Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Nicholas Swain
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1839/2020 Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 16. Februar 2020 in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann/Vater um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2020 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom 27. März 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auch auf das Asylgesuch ihres Ehemanns/Vaters nicht eintrat und dessen Überstellung nach Finnland (gestützt auf die Regeln des Dubliner-Zuständigkeitsabkommens) anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 1. April 2020 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich sinngemäss beantragten, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Asylgesuche materiell zu behandeln, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass der Instruktionsrichter am 2. April 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen die ihn betreffende SEM-Verfügung mit einer separaten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dieses Beschwerdeverfahren (E-1840/2020) koordiniert und gleichzeitig mit dem vorliegenden behandelt wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter dem nachfolgenden Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der hier zu beurteilenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz hingegen bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass den Akten zu entnehmen ist, dass den Beschwerdeführerinnen in Finnland im Jahr 2017 ein flüchtlingsrechtlicher Schutzstatus gewährt und Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden sind (vgl. Aktenstücke [...]-35/2 und 46/1), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 Finnland (wie auch alle anderen EU- und EFTA-Staaten) zum verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt hat, dass das SEM Finnland (unter anderem gestützt auf das einschlägige bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland [SR 0.142.113.459]) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersucht hat und die finnischen Behörden diesem Gesuch am 9. März 2020 zugestimmt haben (vgl. Aktenstück [...]-46/1), dass die Beschwerdeführerinnen in diesen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten und von dem sie flüchtlingsrechtlichen Schutz erhalten haben, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführerinnen in Finnland - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - vor einem Refoulement in den Heimatstaat geschützt sind, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihrem Ehemann/Vater nach Finnland zurückkehren werden und den Akten keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zulässig erweist, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass mit Bezug auf die "suizidalen Gedanken meines Mannes" (vgl. Beschwerde S. 2) vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im heutigen Beschwerdeentscheid E-1840/2020 des Ehemanns/Vaters verwiesen werden kann, dass die aus den Akten ersichtlichen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen - die in der Beschwerde nicht thematisiert werden - bei Bedarf zweifellos in Finnland behandelt werden könnten (vgl. hierzu die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung S. 8), dass auch die aktuelle Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 9), dass weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer-innen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass auch die Beschwerde des Ehemanns/Vaters gegen den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid des SEM vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1840/20 vom heutigen Tag abgewiesen und dessen Überstellung nach Finnland bestätigt wird und im Rahmen der Koordination des Wegweisungsvollzugs wiederum die Einheit der Familie zu beachten sein wird, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Nicholas Swain