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E-6312/2016

E-6312/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-27 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und beantragte für sie eine Einreisebewilligung. Seinem Gesuch waren die Heiratsurkunde (im Original) und Passfotos der Ehefrau beigelegt. C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die Eheschliessung respektive das Zusammenleben mit seiner Ehefrau anhand von Beweismitteln zu belegen. D. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Bestätigung der Heimatgemeinde über die Eheschliessung vom (...) 2013 ein. Das Schreiben der Verwaltung sei als offizieller Registerauszug aufzufassen. E. Mit Verfügung vom 25. August 2016 verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. F. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei das Familienasyl für die Ehefrau B._______ zu gewähren und ihr die Einreisebewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Schreibens der orthodoxen Kirche C._______ vom 24. September 2016 sowie die Kopie einer Hochzeitseinladung zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes des Kantons D._______ vom 12. Oktober 2016 ein. H. Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale des Schreibens der orthodoxen Kirche vom 24. September 2016, des Schreibens der Heimatgemeinde, der Hochzeitseinladung, ein Foto des Paares vom 27. Mai 2012 und einen Brief der Ehefrau ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 - ohne Kenntnis der Eingabe vom 9. November 2016 - wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Beistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. J. Am 15. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2016. K. Der erhobene Kostenvorschuss traf innert Frist am 22. November 2016 beim Gericht ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 ersuchte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Stellungnahme zum Fälschungsvorhalt und zur Frage, ob er am Wiedererwägungsgesuch festhalte. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos des Brautpaares am Hochzeitsfest ein, nahm zum Fälschungsvorhalt Stellung und teilte mit, dass er am Wiedererwägungsgesuch festhalte. N. Am 20. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aus organisatorischen Gründen sei das Verfahren neu der unterzeichnenden Instruktionsrichterin zugeteilt worden. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die neu zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. P. In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ihr sei es nicht möglich, die eingereichten Fotos abschliessend auf Manipulationen hin zu überprüfen, da es sich dabei nicht um Originale handle. Q. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. R. Am 31. Mai 2017 bat der Beschwerdeführer das Gericht um einen baldigen Entscheid. S. Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau sei aus Eritrea ausgereist und halte sich aktuell in Khartum im Sudan auf, und ersuchte erneut um einen raschen Entscheid.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5). Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-folgt wurden (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.2.2) durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit bestanden haben muss, welche die betroffenen Personen in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H., Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass erhebliche Zweifel an der gelebten Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ bestünden. Er habe diese im (...) 2013 geheiratet und Eritrea im August 2013 verlassen. Die Tatsache, dass sie kaum zusammengelebt hätten, habe er mit seinem Militärdienst begründet, in welchen er nach der Hochzeit und den Flitterwochen habe zurückkehren müssen. Dies möge im eritreischen Kontext zwar plausibel sein, indes erwecke der Umstand, dass er keinerlei Fotos der Hochzeit oder des Paares einreichen könne, erhebliche Zweifel an der gelebten Ehegemeinschaft. Dokumente in der Art, wie die eingereichte Heiratsurkunde und die Bestätigung der Gemeinde, seien leicht käuflich erwerb- und fälschbar und hätten damit kaum Beweiswert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nur zu seinem Bruder in Eritrea Kontakt. Insgesamt habe er nicht dartun können, dass zwischen ihm und B._______ im Zeitpunkt der Ausreise eine gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Jahr 2012 mit seiner Partnerin verlobt und sie am (...) 2013 (beziehungsweise am (...) 2005 Geez Kalender) geheiratet. Als Beleg diene das Hochzeitszertifikat und die Bestätigung der Heimatgemeinde über die Eheschliessung, welche als offizieller Registerauszug aufzufassen sei. Sie hätten selbst keine eigene Fotokamera gehabt, weshalb er die Hochzeitsfotos über einen Freund habe besorgen müssen. Für die Hochzeit habe er etwas mehr als einen Monat Urlaub erhalten. In dieser Zeit habe er mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Danach habe er wieder zu seiner Einheit zurückkehren müssen, um einer Bestrafung durch den Staat zu entgehen. Nur aufgrund dieses Zwanges hätten sie nicht zusammengelebt. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau seinetwegen für einen Monat inhaftiert worden. Sie lebe nun manchmal bei seiner Familie und gelegentlich bei ihrer eigenen. Die Kommunikation mit der Ehefrau laufe hauptsächlich über seinen Bruder, da das Heimatdorf nur über einen beschränkten Telefonempfang verfüge. Er telefoniere rund alle zwei bis drei Monate mit seiner Ehefrau, die dann in eine nahe gelegene Stadt, mit besserem Telefonempfang, gehe. Die Beziehung habe lange vor der Flucht bestanden, bestehe weiterhin und die Vereinigung werde für die Zukunft angestrebt, da eine starke Bindung zwischen ihnen bestehe. Umgehend nach Erteilung der Flüchtlingseigenschaft im Juli 2015 habe er sich an seinen damaligen Rechtsvertreter gewandt, um den Familiennachzug in die Wege zu leiten. Nach dem negativen Entscheid habe er seine Familie kontaktiert und versucht, weitere Belege für die Hochzeit zu erhalten. Seine Ehefrau habe dann ein Schreiben des Priesters erhältlich machen können und die Familie habe einige Exemplare der Hochzeitseinladungen gefunden.

E. 5 5.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen soweit er angibt, er habe sowohl an der Befragung zur Person (BzP) (SEM-Akten A4 Ziff. 1.14) sowie an der Anhörung (SEM-Akten A15/16 F11 ff.) übereinstimmend ausgesagt, dass er seit (...) 2013 verheiratet sei. Auch hat er bereits auf seinem Personalienblatt anlässlich des Eintritts ins Empfangszentrum angegeben, er sei verheiratet (SEM-Akten A1/2). Sodann hat er im Asylverfahren sowie im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzusammenführung widerspruchsfreie Angaben zur Heirat und der Identität seiner Partnerin gemacht. Als Beleg für die Heirat hat der Beschwerdeführer mehrere Fotografien eingereicht. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt er die schlechte Qualität der von der Vorinstanz als manipuliert erachteten Aufnahmen. Indes erklärt er plausibel, dass diese mit einer Mobiltelefonkamera gemacht wurden. Der Schatten neben dem blauen Kleid sei aufgrund der Lichtverhältnisse entstanden. Diese Erklärung erscheint plausibel. Hinzu kommt, dass auf dem Foto nicht nur die Frau auf der rechten Körperhälfte als "ausgeschnitten" erscheint, sondern auch bei der Hose und dem rechten Unterarm des Mannes sowie einem weiteren Gegenstand auf der rechten Seite ein Schatten erkennbar ist. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer die schlechte Qualität der Fotografien nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu den weiteren eingereichten Fotos präzisierte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb diese unnatürliche Lichtreflexe aufweisen würden und wie er sie erhältlich machen konnte. Das Ehepaar ist darauf erkennbar. Weiter hat der Beschwerdeführer ein Hochzeitszertifikat vorgelegt, dessen Echtheit auch durch die Vorinstanz nicht bestritten wird. Auch hat er ein Schreiben des Priesters und der Heimatgemeinde eingereicht. Diese Beweismittel weisen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Rahmen seines Asylverfahrens waren insgesamt widerspruchsfrei und in sich stimmig, mithin glaubhaft. Sodann machte er bereits damals spontane Angaben zu seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der im Original eingereichten Beweismittel, erachtet das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Eheschliessung als insgesamt glaubhaft gemacht.

E. 5.2 Obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur etwas mehr als einen Monat zusammengelebt haben, bestehen klare Anhaltspunkte für eine gelebte und schützenswerte Familiengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung. Die Trennung kurz nach der Heirat erfolgte aufgrund des vom Beschwerdeführer zu leistenden Nationaldiensts. Aufgrund der Desertion aus diesem Dienst wurde er als Flüchtling anerkannt. Sodann wurde seine Ehefrau nach seiner Ausreise aus Eritrea inhaftiert, weil sie auch für ihn - jemanden, der bereits aus dem Land ausgereist war - (...) bezogen habe (SEM-Akten A15/16 F54). Offensichtlich wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch vom Staat als Eheleute betrachtet, hatte die Ausreise des Beschwerdeführers doch Auswirkungen auf seine Ehefrau. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familiengemeinschaft aufgegeben haben. Der Beschwerdeführer wurde durch den Militärdienst und seine Flucht von der Ehefrau getrennt. Nach seinem positiven Asylbescheid hat er sich umgehend um den Nachzug seiner Ehefrau gekümmert, und sobald er die Heiratsurkunde in seinem Besitz hatte, das Gesuch bei der Vorinstanz eingereicht. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Familiengemeinschaft so bald als möglich wiederherstellen möchte. Seit er in der Schweiz ist, hat er regelmässigen telefonischen Kontakt mit der Ehefrau. Von einer Aufgabe der Familiengemeinschaft kann demnach nicht ausgegangen werden. Der Wille der Ehefrau sich wieder mit dem Beschwerdeführer zu vereinigen, zeigt sich neben dem Liebesbrief im Übrigen auch daran, dass sie nun ihr Heimatland verlassen hat und offensichtlich versucht, zu ihm zu reisen. Es ist demnach von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen, die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG erlaubt.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 25. August 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 22. November 2016 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote vom 9. November 2016 ausgewiesene Aufwand der Rechtsvertretung erscheint angemessen. Dieser ist aufgrund der weiteren Eingaben leicht zu erhöhen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der Praxis des Gerichts. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'782.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 25. August 2016 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'782.60 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6312/2016 Urteil vom 27. November 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______ Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und beantragte für sie eine Einreisebewilligung. Seinem Gesuch waren die Heiratsurkunde (im Original) und Passfotos der Ehefrau beigelegt. C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die Eheschliessung respektive das Zusammenleben mit seiner Ehefrau anhand von Beweismitteln zu belegen. D. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Bestätigung der Heimatgemeinde über die Eheschliessung vom (...) 2013 ein. Das Schreiben der Verwaltung sei als offizieller Registerauszug aufzufassen. E. Mit Verfügung vom 25. August 2016 verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. F. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei das Familienasyl für die Ehefrau B._______ zu gewähren und ihr die Einreisebewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Schreibens der orthodoxen Kirche C._______ vom 24. September 2016 sowie die Kopie einer Hochzeitseinladung zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes des Kantons D._______ vom 12. Oktober 2016 ein. H. Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale des Schreibens der orthodoxen Kirche vom 24. September 2016, des Schreibens der Heimatgemeinde, der Hochzeitseinladung, ein Foto des Paares vom 27. Mai 2012 und einen Brief der Ehefrau ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 - ohne Kenntnis der Eingabe vom 9. November 2016 - wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Beistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. J. Am 15. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2016. K. Der erhobene Kostenvorschuss traf innert Frist am 22. November 2016 beim Gericht ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 ersuchte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Stellungnahme zum Fälschungsvorhalt und zur Frage, ob er am Wiedererwägungsgesuch festhalte. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos des Brautpaares am Hochzeitsfest ein, nahm zum Fälschungsvorhalt Stellung und teilte mit, dass er am Wiedererwägungsgesuch festhalte. N. Am 20. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aus organisatorischen Gründen sei das Verfahren neu der unterzeichnenden Instruktionsrichterin zugeteilt worden. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die neu zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. P. In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ihr sei es nicht möglich, die eingereichten Fotos abschliessend auf Manipulationen hin zu überprüfen, da es sich dabei nicht um Originale handle. Q. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. R. Am 31. Mai 2017 bat der Beschwerdeführer das Gericht um einen baldigen Entscheid. S. Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau sei aus Eritrea ausgereist und halte sich aktuell in Khartum im Sudan auf, und ersuchte erneut um einen raschen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5). Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-folgt wurden (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.2.2) durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit bestanden haben muss, welche die betroffenen Personen in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H., Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass erhebliche Zweifel an der gelebten Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ bestünden. Er habe diese im (...) 2013 geheiratet und Eritrea im August 2013 verlassen. Die Tatsache, dass sie kaum zusammengelebt hätten, habe er mit seinem Militärdienst begründet, in welchen er nach der Hochzeit und den Flitterwochen habe zurückkehren müssen. Dies möge im eritreischen Kontext zwar plausibel sein, indes erwecke der Umstand, dass er keinerlei Fotos der Hochzeit oder des Paares einreichen könne, erhebliche Zweifel an der gelebten Ehegemeinschaft. Dokumente in der Art, wie die eingereichte Heiratsurkunde und die Bestätigung der Gemeinde, seien leicht käuflich erwerb- und fälschbar und hätten damit kaum Beweiswert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nur zu seinem Bruder in Eritrea Kontakt. Insgesamt habe er nicht dartun können, dass zwischen ihm und B._______ im Zeitpunkt der Ausreise eine gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Jahr 2012 mit seiner Partnerin verlobt und sie am (...) 2013 (beziehungsweise am (...) 2005 Geez Kalender) geheiratet. Als Beleg diene das Hochzeitszertifikat und die Bestätigung der Heimatgemeinde über die Eheschliessung, welche als offizieller Registerauszug aufzufassen sei. Sie hätten selbst keine eigene Fotokamera gehabt, weshalb er die Hochzeitsfotos über einen Freund habe besorgen müssen. Für die Hochzeit habe er etwas mehr als einen Monat Urlaub erhalten. In dieser Zeit habe er mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Danach habe er wieder zu seiner Einheit zurückkehren müssen, um einer Bestrafung durch den Staat zu entgehen. Nur aufgrund dieses Zwanges hätten sie nicht zusammengelebt. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau seinetwegen für einen Monat inhaftiert worden. Sie lebe nun manchmal bei seiner Familie und gelegentlich bei ihrer eigenen. Die Kommunikation mit der Ehefrau laufe hauptsächlich über seinen Bruder, da das Heimatdorf nur über einen beschränkten Telefonempfang verfüge. Er telefoniere rund alle zwei bis drei Monate mit seiner Ehefrau, die dann in eine nahe gelegene Stadt, mit besserem Telefonempfang, gehe. Die Beziehung habe lange vor der Flucht bestanden, bestehe weiterhin und die Vereinigung werde für die Zukunft angestrebt, da eine starke Bindung zwischen ihnen bestehe. Umgehend nach Erteilung der Flüchtlingseigenschaft im Juli 2015 habe er sich an seinen damaligen Rechtsvertreter gewandt, um den Familiennachzug in die Wege zu leiten. Nach dem negativen Entscheid habe er seine Familie kontaktiert und versucht, weitere Belege für die Hochzeit zu erhalten. Seine Ehefrau habe dann ein Schreiben des Priesters erhältlich machen können und die Familie habe einige Exemplare der Hochzeitseinladungen gefunden.

5. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen soweit er angibt, er habe sowohl an der Befragung zur Person (BzP) (SEM-Akten A4 Ziff. 1.14) sowie an der Anhörung (SEM-Akten A15/16 F11 ff.) übereinstimmend ausgesagt, dass er seit (...) 2013 verheiratet sei. Auch hat er bereits auf seinem Personalienblatt anlässlich des Eintritts ins Empfangszentrum angegeben, er sei verheiratet (SEM-Akten A1/2). Sodann hat er im Asylverfahren sowie im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzusammenführung widerspruchsfreie Angaben zur Heirat und der Identität seiner Partnerin gemacht. Als Beleg für die Heirat hat der Beschwerdeführer mehrere Fotografien eingereicht. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt er die schlechte Qualität der von der Vorinstanz als manipuliert erachteten Aufnahmen. Indes erklärt er plausibel, dass diese mit einer Mobiltelefonkamera gemacht wurden. Der Schatten neben dem blauen Kleid sei aufgrund der Lichtverhältnisse entstanden. Diese Erklärung erscheint plausibel. Hinzu kommt, dass auf dem Foto nicht nur die Frau auf der rechten Körperhälfte als "ausgeschnitten" erscheint, sondern auch bei der Hose und dem rechten Unterarm des Mannes sowie einem weiteren Gegenstand auf der rechten Seite ein Schatten erkennbar ist. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer die schlechte Qualität der Fotografien nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu den weiteren eingereichten Fotos präzisierte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb diese unnatürliche Lichtreflexe aufweisen würden und wie er sie erhältlich machen konnte. Das Ehepaar ist darauf erkennbar. Weiter hat der Beschwerdeführer ein Hochzeitszertifikat vorgelegt, dessen Echtheit auch durch die Vorinstanz nicht bestritten wird. Auch hat er ein Schreiben des Priesters und der Heimatgemeinde eingereicht. Diese Beweismittel weisen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Rahmen seines Asylverfahrens waren insgesamt widerspruchsfrei und in sich stimmig, mithin glaubhaft. Sodann machte er bereits damals spontane Angaben zu seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der im Original eingereichten Beweismittel, erachtet das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Eheschliessung als insgesamt glaubhaft gemacht. 5.2 Obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur etwas mehr als einen Monat zusammengelebt haben, bestehen klare Anhaltspunkte für eine gelebte und schützenswerte Familiengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung. Die Trennung kurz nach der Heirat erfolgte aufgrund des vom Beschwerdeführer zu leistenden Nationaldiensts. Aufgrund der Desertion aus diesem Dienst wurde er als Flüchtling anerkannt. Sodann wurde seine Ehefrau nach seiner Ausreise aus Eritrea inhaftiert, weil sie auch für ihn - jemanden, der bereits aus dem Land ausgereist war - (...) bezogen habe (SEM-Akten A15/16 F54). Offensichtlich wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch vom Staat als Eheleute betrachtet, hatte die Ausreise des Beschwerdeführers doch Auswirkungen auf seine Ehefrau. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familiengemeinschaft aufgegeben haben. Der Beschwerdeführer wurde durch den Militärdienst und seine Flucht von der Ehefrau getrennt. Nach seinem positiven Asylbescheid hat er sich umgehend um den Nachzug seiner Ehefrau gekümmert, und sobald er die Heiratsurkunde in seinem Besitz hatte, das Gesuch bei der Vorinstanz eingereicht. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Familiengemeinschaft so bald als möglich wiederherstellen möchte. Seit er in der Schweiz ist, hat er regelmässigen telefonischen Kontakt mit der Ehefrau. Von einer Aufgabe der Familiengemeinschaft kann demnach nicht ausgegangen werden. Der Wille der Ehefrau sich wieder mit dem Beschwerdeführer zu vereinigen, zeigt sich neben dem Liebesbrief im Übrigen auch daran, dass sie nun ihr Heimatland verlassen hat und offensichtlich versucht, zu ihm zu reisen. Es ist demnach von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen, die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG erlaubt.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 25. August 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 22. November 2016 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote vom 9. November 2016 ausgewiesene Aufwand der Rechtsvertretung erscheint angemessen. Dieser ist aufgrund der weiteren Eingaben leicht zu erhöhen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der Praxis des Gerichts. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'782.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. August 2016 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'782.60 auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: