Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl, insbesondere aufgrund der Reflexverfolgung, die sie wegen ihres Ehemannes in Eritrea gewärtigen musste. B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann B._______ und ihrem Adoptivsohn C._______. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (zugestellt am 7. Juli 2016) wies das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung mit der Begründung ab, es seien keine eritreischen Identitätspapiere im Original eingereicht worden, welche die Identität des Ehemannes und des Adoptivkindes zweifelsfrei belegen würden. Es seien auch keine Dokumente über die Heirat oder Adoption eingereicht worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin das Geburtsdatum ihres Mannes in der Befragung zur Person auf den (...), im Gesuch um Familienasyl indessen auf den (...) datiert. Ferner sei aktenkundig, dass sie ihren Mann bereits seit ihrer Zeit in Sawa gekannt habe, jedoch weder vor noch nach der Hochzeit (Januar 2014) mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM den Taufschein von C._______ in Kopie sowie sechs Fotos ein und führte aus, das Geburtsdatum von B._______ sei auf dem Gesuch vom 4. Mai 2016 falsch aufgeführt worden. In der Folge erwuchs die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM unter Beilage mehrerer Dokumente im Original (Taufschein von C._______, Aufenthaltsbewilligung des UNHCR Addis Abeba betreffend B._______ inklusive Übersetzung, vier Fotos von C._______, fünf Hochzeitsfotos, Pass von B._______, Todesurkunde der leiblichen Mutter von C._______, Bestätigung der Gemeinde über die Verantwortung der Betreuung von C._______ inklusive Übersetzung, Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit B._______, Briefumschlag) erneut um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und Adoptivsohn. Sie machte geltend, die Ausgangslage habe sich seit dem ersten Gesuch massgeblich verändert, zumal sie nun über Dokumente verfüge, welche die Identität und die Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft des Ehemannes und des Kindes belegen würden. F. Mit Verfügung vom 2. März 2018 wies das SEM das zweite Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit der Begründung ab, es sei noch immer keine formal rechtlich durchgeführte und durch die eritreischen Behörden verfügte Adoption rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch die Sorgerechtsfrage sei nicht geklärt. Entsprechende Dokumente könnten von irgendeiner Person in irgendeinem Staat verfasst werden. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern aus Addis Abeba eine Sorgerechtsbestätigung abgegeben werden könne für ein Kind, das sich in Eritrea befinde. Die Bestimmung zum Sorgerecht in Eritrea sowie der Adoptionsvorgang seien im eritreischen Transitional Civil Code (TCCE) klar geregelt. Die eingereichten Bestätigungen über das Sorgerecht und die Adoption würden jedoch diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Die Zugehörigkeit des angeblichen Adoptivsohns zur Kernfamilie sei mithin nicht glaubhaft nachgewiesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin weder vor noch nach der Heirat in einer dauerhaften Beziehung sowie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann gelebt. Es fehle mithin an einer familiären Gemeinschaft, die durch die Flucht getrennt worden sei. G. Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. März 2018 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihrem Ehemann B._______ und dem Kind C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Schreiben vom 12. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
E. 3.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22).
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird der angefochtenen Verfügung (siehe hierzu vorstehend Bst. F) entgegengestellt, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann seit ihrer Kindheit gekannt. Sie hätten sich im Jahr (...) verliebt, als sie gemeinsam in Sawa gewesen seien, hätten aber erst am (...) geheiratet, weil er noch (...) habe und sie zunächst von seiner Familie nicht akzeptiert worden sei. Ihr Mann sei damals im Dienst gewesen und habe für die Hochzeit keinen Urlaub bekommen. Bereits am Tag nach der Hochzeit sei er von Leuten des Ministeriums abgeholt worden, wonach sie nichts mehr über ihn in Erfahrung habe bringen können. Erst auf ihrer Flucht habe sie wieder Kontakt zu ihm aufbauen können; zu dieser Zeit habe er sich bereits in Äthiopien befunden. Vorliegend habe zwar die unmittelbare und unfreiwillige Trennung des Ehepaares die Möglichkeit eines Ehelebens verhindert. Wesentlich sei indessen, dass sie bereits Jahre zuvor eine gemeinsam gelebte Beziehung geführt und mit der Eheschliessung darauf abgezielt hätten, zukünftig ein gemeinsames Eheleben zu führen. Der Ehemann sei am (...) aus Eritrea geflüchtet, die Beschwerdeführerin rund einen Monat später. Zudem anerkenne die Vorinstanz diese Familiengemeinschaft. Dies sei daraus abzuleiten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Ehemann als glaubhaft eingestuft und ihr gestützt hierauf Asyl gewährt habe. Was C._______ anbelange, sei dieser der Sohn der Tante der Beschwerdeführerin. Die Tante sei im (...) verstorben, was ebenfalls belegt worden sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin den damals dreimonatigen C._______ bei sich aufgenommen, der seither bei ihr gelebt habe. Dadurch sei eine starke Mutter-Kind-Beziehung aufgebaut worden. Über den leiblichen Vaters von C._______ gebe es keine Informationen. Die Beschwerdeführerin habe fluchtartig das Land verlassen müssen. C._______ sei bei einer Freundin der Beschwerdeführerin zurückgeblieben. In Eritrea sei es eine allgemein verbreitete Gepflogenheit, dass verwaiste Kinder von der Familie aufgenommen und aufgezogen würden. Diese Kinder seien gewohnheitsrechtlich - aber nicht im zivilrechtlichen Sinne - "adoptiert". Das neue Familienrecht in Eritrea sehe zwar eine formelle Adoption vor, dies sei den eritreischen Bürgern aber noch fremd und werde deshalb für Kinder aus der eigenen Familie nicht angewandt, was auch dem zitierten Artikel des UNICEF (United Nations Children's Fund) zu entnehmen sei.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat - gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG - die Gesuche um Einreise in die Schweiz des Ehemanns und des Kindes zwecks Familienvereinigung abgewiesen. Im Zentrum ihrer Argumentation steht eine fehlende Familiengemeinschaft vor der Flucht. Vorliegend haben indes die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits vor der Hochzeit eine gefestigte Beziehung gelebt. Die Hochzeit ist belegt und wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt. Offensichtlich wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auch vom eritreischen Staat als Gemeinschaft betrachtet, ansonsten die eritreischen Behörden nicht die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes aufgesucht und misshandelt hätten. Gestützt hierauf gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sodann auch Asyl. Die Tatsache, dass sie aufgrund der militärischen Ausbildung, des Studiums und der familiären Divergenzen nicht zusammenleben konnten, erweist sich als ehrliche Sachverhaltsschilderung und kann der Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Wegen der geschilderten Umstände war ein Zusammenleben im rechtlichen Sinne zwar nicht möglich, indessen konnte die Beschwerdeführerin eine gefestigte Beziehung glaubhaft darlegen und diese anhand der umfangreichen Beweismittel belegen. Ferner hat sie die Familie und die Familiengeschichte bereits in der Befragung zur Person (BzP) kohärent geschildert und ihr erstes Gesuch um Familienzusammenführung unmittelbar nach Erhalt ihres positiven Asylentscheids gestellt, womit sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Familiengemeinschaft sobald als möglich wiederherstellen möchte. Zudem steht sie in regelmässigem Kontakt zu ihrem Ehemann. Von einer Aufgabe der Beziehung kann folglich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6312/2016 vom 27. November 2017 insb. E. 5.2). Es kann mithin vorliegend von einer gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen werden, die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ermöglicht.
E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht C._______ nicht als zur Kernfamilie gehörend betrachtet hat. Im Zentrum ihrer Argumentation führt sie aus, die geltend gemachte Adoption sei nicht durch eine formal rechtlich durchgeführte und durch die eritreischen Behörden verfügte Adoption rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Vorab ist daran zu erinnern, dass im Bereich des Familienasyls ein strikter Beweis der relevanten Sachverhaltselemente ebenfalls nur insoweit gefordert wird, als ein solcher möglich ist; ist dies nicht der Fall, genügt die Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Artikel des UNICEF geht hervor, dass im eritreischen Kontext ein Unterschied zwischen Adoption (adoption) und Wiedervereinigung (reunification) gemacht wurde (UNICEF Eritrea, An annotated glossary of child protection programme interventions in Eritrea, Dezember 2012). In Eritrea gebe es geschätzte 105'000 Waisenkinder aufgrund von Aids, Tod der Eltern, Einflüsse des Krieges oder minderjähriger Schwangerschaft. Für diese Kinder gebe es in Eritrea zwei Möglichkeiten. Entweder sie könnten wiedervereint mit ihren biologischen Eltern oder anderen Blutsverwandten werden oder sie könnten - bei fehlender Blutsverwandtschaft - im Sinne des eritreischen Zivilgesetzbuches adoptiert werden (ebd., S. 13). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Adoption im neuen eritreischen Zivilgesetzbuch klar geregelt ist, wobei gemäss Landinfo im Jahr 2017 noch unklar gewesen sei, ob und inwieweit dieses bereits angewendet werde (https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Respons-Eritrea-Legalisering-av-ekteskapsattester-05042017.pdf, besucht am 4. Februar 2019). Ferner weist die Statistik derart wenig Adoptionen auf, was darauf schliessen lässt, dass längst nicht alle Adoptionen rechtlich geregelt und registriert werden (von 2008 bis 2010 lediglich 10, von 2005 bis 2007 lediglich 5 registrierte Adoptionen in ganz Eritrea, The State of Eritrea, Consolidated First, Second, Third and Fourth Periodic National Reports on the Implementation of the African Charter on the Rights and Welfare of the Child [ACRWC], Asmara, Mai 2015, S. 100 und S. 150). Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann auch fest, dass Adoptionen von minderjährigen Kindern von nahen Verwandten normalerweise nicht gerichtlich geregelt würden. In dem damals zu beurteilenden Fall liess das Gericht ein Schreiben des Verwaltungsbüros über das Sorgerecht genügen (Urteil des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 insb. E. 5.4.1). In Anbetracht der Ausführungen anlässlich der Befragungen - namentlich, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zur Person ausgeführt hat, sie sei zusammen mit ihrer Tante aufgewachsen deren Kind sie nach deren frühen Tod grossgezogen habe (SEM-Akten, A4, S. 5) - und der umfangreichen Beweismittel, geht das Gericht davon aus, dass der damals dreimonatige C._______ nach dem Tod seiner Mutter von der Beschwerdeführerin als ihr Kind grossgezogen wurde und damit zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. Die Familieneinheit wurde durch die Flucht getrennt, womit das Familiennachzugsgesuch der Wiedervereinigung einer durch Flucht getrennten Familie dient. Nachdem die anspruchsbegründenden Sachverhaltsmomente bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als glaubhaft gemacht zu erkennen sind (Art. 7 AsylG), bedarf es weder weiterer Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Erwägungen.
E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinzubeziehen, sofern B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV1).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen.
E. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 2. März 2018 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen, sofern B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig erfüllt.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2004/2018 Urteil vom 14. Februar 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...), Eritrea, Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl, insbesondere aufgrund der Reflexverfolgung, die sie wegen ihres Ehemannes in Eritrea gewärtigen musste. B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann B._______ und ihrem Adoptivsohn C._______. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (zugestellt am 7. Juli 2016) wies das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung mit der Begründung ab, es seien keine eritreischen Identitätspapiere im Original eingereicht worden, welche die Identität des Ehemannes und des Adoptivkindes zweifelsfrei belegen würden. Es seien auch keine Dokumente über die Heirat oder Adoption eingereicht worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin das Geburtsdatum ihres Mannes in der Befragung zur Person auf den (...), im Gesuch um Familienasyl indessen auf den (...) datiert. Ferner sei aktenkundig, dass sie ihren Mann bereits seit ihrer Zeit in Sawa gekannt habe, jedoch weder vor noch nach der Hochzeit (Januar 2014) mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM den Taufschein von C._______ in Kopie sowie sechs Fotos ein und führte aus, das Geburtsdatum von B._______ sei auf dem Gesuch vom 4. Mai 2016 falsch aufgeführt worden. In der Folge erwuchs die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM unter Beilage mehrerer Dokumente im Original (Taufschein von C._______, Aufenthaltsbewilligung des UNHCR Addis Abeba betreffend B._______ inklusive Übersetzung, vier Fotos von C._______, fünf Hochzeitsfotos, Pass von B._______, Todesurkunde der leiblichen Mutter von C._______, Bestätigung der Gemeinde über die Verantwortung der Betreuung von C._______ inklusive Übersetzung, Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit B._______, Briefumschlag) erneut um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und Adoptivsohn. Sie machte geltend, die Ausgangslage habe sich seit dem ersten Gesuch massgeblich verändert, zumal sie nun über Dokumente verfüge, welche die Identität und die Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft des Ehemannes und des Kindes belegen würden. F. Mit Verfügung vom 2. März 2018 wies das SEM das zweite Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit der Begründung ab, es sei noch immer keine formal rechtlich durchgeführte und durch die eritreischen Behörden verfügte Adoption rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch die Sorgerechtsfrage sei nicht geklärt. Entsprechende Dokumente könnten von irgendeiner Person in irgendeinem Staat verfasst werden. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern aus Addis Abeba eine Sorgerechtsbestätigung abgegeben werden könne für ein Kind, das sich in Eritrea befinde. Die Bestimmung zum Sorgerecht in Eritrea sowie der Adoptionsvorgang seien im eritreischen Transitional Civil Code (TCCE) klar geregelt. Die eingereichten Bestätigungen über das Sorgerecht und die Adoption würden jedoch diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Die Zugehörigkeit des angeblichen Adoptivsohns zur Kernfamilie sei mithin nicht glaubhaft nachgewiesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin weder vor noch nach der Heirat in einer dauerhaften Beziehung sowie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann gelebt. Es fehle mithin an einer familiären Gemeinschaft, die durch die Flucht getrennt worden sei. G. Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. März 2018 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihrem Ehemann B._______ und dem Kind C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Schreiben vom 12. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 3.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22).
4. Auf Beschwerdeebene wird der angefochtenen Verfügung (siehe hierzu vorstehend Bst. F) entgegengestellt, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann seit ihrer Kindheit gekannt. Sie hätten sich im Jahr (...) verliebt, als sie gemeinsam in Sawa gewesen seien, hätten aber erst am (...) geheiratet, weil er noch (...) habe und sie zunächst von seiner Familie nicht akzeptiert worden sei. Ihr Mann sei damals im Dienst gewesen und habe für die Hochzeit keinen Urlaub bekommen. Bereits am Tag nach der Hochzeit sei er von Leuten des Ministeriums abgeholt worden, wonach sie nichts mehr über ihn in Erfahrung habe bringen können. Erst auf ihrer Flucht habe sie wieder Kontakt zu ihm aufbauen können; zu dieser Zeit habe er sich bereits in Äthiopien befunden. Vorliegend habe zwar die unmittelbare und unfreiwillige Trennung des Ehepaares die Möglichkeit eines Ehelebens verhindert. Wesentlich sei indessen, dass sie bereits Jahre zuvor eine gemeinsam gelebte Beziehung geführt und mit der Eheschliessung darauf abgezielt hätten, zukünftig ein gemeinsames Eheleben zu führen. Der Ehemann sei am (...) aus Eritrea geflüchtet, die Beschwerdeführerin rund einen Monat später. Zudem anerkenne die Vorinstanz diese Familiengemeinschaft. Dies sei daraus abzuleiten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Ehemann als glaubhaft eingestuft und ihr gestützt hierauf Asyl gewährt habe. Was C._______ anbelange, sei dieser der Sohn der Tante der Beschwerdeführerin. Die Tante sei im (...) verstorben, was ebenfalls belegt worden sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin den damals dreimonatigen C._______ bei sich aufgenommen, der seither bei ihr gelebt habe. Dadurch sei eine starke Mutter-Kind-Beziehung aufgebaut worden. Über den leiblichen Vaters von C._______ gebe es keine Informationen. Die Beschwerdeführerin habe fluchtartig das Land verlassen müssen. C._______ sei bei einer Freundin der Beschwerdeführerin zurückgeblieben. In Eritrea sei es eine allgemein verbreitete Gepflogenheit, dass verwaiste Kinder von der Familie aufgenommen und aufgezogen würden. Diese Kinder seien gewohnheitsrechtlich - aber nicht im zivilrechtlichen Sinne - "adoptiert". Das neue Familienrecht in Eritrea sehe zwar eine formelle Adoption vor, dies sei den eritreischen Bürgern aber noch fremd und werde deshalb für Kinder aus der eigenen Familie nicht angewandt, was auch dem zitierten Artikel des UNICEF (United Nations Children's Fund) zu entnehmen sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat - gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG - die Gesuche um Einreise in die Schweiz des Ehemanns und des Kindes zwecks Familienvereinigung abgewiesen. Im Zentrum ihrer Argumentation steht eine fehlende Familiengemeinschaft vor der Flucht. Vorliegend haben indes die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits vor der Hochzeit eine gefestigte Beziehung gelebt. Die Hochzeit ist belegt und wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt. Offensichtlich wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auch vom eritreischen Staat als Gemeinschaft betrachtet, ansonsten die eritreischen Behörden nicht die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes aufgesucht und misshandelt hätten. Gestützt hierauf gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sodann auch Asyl. Die Tatsache, dass sie aufgrund der militärischen Ausbildung, des Studiums und der familiären Divergenzen nicht zusammenleben konnten, erweist sich als ehrliche Sachverhaltsschilderung und kann der Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Wegen der geschilderten Umstände war ein Zusammenleben im rechtlichen Sinne zwar nicht möglich, indessen konnte die Beschwerdeführerin eine gefestigte Beziehung glaubhaft darlegen und diese anhand der umfangreichen Beweismittel belegen. Ferner hat sie die Familie und die Familiengeschichte bereits in der Befragung zur Person (BzP) kohärent geschildert und ihr erstes Gesuch um Familienzusammenführung unmittelbar nach Erhalt ihres positiven Asylentscheids gestellt, womit sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Familiengemeinschaft sobald als möglich wiederherstellen möchte. Zudem steht sie in regelmässigem Kontakt zu ihrem Ehemann. Von einer Aufgabe der Beziehung kann folglich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6312/2016 vom 27. November 2017 insb. E. 5.2). Es kann mithin vorliegend von einer gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen werden, die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ermöglicht. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht C._______ nicht als zur Kernfamilie gehörend betrachtet hat. Im Zentrum ihrer Argumentation führt sie aus, die geltend gemachte Adoption sei nicht durch eine formal rechtlich durchgeführte und durch die eritreischen Behörden verfügte Adoption rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Vorab ist daran zu erinnern, dass im Bereich des Familienasyls ein strikter Beweis der relevanten Sachverhaltselemente ebenfalls nur insoweit gefordert wird, als ein solcher möglich ist; ist dies nicht der Fall, genügt die Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Artikel des UNICEF geht hervor, dass im eritreischen Kontext ein Unterschied zwischen Adoption (adoption) und Wiedervereinigung (reunification) gemacht wurde (UNICEF Eritrea, An annotated glossary of child protection programme interventions in Eritrea, Dezember 2012). In Eritrea gebe es geschätzte 105'000 Waisenkinder aufgrund von Aids, Tod der Eltern, Einflüsse des Krieges oder minderjähriger Schwangerschaft. Für diese Kinder gebe es in Eritrea zwei Möglichkeiten. Entweder sie könnten wiedervereint mit ihren biologischen Eltern oder anderen Blutsverwandten werden oder sie könnten - bei fehlender Blutsverwandtschaft - im Sinne des eritreischen Zivilgesetzbuches adoptiert werden (ebd., S. 13). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Adoption im neuen eritreischen Zivilgesetzbuch klar geregelt ist, wobei gemäss Landinfo im Jahr 2017 noch unklar gewesen sei, ob und inwieweit dieses bereits angewendet werde (https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Respons-Eritrea-Legalisering-av-ekteskapsattester-05042017.pdf, besucht am 4. Februar 2019). Ferner weist die Statistik derart wenig Adoptionen auf, was darauf schliessen lässt, dass längst nicht alle Adoptionen rechtlich geregelt und registriert werden (von 2008 bis 2010 lediglich 10, von 2005 bis 2007 lediglich 5 registrierte Adoptionen in ganz Eritrea, The State of Eritrea, Consolidated First, Second, Third and Fourth Periodic National Reports on the Implementation of the African Charter on the Rights and Welfare of the Child [ACRWC], Asmara, Mai 2015, S. 100 und S. 150). Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann auch fest, dass Adoptionen von minderjährigen Kindern von nahen Verwandten normalerweise nicht gerichtlich geregelt würden. In dem damals zu beurteilenden Fall liess das Gericht ein Schreiben des Verwaltungsbüros über das Sorgerecht genügen (Urteil des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 insb. E. 5.4.1). In Anbetracht der Ausführungen anlässlich der Befragungen - namentlich, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zur Person ausgeführt hat, sie sei zusammen mit ihrer Tante aufgewachsen deren Kind sie nach deren frühen Tod grossgezogen habe (SEM-Akten, A4, S. 5) - und der umfangreichen Beweismittel, geht das Gericht davon aus, dass der damals dreimonatige C._______ nach dem Tod seiner Mutter von der Beschwerdeführerin als ihr Kind grossgezogen wurde und damit zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. Die Familieneinheit wurde durch die Flucht getrennt, womit das Familiennachzugsgesuch der Wiedervereinigung einer durch Flucht getrennten Familie dient. Nachdem die anspruchsbegründenden Sachverhaltsmomente bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als glaubhaft gemacht zu erkennen sind (Art. 7 AsylG), bedarf es weder weiterer Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Erwägungen.
6. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinzubeziehen, sofern B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV1). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 2. März 2018 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen, sofern B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig erfüllt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 750.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: