Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ zugewie- sen. B. Am 14. März 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien be- fragt (Personalienaufnahme, PA). Anlässlich der Anhörung vom 23. Juni 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 6. September 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei turkmenischer Staatsangehöriger und im Dorf C._______, Bezirk D._______, geboren und dort aufgewachsen. Ungefähr 2014 sei er zusam- men mit der Mutter in die nahegelegene Stadt D._______ umgezogen, wo er zunächst mit dem Onkel und dessen Familie, später dann mit der Mutter, und ganz zuletzt alleine gelebt habe. Er habe das Gymnasium abgeschlos- sen und danach zwei Jahre lang als Offizier den obligatorischen Militär- dienst geleistet. Am 27. Juni 2019 sei er offiziell entlassen worden. Er habe Turkmenistan aus mehreren Gründen verlassen. Einerseits gebe es eine Blutrache mit einer anderen Familie. So habe der Bruder seines Vaters im Jahr 2017 oder 2018 einen Mann bei einem Verkehrsunfall getö- tet, weshalb diese Familie nun Geld von seiner Familie verlange. Anderer- seits gebe es in Turkmenistan fast keine Arbeit und auch die Meinungsfrei- heit sei eingeschränkt. Im Juli 2019 sei er erstmals in die Türkei ausgereist und im August 2019 nach Turkmenistan zurückgekehrt. Am 3. September 2019 sei er dann erneut und dieses Mal endgültig aus Turkmenistan aus- gereist. Danach habe er sich bis am 15. September 2021 gemeinsam mit seiner Mutter teilweise legal, teilweise illegal, in der Türkei aufgehalten und habe dort als Kurier gearbeitet. Dort habe er auch ein einziges Mal im Feb- ruar 2021 an einer Demonstration teilgenommen. Seines Erachtens könne er nicht mehr nach Turkmenistan zurückkehren, weil er befürchte, dass die turkmenischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Er habe im Februar 2021 in E._______ zusammen mit rund hundert anderen Personen an einer Demonstration vor dem turk- menischen Konsulat teilgenommen. Zwischenzeitlich habe er in Erfahrung gebracht, dass die turkmenische Polizei sich zweimal nach ihm erkundigt habe. Diese sei im Juni 2021 bei der Tante in D._______ aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Ferner hätten sich im August 2022 zwei Polizisten
E-5188/2022 Seite 3 bei seinem ehemaligen Nachbarn in D._______ nach ihm erkundigt. Auf- grund der Probleme im Zusammenhang mit der Blutrache und auch weil er an dieser Demonstration in E._______ beteiligt gewesen sei, habe seine Mutter ihm geraten, in der Ukraine zu studieren. Deshalb habe er die Türkei im Oktober 2021 Richtung Ukraine verlassen, wo er bis zum Kriegsaus- bruch (…)- und (…) studiert habe. Danach sei er über Polen, Deutschland und Österreich in die Schweiz gereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Führerschein, sein Mili- tärdienstbüchlein, ein «Certificate for return to Turkmenistan», eine notari- elle Beurkundung des Passes, eine Einladung fürs Studium in der Ukraine, einen ukrainischen Studentenausweis, eine ukrainische Aufenthaltsbewilli- gung und eine Meldebescheinigung in der Ukraine ein. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 – eröffnet am 13. Oktober 2022 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2022 beantragte der Be- schwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Ver- fügung vom 7. Oktober 2022, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme und subsubeventualiter die Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Schreiben vom 16. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-5188/2022 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie begründetenfalls geeignet wäre, eine Kassation der an- gefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinem (subsubeventualiter) gestell- ten Rechtsbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz lediglich lapidar vor, die Vorinstanz habe «verschiedene Punkte zur Verneinung der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft gar nicht oder nur ungenügend abgeklärt». Weitergehende Ausführungen hierzu bringt er nicht vor. Lediglich im Rah- men seiner übrigen Ausführungen bemängelt er konkret, die Vorinstanz
E-5188/2022 Seite 5 habe die Schutzfähigkeit seines Heimatlandes vorschnell bejaht. Mangels rechtsgenügender Konkretisierung erweisen sich diese Vorbringen indes als unbegründet beziehungsweise als unbegründet. Das pauschale Vor- bringen, «verschiedene Punkte» seien nicht oder nur mangelhaft abgeklärt worden, erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass – wie vom Be- schwerdeführer behauptet – effektiv zentrale Punkte seitens der Vorinstanz unabgeklärt verblieben wären. Dass die Würdigung dieser «verschiedenen Punkte» allenfalls nicht im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, ist indes keine formelle, sondern eine materielle Frage.
E. 4.3 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 führte die Vo- rinstanz aus, dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen
E-5188/2022 Seite 6 Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider- sprechen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nicht nach Turk- menistan zurückkehren zu können, weil er im Februar 2021 an einer De- monstration vor dem turkmenischen Konsulat in E._______ teilgenommen habe und befürchte, die turkmenischen Behörden könnten auf ihn aufmerk- sam geworden sein. Beamte hätten sich angeblich im Juni 2021 und im August 2022 bei seiner Tante und seinem ehemaligen Nachbar in D._______ nach ihm erkundigt. Grundsätzlich bezweifle das SEM zwar nicht, dass er im Februar 2021 an der genannten Demonstration vor dem turkmenischen Konsulat teilgenommen habe. Gleichwohl seien seine Be- fürchtungen unberechtigt. Seinen Aussagen zufolge habe er in seinem ganzen Leben lediglich an dieser einen Demonstration teilgenommen und sei ansonsten nicht politisch aktiv gewesen. An der genannten Demonstra- tion in E._______ mit über 100 Teilnehmern habe er sich genau gleich wie alle anderen verhalten, bloss eine Fahne gehalten und sich auch ansons- ten nicht auffällig verhalten. Es sei daher zum einen nicht nachvollziehbar, inwiefern er bei einer Demonstration unter 100 Leuten hätten identifiziert werden sollen. Zum anderen habe er einige Monate nach dieser Demonst- ration seinen Pass just auf demselben Konsulat, vor dem er demonstriert habe, verlängern lassen. Dies erscheine aufgrund der Gesamtumstände äusserst befremdlich. Ferner sei merkwürdig, dass die turkmenischen Be- hörden ihn als einfachen Mitläufer einer Demonstration in E._______ an- geblich noch geraume Zeit danach sogar bei Drittpersonen an seinem Wohnort gesucht hätten. Ein solch ausgeprägtes und ungebrochenes Inte- resse an einer Ergreifung sei angesichts seines völlig unpolitischen Profils nicht plausibel. Dass die Behörden sich nach ihm erkundig hätten, sei als unbelegte Parteiaussage zu qualifizieren. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass die turkmenischen Behörden ihn als missliebige Person erachteten. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft not- wendige objektive Furcht in Bezug auf eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht gegeben.
E. 6.2 Die Anerkennung als Flüchtling setze gezielt gegen eine Person ge- richtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Gründen voraus. Ferner seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizor- gane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand- lungen bestehen. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz
E-5188/2022 Seite 7 haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Im vorliegen- den Fall mache der Beschwerdeführer geltend, Turkmenistan aufgrund ei- ner Blutrache verlassen zu haben. Dabei seien weder er noch seine Mutter in den eigentlichen Vorfall verwickelt gewesen, sondern man habe sich an ihn gewendet, da man den eigentlichen Verursacher nicht habe ausfindig machen können. Dieser Vorfall habe also genau genommen gar nichts mit ihm selber zu tun gehabt. Übergriffe durch private Drittpersonen würden vom turkmenischen Staat indes weder unterstützt noch gebilligt. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenen- falls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vor- zugehen. Indes habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine behördliche Hilfe in Anspruch genommen. An der anzunehmenden Schutz- fähigkeit respektive Schutzwilligkeit des turkmenischen Staates ändere auch die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers nichts, wonach sich in Turkmenistan niemand in eine Blutrache einmischen wolle. Es sei ihm also grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei konkreten Vorfällen oder Bedrohungen an die turkmenischen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Dem turkmenischen Staat könne demnach weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden. Sollte sich die Polizei dennoch weigern, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer hö- heren Instanz zu beschweren. Es lieg jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Aus den von geltend gemachten Vorbringen könne somit keine flüchtlings- rechtliche Relevanz abgeleitet werden.
E. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten. Demzufolge erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 7.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer vorab fest, dass die Vo- rinstanz den relevanten Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben habe. In Bezug auf Würdigung des Geschehens habe aber die Vorinstanz die Gesamtumstände zu wenig berücksichtigt. Oppositionelle und ihre Fami- lien würden vom turkmenischen Staat selbst im Ausland verfolgt und un-
E-5188/2022 Seite 8 terdrückt. Die Meinungsfreiheit sei selbst im privaten Bereich erheblich ein- geschränkt. Hierbei würden auch raffinierte technische Mittel eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei sehr wohl davon auszugehen, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme im Februar 2021 von den turkmenischen Be- hörden gesucht werde. Bei der Beurteilung der Plausibilität müssten seine Asylvorbringen nicht nach schweizerischen, sondern nach turkmenischen Massstäben beurteilt werden.
E. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Blutrache könne er sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Entgegen deren Auffassung wäre es ihm nicht möglich gewesen, die heimatlichen Strafver- folgungsorgane in Anspruch zu nehmen. Diesen Aspekt habe die Vo- rinstanz auch zu wenig abklärt. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Ergebnis kommen müssen, dass ihm keine entsprechenden Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären und eine Schutzfähigkeit zu verneinen ge- wesen wäre. Entsprechendes gehe beispielsweise aus dem Umgang des turkmenischen Staates mit der Problematik der ehelichen Gewalt illustrativ hervor. Auch in diesem Bereich würden Frauen oftmals die Polizei gar nicht erst kontaktieren.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer schliesst darauf, dass er aus den genannten Gründen als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; even- tualiter sei er wenigstens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit ausführlicher und grundsätzlich überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Mit seiner Be- schwerdeeingabe – welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbe- hauptungen erschöpft, ohne sich mit den konkreten Argumenten des SEM im Einzelnen auseinanderzusetzen – vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzun- gen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6.1- E. 6.3) und der angefochtenen Ver- fügung (vgl. dort Ziff. II) verwiesen werden.
E-5188/2022 Seite 9
E. 8.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Blutrache sind vorab massive Zweifel an deren Glaubhaftigkeit anzubringen. So er- weist sich zunächst als wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auf konkrete Fragen hin die entsprechenden Umstände des Geschehens überhaupt zu benennen. So konnte er weder Ort, Zeit und Umstände des angeblichen Unfalls benennen, der diese Blutrache ausge- löst habe. Seine lapidare Begründung, er wisse dies halt nicht beziehungs- weise dies habe ihn gar nicht interessiert (Act. 27, F 59-60), erweist sich vor dem Hintergrund, dass er angeblich genau wegen der Frucht vor einer Blutrache aus seinem Heimatland ausgereist sei, als nicht nachvollziehbar. Auch die zeitlichen Umstände des dem zugrundeliegenden Vorfalls erwei- sen sich als nicht nachvollziehbar. Seinen eigenen Angaben zufolge habe sich der Verkehrsunfall, welcher zu den Problemen mit der anderen turk- menischen Familie geführt habe, im Jahr 2017 oder 2018 zugetragen (vgl. act. 27, F108). Vor diesem Hintergrund ist wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dann noch rund zwei Jahre im Land verblieben ist und noch in aller Ruhe seinen Militärdienst absolviert hat und weiterhin an sei- nem Wohnort verblieben ist. Hätten die geltend gemachten Umstände 2017/2018 effektiv zu einer Blutrache geführt, wäre kaum anzunehmen ge- wesen, dass er geradezu sorglos weiter im Land verblieben wäre. Dass während dieser Zeit auch nichts gegen ihn unternommen worden ist, zeigt faktisch auch auf, dass kaum eine akute Gefahr bestanden haben kann. Weiter kommt hinzu, dass auch die Verhaltensweise des Beschwerdefüh- rers nach seiner Ausreise 2019 deutlich gegen die von ihm gezeichnete Bedrohung durch Dritte spricht. So ist der Beschwerdeführer nachweislich im August 2019 erneut nach Turkmenistan zurückgegehrt und verblieb dort zirka einen Monat, bevor er im September 2019 erneut ausreiste. Eine Per- son, die aufgrund einer familiären Fehde um ihr Leben fürchtet, würde kaum wenige Monate nach der Ausreise wieder ohne weiteres zurückkeh- ren und für einen längeren Aufenthalt sich wieder dort aufhalten. Die ent- sprechende Verhaltensweise spricht also nicht nur klar gegen die Existenz einer entsprechenden Bedrohungslage, sondern auch massiv gegen eine subjektive Bedrohungsfurcht. Letztlich erweisen sich auch seine Behauptungen, er sei in der Türkei von Mitgliedern dieser Familie aufgesucht worden, als nicht glaubhaft. So er- scheint zunächst kaum realitätsnah, dass er in Istanbul und somit in einer Stadt mit mehreren Millionen Einwohnern, einfach so von diesen Privatper-
E-5188/2022 Seite 10 sonen gefunden werden konnte. Ferner erweisen sich auch die geschilder- ten Umstände, wie dieser Kontakt abgelaufen sei, als wenig glaubhaft. So sei gar nicht viel passiert, ausser dass diese Personen ihrer Forderungen auf Geldzahlungen geäussert hätten und ihn geschubst hätten (vgl. act. 13, F62). Auch diese Umstände sind mit realen Verhältnissen, in denen effektiv einer Person im Rahmen einer «Blutrache» nach dem Leben getrachtet wird, nicht zu vergleichen und erweisen sich daher als kaum lebensnah. Überdies bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass es dieser turkmeni- schen Familie ohnehin bloss «um Geld» gehe, weshalb sie auch von einer Anzeige abgesehen hätten (vgl. act. 27, F88). Auch diese Aussage zeigt illustrativ, dass von einer «Blutrache» vorliegend kaum die Rede sein kann. Aber selbst bei Wahrunterstellung einer effektiven Bedrohung durch Dritte wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ohne weiteres möglich gewesen, entweder in Turkmenistan oder spätestens in der Türkei die Hilfe der Polizei oder der übrigen Strafverfolgungsbehörden in Anspruch zu neh- men. Auf beides haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Mut- ter bewusst verzichtet (act. 3, F75-77; act. 27, F43-44). Die hierfür ange- gebenen Gründe können mit realen Umständen einer Bedrohungsfurcht kaum in Einklang gebracht werden. So dürfte gemeinhin der Umstand, dass eine Anzeige zu einer bemühenden Anzahl von Behördengängen füh- ren könnte, eine Person, die effektiv um ihr Leben fürchtet, kaum davon abhalten, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 27, F43). Ferner vertrat selbst der Beschwerdeführer die Auffassung, seine Mutter hätte eigentlich eine Anzeige erstatten sollen, was diese, insbesondere aufgrund ihres Alters, aber einfach nicht gewollt habe (vgl. act. 13, F78-79). Diese Ausführungen zeigen zum einen klar auf, dass dem Beschwerdefüh- rer und seiner Mutter eine Hilfenahme der Polizei ohne weiteres möglich gewesen wäre, sie indes aus freien Stücken darauf verzichtet haben. Die pauschale Behauptung, die örtliche Polizei hätte sich vermutlich wohl nicht in diese Sache einmischen wollen, ist als reine Spekulation seines des Be- schwerdeführers einzustufen; dies zumal er gar nicht erst versucht hat, ent- sprechende Vornahmen zu tätigen. Dass er schliesslich selbst in der Türkei darauf verzichtet hat, die angeblich nun sogar in E._______ erlebten Be- drohungen nun der dortigen Polizei zu melden, zeigt erneut auf, dass hier kein Fall von fehlender Schutzfähigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist daher die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E-5188/2022 Seite 11
E. 8.3 Auch die in Bezug auf die angeblich einmalige Teilnahme an einer De- monstration in E._______ von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerun- gen sind nicht zu beanstanden. Auch hier kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Das Gericht sieht sich hierzu veranlasst zu betonen, dass die angebliche Teilnahme an einer Demonstration durch keinerlei Beweismittel belegt ist und somit als unbelegte Parteibehauptung einzustufen ist. Dass keinerlei Bild- oder Videoaufnahmen von einer solchen Kundgebung existieren oder für den Beschwerdeführer greifbar gewesen wären, erweist sich zumindest als überraschend. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Demonstrations- teilnahme besteht keinerlei Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte ernsthaft in den Fokus der heimatlichen Behörden gekommen sein. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eige- nen Angaben zufolge sich noch niemals politisch betätigt hat (act. 13, F 66 ff.) und auch mit Ausnahme dieser in der Türkei – und damit im Ausland – erfolgten Demonstrationsteilnahme noch nie entsprechende (exil-)politi- sche Handlungen vorgenommen hat (act. 13, F71, act. 27 F170). Beim Be- schwerdeführer handelt es sich somit ohne Zweifel um eine Person ohne politisches Profil. Weiter nahm er an dieser Demonstration eine augen- scheinlich unbedeutende Rolle ein. So hat er sich lediglich an den anderen orientiert, ist einfach bei den anderen gestanden und hat eine Fahne, die er nicht einmal selber mitgenommen hat, sondern ihm bloss vor Ort gege- ben wurde, in den Händen gehalten (vgl. act. 27, F 141-151). Ferner kommt hinzu, dass auch die übrigen – insbesondere zeitlichen – Umstände eine effektive Verfolgungsgefahr durch den turkmenischen Staat praktisch ausschliessen. In zeitlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Demonstration im Februar 2021 vor der turkmenischen Ver- tretung in E._______ ereignet haben soll. Aus den Eintragungen im Pass des Beschwerdeführers geht indes zweifelsfrei hervor, dass dieser am (…)
– also rund ein halbes Jahr nach diesem Vorfall – auf dem (…) vorgespro- chen und eine Passverlängerung beantragt und erhalten hat (vgl. Eintrag auf Seite 46 seines Passes). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach der angeblichen Demonstration vor dem Konsulat just dieses Konsulat aufsucht und auch problemlos eine Passverlängerung ausgestellt erhielt, belegt zum einen, dass er offensichtlich keinerlei Verfol- gung seitens des turkmenischen Staats zu befürchten hat und anderer- seits, dass er ganz offensichtlich auch keine reale subjektiver Verfolgungs- furcht aufweist; widrigenfalls seine Verhaltensweise nicht zu erklären wäre.
E-5188/2022 Seite 12 Auch die Behauptung, nach der Demonstration seien nach Angaben seiner Tante beziehungsweise seines Nachbars im Heimatland Beamte erschie- nen und hätten sich nach seinem Aufenthalt erkundigt, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde vom turkmenischen Staat ein Rückkehrzertifikat ausgestellt, so dass die turkmenischen Behör- den wussten, dass er sich im Ausland befand, weshalb eine Suche nach ihm Zuhause als widersinnig erwiese (vgl. hierzu act. 27, F 29, F44).
E. 8.4 Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerich- tig abgelehnt.
E. 9 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-5188/2022 Seite 13 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5 Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs aus, der Beschwerdeführer sei jung sowie voll und ganz arbeits- fähig. Den obligatorischen Militärdienst habe er bereits beendet. Er verfüge
E-5188/2022 Seite 14 über eine solide Schulbildung und habe in der Türkei erste Arbeitserfah- rung als Kurier gesammelt. Zudem haben er in der Ukraine ein Studium in (…)- und (…) angefangen. Auch wenn sich die Mutter angeblich in der Tür- kei aufhalte und der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit den Verwandt- schaft in Turkmenistan pflege, so könne ihm als erwachsener Mann den- noch zugemutet werden, in Turkmenistan neu Fuss zu fassen und für sich selbst zu sorgen. Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen sei anzumer- ken, dass lediglich ein ärztlicher Bericht vom 28. Juni 2022 vorliege, dem zufolge seine beschriebene Angst und unklare Sensation in der linken Brusthälfte anhand von Befund und EKG als unauffällig beurteilt und ihm Relaxane verschrieben worden seien. Auch dies spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10.6 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er bisher bloss in der Türkei einer Arbeit nachgegangen sei, jedoch in Turkmenistan nicht gearbeitet habe, sondern dort bloss seinen Militärdienst absolviert habe. Ferner verfüge er, da er sein Studium bloss angefangen aber nicht abge- schlossen habe, noch über keine Ausbildung. Im Lichte der wirtschaftlich angespannten Umstände in seinem Heimatland fürchte er in eine wirt- schaftliche Notlage zu geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachte.
E. 10.7 Das Gericht kann sich nach Prüfung der Aktenlage den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Turkmenistan zumutbar ist (vgl. beispielsweise Ur- teil BVGer E-2031/2022 vom 6. Mai 2022, Seite 6). Beim Beschwerdefüh- rer handelt es sich um einen jungen, gesunden und intelligenten Mann, der in der Vergangenheit sogar im Ausland einer Arbeit nachgehen konnte und auch problemlos den Militärdienst im Heimatland absolviert hat und dort sogar in den Offiziersrang aufgestiegen ist. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sowohl im Heimatland wie auch im Ausland über aktive beziehungsweise reaktivierbare Kontakte verfügt (act 13, F27, F54, F55, F58, act. 27 F50-53), die ihn dabei unterstützten können, in seinem Hei- matland wieder Fuss zu fassen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst 2019 aus seinem Heimatland ausgereist ist und so- mit praktisch sein gesamtes bisheriges Leben in Turkmenistan verbracht hat und somit zweifelsohne über einen aktiven Freundes- und Bekannten- kreis verfügt. Letztlich dürfte er auch aufgrund seines Militärdienstes und seiner Funktion als Offizier über reaktivierbare Beziehungen verfügen, die
E-5188/2022 Seite 15 ihn im Bedarfsfall ergänzend unterstützen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland das Gymnasium durchlaufen so- wie im Ausland einem Studium nachgehen konnte, legt nahe, dass er zuvor auch nicht in wirtschaftlicher Not gelebt hat (vgl. hierzu auch act. 27, F99). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), so wie er dies in der Vergangenheit bereits in Istanbul er- folgreich getan hat. Insbesondere sind auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Fol- gerungen in Frage zu stellen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, es handle sich dabei – wenn überhaupt – bloss um ein temporäres Hindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behör- den Rechnung zu tragen ist (vgl. beispielsweise Urteil BVGer E-2031/2022 vom 6. Mai 2022, Seite 6). Die vom Beschwerdeführer hiergegen ins Recht gelegten Vorbringen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Im Lichte des Gesagten ist daher der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-5188/2022 Seite 16 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessen- den Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
E-5188/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5188/2022 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Turkmenistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ zugewiesen. B. Am 14. März 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA). Anlässlich der Anhörung vom 23. Juni 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 6. September 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei turkmenischer Staatsangehöriger und im Dorf C._______, Bezirk D._______, geboren und dort aufgewachsen. Ungefähr 2014 sei er zusammen mit der Mutter in die nahegelegene Stadt D._______ umgezogen, wo er zunächst mit dem Onkel und dessen Familie, später dann mit der Mutter, und ganz zuletzt alleine gelebt habe. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach zwei Jahre lang als Offizier den obligatorischen Militärdienst geleistet. Am 27. Juni 2019 sei er offiziell entlassen worden. Er habe Turkmenistan aus mehreren Gründen verlassen. Einerseits gebe es eine Blutrache mit einer anderen Familie. So habe der Bruder seines Vaters im Jahr 2017 oder 2018 einen Mann bei einem Verkehrsunfall getötet, weshalb diese Familie nun Geld von seiner Familie verlange. Andererseits gebe es in Turkmenistan fast keine Arbeit und auch die Meinungsfreiheit sei eingeschränkt. Im Juli 2019 sei er erstmals in die Türkei ausgereist und im August 2019 nach Turkmenistan zurückgekehrt. Am 3. September 2019 sei er dann erneut und dieses Mal endgültig aus Turkmenistan ausgereist. Danach habe er sich bis am 15. September 2021 gemeinsam mit seiner Mutter teilweise legal, teilweise illegal, in der Türkei aufgehalten und habe dort als Kurier gearbeitet. Dort habe er auch ein einziges Mal im Februar 2021 an einer Demonstration teilgenommen. Seines Erachtens könne er nicht mehr nach Turkmenistan zurückkehren, weil er befürchte, dass die turkmenischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Er habe im Februar 2021 in E._______ zusammen mit rund hundert anderen Personen an einer Demonstration vor dem turkmenischen Konsulat teilgenommen. Zwischenzeitlich habe er in Erfahrung gebracht, dass die turkmenische Polizei sich zweimal nach ihm erkundigt habe. Diese sei im Juni 2021 bei der Tante in D._______ aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Ferner hätten sich im August 2022 zwei Polizisten bei seinem ehemaligen Nachbarn in D._______ nach ihm erkundigt. Aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit der Blutrache und auch weil er an dieser Demonstration in E._______ beteiligt gewesen sei, habe seine Mutter ihm geraten, in der Ukraine zu studieren. Deshalb habe er die Türkei im Oktober 2021 Richtung Ukraine verlassen, wo er bis zum Kriegsausbruch (...)- und (...) studiert habe. Danach sei er über Polen, Deutschland und Österreich in die Schweiz gereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Führerschein, sein Militärdienstbüchlein, ein «Certificate for return to Turkmenistan», eine notarielle Beurkundung des Passes, eine Einladung fürs Studium in der Ukraine, einen ukrainischen Studentenausweis, eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung und eine Meldebescheinigung in der Ukraine ein. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 - eröffnet am 13. Oktober 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2022, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme und subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Schreiben vom 16. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie begründetenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinem (subsubeventualiter) gestellten Rechtsbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz lediglich lapidar vor, die Vorinstanz habe «verschiedene Punkte zur Verneinung der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft gar nicht oder nur ungenügend abgeklärt». Weitergehende Ausführungen hierzu bringt er nicht vor. Lediglich im Rahmen seiner übrigen Ausführungen bemängelt er konkret, die Vorinstanz habe die Schutzfähigkeit seines Heimatlandes vorschnell bejaht. Mangels rechtsgenügender Konkretisierung erweisen sich diese Vorbringen indes als unbegründet beziehungsweise als unbegründet. Das pauschale Vorbringen, «verschiedene Punkte» seien nicht oder nur mangelhaft abgeklärt worden, erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - effektiv zentrale Punkte seitens der Vorinstanz unabgeklärt verblieben wären. Dass die Würdigung dieser «verschiedenen Punkte» allenfalls nicht im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, ist indes keine formelle, sondern eine materielle Frage. 4.3 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 führte die Vorinstanz aus, dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nicht nach Turkmenistan zurückkehren zu können, weil er im Februar 2021 an einer Demonstration vor dem turkmenischen Konsulat in E._______ teilgenommen habe und befürchte, die turkmenischen Behörden könnten auf ihn aufmerksam geworden sein. Beamte hätten sich angeblich im Juni 2021 und im August 2022 bei seiner Tante und seinem ehemaligen Nachbar in D._______ nach ihm erkundigt. Grundsätzlich bezweifle das SEM zwar nicht, dass er im Februar 2021 an der genannten Demonstration vor dem turkmenischen Konsulat teilgenommen habe. Gleichwohl seien seine Befürchtungen unberechtigt. Seinen Aussagen zufolge habe er in seinem ganzen Leben lediglich an dieser einen Demonstration teilgenommen und sei ansonsten nicht politisch aktiv gewesen. An der genannten Demonstration in E._______ mit über 100 Teilnehmern habe er sich genau gleich wie alle anderen verhalten, bloss eine Fahne gehalten und sich auch ansonsten nicht auffällig verhalten. Es sei daher zum einen nicht nachvollziehbar, inwiefern er bei einer Demonstration unter 100 Leuten hätten identifiziert werden sollen. Zum anderen habe er einige Monate nach dieser Demonstration seinen Pass just auf demselben Konsulat, vor dem er demonstriert habe, verlängern lassen. Dies erscheine aufgrund der Gesamtumstände äusserst befremdlich. Ferner sei merkwürdig, dass die turkmenischen Behörden ihn als einfachen Mitläufer einer Demonstration in E._______ angeblich noch geraume Zeit danach sogar bei Drittpersonen an seinem Wohnort gesucht hätten. Ein solch ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an einer Ergreifung sei angesichts seines völlig unpolitischen Profils nicht plausibel. Dass die Behörden sich nach ihm erkundig hätten, sei als unbelegte Parteiaussage zu qualifizieren. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass die turkmenischen Behörden ihn als missliebige Person erachteten. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht gegeben. 6.2 Die Anerkennung als Flüchtling setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Gründen voraus. Ferner seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestehen. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Im vorliegenden Fall mache der Beschwerdeführer geltend, Turkmenistan aufgrund einer Blutrache verlassen zu haben. Dabei seien weder er noch seine Mutter in den eigentlichen Vorfall verwickelt gewesen, sondern man habe sich an ihn gewendet, da man den eigentlichen Verursacher nicht habe ausfindig machen können. Dieser Vorfall habe also genau genommen gar nichts mit ihm selber zu tun gehabt. Übergriffe durch private Drittpersonen würden vom turkmenischen Staat indes weder unterstützt noch gebilligt. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Indes habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine behördliche Hilfe in Anspruch genommen. An der anzunehmenden Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des turkmenischen Staates ändere auch die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers nichts, wonach sich in Turkmenistan niemand in eine Blutrache einmischen wolle. Es sei ihm also grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei konkreten Vorfällen oder Bedrohungen an die turkmenischen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Dem turkmenischen Staat könne demnach weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden. Sollte sich die Polizei dennoch weigern, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Es lieg jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Aus den von geltend gemachten Vorbringen könne somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten. Demzufolge erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 7. 7.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer vorab fest, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben habe. In Bezug auf Würdigung des Geschehens habe aber die Vorinstanz die Gesamtumstände zu wenig berücksichtigt. Oppositionelle und ihre Familien würden vom turkmenischen Staat selbst im Ausland verfolgt und unterdrückt. Die Meinungsfreiheit sei selbst im privaten Bereich erheblich eingeschränkt. Hierbei würden auch raffinierte technische Mittel eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei sehr wohl davon auszugehen, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme im Februar 2021 von den turkmenischen Behörden gesucht werde. Bei der Beurteilung der Plausibilität müssten seine Asylvorbringen nicht nach schweizerischen, sondern nach turkmenischen Massstäben beurteilt werden. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Blutrache könne er sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Entgegen deren Auffassung wäre es ihm nicht möglich gewesen, die heimatlichen Strafverfolgungsorgane in Anspruch zu nehmen. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz auch zu wenig abklärt. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Ergebnis kommen müssen, dass ihm keine entsprechenden Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären und eine Schutzfähigkeit zu verneinen gewesen wäre. Entsprechendes gehe beispielsweise aus dem Umgang des turkmenischen Staates mit der Problematik der ehelichen Gewalt illustrativ hervor. Auch in diesem Bereich würden Frauen oftmals die Polizei gar nicht erst kontaktieren. 7.3 Der Beschwerdeführer schliesst darauf, dass er aus den genannten Gründen als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei er wenigstens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und grundsätzlich überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Mit seiner Beschwerdeeingabe - welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich mit den konkreten Argumenten des SEM im Einzelnen auseinanderzusetzen - vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6.1- E. 6.3) und der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) verwiesen werden. 8.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Blutrache sind vorab massive Zweifel an deren Glaubhaftigkeit anzubringen. So erweist sich zunächst als wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auf konkrete Fragen hin die entsprechenden Umstände des Geschehens überhaupt zu benennen. So konnte er weder Ort, Zeit und Umstände des angeblichen Unfalls benennen, der diese Blutrache ausgelöst habe. Seine lapidare Begründung, er wisse dies halt nicht beziehungsweise dies habe ihn gar nicht interessiert (Act. 27, F 59-60), erweist sich vor dem Hintergrund, dass er angeblich genau wegen der Frucht vor einer Blutrache aus seinem Heimatland ausgereist sei, als nicht nachvollziehbar. Auch die zeitlichen Umstände des dem zugrundeliegenden Vorfalls erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Seinen eigenen Angaben zufolge habe sich der Verkehrsunfall, welcher zu den Problemen mit der anderen turkmenischen Familie geführt habe, im Jahr 2017 oder 2018 zugetragen (vgl. act. 27, F108). Vor diesem Hintergrund ist wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dann noch rund zwei Jahre im Land verblieben ist und noch in aller Ruhe seinen Militärdienst absolviert hat und weiterhin an seinem Wohnort verblieben ist. Hätten die geltend gemachten Umstände 2017/2018 effektiv zu einer Blutrache geführt, wäre kaum anzunehmen gewesen, dass er geradezu sorglos weiter im Land verblieben wäre. Dass während dieser Zeit auch nichts gegen ihn unternommen worden ist, zeigt faktisch auch auf, dass kaum eine akute Gefahr bestanden haben kann. Weiter kommt hinzu, dass auch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise 2019 deutlich gegen die von ihm gezeichnete Bedrohung durch Dritte spricht. So ist der Beschwerdeführer nachweislich im August 2019 erneut nach Turkmenistan zurückgegehrt und verblieb dort zirka einen Monat, bevor er im September 2019 erneut ausreiste. Eine Person, die aufgrund einer familiären Fehde um ihr Leben fürchtet, würde kaum wenige Monate nach der Ausreise wieder ohne weiteres zurückkehren und für einen längeren Aufenthalt sich wieder dort aufhalten. Die entsprechende Verhaltensweise spricht also nicht nur klar gegen die Existenz einer entsprechenden Bedrohungslage, sondern auch massiv gegen eine subjektive Bedrohungsfurcht. Letztlich erweisen sich auch seine Behauptungen, er sei in der Türkei von Mitgliedern dieser Familie aufgesucht worden, als nicht glaubhaft. So erscheint zunächst kaum realitätsnah, dass er in Istanbul und somit in einer Stadt mit mehreren Millionen Einwohnern, einfach so von diesen Privatpersonen gefunden werden konnte. Ferner erweisen sich auch die geschilderten Umstände, wie dieser Kontakt abgelaufen sei, als wenig glaubhaft. So sei gar nicht viel passiert, ausser dass diese Personen ihrer Forderungen auf Geldzahlungen geäussert hätten und ihn geschubst hätten (vgl. act. 13, F62). Auch diese Umstände sind mit realen Verhältnissen, in denen effektiv einer Person im Rahmen einer «Blutrache» nach dem Leben getrachtet wird, nicht zu vergleichen und erweisen sich daher als kaum lebensnah. Überdies bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass es dieser turkmenischen Familie ohnehin bloss «um Geld» gehe, weshalb sie auch von einer Anzeige abgesehen hätten (vgl. act. 27, F88). Auch diese Aussage zeigt illustrativ, dass von einer «Blutrache» vorliegend kaum die Rede sein kann. Aber selbst bei Wahrunterstellung einer effektiven Bedrohung durch Dritte wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ohne weiteres möglich gewesen, entweder in Turkmenistan oder spätestens in der Türkei die Hilfe der Polizei oder der übrigen Strafverfolgungsbehörden in Anspruch zu nehmen. Auf beides haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter bewusst verzichtet (act. 3, F75-77; act. 27, F43-44). Die hierfür angegebenen Gründe können mit realen Umständen einer Bedrohungsfurcht kaum in Einklang gebracht werden. So dürfte gemeinhin der Umstand, dass eine Anzeige zu einer bemühenden Anzahl von Behördengängen führen könnte, eine Person, die effektiv um ihr Leben fürchtet, kaum davon abhalten, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 27, F43). Ferner vertrat selbst der Beschwerdeführer die Auffassung, seine Mutter hätte eigentlich eine Anzeige erstatten sollen, was diese, insbesondere aufgrund ihres Alters, aber einfach nicht gewollt habe (vgl. act. 13, F78-79). Diese Ausführungen zeigen zum einen klar auf, dass dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine Hilfenahme der Polizei ohne weiteres möglich gewesen wäre, sie indes aus freien Stücken darauf verzichtet haben. Die pauschale Behauptung, die örtliche Polizei hätte sich vermutlich wohl nicht in diese Sache einmischen wollen, ist als reine Spekulation seines des Beschwerdeführers einzustufen; dies zumal er gar nicht erst versucht hat, entsprechende Vornahmen zu tätigen. Dass er schliesslich selbst in der Türkei darauf verzichtet hat, die angeblich nun sogar in E._______ erlebten Bedrohungen nun der dortigen Polizei zu melden, zeigt erneut auf, dass hier kein Fall von fehlender Schutzfähigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist daher die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 8.3 Auch die in Bezug auf die angeblich einmalige Teilnahme an einer Demonstration in E._______ von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auch hier kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Das Gericht sieht sich hierzu veranlasst zu betonen, dass die angebliche Teilnahme an einer Demonstration durch keinerlei Beweismittel belegt ist und somit als unbelegte Parteibehauptung einzustufen ist. Dass keinerlei Bild- oder Videoaufnahmen von einer solchen Kundgebung existieren oder für den Beschwerdeführer greifbar gewesen wären, erweist sich zumindest als überraschend. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Demonstrationsteilnahme besteht keinerlei Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte ernsthaft in den Fokus der heimatlichen Behörden gekommen sein. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sich noch niemals politisch betätigt hat (act. 13, F 66 ff.) und auch mit Ausnahme dieser in der Türkei - und damit im Ausland - erfolgten Demonstrationsteilnahme noch nie entsprechende (exil-)politische Handlungen vorgenommen hat (act. 13, F71, act. 27 F170). Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit ohne Zweifel um eine Person ohne politisches Profil. Weiter nahm er an dieser Demonstration eine augenscheinlich unbedeutende Rolle ein. So hat er sich lediglich an den anderen orientiert, ist einfach bei den anderen gestanden und hat eine Fahne, die er nicht einmal selber mitgenommen hat, sondern ihm bloss vor Ort gegeben wurde, in den Händen gehalten (vgl. act. 27, F 141-151). Ferner kommt hinzu, dass auch die übrigen - insbesondere zeitlichen - Umstände eine effektive Verfolgungsgefahr durch den turkmenischen Staat praktisch ausschliessen. In zeitlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Demonstration im Februar 2021 vor der turkmenischen Vertretung in E._______ ereignet haben soll. Aus den Eintragungen im Pass des Beschwerdeführers geht indes zweifelsfrei hervor, dass dieser am (...) - also rund ein halbes Jahr nach diesem Vorfall - auf dem (...) vorgesprochen und eine Passverlängerung beantragt und erhalten hat (vgl. Eintrag auf Seite 46 seines Passes). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach der angeblichen Demonstration vor dem Konsulat just dieses Konsulat aufsucht und auch problemlos eine Passverlängerung ausgestellt erhielt, belegt zum einen, dass er offensichtlich keinerlei Verfolgung seitens des turkmenischen Staats zu befürchten hat und andererseits, dass er ganz offensichtlich auch keine reale subjektiver Verfolgungsfurcht aufweist; widrigenfalls seine Verhaltensweise nicht zu erklären wäre. Auch die Behauptung, nach der Demonstration seien nach Angaben seiner Tante beziehungsweise seines Nachbars im Heimatland Beamte erschienen und hätten sich nach seinem Aufenthalt erkundigt, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde vom turkmenischen Staat ein Rückkehrzertifikat ausgestellt, so dass die turkmenischen Behörden wussten, dass er sich im Ausland befand, weshalb eine Suche nach ihm Zuhause als widersinnig erwiese (vgl. hierzu act. 27, F 29, F44). 8.4 Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
9. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer sei jung sowie voll und ganz arbeitsfähig. Den obligatorischen Militärdienst habe er bereits beendet. Er verfüge über eine solide Schulbildung und habe in der Türkei erste Arbeitserfahrung als Kurier gesammelt. Zudem haben er in der Ukraine ein Studium in (...)- und (...) angefangen. Auch wenn sich die Mutter angeblich in der Türkei aufhalte und der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit den Verwandtschaft in Turkmenistan pflege, so könne ihm als erwachsener Mann dennoch zugemutet werden, in Turkmenistan neu Fuss zu fassen und für sich selbst zu sorgen. Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen sei anzumerken, dass lediglich ein ärztlicher Bericht vom 28. Juni 2022 vorliege, dem zufolge seine beschriebene Angst und unklare Sensation in der linken Brusthälfte anhand von Befund und EKG als unauffällig beurteilt und ihm Relaxane verschrieben worden seien. Auch dies spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.6 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er bisher bloss in der Türkei einer Arbeit nachgegangen sei, jedoch in Turkmenistan nicht gearbeitet habe, sondern dort bloss seinen Militärdienst absolviert habe. Ferner verfüge er, da er sein Studium bloss angefangen aber nicht abgeschlossen habe, noch über keine Ausbildung. Im Lichte der wirtschaftlich angespannten Umstände in seinem Heimatland fürchte er in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachte. 10.7 Das Gericht kann sich nach Prüfung der Aktenlage den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Turkmenistan zumutbar ist (vgl. beispielsweise Urteil BVGer E-2031/2022 vom 6. Mai 2022, Seite 6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und intelligenten Mann, der in der Vergangenheit sogar im Ausland einer Arbeit nachgehen konnte und auch problemlos den Militärdienst im Heimatland absolviert hat und dort sogar in den Offiziersrang aufgestiegen ist. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sowohl im Heimatland wie auch im Ausland über aktive beziehungsweise reaktivierbare Kontakte verfügt (act 13, F27, F54, F55, F58, act. 27 F50-53), die ihn dabei unterstützten können, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst 2019 aus seinem Heimatland ausgereist ist und somit praktisch sein gesamtes bisheriges Leben in Turkmenistan verbracht hat und somit zweifelsohne über einen aktiven Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Letztlich dürfte er auch aufgrund seines Militärdienstes und seiner Funktion als Offizier über reaktivierbare Beziehungen verfügen, die ihn im Bedarfsfall ergänzend unterstützen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland das Gymnasium durchlaufen sowie im Ausland einem Studium nachgehen konnte, legt nahe, dass er zuvor auch nicht in wirtschaftlicher Not gelebt hat (vgl. hierzu auch act. 27, F99). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), so wie er dies in der Vergangenheit bereits in Istanbul erfolgreich getan hat. Insbesondere sind auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Folgerungen in Frage zu stellen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, es handle sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. beispielsweise Urteil BVGer E-2031/2022 vom 6. Mai 2022, Seite 6). Die vom Beschwerdeführer hiergegen ins Recht gelegten Vorbringen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Im Lichte des Gesagten ist daher der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: