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E-1965/2022

E-1965/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin erfolgte am 31. Juli 2020. Am 11. November 2020 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört und nach ihrer Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 18. November 2020 erfolgte am 16. September 2021 die ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe im Iran als (...) gearbeitet. Wegen ihrer Tätigkeiten in einem Kinderspital sowie in einer durch die Sepah (Anmerkung BVGer: Iranische Revolutionsgarde) finanzierten Klinik habe sie damit begonnen, sich über den Medikamentenmangel zu erkundigen. Gemeinsam mit anderen Zivilisten habe sie im Rahmen einer Kampagne Informationen an Internet-Blogs und ausländische sowie iranische Fernsehsender im Ausland weitergegeben. Zudem habe sie persönliche Berichte und Podcasts über die Folgen des Verabreichens abgelaufener Medikamente veröffentlicht und Angehörige verstorbener Patienten darüber informiert, dass diesen abgelaufene Medikamente verabreicht worden seien. Aus diesem Grund sei sie von der Sepah mittels E-Mail vorgeladen worden. Bei diesem Termin sei sie sofort verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden. Ihr sei wegen ihrer Aktivitäten Spionage vorgeworfen worden. Während ihrer (...)tägigen Haftzeit sei sie misshandelt worden. Ausserdem sei sie dazu gezwungen worden, ein Geständnis zu schreiben und dieses zu unterzeichnen. Aufgrund ihrer Panikattacken sei sie schliesslich gegen eine Kaution für einige Tage freigelassen worden, damit sie einen Arzt habe aufsuchen können. Diese Zeit habe sie allerdings genutzt, um ihre Ausreise zu organisieren und den Iran zu verlassen. Die iranischen Behörden hätten zudem ein (...)monatiges Ausreiseverbot gegen sie ausgesprochen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, sie leide an Epilepsie und Migräne. Zurzeit befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung und es seien eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgrade depressive Episode diagnostiziert worden. C. C.a Aufgrund der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowie der eingereichten Beweismittel beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft im Iran am 1. April 2021 erstmals mit weiteren Abklärungen. C.b Am 6. Mai 2021 reichte die Botschaft ihren Bericht ein. Diesem liess sich unter anderem entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vorladung der Revolutionsgarde gefälscht sei. C.c Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Resultaten der Botschaftsanfrage. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 Stellung. C.d Am 29. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Botschaft um zusätzliche Abklärungen betreffend die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin sowie um Stellungnahme zu deren Eingabe vom 16. Juli 2021. C.e Die Botschaft reichte am 1. Dezember 2021 ihren Bericht ein und hielt darin insbesondere fest, dass auch die behördlichen Dokumente betreffend Kaution und Ausreiseverbot gefälscht seien. C.f Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin zu den neuen Resultaten der zweiten Botschaftsanfrage mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (recte: 14. Januar 2022) das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin reichte dazu am 14. Februar 2022 ihre Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 28. März 2022 - eröffnet am 29. März 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und hielt fest, die Beweismittel E (Vorladung) und F (Ausreiseverbot) seien gefälscht und würden gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) eingezogen. E. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 28. April 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der damals mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 2. Juni 2022 zur Beschwerde vernehmen und die Beschwerdeführerin replizierte dazu am 27. Juli 2022. H. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich neu eingereichten medizinischen Berichte mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 zu einer ergänzenden Stellungnahme ein. I. Am 19. Mai 2023 reichte die Vorinstanz ihre ergänzende Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu am 29. November 2023. J. Mit Schreiben vom 6. September 2024 liess die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand zu den Akten reichen. K. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen. L. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_347/2025 vom 27. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 nicht ein. M. Am 13. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht zu ihrem psychischen Gesundheitszustand ein und mit Schreiben vom 24. März 2026 brachte sie neu vor, ihr Bruder sei von der islamischen Revolutionsgarde ihretwegen aufgesucht worden. N. Mit Eingabe vom 12. April 2026 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, ihre Situation habe sich durch die Entwicklungen im Iran verschärft. Die politische Repression, die gesellschaftliche Instabilität, die anhaltenden inneren Spannungen sowie die zunehmende Unsicherheit in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage lösten mit Blick auf eine allfällige Rückkehr in den Iran grosse Angst in ihr aus. Zudem hielt sie fest, dass sie während der Dauer des Verfahrens nicht den Eindruck gewonnen habe, dass ihre bisherige Rechtsvertreterin zu einer spürbaren Klärung oder Verbesserung ihrer Situation beigetragen habe. Deshalb werde sie nun selbst aktiv und verfolge ihr Verfahren künftig eigenständig weiter.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-3309/2024 vom 21. Mai 2026 E. 5.1 m.H.).

E. 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7).

E. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bisherige Rechtsvertreterin machte in ihrer Kostennote vom 27. Juli 2022 einen Aufwand von 38.91 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der ausgewiesene Aufwand von 34 Stunden für das Verfassen von zu diesem Zeitpunkt 32 Seiten an rechtlichen Ausführungen (Beschwerde und Replik) erscheint vorliegend nicht als angemessen. Dieser ist auf 14 Stunden zu reduzieren, zumal in der Beschwerdeschrift häufig aus den Anhörungsprotokollen zitiert wird. Indessen wurden im Verlauf des Verfahrens weitere Eingaben zu den Akten gereicht (insbesondere Verfahrensstandsanfragen und weitere Beweismitteleingaben), welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'920.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.

E. 7.3 Mit dieser Kostenregelung ist die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. Das mit Eingabe vom 12. April 2026 (sinngemäss) gestellte Gesuch um Entlassung von B._______ aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin ist gehörig begründet und gutzuheissen. B._______ ist somit von ihrem amtlichen Mandat zu entbinden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'920.- auszurichten.
  5. B._______ wird von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin entbunden.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und die bisherige Rechtsvertreterin. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1965/2022 Urteil vom 3. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...),Iran, (...), bisher amtlich verbeiständet durch B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin erfolgte am 31. Juli 2020. Am 11. November 2020 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört und nach ihrer Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 18. November 2020 erfolgte am 16. September 2021 die ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe im Iran als (...) gearbeitet. Wegen ihrer Tätigkeiten in einem Kinderspital sowie in einer durch die Sepah (Anmerkung BVGer: Iranische Revolutionsgarde) finanzierten Klinik habe sie damit begonnen, sich über den Medikamentenmangel zu erkundigen. Gemeinsam mit anderen Zivilisten habe sie im Rahmen einer Kampagne Informationen an Internet-Blogs und ausländische sowie iranische Fernsehsender im Ausland weitergegeben. Zudem habe sie persönliche Berichte und Podcasts über die Folgen des Verabreichens abgelaufener Medikamente veröffentlicht und Angehörige verstorbener Patienten darüber informiert, dass diesen abgelaufene Medikamente verabreicht worden seien. Aus diesem Grund sei sie von der Sepah mittels E-Mail vorgeladen worden. Bei diesem Termin sei sie sofort verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden. Ihr sei wegen ihrer Aktivitäten Spionage vorgeworfen worden. Während ihrer (...)tägigen Haftzeit sei sie misshandelt worden. Ausserdem sei sie dazu gezwungen worden, ein Geständnis zu schreiben und dieses zu unterzeichnen. Aufgrund ihrer Panikattacken sei sie schliesslich gegen eine Kaution für einige Tage freigelassen worden, damit sie einen Arzt habe aufsuchen können. Diese Zeit habe sie allerdings genutzt, um ihre Ausreise zu organisieren und den Iran zu verlassen. Die iranischen Behörden hätten zudem ein (...)monatiges Ausreiseverbot gegen sie ausgesprochen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, sie leide an Epilepsie und Migräne. Zurzeit befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung und es seien eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgrade depressive Episode diagnostiziert worden. C. C.a Aufgrund der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowie der eingereichten Beweismittel beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft im Iran am 1. April 2021 erstmals mit weiteren Abklärungen. C.b Am 6. Mai 2021 reichte die Botschaft ihren Bericht ein. Diesem liess sich unter anderem entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vorladung der Revolutionsgarde gefälscht sei. C.c Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Resultaten der Botschaftsanfrage. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 Stellung. C.d Am 29. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Botschaft um zusätzliche Abklärungen betreffend die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin sowie um Stellungnahme zu deren Eingabe vom 16. Juli 2021. C.e Die Botschaft reichte am 1. Dezember 2021 ihren Bericht ein und hielt darin insbesondere fest, dass auch die behördlichen Dokumente betreffend Kaution und Ausreiseverbot gefälscht seien. C.f Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin zu den neuen Resultaten der zweiten Botschaftsanfrage mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (recte: 14. Januar 2022) das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin reichte dazu am 14. Februar 2022 ihre Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 28. März 2022 - eröffnet am 29. März 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und hielt fest, die Beweismittel E (Vorladung) und F (Ausreiseverbot) seien gefälscht und würden gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) eingezogen. E. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 28. April 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der damals mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 2. Juni 2022 zur Beschwerde vernehmen und die Beschwerdeführerin replizierte dazu am 27. Juli 2022. H. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich neu eingereichten medizinischen Berichte mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 zu einer ergänzenden Stellungnahme ein. I. Am 19. Mai 2023 reichte die Vorinstanz ihre ergänzende Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu am 29. November 2023. J. Mit Schreiben vom 6. September 2024 liess die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand zu den Akten reichen. K. Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen. L. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_347/2025 vom 27. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 nicht ein. M. Am 13. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht zu ihrem psychischen Gesundheitszustand ein und mit Schreiben vom 24. März 2026 brachte sie neu vor, ihr Bruder sei von der islamischen Revolutionsgarde ihretwegen aufgesucht worden. N. Mit Eingabe vom 12. April 2026 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, ihre Situation habe sich durch die Entwicklungen im Iran verschärft. Die politische Repression, die gesellschaftliche Instabilität, die anhaltenden inneren Spannungen sowie die zunehmende Unsicherheit in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage lösten mit Blick auf eine allfällige Rückkehr in den Iran grosse Angst in ihr aus. Zudem hielt sie fest, dass sie während der Dauer des Verfahrens nicht den Eindruck gewonnen habe, dass ihre bisherige Rechtsvertreterin zu einer spürbaren Klärung oder Verbesserung ihrer Situation beigetragen habe. Deshalb werde sie nun selbst aktiv und verfolge ihr Verfahren künftig eigenständig weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 - dem Höhepunkt der Proteste - in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-3309/2024 vom 21. Mai 2026 E. 5.1 m.H.). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bisherige Rechtsvertreterin machte in ihrer Kostennote vom 27. Juli 2022 einen Aufwand von 38.91 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der ausgewiesene Aufwand von 34 Stunden für das Verfassen von zu diesem Zeitpunkt 32 Seiten an rechtlichen Ausführungen (Beschwerde und Replik) erscheint vorliegend nicht als angemessen. Dieser ist auf 14 Stunden zu reduzieren, zumal in der Beschwerdeschrift häufig aus den Anhörungsprotokollen zitiert wird. Indessen wurden im Verlauf des Verfahrens weitere Eingaben zu den Akten gereicht (insbesondere Verfahrensstandsanfragen und weitere Beweismitteleingaben), welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'920.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. 7.3 Mit dieser Kostenregelung ist die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. Das mit Eingabe vom 12. April 2026 (sinngemäss) gestellte Gesuch um Entlassung von B._______ aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin ist gehörig begründet und gutzuheissen. B._______ ist somit von ihrem amtlichen Mandat zu entbinden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'920.- auszurichten.

5. B._______ wird von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin entbunden.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und die bisherige Rechtsvertreterin. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: