opencaselaw.ch

E-1968/2018

E-1968/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es indes als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Beschwerdeführer, handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 27. September 2017 stellte das SEM erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Es hielt zudem fest, dass die am 23. Dezember 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder bis zum Erlöschen weiterhin bestehe. Auch diese Verfügung des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte das SEM dem zuständigen kantonalen Migrationsamt mit, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) erloschen sei. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus der Schweiz ausgereist und hätten am 17. Oktober 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Die Schweiz habe am 3. November 2017 gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), dem Ersuchen Deutschlands um Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführenden zugestimmt. Am 27. November 2017 habe das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Schweiz mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden flüchtig seien. Die Frist für deren Rücküberstellung in die Schweiz sei gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bis zum 3. Mai 2019 verlängert worden. Die Beschwerdeführenden seien zudem länger als zwei Monate landesabwesend gewesen, wobei sie dafür keine Bewilligung der Schweiz besessen hätten. D. Mit Faxeingabe vom 23. Januar 2018 ersuchte der dazumal lediglich vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. E. Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in-soweit, als es ihm - mit Ausnahme von internen Aktenstücken und solchen, welche die Beschwerdeführerin betrafen - mit Schreiben vom 25. Januar 2018 Einsicht gewährte. F. Mit Faxeingabe vom 30. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um "Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme" beim SEM einreichen. In ihrer Eingabe bestritten sie nicht, nach Deutschland ausgereist zu sein und dort am 17. Oktober 2017 ein Asylgesuch gestellt zu haben. Im Weiteren machten sie aber geltend, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und sich den Folgen seiner Taten nicht bewusst gewesen sei. In diesem Zusammenhang stellten sie in Aussicht, bei Bedarf einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters nachzureichen. Sie führten weiter aus, dass sie sich nach der im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Zustimmung der Schweiz zur Überstellung inzwischen wieder in der Schweiz befinden würden, jedoch ohne eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Inzwischen seien sie vom zuständigen Migrationsamt darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei. Wegen des anhaltenden bewaffneten Konflikts in ihrem Heimatstaat sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar, weshalb ihnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG erneut die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Gesuch vom 30. Januar 2018 als Gesuch um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" entgegengenommen werde. Es räumte ihnen die Gelegenheit ein, ihr Gesuch bis zum 23. Februar 2018 zu substantiieren und weitere Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Anwaltsvollmacht nachzureichen, falls sie ebenfalls von ihm vertreten werde. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden zwei Anwaltsvollmachten, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, sowie einen Arztbericht vom 17. Februar 2018 einreichen. Bezüglich ihres Gesuches um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" liessen sie ausführen, sie seien am 17. Oktober 2017 nach Deutschland ausgereist und hätten dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Bereits am 30. Oktober 2017 seien sie wieder in die Schweiz eingereist und hätten sich seither im ihnen zugewiesenen Kanton aufgehalten. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einem generalisierten Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belastungssituation und einer depressiven Störung leide. Er sei sich der Folgen seiner Taten nicht bewusst gewesen. I. Mit Verfügungen vom 5. März 2018, eröffnet am 6. März 2018, lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlösche die vorläufige Aufnahme bei definitiver Ausreise des Ausländers, nicht bewilligtem Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Von einer "definitiven Ausreise" sei gemäss Art. 26a Bst. a der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) unter anderem dann auszugehen, wenn eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreiche. Die Beschwerdeführenden hätten unbestrittenermassen in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Es könne deshalb offen bleiben, ob sie, wie von ihnen geltend gemacht, bereits am 30. Oktober 2017 wieder in die Schweiz eingereist seien. Da mit dem Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als Folge einer als definitiv zu qualifizierenden Ausreise aus der Schweiz auch die ursprünglich im Asylverfahren angeordnete Wegweisung "verbraucht" sei, bestehe kein Raum für eine erneute Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-239/ 2017 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Erkrankung führte das SEM ergänzend aus, dass beim Stellen eines Asylgesuches im Ausland per se von einem Erlöschenstatbestand auszugehen sei (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-4653/2017 26. Oktober 2017 E. 4.3). Der geltend gemachte psychisch labile Zustand, welcher es ihm verunmögliche, die Folgen seiner Taten einzusehen, sei aufgrund der Aktenlage zudem nicht erstellt. Abgesehen von einer festgestellten Magen Darm Entzündung sowie Rückenschmerzen seien lediglich Verdachtsdiagnosen (unerfüllter Kinderwunsch, Depression) gestellt worden. Auch diese würden jedoch nicht den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihres Handelns nicht hätten absehen können. Zudem habe der Beschwerdeführer im Januar 2018 eine Arbeitstätigkeit antreten wollen, was gegen das Vorhandensein einer Kognitionseinschränkung, welche es ihm verunmöglichen würde, die Folgen eines Asylgesuchs im Ausland abzusehen, spreche. J. Mit Eingabe vom 4. April 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ersuchten sie um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. März 2018 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um erneute Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. In ihrer Eingabe hielten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass durchaus Raum für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien bestehe. So habe das Bundesverwaltungsgericht in einem gleichgelagerten Fall (Urteil D-4653/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.4) festgehalten, dass die kantonalen Behörden Vollzugshindernisse erneut prüfen und eine vorläufige Aufnahme beantragen könnten. Sie seien sogar dazu verpflichtet, diese zu beantragen, wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ausgeschlossen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits mehrfach festgestellt worden. Aufgrund des andauernden Bürgerkrieges in Syrien sei ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor unzumutbar. Weil die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet gewesen sei, beim SEM erneut eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, aber keinen solchen Antrag gestellt habe, habe das SEM vorliegend die Unzumutbarkeit der Wegweisung prüfen müssen. Hinzu komme, dass das SEM im Asylbereich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse prüfe und der Kanton die Wegweisung bloss vollziehe. Die Beschwerdeführenden liessen schliesslich anmerken, dass sie gleichzeitig mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe den zuständigen Kanton darum ersucht hätten, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen. K. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. April 2018 den Eingang ihrer Beschwerde an.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen unter E. 4 - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Was den Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 hat das SEM das Migrationsamt des Kantons C._______ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden, welche zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts waren, erloschen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer beim Kanton im Januar 2018 um Bewilligung eines Stellenantritts ersuchte, wurden die Beschwerdeführenden über das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme informiert. Der mandatierte Rechtsvertreter hat am 23. Januar 2018 um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" ersucht. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das SEM am 5. März 2018 zwei die Beschwerdeführenden betreffende Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung. Darin stellte es nochmals fest, dass die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erloschen sei, weshalb das "Gesuch um Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" abzulehnen sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme, wie vom SEM festgestellt, von Gesetzes wegen erloschen ist und ob das SEM zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der vorläufigen Aufnahme abgelehnt hat.

E. 5 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitive Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG gilt eine Ausreise insbesondere dann, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht (Art. 26a Bst. a VVWA). Die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland stellt per se einen Erlöschenstatbestand dar (vgl. hierzu auch Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Rz 20 zu Art. 84 AuG). Gleiches ist anzunehmen für den Fall des nicht bewilligten Auslandaufenthalts von mehr als zwei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG (vgl. Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 8 zu Art. 84 AuG). Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 AuG ist auf alle vorläufig aufgenommenen Personen - mit oder ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - anwendbar (vgl. das Urteil des BVGer E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 5.6 [zur Publikation bestimmt]). Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Rechtsfolge, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl. a.a.O., Rz 7 zu Art. 84 AuG).

E. 6.2 Vorliegend müssen sich die Beschwerdeführenden den Erlöschensgrund der durch die Asylgesuchstellung in einem anderen Land manifestierten definitiven Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. mit Art. 26a Bst. a VVWA entgegenhalten lassen. Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Die vorgebrachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers - welche aufgrund der heutigen Aktenlage im Übrigen nicht belegt ist - vermag daran nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Das SEM hat sodann zutreffend festgehalten, dass der Erlöschensgrund der Asylgesucheinreichung im Ausland den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen bewirkt, was die Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausschliesst (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 6.2). Der Erlöschenstatbestand von Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 26a Bst. a VVWA kennt sodann keine Einschränkung auf bestimmte Länder respektive unterscheidet nicht zwischen Dublin-Mitgliedstaaten und übrigen Drittstaaten (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-239/2017 vom 3. Februar 2017 E. 6.2 und D-6450/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.6). Nachdem die vorläufige Aufnahme aufgrund der Asylgesuchseinreichung in Deutschland erloschen ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Beschwerdeführenden auch den Erlö-schensgrund des nicht bewilligten Auslandaufenthalts von mehr als zwei Monaten (Art. 84 Abs. 4 AuG) gesetzt haben. Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf verzichtet, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu prüfen. Mit der als definitiv zu qualifizierenden Ausreise der Beschwerdeführenden wurde die im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung "verbraucht", weshalb für die erneute Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen für die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Grundlage mehr bestand (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.1). Das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4653/ 2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.4 hält nichts Gegenteiliges fest, sondern verweist diesbezüglich auf die genannte publizierte Praxis.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden halten sich nach dem Erlöschen der vorläufigen Aufnahme ohne ein geregeltes Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf. Das weitere Vorgehen bestimmt sich daher nach den Bestimmungen des AuG (Abschnitt 3 [Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen]). Die zuständige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend nachzugehen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass auch im ausländerrechtlichen Weg- oder Ausweisungsverfahren das Vorliegen von Vollzugshindernissen eingehend geprüft wird. Wenn das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (nicht nur die Unmöglichkeit betreffend) nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat die kantonale Behörde beim SEM ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AuG zu stellen (vgl. Urteile des BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8.2., D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3 und C-6333/ 2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.3). Dieses Antragsrecht steht lediglich der kantonalen Behörde zu. Die betroffene Person kann jedoch vor der kantonalen Behörde und anschliessend im Instanzenzug einfordern, dass beim SEM ein entsprechender Antrag gestellt wird (BGE 137 II 305 E. 3.2 f.; Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl., 2015, S. 354). Sie kann sich nicht direkt an die Bundesbehörde wenden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Dem SEM kommt im Falle des kantonalen Antrags wiederum die alleinige Kompetenz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu; es wird daher jeweils durch den Antrag der kantonalen Behörde in das ausländerrechtliche Verfahren involviert. Kommt die kantonale Behörde hingegen zum Schluss, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ordnet sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in verbindlicher Weise an. Diese Anordnung unterliegt ebenfalls der Anfechtungsmöglichkeit auf dem kantonalen Verwaltungsrechtsweg.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden haben gleichzeitig mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe das zuständige Migrationsamt des Kantons C._______, welches für die Regelung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz zuständig ist, darum ersucht, beim SEM einen Antrag gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG zu stellen (Beschwerde, Beilage 3). Es liegt nun an der kantonalen Behörde, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen und im Falle des Vorliegens solcher Hindernisse einen entsprechenden Antrag beim SEM zu stellen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

E. 9 Die Beschwerdeführenden ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage im Urteilszeitpunkt als bedürftig zu erachten. Ihre Begehren waren bei Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und berufen sich dabei auf Art. 110a AsylG. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes richten sich im vorliegenden Fall jedoch nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, nachdem die Anwendung von Art. 110a AsylG auf die in Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG genannten Fälle beschränkt ist.

E. 10.2 Unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). In Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden, in denen es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und besondere Rechtskenntnisse daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Es besteht mithin keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1968/2018 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...) und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es indes als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Beschwerdeführer, handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 27. September 2017 stellte das SEM erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Es hielt zudem fest, dass die am 23. Dezember 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder bis zum Erlöschen weiterhin bestehe. Auch diese Verfügung des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte das SEM dem zuständigen kantonalen Migrationsamt mit, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) erloschen sei. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus der Schweiz ausgereist und hätten am 17. Oktober 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Die Schweiz habe am 3. November 2017 gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), dem Ersuchen Deutschlands um Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführenden zugestimmt. Am 27. November 2017 habe das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Schweiz mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden flüchtig seien. Die Frist für deren Rücküberstellung in die Schweiz sei gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bis zum 3. Mai 2019 verlängert worden. Die Beschwerdeführenden seien zudem länger als zwei Monate landesabwesend gewesen, wobei sie dafür keine Bewilligung der Schweiz besessen hätten. D. Mit Faxeingabe vom 23. Januar 2018 ersuchte der dazumal lediglich vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. E. Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in-soweit, als es ihm - mit Ausnahme von internen Aktenstücken und solchen, welche die Beschwerdeführerin betrafen - mit Schreiben vom 25. Januar 2018 Einsicht gewährte. F. Mit Faxeingabe vom 30. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um "Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme" beim SEM einreichen. In ihrer Eingabe bestritten sie nicht, nach Deutschland ausgereist zu sein und dort am 17. Oktober 2017 ein Asylgesuch gestellt zu haben. Im Weiteren machten sie aber geltend, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und sich den Folgen seiner Taten nicht bewusst gewesen sei. In diesem Zusammenhang stellten sie in Aussicht, bei Bedarf einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters nachzureichen. Sie führten weiter aus, dass sie sich nach der im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Zustimmung der Schweiz zur Überstellung inzwischen wieder in der Schweiz befinden würden, jedoch ohne eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Inzwischen seien sie vom zuständigen Migrationsamt darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei. Wegen des anhaltenden bewaffneten Konflikts in ihrem Heimatstaat sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar, weshalb ihnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG erneut die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Gesuch vom 30. Januar 2018 als Gesuch um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" entgegengenommen werde. Es räumte ihnen die Gelegenheit ein, ihr Gesuch bis zum 23. Februar 2018 zu substantiieren und weitere Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Anwaltsvollmacht nachzureichen, falls sie ebenfalls von ihm vertreten werde. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden zwei Anwaltsvollmachten, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, sowie einen Arztbericht vom 17. Februar 2018 einreichen. Bezüglich ihres Gesuches um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" liessen sie ausführen, sie seien am 17. Oktober 2017 nach Deutschland ausgereist und hätten dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Bereits am 30. Oktober 2017 seien sie wieder in die Schweiz eingereist und hätten sich seither im ihnen zugewiesenen Kanton aufgehalten. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einem generalisierten Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belastungssituation und einer depressiven Störung leide. Er sei sich der Folgen seiner Taten nicht bewusst gewesen. I. Mit Verfügungen vom 5. März 2018, eröffnet am 6. März 2018, lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlösche die vorläufige Aufnahme bei definitiver Ausreise des Ausländers, nicht bewilligtem Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Von einer "definitiven Ausreise" sei gemäss Art. 26a Bst. a der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) unter anderem dann auszugehen, wenn eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreiche. Die Beschwerdeführenden hätten unbestrittenermassen in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Es könne deshalb offen bleiben, ob sie, wie von ihnen geltend gemacht, bereits am 30. Oktober 2017 wieder in die Schweiz eingereist seien. Da mit dem Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als Folge einer als definitiv zu qualifizierenden Ausreise aus der Schweiz auch die ursprünglich im Asylverfahren angeordnete Wegweisung "verbraucht" sei, bestehe kein Raum für eine erneute Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-239/ 2017 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Erkrankung führte das SEM ergänzend aus, dass beim Stellen eines Asylgesuches im Ausland per se von einem Erlöschenstatbestand auszugehen sei (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-4653/2017 26. Oktober 2017 E. 4.3). Der geltend gemachte psychisch labile Zustand, welcher es ihm verunmögliche, die Folgen seiner Taten einzusehen, sei aufgrund der Aktenlage zudem nicht erstellt. Abgesehen von einer festgestellten Magen Darm Entzündung sowie Rückenschmerzen seien lediglich Verdachtsdiagnosen (unerfüllter Kinderwunsch, Depression) gestellt worden. Auch diese würden jedoch nicht den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihres Handelns nicht hätten absehen können. Zudem habe der Beschwerdeführer im Januar 2018 eine Arbeitstätigkeit antreten wollen, was gegen das Vorhandensein einer Kognitionseinschränkung, welche es ihm verunmöglichen würde, die Folgen eines Asylgesuchs im Ausland abzusehen, spreche. J. Mit Eingabe vom 4. April 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ersuchten sie um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. März 2018 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um erneute Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. In ihrer Eingabe hielten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass durchaus Raum für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien bestehe. So habe das Bundesverwaltungsgericht in einem gleichgelagerten Fall (Urteil D-4653/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.4) festgehalten, dass die kantonalen Behörden Vollzugshindernisse erneut prüfen und eine vorläufige Aufnahme beantragen könnten. Sie seien sogar dazu verpflichtet, diese zu beantragen, wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ausgeschlossen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits mehrfach festgestellt worden. Aufgrund des andauernden Bürgerkrieges in Syrien sei ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor unzumutbar. Weil die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet gewesen sei, beim SEM erneut eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, aber keinen solchen Antrag gestellt habe, habe das SEM vorliegend die Unzumutbarkeit der Wegweisung prüfen müssen. Hinzu komme, dass das SEM im Asylbereich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse prüfe und der Kanton die Wegweisung bloss vollziehe. Die Beschwerdeführenden liessen schliesslich anmerken, dass sie gleichzeitig mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe den zuständigen Kanton darum ersucht hätten, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen. K. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. April 2018 den Eingang ihrer Beschwerde an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen unter E. 4 - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Was den Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 hat das SEM das Migrationsamt des Kantons C._______ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden, welche zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts waren, erloschen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer beim Kanton im Januar 2018 um Bewilligung eines Stellenantritts ersuchte, wurden die Beschwerdeführenden über das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme informiert. Der mandatierte Rechtsvertreter hat am 23. Januar 2018 um "Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" ersucht. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das SEM am 5. März 2018 zwei die Beschwerdeführenden betreffende Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung. Darin stellte es nochmals fest, dass die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erloschen sei, weshalb das "Gesuch um Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme" abzulehnen sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme, wie vom SEM festgestellt, von Gesetzes wegen erloschen ist und ob das SEM zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der vorläufigen Aufnahme abgelehnt hat.

5. Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitive Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG gilt eine Ausreise insbesondere dann, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht (Art. 26a Bst. a VVWA). Die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland stellt per se einen Erlöschenstatbestand dar (vgl. hierzu auch Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Rz 20 zu Art. 84 AuG). Gleiches ist anzunehmen für den Fall des nicht bewilligten Auslandaufenthalts von mehr als zwei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG (vgl. Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 8 zu Art. 84 AuG). Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 AuG ist auf alle vorläufig aufgenommenen Personen - mit oder ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - anwendbar (vgl. das Urteil des BVGer E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 5.6 [zur Publikation bestimmt]). Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Rechtsfolge, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl. a.a.O., Rz 7 zu Art. 84 AuG). 6.2 Vorliegend müssen sich die Beschwerdeführenden den Erlöschensgrund der durch die Asylgesuchstellung in einem anderen Land manifestierten definitiven Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. mit Art. 26a Bst. a VVWA entgegenhalten lassen. Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Die vorgebrachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers - welche aufgrund der heutigen Aktenlage im Übrigen nicht belegt ist - vermag daran nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Das SEM hat sodann zutreffend festgehalten, dass der Erlöschensgrund der Asylgesucheinreichung im Ausland den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen bewirkt, was die Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausschliesst (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 6.2). Der Erlöschenstatbestand von Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 26a Bst. a VVWA kennt sodann keine Einschränkung auf bestimmte Länder respektive unterscheidet nicht zwischen Dublin-Mitgliedstaaten und übrigen Drittstaaten (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-239/2017 vom 3. Februar 2017 E. 6.2 und D-6450/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.6). Nachdem die vorläufige Aufnahme aufgrund der Asylgesuchseinreichung in Deutschland erloschen ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Beschwerdeführenden auch den Erlö-schensgrund des nicht bewilligten Auslandaufenthalts von mehr als zwei Monaten (Art. 84 Abs. 4 AuG) gesetzt haben. Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf verzichtet, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu prüfen. Mit der als definitiv zu qualifizierenden Ausreise der Beschwerdeführenden wurde die im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung "verbraucht", weshalb für die erneute Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen für die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Grundlage mehr bestand (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.1). Das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4653/ 2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.4 hält nichts Gegenteiliges fest, sondern verweist diesbezüglich auf die genannte publizierte Praxis. 6.4 Die Beschwerdeführenden halten sich nach dem Erlöschen der vorläufigen Aufnahme ohne ein geregeltes Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf. Das weitere Vorgehen bestimmt sich daher nach den Bestimmungen des AuG (Abschnitt 3 [Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen]). Die zuständige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend nachzugehen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass auch im ausländerrechtlichen Weg- oder Ausweisungsverfahren das Vorliegen von Vollzugshindernissen eingehend geprüft wird. Wenn das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (nicht nur die Unmöglichkeit betreffend) nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat die kantonale Behörde beim SEM ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AuG zu stellen (vgl. Urteile des BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8.2., D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3 und C-6333/ 2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.3). Dieses Antragsrecht steht lediglich der kantonalen Behörde zu. Die betroffene Person kann jedoch vor der kantonalen Behörde und anschliessend im Instanzenzug einfordern, dass beim SEM ein entsprechender Antrag gestellt wird (BGE 137 II 305 E. 3.2 f.; Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl., 2015, S. 354). Sie kann sich nicht direkt an die Bundesbehörde wenden (BGE 137 II 305 E. 3.2). Dem SEM kommt im Falle des kantonalen Antrags wiederum die alleinige Kompetenz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu; es wird daher jeweils durch den Antrag der kantonalen Behörde in das ausländerrechtliche Verfahren involviert. Kommt die kantonale Behörde hingegen zum Schluss, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ordnet sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in verbindlicher Weise an. Diese Anordnung unterliegt ebenfalls der Anfechtungsmöglichkeit auf dem kantonalen Verwaltungsrechtsweg. 6.5 Die Beschwerdeführenden haben gleichzeitig mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe das zuständige Migrationsamt des Kantons C._______, welches für die Regelung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz zuständig ist, darum ersucht, beim SEM einen Antrag gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG zu stellen (Beschwerde, Beilage 3). Es liegt nun an der kantonalen Behörde, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen und im Falle des Vorliegens solcher Hindernisse einen entsprechenden Antrag beim SEM zu stellen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 9. Die Beschwerdeführenden ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage im Urteilszeitpunkt als bedürftig zu erachten. Ihre Begehren waren bei Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und berufen sich dabei auf Art. 110a AsylG. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes richten sich im vorliegenden Fall jedoch nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, nachdem die Anwendung von Art. 110a AsylG auf die in Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG genannten Fälle beschränkt ist. 10.2 Unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). In Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden, in denen es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und besondere Rechtskenntnisse daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Es besteht mithin keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: