Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1840/2020 Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2020 in der Schweiz zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2020 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Finnland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom 27. März 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf die Asylgesuche seiner Angehörigen nicht eintrat und deren Wegweisung nach Finnland anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2020 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich sinngemäss beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Asylverfahren zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 2. April 2020 provisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG), dass die Angehörigen des Beschwerdeführers die sie betreffende SEM-Verfügung mit einer separaten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dieses Beschwerdeverfahren (E-1839/2020) koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass seine Ehefrau und die Kinder einen positiven Asylentscheid erhalten hätten, sein Gesuch jedoch dreimal abgelehnt worden sei, dass ein entsprechendes Informationsersuchen der Vorinstanz vom 25.Februar 2020 mit Schreiben der finnischen Behörden vom 27. Februar 2020 beantwortet wurde, wobei die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Asylgesuch in Finnland vom 9. August 2015 bestätigt wurden, dass den entsprechenden Akten überdies zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch Finnland am (...) 2017 ein Aufenthaltstitel ohne Schutzstatus erhalten hat, dass dieser Aufenthaltstitel für ein Jahr gültig war und seither zweimal jeweils um ein weiteres Jahr erneuert wurde, wobei der aktuelle Aufenthaltstitel im Besitz des Beschwerdeführers bis zum (...) gültig ist und dieser überdies über einen finnischen Pass für ausländische Personen mit derselben Gültigkeitsdauer verfügt, dass das SEM die finnischen Behörden am 6. März 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die finnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 10. März 2020 zustimmten, dass die unbestrittene grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Finnland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Finnland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die Urteile BVGer F-5272/2019 vom 17. Oktober 2019 S. 7 ff. oder D-2169/2019 vom 23. Mai 2019 S. 7 f.), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 24. Februar 2020 im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht zurück nach Finnland, weil er aufgrund fehlenden Aufenthaltsrechts fürchte, von seiner Familie getrennt zu werden und nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, wohin er im Übrigen aufgrund seiner dortigen Probleme nicht zurückkehren könne, dass die ursprünglichen Asylgründe im Wesentlichen ihn betroffen hätten und lediglich seine Ehefrau und die Kinder einen positiven Asylentscheid erhalten hätten, sei Gesuch jedoch abgelehnt worden sei, dass es seinen Angaben zufolge der finnischen Praxis entspreche, Flüchtlingsfamilien auseinanderzureissen und Ehen zu scheiden, wobei diesbezüglich aufgrund des soziokulturellen Kontexts speziell auf das Wohlergehen der Frauen geachtet werde, dass diese Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen nochmals bekräftigt werden und der Beschwerdeführer überdies angab, er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Finnland wohl erneut suizidale Gedanken zu haben, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Finnland wie bereits dargelegt Signatarstaat der EMRK ist und sich trotz der unbelegten Parteibehauptung, wonach in Finnland regelmässig Familien getrennt würden, keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Finnland würde das Gebot der Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK verletzen, dass daran auch die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach es Flüchtlingen erschwert sei, die ihnen in Europa zustehenden Rechte einzufordern, nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die finnischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen oder würden oder die Auflösung der Familie herbeiführen, dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Finnland werde in seinem Fall den Grundsatz des (flüchtlings- und menschenrechtlichen) Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Finnland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die finnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass auch die aus den Akten ersichtlichen Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) einer Überstellung nach Finnland nicht entgegenstehen, zumal bekannt ist, dass dieses Land auch über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer überdies über einen Aufenthaltstitel verfügt, womit sein Zugang zur Gesundheitsversorgung sichergestellt ist, dass er sich eigenen Angaben zufolge in Finnland bereits während zwei Jahren in psychologischer Behandlung befand (vgl. act. [...]-27/2) und eine weitere Behandlung gemäss Berichts des psychiatrischen Konsiliums vom (...) 2020 (vgl. act. [...]-52/2) angestrebt werden könne, sobald der weitere Aufenthaltsort des Beschwerdeführers feststehe, dass sich aus dem Bericht kein dringender Handlungsbedarf ergibt und die weitere Behandlung auch in Finnland durchgeführt werden kann, dass in den bisher bei den Akten liegenden medizinischen Berichten Suizidalität als solche nicht diagnostiziert worden ist und der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel diesbezüglich auch nur vage äussert (vgl. Beschwerde S. 2: "Meine suiziden Gedanken werden wohl zurückkehren, wenn ich nach Finnland zurück muss. Dort habe ich mir oft überlegt, mir das Leben zu nehmen"), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. hierzu etwa die Urteile D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 11 und E-829/2020 vom 11. März 2020 E. 5.3.2, je m.w.H.), dass zudem einer allfälligen Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Überstellung nach Finnland den Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die finnischen Behörden bei Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM in seiner Verfügung im Übrigen bereits angekündigt hat (vgl. Verfügung S. 8), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Finnland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass diesbezüglich anzumerken ist, dass auch die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch seiner Ehefrau und Kinder vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1839/20 vom heutigen Tag abgewiesen und deren Wegweisung nach Finnland bestätigt wird, wobei im Rahmen der Koordination des Wegweisungsvollzugs wiederum die Einheit der Familie zu beachten sein wird, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain