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D-5006/2021

D-5006/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-15 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5006/2021 law/gnb Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger - am 29. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 14. August 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2010 ein neues Asylgesuch stellte, dass das BFM auf dieses mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 erneut nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-7363/2010 vom 25. November 2010 abwies, soweit es auf diese eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. April 2015 um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 ersuchen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2015 seinen Entscheid vom 6. Oktober 2010 teilweise aufhob und den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2021 am Grenzübergang B._______ bei der Einreise in die Schweiz von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angehalten wurde, wobei bei ihm ein gültiger italienischer Aufenthaltstitel (ausgestellt am 9. Dezember 2020, gültig bis 8. Dezember 2025) und ein gültiges italienisches Reisedokument (ausgestellt am 30. Dezember 2020, gültig bis 8. Dezember 2025) zuhanden des SEM sichergestellt wurden, dass die italienischen Ausweisdokumente zudem festhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen subsidiären Schutzstatus und ein (Wohn-)Domizil in C._______ verfügt, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass die italienischen Ausweisdokumente keine Fälschungsmerkmale aufweisen und dem Beschwerdeführer offenbar rechtmässig zustehen, dass ein zusätzlicher Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 24. April 2015 in D._______, Italien, ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. September 2021 und unter Beilage eines Arbeitsvertrages vom (...) 2021 und einer Lohnabrechnung für Juli 2021 innert erstreckter Frist Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 - eröffnet am 20. Oktober 2021 - feststellte, die mit Verfügung vom 5. August 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 12. Oktober 2021 erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei vom Erlöschen der vorläufigen Aufnahme abzusehen und die mit Verfügung vom 5. August 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme sei aufrecht zu erhalten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - der erwähnte Arbeitsvertrag vom (...) 2021, Lohnabrechnungen von Juli bis Oktober 2021, ein Mietvertrag vom (...) 2017 sowie eine Prämienabrechnung der Krankenkasse vom (...) 2021 beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 18. November 2021 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. November 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. November 2021 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG), dass - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen wurden, dass diesen - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, dass gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt, dass Art. 26a VVWAL (SR 142.281) die Fälle, in denen auf eine definitive Ausreise geschlossen wird, beispielhaft aufzählt, was (unter anderem) der Fall ist, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält (Art. 26a Bst. b VVWAL), dass (unter anderem) die Regelung des Aufenthalts in einem anderen Staat offensichtlich als definitive Ausreise angesehen werden kann (vgl. Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Rz 20 zu Art. 84 AuG), dass es sich beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine Rechtsfolge handelt, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl. Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Rz. 7 zu Art. 84 AIG), dass der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel und ein italienisches Reisedokument verfügt, welche am 9. beziehungsweise 30. Dezember 2020 mit einer jeweiligen Gültigkeitsdauer von (rund) fünf Jahren ausgestellt wurden, dass - übereinstimmend mit der Vorinstanz - davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer sei der subsidiäre Schutzstatus in Italien bereits im Jahre 2015 nach der Asylgesuchstellung vom 24. April 2015 gewährt und in der Folge erstmals eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt worden, welche am 9. Dezember 2020 wiederum um fünf Jahre verlängert wurde, dass das SEM nämlich zu Recht in der Annahme, die Verlängerung sei lückenlos erfolgt, den Schluss zog, dass dem Beschwerdeführer in Italien am 9. Dezember 2015 - und damit nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass das SEM überdies korrekterweise festhielt, dass der Beschwerdeführer mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Italien und der Erneuerung seines italienischen Reisedokuments im Dezember 2020 explizit zum Ausdruck brachte, den ihm in Italien gewährten Schutzstatus aufrechterhalten zu wollen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausführte, wann und unter welchen Umständen ihm tatsächlich erstmals eine Aufenthaltsbewilligung in Italien erteilt wurde, dass die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen bewirken, was die Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2 E. 6.2), dass deshalb weder auf die in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung Ziff. 6) durch das SEM dennoch erfolgte Prüfung der Verhältnismässigkeit noch auf die in der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände, wonach das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme unverhältnismässig sei, zumal sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers immer in der Schweiz befunden habe und den Behörden stets bekannt gewesen sei, er seit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im Jahre 2015 einer geregelten Arbeit nachgehe, seit dem (...) 2021 als (...) arbeite, in der Schweiz in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht ausserordentlich gut integriert sei und noch nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen oder Reklamationen gegeben habe (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4 und 4), einzugehen ist, dass aus dem gleichen Grund auch die Vorbringen, der italienische Staat gewährleiste Personen mit einem subsidiären Schutzstatus nicht denselben Schutz wie die Schweiz, sondern sei nicht in der Lage, eine menschenwürdige Existenz sicherzustellen, der Beschwerdeführer müsste in Italien von vorne anfangen, habe nie dort gelebt, verfüge über keine Wohnmöglichkeit, habe nie dort gearbeitet, spreche kein Italienisch, verfüge über kein soziales Netz und habe sich nur des Reisedokuments wegen um die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltsstatus bemüht (vgl. Beschwerde Ziff. 3), zu keiner anderen Beurteilung führen, dass mit diesen Einwänden verkannt wird, dass es vorliegend gerade nicht um eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, sondern um deren Erlöschen geht - eine Rechtsfolge, die bei Erfüllen der Erlöschenstatbestände direkt von Gesetzes wegen eintritt, wobei die Vorinstanz lediglich nachträglich das Erlöschen feststellt, dass hinsichtlich des weiteren Einwandes, die Voraussetzungen für eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat wären nicht erfüllt, darauf hinzuweisen ist, dass die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse nunmehr bei den kantonalen Behörden liegt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-4653/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.4), dass diese gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen können (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-1968/2018 vom 24. April 2018 E. 6.4), dass es sich demnach erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass nach dem Gesagten im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. November 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass das Ersuchen des Rechtsvertreters um Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote vor dem Hintergrund der nicht gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: