dass eine solch schwierige Erfahrung und die Aussicht auf eine Wegweisung in den Herkunftsstaat die betreffende Person psychisch belasteten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein zeitlich begrenztes Problem handle, das sich nach allmählichem Abfinden mit der neuen Lebenssituation wieder verbessere. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führte es aus, der Wegweisungsvollzug verstosse nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), solange der Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern. Würde nämlich die Androhung eines Suizids den Wegweisungsvollzug automatisch stoppen, entstünde die stossende Situation, dass sämtliche abgewiesenen Asylsuchenden den Vollzugsprozess durch die Androhung eines Suizids suspendieren könnten. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei [vorsorglich] auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen [recte: der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen], ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Migrationsamt des Kantons B._______ dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Zur Beschwerdebegründung bestritt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts die Zugänglichkeit und Erhältlichkeit der erforderlichen Behandlung und Betreuung in Jaffna. Ferner beanstandete er, dass das BFM weder Angaben zu seinen Abklärungen noch zu deren Resultaten gemacht habe. Als Beweismittel reichte er den erwähnten Bericht der SFH sowie einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich vom 28. Juni 2013 zu den Akten, worin eine (...) und eine (...) Episode diagnostiziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 13. Juli 2011 (mithin seit dem 10. Januar 2013) geltend machen kann. Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs können angesichts des materiellen Beschwerdeentscheids vom 10. Januar 2013 nicht geprüft werden. 6.2 Dem BFM ist entgegen der Beschwerde darin zuzustimmen, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte erforderliche medizinische Behandlung in Jaffna erhältlich und zugänglich ist. Dass das BFM zu seinen diesbezüglichen Abklärungen keine näheren Angaben gemacht hat, ist dabei, wie unten aufgezeigt, unerheblich. Der Hinweis auf die Richtlinien des UNHCR, den Bericht der SFH sowie das Urteil D 4282/2011 vom 13. November 2012 ist unbehelflich, da er nicht geeignet ist, zu einem andern Ergebnis zu führen. Ebenfalls zuzustimmen ist den Ausführungen des BFM betreffend die Suizidalität, auf welche hier zu verweisen ist. Entscheidend ist vorliegend aber, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht dargetan hat, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juli 2011, mithin seit dem 10. Januar 2013 eingetreten sein soll. Denn aus dem Arztzeugnis datiert vom 30. Januar 2013 geht nicht hervor, dass die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme innerhalb der zwanzig Tage seit dem 10. Januar 2013 eingetreten wären. Vielmehr wird darin auf die komplexe Situation des Beschwerdeführers verwiesen und der im Urteil vom 10. Januar 2013 vertretenen Auffassung aus medizinischer Sicht widersprochen. Eine solche Urteilskritik kann im Wiedererwägungsverfahren, wie oben festgestellt, jedoch nicht gehört werden. Rezidivierende Suizidgedanken werden dagegen bereits im ärztlichen Gutachten vom 18. Oktober 2012 attestiert und stellen damit gar keine nachträglich veränderte Sachlage dar. Was den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer betrifft, so ist festzustellen, dass die darin diagnostizierten Krankheitsbilder ([...] und [...]) in Jaffna ohne weiteres behandelbar sind (vgl. oben). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Diagnose wiedererwägungsrechtlich erheblich sein soll, zumal bereits im Beschwerdeentscheid vom 10. Januar 2013 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Behandlung der (...) in Jaffna fortgesetzt werden kann (vgl. Bst. A). Dass eine (...) Episode gegenüber der (...) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen soll, wird nicht dargetan.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Demnach ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Alle übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: