Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 5. März 2018 um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen (...) leiblichen Kindern sowie mit den angeblichen Adoptiv(...) B._______ und C._______. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 16. März 2018 unter anderem schriftlich auf, in Bezug auf die beiden angeblichen Adoptivkinder innert Frist gerichtliche Verfügungen über die erfolgte Adoption und die Sorgerechtsfrage sowie Passfotos zu den Akten zu reichen. D. Mit Eingabe vom 14. August 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, es sei seiner Ehefrau und seinen (...) leiblichen Kindern gelungen, nach Äthiopien auszureisen, während B._______ und C._______ noch bei seiner Mutter beziehungsweise ihrer Grossmutter in Eritrea seien. Da sie von Eritrea aus nicht direkt in die Schweiz reisen könnten, ersuche er darum, die Abklärungen vorerst auf seine Ehefrau und die leiblichen Kinder zu beschränken. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hiess das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen (...) Kinder gut. F. Mit separater Verfügung vom 5. Dezember 2018 bewilligte das SEM B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantrag-te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen respektive ihnen Familienasyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel inklusive Übersetzung in eine Amtssprache innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, wobei das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten weitergeführt werde. I. Mit Eingabe vom 16. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bis anhin die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht beschaffen können, und reichte eine Fotografie eines Schreibens seiner Ehefrau vom 15. April 2019 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Gesuch gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
E. 3.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte während seines Asylverfahrens in der Befragung zu seiner Person (BzP; SEM act. A4, S. 5) auf die Frage nach seinen Beziehungen im Heimatstaat vor, es würden nebst seinen (...) leiblichen Kinder auch B._______ und C._______, seine Ziehkinder beziehungsweise die Kinder seines Bruders, bei seiner Ehefrau leben. Anlässlich der Anhörung am 7. Dezember 2016 (SEM act. A16, F37 ff.) führte er auf Nachfrage aus, B._______ und C._______ seien die Kinder seines älteren geschiedenen Bruders, der bei der Scheidung im Jahr (...) das Sorgerecht über B._______ und C._______ erhalten habe. B._______ und C._______ hätten anschliessend zusammen mit ihm (Beschwerdeführer) bei seiner Mutter gelebt. Er habe im (...) seine Frau geheiratet. Sein Bruder sei im Jahr (...) (...) im Militärdienst gefallen. Als er (Beschwerdeführer) im Jahr (...) zuerst in Haft und anschliessend in den Militärdienst gekommen sei, hätten seine Kinder gemeinsam mit B._______ und C._______ bei seiner Ehefrau gelebt. Seine Mutter und die Eltern seiner Ehefrau hätten diese unterstützt.
E. 4.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzung der Zugehörigkeit der beiden angeblichen Ziehkinder zur Familiengemeinschaft sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch innert erstreckter Frist keine Beweismittel eingereicht, welche glaubhaft eine Adoption nachweisen beziehungsweise ihn als Inhaber des elterlichen Sorgerechts ausweisen würden. Überdies sei vom Bestehen einer starken emotionalen Bindung und Abhängigkeit von B._______ und C._______ zur Mutter des Beschwerdeführers auszugehen. Das Herausreissen aus diesem Umfeld und die Übersiedlung in ein kulturell und sprachlich völlig fremdes Land dürfe daher kaum dem Kindeswohl entsprechen. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG abzuweisen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, B._______ und C._______ seien nicht offiziell adoptiert worden. Adoptionen würden in Eritrea oftmals nicht gerichtlich geregelt. Er sei indessen um die Einreichung von Dokumenten bemüht, die ihn als Inhaber des Sorgerechts ausweisen würden; ein Bruder werde die Verwaltung kontaktieren, nachdem ihm als anerkannter Flüchtling ein Kontakt mit den eritreischen Behörden nicht möglich sei. Unbesehen davon sei die Zugehörigkeit von B._______ und C._______ zur Familie ohnehin bereits glaubhaft gemacht. So habe er B._______ und C._______ nämlich bereits anlässlich der BzP erwähnt. Anlässlich der Anhörung habe er sodann unaufgefordert ihre Taufscheine eingereicht und erklärt, weshalb er die Verantwortung über sie übernommen habe. Seine Ehefrau habe bei der Flucht nicht genügend Geld für die Mitnahme aller (...) Kinder gehabt. B._______ und C._______ seien älter als die leiblichen Kinder und daher weniger auf Hilfe angewiesen, weshalb seine Ehefrau sie vorläufig in Eritrea zurückgelassen habe. Ferner stimme es nicht, dass B._______ und C._______ hauptsächlich bei ihrer Grossmutter gelebt hätten. Seit (...) hätten sie bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt. Es liege keine starke emotionale Bindung der Kinder zu ihrer Grossmutter vor. Viel eher seien sie emotional stark in seine Familie eingebunden.
E. 5.1 Im Bereich des Familienasyls wird ein strikter Beweis der relevanten Sachverhaltselemente nur insoweit gefordert, als ein solcher möglich ist; ist dies nicht der Fall, genügt die Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 1 AsylG) (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4 sowie E-2004/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.2).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Zugehörigkeit von B._______ und C._______ zur Familiengemeinschaft glaubhaft darzulegen. Zum Urteilszeitpunkt liegen - trotz wiederholter Ankündigungen, eine entsprechende Sorgerechtsbestätigung beizubringen - lediglich seine Aussagen vor, dass es sich bei B._______ und C._______ um seine Zieh- beziehungsweise Adoptivkinder handle und diese bei ihm beziehungsweise seiner Ehefrau gelebt hätten. Auch wenn er die entsprechenden Angaben bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und durchaus unaufgefordert vorgebracht hat und diese als konzise zu beurteilen sind, vermag der Beschwerdeführer damit die Familienzugehörigkeit von B._______ und C._______ nicht glaubhaft zu machen. Selbst wenn - wie von ihm eingewendet - Adoptionen im eritreischen Kontext oftmals nicht behördlich geregelt werden mögen und entsprechend das Beibringen von Beweismitteln erschwert sein mag, so ist dennoch festzustellen, dass das Beibringen von offiziellen Sorgerechtsbestätigungen in vergleichbaren Konstellationen offensichtlich möglich war (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.1 sowie E-2004/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.2). Bezeichnenderweise geht denn auch der Beschwerdeführer offenbar von der grundsätzlichen Möglichkeit des Erhalts entsprechender Dokumente aus, brachte er in seiner Rechtsmittelschrift doch vor, er sei um Nachreichung einer Verwaltungsbestätigung bemüht und habe seinen Bruder gebeten, die (eritreischen) Verwaltungsbehörden zu kontaktieren. Er hat indessen trotz Nachfristansetzung weder die in Aussicht gestellten Beweismittel eingereicht noch dargelegt, welche Bemühungen sein Bruder in Eritrea unternommen habe, um entsprechende Dokumente zu erhalten, und weshalb diese erfolglos geblieben seien. Aus dem Schreiben der Ehefrau vom 15. April 2019, bei dem es sich um ein Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert handelt, vermag er jedenfalls nichts für sich abzuleiten. Zu denken wäre im Übrigen auch an eine entsprechende Bestätigung der offenbar nach wie vor in Eritrea lebenden Kindsmutter.
E. 5.3 Es lässt sich gemäss dem Gesagten mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht rechtfertigen, dass alleine gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zwei Kinder, welche nicht seine leiblichen sind und deren Mutter offenbar nach wie vor in Eritrea lebt, in die Schweiz zu verbringen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-128/2019 Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),Richter Lorenz Noli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl)zugunsten von B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N (...), Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 5. März 2018 um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen (...) leiblichen Kindern sowie mit den angeblichen Adoptiv(...) B._______ und C._______. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 16. März 2018 unter anderem schriftlich auf, in Bezug auf die beiden angeblichen Adoptivkinder innert Frist gerichtliche Verfügungen über die erfolgte Adoption und die Sorgerechtsfrage sowie Passfotos zu den Akten zu reichen. D. Mit Eingabe vom 14. August 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, es sei seiner Ehefrau und seinen (...) leiblichen Kindern gelungen, nach Äthiopien auszureisen, während B._______ und C._______ noch bei seiner Mutter beziehungsweise ihrer Grossmutter in Eritrea seien. Da sie von Eritrea aus nicht direkt in die Schweiz reisen könnten, ersuche er darum, die Abklärungen vorerst auf seine Ehefrau und die leiblichen Kinder zu beschränken. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hiess das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen (...) Kinder gut. F. Mit separater Verfügung vom 5. Dezember 2018 bewilligte das SEM B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantrag-te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen respektive ihnen Familienasyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel inklusive Übersetzung in eine Amtssprache innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, wobei das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten weitergeführt werde. I. Mit Eingabe vom 16. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bis anhin die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht beschaffen können, und reichte eine Fotografie eines Schreibens seiner Ehefrau vom 15. April 2019 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Gesuch gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 3.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte während seines Asylverfahrens in der Befragung zu seiner Person (BzP; SEM act. A4, S. 5) auf die Frage nach seinen Beziehungen im Heimatstaat vor, es würden nebst seinen (...) leiblichen Kinder auch B._______ und C._______, seine Ziehkinder beziehungsweise die Kinder seines Bruders, bei seiner Ehefrau leben. Anlässlich der Anhörung am 7. Dezember 2016 (SEM act. A16, F37 ff.) führte er auf Nachfrage aus, B._______ und C._______ seien die Kinder seines älteren geschiedenen Bruders, der bei der Scheidung im Jahr (...) das Sorgerecht über B._______ und C._______ erhalten habe. B._______ und C._______ hätten anschliessend zusammen mit ihm (Beschwerdeführer) bei seiner Mutter gelebt. Er habe im (...) seine Frau geheiratet. Sein Bruder sei im Jahr (...) (...) im Militärdienst gefallen. Als er (Beschwerdeführer) im Jahr (...) zuerst in Haft und anschliessend in den Militärdienst gekommen sei, hätten seine Kinder gemeinsam mit B._______ und C._______ bei seiner Ehefrau gelebt. Seine Mutter und die Eltern seiner Ehefrau hätten diese unterstützt. 4.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzung der Zugehörigkeit der beiden angeblichen Ziehkinder zur Familiengemeinschaft sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch innert erstreckter Frist keine Beweismittel eingereicht, welche glaubhaft eine Adoption nachweisen beziehungsweise ihn als Inhaber des elterlichen Sorgerechts ausweisen würden. Überdies sei vom Bestehen einer starken emotionalen Bindung und Abhängigkeit von B._______ und C._______ zur Mutter des Beschwerdeführers auszugehen. Das Herausreissen aus diesem Umfeld und die Übersiedlung in ein kulturell und sprachlich völlig fremdes Land dürfe daher kaum dem Kindeswohl entsprechen. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG abzuweisen. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, B._______ und C._______ seien nicht offiziell adoptiert worden. Adoptionen würden in Eritrea oftmals nicht gerichtlich geregelt. Er sei indessen um die Einreichung von Dokumenten bemüht, die ihn als Inhaber des Sorgerechts ausweisen würden; ein Bruder werde die Verwaltung kontaktieren, nachdem ihm als anerkannter Flüchtling ein Kontakt mit den eritreischen Behörden nicht möglich sei. Unbesehen davon sei die Zugehörigkeit von B._______ und C._______ zur Familie ohnehin bereits glaubhaft gemacht. So habe er B._______ und C._______ nämlich bereits anlässlich der BzP erwähnt. Anlässlich der Anhörung habe er sodann unaufgefordert ihre Taufscheine eingereicht und erklärt, weshalb er die Verantwortung über sie übernommen habe. Seine Ehefrau habe bei der Flucht nicht genügend Geld für die Mitnahme aller (...) Kinder gehabt. B._______ und C._______ seien älter als die leiblichen Kinder und daher weniger auf Hilfe angewiesen, weshalb seine Ehefrau sie vorläufig in Eritrea zurückgelassen habe. Ferner stimme es nicht, dass B._______ und C._______ hauptsächlich bei ihrer Grossmutter gelebt hätten. Seit (...) hätten sie bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt. Es liege keine starke emotionale Bindung der Kinder zu ihrer Grossmutter vor. Viel eher seien sie emotional stark in seine Familie eingebunden. 5. 5.1 Im Bereich des Familienasyls wird ein strikter Beweis der relevanten Sachverhaltselemente nur insoweit gefordert, als ein solcher möglich ist; ist dies nicht der Fall, genügt die Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 1 AsylG) (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4 sowie E-2004/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.2). 5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Zugehörigkeit von B._______ und C._______ zur Familiengemeinschaft glaubhaft darzulegen. Zum Urteilszeitpunkt liegen - trotz wiederholter Ankündigungen, eine entsprechende Sorgerechtsbestätigung beizubringen - lediglich seine Aussagen vor, dass es sich bei B._______ und C._______ um seine Zieh- beziehungsweise Adoptivkinder handle und diese bei ihm beziehungsweise seiner Ehefrau gelebt hätten. Auch wenn er die entsprechenden Angaben bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und durchaus unaufgefordert vorgebracht hat und diese als konzise zu beurteilen sind, vermag der Beschwerdeführer damit die Familienzugehörigkeit von B._______ und C._______ nicht glaubhaft zu machen. Selbst wenn - wie von ihm eingewendet - Adoptionen im eritreischen Kontext oftmals nicht behördlich geregelt werden mögen und entsprechend das Beibringen von Beweismitteln erschwert sein mag, so ist dennoch festzustellen, dass das Beibringen von offiziellen Sorgerechtsbestätigungen in vergleichbaren Konstellationen offensichtlich möglich war (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.1 sowie E-2004/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.2). Bezeichnenderweise geht denn auch der Beschwerdeführer offenbar von der grundsätzlichen Möglichkeit des Erhalts entsprechender Dokumente aus, brachte er in seiner Rechtsmittelschrift doch vor, er sei um Nachreichung einer Verwaltungsbestätigung bemüht und habe seinen Bruder gebeten, die (eritreischen) Verwaltungsbehörden zu kontaktieren. Er hat indessen trotz Nachfristansetzung weder die in Aussicht gestellten Beweismittel eingereicht noch dargelegt, welche Bemühungen sein Bruder in Eritrea unternommen habe, um entsprechende Dokumente zu erhalten, und weshalb diese erfolglos geblieben seien. Aus dem Schreiben der Ehefrau vom 15. April 2019, bei dem es sich um ein Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert handelt, vermag er jedenfalls nichts für sich abzuleiten. Zu denken wäre im Übrigen auch an eine entsprechende Bestätigung der offenbar nach wie vor in Eritrea lebenden Kindsmutter. 5.3 Es lässt sich gemäss dem Gesagten mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht rechtfertigen, dass alleine gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zwei Kinder, welche nicht seine leiblichen sind und deren Mutter offenbar nach wie vor in Eritrea lebt, in die Schweiz zu verbringen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: