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E-2031/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-20 · Deutsch CH

Verweigerung vorläufiger Schutz | Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 20. April 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-2031/2022

U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (…), Turkmenistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 20. April 2022 / N (…).

E-2031/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein turkmenischer Staatsangehöriger mit gül- tiger Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, am (…) April 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags das SEM um Gewährung vorüberge- henden Schutzes ersuchte, dass er zur Untermauerung seines Gesuchs einen turkmenischen Pass (gültig von […] bis […]) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (gül- tig von […] bis […]) einreichte, dass er seinen Angaben zufolge seit dem Jahr 2018 in der Ukraine lebe sowie studiere und sein – kurz vor der Beendigung stehendes – Studium dort abschliessen wolle, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung vom 8. April 2022 zu Protokoll gab, er befürchte, im Falle einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat Turkmenistan auch nach Ende des Kriegs in der Ukraine nicht mehr in dieses Land ausreisen und sein Studium dort abschliessen zu können, weshalb er aktuell nicht in den Heimatstaat zurückkehren wolle, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 20. April 2022 – er- öffnet am 25. April 2022 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 26. April 2022 (am 3. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss erneut um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 109 Abs. 6 AsylG), dass dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 der Eingang seiner Be- schwerde bestätigt wurde,

E-2031/2022 Seite 3 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb über das Rechts- mittel praxisgemäss vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H.), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-2031/2022 Seite 4 dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Uk- raine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Uk- raine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 20. Ap- ril 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde- führer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren könne und damit nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehöre, dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit seiner Rückführung in den Heimatstaat sprechen wür- den, zumal er dort über ein Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfüge und seinen Aussagen keine weiteren Vollzugshindernisse zu entnehmen seien, dass weder das Stellen des vorliegend zu behandelnden Gesuchs noch allfällige Schwierigkeiten bei einer zukünftigen Ausreise aus dem Heimat- staat einer Rückkehr nach Turkmenistan entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde wiederum angab, er beabsichtige sein Studium in der Ukraine zu beenden, wozu er nach dem Krieg (aus der Schweiz) dorthin zurückzukehren müsse,

E-2031/2022 Seite 5 dass zudem aufgrund der Covid-19-Pandemie die Ein- und Ausreiserouten nach Turkmenistan gesperrt seien, weshalb er gar nicht dorthin zurück- kehren könnte, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und die Be- schwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöri- ger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung von Buchstaben a und b der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Turkmenistan zurückkehren könnte, dass seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 8. April 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre (vgl. Protokoll ad F13 f.), dass an dieser Feststellung der nachvollziehbare Wunsch des Beschwer- deführers, nicht "[s]eine Träume [vom Abschluss der Ausbildung in der Ukraine] kaputt[zu]machen" (vgl. a.a.O. ad F13), nichts zu ändern vermag, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht an- geordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

E-2031/2022 Seite 6 dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Turkmenistan zumutbar ist, dass insbesondere auch die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Fol- gerungen in Frage zu stellen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, es handle sich dabei – wenn überhaupt – bloss um ein temporäres Hindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behör- den Rechnung zu tragen ist (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9),

E-2031/2022 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2031/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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