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E-2242/2024

E-2242/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-16 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags unterzeichnete er das Personalienblatt. Dabei gab er an, deutscher Staatsbürger zu sein. Dazu reichte er seine deutsche Identitäts- karte im Original zu den Akten. B. Mit Abschreibungsbeschluss vom 8. Mai 2022 schrieb das SEM das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegenstandslos geworden ab, da er laut Mitteilung des Bunde- sasylzentrums (BAZ) B._______ seit dem 8. April 2022 als verschwunden galt und somit in einem Zentrum des Bundes über fünf Tage ohne triftigen Grund unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Dieser Beschluss konnte dem Beschwerdeführer aufgrund seines unbe- kannten Aufenthaltes nicht eröffnet werden. C. Mit Eingabe vom 28. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundesanwaltschaft in Bern und erstattete Anzeige. Dabei trug er vor, es seien im Ausland und in der Schweiz mehrere Straftaten gegen seine Per- son verübt worden. Zudem seien ihm seine Erbansprüche im Umfang von mindestens fünf Millionen Euro entgangen. Durch ein mikrofonartiges Im- plantat (ein Neurotransmitter) im Oberkiefer sei er zum Spion gemacht wor- den. In Schweden und in der Schweiz sei er mit einem Satelliten gezielt angegriffen worden. D. Mit Eingabe an das SEM vom 31. März 2024 (eingegangen am 2. April

2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylver- fahrens. Dabei trug er vor, die Gründe, die ihn zum Verlassen der Schweiz veran- lasst hätten, seien auf seine persönliche Situation zurückzuführen. Er habe im Jahr 2019 Arbeiten zur Physik verfasst. Seine diesbezüglichen Original- Unterlagen seien mehrfach gestohlen worden; auch sein Impfbuch der WHO (World Health Organization) sei abhandengekommen. Zudem sei er im Alter von zwei Jahren von der Pockenschutzimpfung ausgeschlossen

E-2242/2024 Seite 3 worden und die COVID-19-Imfpung sei ihm mehrfach verweigert worden. Er habe zwangsweise eine Tuberkulose-Impfung mit Röntgen und ohne Schutzvorkehrungen erhalten, was eine aktive Menschenrechtsverletzung darstelle. Seit 1995 habe er in Deutschland und anderen europäischen Ländern vorsätzlich falsche medizinische Diagnosen und ihn beeinträchti- gende Medikamente erhalten. Die Medikamente, die er zu Hause aufbe- wahrt habe, seien ihm mehrfach gestohlen und mit Placebos ausgetauscht worden. Er müsse auch davon ausgehen, dass ihm anfangs 2021 anläss- lich einer zahnärztlichen Behandlung in Berlin ein Neurotransmitter implan- tiert worden sei, welcher mit metallischen Zahnimplantaten Radiowellen empfange. In einer Apotheke in Berlin sei ihm offensichtlich verfälschtes Ibuprofen verkauft worden. In der (…)klinik in C._______ sei sein Perso- nalausweis gestohlen und ihm jede Behandlung und Hilfe verweigert wor- den. Im April 2023 sei es in D._______ zu gewalttätigen Übergriffen und dem Einsatz leicht toxischer Substanzen gekommen, was ihn zur Flucht aus der Schweiz gezwungen habe. Es sei zu offensichtlichen Einflussnah- men bei internationalen Organisationen (UNHCR, EGMR und ICC) gekom- men. Seine Strafanzeigen betreffend die Aneignung und Veränderung sei- ner Daten und seines geistigen Eigentums seien grundsätzlich nicht ent- gegengenommen worden. E. Mit Verfügung vom 5. April 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton E._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. F. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (Postaufgabe: 14. April 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2024. Er beantragt die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, die Aufhebung des Beschlusses des kantonalen Migrationsdienstes betreffend Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz und die Versorgung mit angemessener Unterkunft und Lebensunterhalt (Lebensmittel und Medikamente). Eventualiter sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, bis er einen erneuten Asylantrag stellen könne. Der Beschwerdeeingabe wurde die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Anzeige des Beschwerdeführers bei der Bundes- anwaltschaft vom 28. März 2024 beigelegt.

E-2242/2024 Seite 4 G. Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 hielt die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerde- führer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachfol- gendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Ab- lehnung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Vorlie- gend ist folglich allein zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wie- deraufnahme des Asylverfahrens zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwer- debegehren betreffend Aufhebung des kantonalen Beschlusses betreffend Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz und betreffend Regelung der Unterkunft und Lebensunterhalt sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht ein- zutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2242/2024 Seite 5

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Ver- fügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterfüh- rung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Ta- gen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrie- ben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert wer- den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom

28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, das Gesuch um Wiederauf- nahme des Asylverfahrens abzulehnen, damit, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Der Abschreibungsbeschluss vom 8. Mai 2022 sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage lang unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er die Schweiz verlassen. Zudem liege ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erst vor, wenn Aus- länder in irgendeiner Weise zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchten. Der Ausländer müsse be- haupten, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK verfolgt zu werden.

E-2242/2024 Seite 6 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2024 falle in den Be- reich einer persönlichen medizinisch-psychiatrischen Diagnostik. Es liege keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK vor. Im Er- gebnis seien keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung ersichtlich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, er habe be- reits im Sommer 2022 in Norwegen ein Asylverfahren eingeleitet, welches im Jahr 2023 neu aufgenommen worden sei. Er habe sich in seiner Ein- gabe an das SEM vom 31. März 2024 auf medizinische Aspekte be- schränkt, da er bei den «entscheidenderen Faktoren Kenntnis» vorausge- setzt habe. Er sei am 3. April 2022 während seiner Unterkunft in einer Herberge in C._______ durch mit toxischen Aerosolen versetzten Deodorants angegrif- fen worden. Am Folgetag habe er sich in eine psychiatrische Klinik bege- ben, wo sein Ausweis gestohlen worden sei. Am 7. April 2022 sei er in die Universitätsklinik C._______ überwiesen wor- den. Dort sei ihm trotz Schädelbasisbruchdiagnose die weitere Behand- lung verweigert worden; deshalb habe er sich zu einem Polizeirevier in Deutschland begeben. Auch in Deutschland sei ihm eine medizinische Ver- sorgung mehrmals verweigert worden, worauf er sich wieder in die Schweiz begeben habe. In C._______ sei ihm verwehrt worden, eine Anzeige einzureichen. Er habe sich deshalb nach D._______ begeben, wo er ebenfalls bei den Po- lizeibehörden eine Anzeige einzureichen versucht habe. In D._______ habe er auch ein Schreiben an das UNHCR gerichtet, welches ihm zu- nächst bestätigt und später mit fremdem Inhalt abgeändert worden sei. Er sei danach in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt festgehalten worden, wo er zwangsweise Medikamente habe einnehmen müssen. In D._______ habe er auch Morddrohungen erhalten, worauf er nach Paris, Amsterdam und Den Haag gereist sei. Er sei an allen Orten massiven Be- nachteiligungen ausgesetzt worden, obwohl er einen Schädelbasisbruch erlitten habe.

E. 5.1 Für eine formlose Abschreibung genügt, dass eine asylsuchende Per- son den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nicht zur Verfügung steht.

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E. 5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen BAZ am 8. April 2022 als verschwunden und somit als unbekannten Aufenthalts gemeldet wurde. Im Zeitpunkt des Abschreibungsbeschlusses vom 8. Mai 2022 hat er sich folglich während mehr als fünf Tagen ausserhalb des ihm zugewiesenen BAZ aufgehalten. In seiner Eingabe vom 31. März 2024 und in seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet er nicht, das BAZ während mehr als fünf Tagen verlassen zu haben. Er macht auch keine schlüssigen Gründe geltend, weshalb er seinen Aufenthaltsort nicht beim BAZ habe an- geben können.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei nicht ohne triftigen Grund nicht zur Verfügung gestanden, und trägt dazu insbeson- dere medizinische Gründe vor.

E. 5.3.1 Die von ihm erhobenen Einwände, die er zur beantragten Wiederauf- nahme seines Asylverfahrens anführt, sind als blosse Schutzbehauptun- gen zu werten. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind äusserst konfus, vage und inhaltlich unstimmig ausgefallen. Die Vorwürfe, insbesondere der Umstand, dass seine wissenschaftlichen Arbeiten gestohlen und manipu- liert worden seien, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit bewusst falschen Diagnosen versehen worden seien und er mit schädlichen Medi- kamenten behandelt worden sei, bleiben insgesamt spekulativ und ohne jegliche stützende Grundlage. Die Schlussfolgerung des SEM, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Bereich einer medizinisch- psychiatrischen Diagnostik fallen, ist als zutreffend einzuschätzen.

E. 5.3.2 Zudem musste der Beschwerdeführer wissen, dass er sich den Be- hörden zur Verfügung zu halten hat, zumal er in der Schweiz ein Asylge- such eingereicht hat und mit entsprechenden behördlichen Untersu- chungsmassnahmen (Erhebung der Personalien, Vorladung zur Anhörung, etc.) hat rechnen müssen.

E. 5.3.3 Weder in der Eingabe vom 31. März 2024 noch in der Rechtsmittel- eingabe vom 12. April 2024 führt der Beschwerdeführer einen triftigen Grund im Sinne von Art. 8 Abs. 3bis AsylG auf. Ihm wäre es auch angesichts der behaupteten, aber nicht weiter belegten gesundheitlichen Einschrän- kungen durchaus zumutbar gewesen, sich mit dem zuständigen BAZ in Verbindung zu setzen und seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntzuge- ben. Stattdessen ist er vom BAZ unabgemeldet abgereist und hat sich an mehreren – im Detail unbekannten – Orten im Ausland und zeitweise in der Schweiz aufgehalten.

E-2242/2024 Seite 8

E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist den Behörden nach dem Gesagten während mehr als fünf Tagen ohne triftigen Grund nicht zur Verfügung gestanden. Folglich hat das SEM in Anwendung des Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylver- fahren zu Recht formlos abgeschrieben. Eine Wiederaufnahme des Asyl- verfahrens rechtfertigt sich demnach nicht, weshalb das SEM das entspre- chende Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 6 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ist gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung der Ver- fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2242/2024 Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Abweisung Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens; Verfügung des SEM vom 5. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags unterzeichnete er das Personalienblatt. Dabei gab er an, deutscher Staatsbürger zu sein. Dazu reichte er seine deutsche Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Abschreibungsbeschluss vom 8. Mai 2022 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegenstandslos geworden ab, da er laut Mitteilung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ seit dem 8. April 2022 als verschwunden galt und somit in einem Zentrum des Bundes über fünf Tage ohne triftigen Grund unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Dieser Beschluss konnte dem Beschwerdeführer aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht eröffnet werden. C. Mit Eingabe vom 28. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundesanwaltschaft in Bern und erstattete Anzeige. Dabei trug er vor, es seien im Ausland und in der Schweiz mehrere Straftaten gegen seine Person verübt worden. Zudem seien ihm seine Erbansprüche im Umfang von mindestens fünf Millionen Euro entgangen. Durch ein mikrofonartiges Implantat (ein Neurotransmitter) im Oberkiefer sei er zum Spion gemacht worden. In Schweden und in der Schweiz sei er mit einem Satelliten gezielt angegriffen worden. D. Mit Eingabe an das SEM vom 31. März 2024 (eingegangen am 2. April 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Dabei trug er vor, die Gründe, die ihn zum Verlassen der Schweiz veranlasst hätten, seien auf seine persönliche Situation zurückzuführen. Er habe im Jahr 2019 Arbeiten zur Physik verfasst. Seine diesbezüglichen Original-Unterlagen seien mehrfach gestohlen worden; auch sein Impfbuch der WHO (World Health Organization) sei abhandengekommen. Zudem sei er im Alter von zwei Jahren von der Pockenschutzimpfung ausgeschlossen worden und die COVID-19-Imfpung sei ihm mehrfach verweigert worden. Er habe zwangsweise eine Tuberkulose-Impfung mit Röntgen und ohne Schutzvorkehrungen erhalten, was eine aktive Menschenrechtsverletzung darstelle. Seit 1995 habe er in Deutschland und anderen europäischen Ländern vorsätzlich falsche medizinische Diagnosen und ihn beeinträchtigende Medikamente erhalten. Die Medikamente, die er zu Hause aufbewahrt habe, seien ihm mehrfach gestohlen und mit Placebos ausgetauscht worden. Er müsse auch davon ausgehen, dass ihm anfangs 2021 anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung in Berlin ein Neurotransmitter implantiert worden sei, welcher mit metallischen Zahnimplantaten Radiowellen empfange. In einer Apotheke in Berlin sei ihm offensichtlich verfälschtes Ibuprofen verkauft worden. In der (...)klinik in C._______ sei sein Personalausweis gestohlen und ihm jede Behandlung und Hilfe verweigert worden. Im April 2023 sei es in D._______ zu gewalttätigen Übergriffen und dem Einsatz leicht toxischer Substanzen gekommen, was ihn zur Flucht aus der Schweiz gezwungen habe. Es sei zu offensichtlichen Einflussnahmen bei internationalen Organisationen (UNHCR, EGMR und ICC) gekommen. Seine Strafanzeigen betreffend die Aneignung und Veränderung seiner Daten und seines geistigen Eigentums seien grundsätzlich nicht entgegengenommen worden. E. Mit Verfügung vom 5. April 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton E._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. F. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (Postaufgabe: 14. April 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2024. Er beantragt die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, die Aufhebung des Beschlusses des kantonalen Migrationsdienstes betreffend Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz und die Versorgung mit angemessener Unterkunft und Lebensunterhalt (Lebensmittel und Medikamente). Eventualiter sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, bis er einen erneuten Asylantrag stellen könne. Der Beschwerdeeingabe wurde die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Anzeige des Beschwerdeführers bei der Bundesanwaltschaft vom 28. März 2024 beigelegt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Ablehnung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Vorliegend ist folglich allein zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdebegehren betreffend Aufhebung des kantonalen Beschlusses betreffend Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz und betreffend Regelung der Unterkunft und Lebensunterhalt sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens abzulehnen, damit, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Der Abschreibungsbeschluss vom 8. Mai 2022 sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage lang unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er die Schweiz verlassen. Zudem liege ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erst vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchten. Der Ausländer müsse behaupten, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK verfolgt zu werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2024 falle in den Bereich einer persönlichen medizinisch-psychiatrischen Diagnostik. Es liege keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK vor. Im Ergebnis seien keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, er habe bereits im Sommer 2022 in Norwegen ein Asylverfahren eingeleitet, welches im Jahr 2023 neu aufgenommen worden sei. Er habe sich in seiner Eingabe an das SEM vom 31. März 2024 auf medizinische Aspekte beschränkt, da er bei den «entscheidenderen Faktoren Kenntnis» vorausgesetzt habe. Er sei am 3. April 2022 während seiner Unterkunft in einer Herberge in C._______ durch mit toxischen Aerosolen versetzten Deodorants angegriffen worden. Am Folgetag habe er sich in eine psychiatrische Klinik begeben, wo sein Ausweis gestohlen worden sei. Am 7. April 2022 sei er in die Universitätsklinik C._______ überwiesen worden. Dort sei ihm trotz Schädelbasisbruchdiagnose die weitere Behandlung verweigert worden; deshalb habe er sich zu einem Polizeirevier in Deutschland begeben. Auch in Deutschland sei ihm eine medizinische Versorgung mehrmals verweigert worden, worauf er sich wieder in die Schweiz begeben habe. In C._______ sei ihm verwehrt worden, eine Anzeige einzureichen. Er habe sich deshalb nach D._______ begeben, wo er ebenfalls bei den Polizeibehörden eine Anzeige einzureichen versucht habe. In D._______ habe er auch ein Schreiben an das UNHCR gerichtet, welches ihm zunächst bestätigt und später mit fremdem Inhalt abgeändert worden sei. Er sei danach in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt festgehalten worden, wo er zwangsweise Medikamente habe einnehmen müssen. In D._______ habe er auch Morddrohungen erhalten, worauf er nach Paris, Amsterdam und Den Haag gereist sei. Er sei an allen Orten massiven Benachteiligungen ausgesetzt worden, obwohl er einen Schädelbasisbruch erlitten habe. 5. 5.1 Für eine formlose Abschreibung genügt, dass eine asylsuchende Person den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nicht zur Verfügung steht. 5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen BAZ am 8. April 2022 als verschwunden und somit als unbekannten Aufenthalts gemeldet wurde. Im Zeitpunkt des Abschreibungsbeschlusses vom 8. Mai 2022 hat er sich folglich während mehr als fünf Tagen ausserhalb des ihm zugewiesenen BAZ aufgehalten. In seiner Eingabe vom 31. März 2024 und in seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet er nicht, das BAZ während mehr als fünf Tagen verlassen zu haben. Er macht auch keine schlüssigen Gründe geltend, weshalb er seinen Aufenthaltsort nicht beim BAZ habe angeben können. 5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei nicht ohne triftigen Grund nicht zur Verfügung gestanden, und trägt dazu insbesondere medizinische Gründe vor. 5.3.1 Die von ihm erhobenen Einwände, die er zur beantragten Wiederaufnahme seines Asylverfahrens anführt, sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind äusserst konfus, vage und inhaltlich unstimmig ausgefallen. Die Vorwürfe, insbesondere der Umstand, dass seine wissenschaftlichen Arbeiten gestohlen und manipuliert worden seien, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit bewusst falschen Diagnosen versehen worden seien und er mit schädlichen Medikamenten behandelt worden sei, bleiben insgesamt spekulativ und ohne jegliche stützende Grundlage. Die Schlussfolgerung des SEM, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Bereich einer medizinisch-psychiatrischen Diagnostik fallen, ist als zutreffend einzuschätzen. 5.3.2 Zudem musste der Beschwerdeführer wissen, dass er sich den Behörden zur Verfügung zu halten hat, zumal er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und mit entsprechenden behördlichen Untersuchungsmassnahmen (Erhebung der Personalien, Vorladung zur Anhörung, etc.) hat rechnen müssen. 5.3.3 Weder in der Eingabe vom 31. März 2024 noch in der Rechtsmittel-eingabe vom 12. April 2024 führt der Beschwerdeführer einen triftigen Grund im Sinne von Art. 8 Abs. 3bis AsylG auf. Ihm wäre es auch angesichts der behaupteten, aber nicht weiter belegten gesundheitlichen Einschränkungen durchaus zumutbar gewesen, sich mit dem zuständigen BAZ in Verbindung zu setzen und seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Stattdessen ist er vom BAZ unabgemeldet abgereist und hat sich an mehreren - im Detail unbekannten - Orten im Ausland und zeitweise in der Schweiz aufgehalten. 5.4 Der Beschwerdeführer ist den Behörden nach dem Gesagten während mehr als fünf Tagen ohne triftigen Grund nicht zur Verfügung gestanden. Folglich hat das SEM in Anwendung des Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylverfahren zu Recht formlos abgeschrieben. Eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtfertigt sich demnach nicht, weshalb das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ist gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: