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E-1822/2016

E-1822/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-27 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 14. Oktober 2015 - zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) - in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem ausgefüllten Personalienblatt gab er als Personalien A._______, geboren am (...), an. Eine am 15. Oktober 2015 durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung nach der Methode Greulich/Pyle ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von 18 Jahren des damals gemäss Angaben auf dem Personalienblatt (...) alten Beschwerdeführers. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Oktober 2015 (BzP, Protokoll in den SEM-Akten A7/14) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) geboren. Dies ergebe sich aus seiner Aufenthaltskarte für Iran, welche jetzt ungültig sei und sich in Iran befinde (A7/3 F1.06). Daraufhin wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Handknochenaltersanalyse, wonach er wahrscheinlich 18 Jahre alt sei, gewährt. Er erwiderte, er sei (...) Jahre alt, allerdings seien seine Grösse und sein Knochenwachstum familienbedingt vergleichsweise gross. Das SEM führte sodann aus, es habe starke Zweifel an seinen Angaben, weil er keine Papiere habe, keine plausiblen Gründe für das Fehlen der Papiere vorgebracht und sehr ungenaue Angaben zur Herkunft gemacht habe sowie älter aussehe als angegeben. Zudem sei er gemäss der durchgeführten Knochenaltersanalyse mindestens 18 Jahre alt. Das SEM gab ihm bekannt, dass aufgrund der Aktenlage nunmehr von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde und er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1997 erfasst werde. Sollte er hingegen rechtsgenügende Identitätspapiere einreichen, welche nachwiesen, dass er minderjährig sei, so werde das SEM das Geburtsdatum unverzüglich korrigieren. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Angaben bei der BzP zu seiner Herkunft und Nationalität, seinen Familienverhältnissen, seinem Aufenthalt in Afghanistan, und weil er keine Dokumente vorlegen könne, die seine Staatsangehörigkeit belegten, für das weitere Asylverfahrens mit der Nationalität "Staat und Kontinent unbekannt" erfasst werde. Sobald er den Schweizer Behörden Dokumente/Beweismittel vorlege, welche seine Staatsangehörigkeit belegten, werde die Nationalität korrigiert. A.c Im Dossier des SEM wurde der Beschwerdeführer in der Folge als A._______, geboren am 1. Januar 1997 (mit Bestreitungsvermerk), Staat unbekannt, erfasst. A._______, geboren am (...), Afghanistan, und A._______, geboren am (...), Afghanistan wurden als Alias-Personalien aufgenommen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gelangte der Bruder des Beschwerdeführers an das SEM und reichte eine Reihe von Kopien von Dokumenten, ihn und seine Ehefrau betreffend, ein. Zudem reichte er eine Kopie der "Identitätskarte" und des Studentenausweises des Beschwerdeführers zu den Akten. Diese Kopien bestätigten, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren und somit noch minderjährig sei. Wenn möglich, würde der Beschwerdeführer gerne hier zur Schule gehen. B.b Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 - am 18. Dezember 2015 eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des Geburtsdatums ab. Das ihn betreffende Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute wie bisher 1. Januar 1997. Begründet wurde der abweisende Entscheid damit, dass die vom Bruder eingereichten Kopien iranischer Dokumente, auf welchen sein Geburtsdatum mit dem (...) aufgeführt seien, nicht als rechtsgenügende gälten, da sie nicht fälschungssicher seien. Zudem sei eine Handknochenaltersanalyse durchgeführt worden, die ergeben habe, dass er das 18. Lebensjahr bereits erreicht habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Änderung seines Geburtsdatums nicht gegeben. B.c Mit Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2016, unterzeichnet auch vom Beschwerdeführer, wurden mehrere Dokumente betreffend den Beschwerdeführer (im Original) eingereicht, welche belegten, dass sein Geburtstag der (...) sei. Der Vater sei in Iran Immigrant gewesen; der Beschwerdeführer sei dort geboren und ausgebildet worden. Als die Familie den Iran verlassen habe, habe die iranische Regierung dem Beschwerdeführer die "Identitätskarte" weggenommen. Auf diesen Umstand hätten der Bruder und der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP hingewiesen. Sie hofften, mit den beigelegten Dokumenten mehr Klarheit schaffen zu können. B.d Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 bestätigte das SEM den Erhalt des Schreibens vom 25. Januar 2016. Bei den eingereichten Schuldokumenten handle es sich allerdings nicht um rechtsgenügende Identitätsdokumente. Aufgrund der eingereichten Kopie seines iranischen Ausländerausweises sei eine Änderung seiner Daten im ZEMIS ebenfalls nicht möglich, da diese leicht fälschbar sei. Es wurde darum gebeten, dem SEM das Original des iranischen Ausländerausweises zuzustellen. B.e Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (identisch mit demjenigen vom 25. Januar 2016) reichte der Bruder des Beschwerdeführers zudem ein von ihm in Englisch verfasstes Dokument ein. Darin weist er darauf hin, dass dem SEM sämtliche Dokumente betreffend den Beschwerdeführer, so unter anderem seine Impfpapiere, "Testpapiere" und alle seine Schulzeugnisse von der ersten bis zur neunten Klasse, im Original eingereicht worden seien. Weitere Dokumente seien nicht vorhanden. Die iranischen Identitätskarten der Familie seien alle von den iranischen Behörden konfisziert und als ungültig erklärt worden, als sie nach Afghanistan gegangen seien, weshalb nur noch Kopien vorhanden seien. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten beide anlässlich der BzP und im Schreiben vom 25. Januar/16. Februar 2016 auf diesen Umstand hingewiesen. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei in allen Dokumenten stets der (...) (iranischer Sonnenkalender) aufgeführt, was im gregorianischen Kalender dem (...) entspreche. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass betreffend Staatsangehörigkeit beim Bruder "Afghanistan" hingegen beim Beschwerdeführer "Staatsangehörigkeit unbekannt" eingetragen worden sei. B.f Mit Verfügung vom 2. März 2016 - am 4. März 2016 eröffnet - teilte das SEM bezugnehmend auf das Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten teilweise gutgeheissen werde (Dispositiv-Ziffer 1). Die Nationalität werde auf Afghanistan geändert (Dispositiv-Ziffer 2). Das Geburtsdatum im ZEMIS laute aber weiterhin 1. Januar 1997 (Dispositivziffer 3). Als Begründung für die Ablehnung des Gesuchs betreffend Änderung des Geburtsdatums wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Akten ergeben habe, dass die von ihm eingereichten Dokumente lediglich den Bruder, dessen Ehefrau und Kinder sowie den Vater betreffen würden. Er habe somit kein rechtsgenügendes Dokument eingereicht, welches sein Geburtsdatum belegen könne. C. C.a Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2. März 2016 Beschwerde und beantragte, sie sei insofern aufzuheben als sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern sei. In materieller Hinsicht führte er aus, die Vorinstanz habe ihren ablehnenden Entscheid tatsachenwidrig damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 lediglich Dokumente eingereicht habe, die seinen Bruder und dessen Familie sowie den Vater beträfen. Sein Bruder habe entgegen dieser Feststellung bereits am 9. Dezember 2015 Kopien und Originale verschiedener iranischer Dokumente eingereicht, die allesamt sein wahres Geburtsdatum belegten. Einzig sein iranischer Ausländerausweis sei nur in Kopie eingereicht worden, da er - wie sämtliche Familienmitglieder - das Original bei der Deportation der Familie nach Afghanistan habe abgeben müssen. Dennoch sei bei all seinen in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern - ausser bei ihm - das in den Ausländerausweisen angegebene Geburtsdatum eingetragen worden. Das SEM hätte zudem seine Registrierung als Ausländer im Iran problemlos mittels Amtshilfe überprüfen können. Stattdessen beziehe es sich auf eine ohnehin für die Altersüberprüfung untaugliche Handknochenaltersanalyse. Er habe, wie erwähnt, bereits verschiedene iranische Dokumente beim SEM eingereicht, die allesamt dasselbe Geburtsdatum festhielten, so etwa die Kopie seines iranischen Ausländerausweises, eine Examenskarte für die Rekrutierung in die militärische Primarschule im Original, sein Diplom der Mittelstufe im Original und sein Zeugnis der 1. Klasse im Gymnasium im Original. Zuvor habe er noch weitere Dokumente im Original abgegeben, unter anderem seine Geburtsurkunde vom iranischen Krankenhaus, in welchem er geboren sei, seine Schulzeugnisse von der 1. bis und mit der 9. Klasse sowie seine Impfkarte. Er habe somit sein richtiges Geburtsdatum mehrfach belegt. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem den Spruchkörper bekannt - damals unter der Verfahrensnummer A-1822/2016 und forderte ihn auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Diese Verfügung wurde mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 in Wiederwägung gezogen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit. C.d Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 führte das SEM aus, dass es sich sehr wohl mit den verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt habe. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 habe es sein "erstes" Gesuch um Datenänderung abgelehnt; dort sei auf die eingereichten Kopien verschiedener iranischer Dokumente Bezug genommen worden. Diese Verfügung sei aber unangefochten geblieben. Der Beschwerdeführer habe sodann am 25. Januar 2016 ein "weiteres" Gesuch um Datenänderung gestellt, dem er verschiedene Schuldokumente und die Kopie des iranischen Ausländerausweises beigelegt habe. Hierauf habe ihm das SEM mit Schreiben vom 4. Februar 2016 mitgeteilt, dass es sich bei den Schuldokumenten nicht um rechtsgenügende Identitätsdokumente handle und der Ausländerausweis lediglich in Kopie vorliege. Es habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des Ausländerausweises nachzureichen. Dieser Aufforderung sei er bis dato nicht nachgekommen, sondern habe lediglich verschiedene Dokumente eingereicht, die sich auf den Bruder und dessen Familie bezögen. In der Verfügung vom 2. März 2016 sei daher nur noch auf diese zuletzt eingereichten Dokumente eingegangen worden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer bis dato keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente einreichen können, die sein angebliches Geburtsdatum belegen könnten. C.e Der Beschwerdeführer monierte mit Replik vom 10. Juni 2016 das SEM fasse in der Vernehmlassung lediglich den bisherigen Verfahrensablauf zusammen, ohne seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe weiterhin keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente vorgewiesen, zu begründen. In einer Gesamtwürdigung aller bisher eingereichten Dokumente, müsste sein Geburtsdatum und seine Identität aber geglaubt werden. Dass für ihn die Hürde so hoch angesetzt werde, grenze an überspitztem Formalismus. Er sei in Iran geboren und habe einen iranischen Ausländerausweis gehabt, der jeweils für ein Jahr gültig gewesen sei. Wie in den Protokollen seines Asylverfahrens festgehalten worden sei, sei sein Ausweis zuletzt von den iranischen Behörden nicht mehr verlängert worden, und sie seien nach Afghanistan deportiert worden. Da er indes nicht in Afghanistan geboren sei, und nur kurze Zeit dort verbracht habe, besitze er keine afghanische Tazkara, die seine Identität oder sein Geburtsdatum festhielten. Alle iranischen Dokumente, die er bisher im Original oder in Kopie eingereicht habe, seien einwandfrei und hätten sehr wohl Beweiswert. Er sei in Iran unter der geltend gemachten Identität registriert, was das SEM problemlos hätte herauszufinden können, sei es beim iranischen Ausländeramt oder bei den Schulbehörden. C.f Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Beschwerdeverfahren sei aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem laufenden Asylverfahren zur Behandlung an die Abteilung V überwiesen worden und werde unter der neuen Verfahrensnummer E-1822/2016 weitergeführt. Zudem wurde ihm der neue Spruchkörper mitgeteilt. C.g Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 gelangte ein Mitarbeiter der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba) an das Bundesverwaltungsgericht und bat um zeitnahen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er verwies auf zwei in Kopie beiliegende Schreiben: Ein an das SEM gerichtetes Gesuch vom 12. September 2017 um Verfahrensbeschleunigung, zumal der Beschwerdeführer, der sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte, noch immer nicht an eine Bundesanhörung eingeladen worden sei. Unterzeichnet ist das Schreiben mit den Namen eben dieses Mitarbeiters der zba und des Beschwerdeführers. Ferner das Antwortschreiben des SEM auf dieses Gesuch vom 20. September 2017, worin mitgeteilt wird, die Asylgründe könnten nicht geprüft werden, solange eine ZEMIS-Berichtigungsklage beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, da dem SEM deshalb keine Unterlagen vorlägen. Da sich der Mitarbeiter der zba für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mit einer Vertretungsvollmacht auswies, gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer direkt bekannt, dass das ZEMIS-Verfahren sich im Entscheid-Stadium befinde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.4 In Bezug auf den Überprüfungsumfang ist folgendes festzuhalten: Zwar war - rein formell - die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 bereits am 18. Januar 2016 abgelaufen, wobei sich dies allerdings nicht aus den SEM-Akten ergibt, sondern zuerst vom Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden musste. Indes reichte der Beschwerdeführer kurz darauf, am 25. Januar 2016, ein weiteres Schreiben und insbesondere Dokumente im Original ein, welche insgesamt allenfalls als Beschwerde beziehungsweise als Fristwiederherstellungs- oder zumindest qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätten gewertet werden müssen. Die Eingabe wurde aber weder dem Bundesverwaltungsgericht zur entsprechenden Prüfung überwiesen noch wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, unter welchem Titel es, nachdem seit kurzem eine rechtskräftige Verfügung vorlag, entgegengenommen werde. Auch wurde die Eingabe im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2016 nicht unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten überprüft. Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 vielmehr lediglich den Erhalt dieses Schreibens erwähnte darin die neu im Original eingereichten Dokumente teilweise (lediglich die Schuldokumente) insofern, als dass es diesen jeglichen Beweiswert betreffend die Feststellung des Geburtsdatums absprach. Ebenso unvollständig wird die spätere Verfügung in diesem Punkt begründet. Unter diesen speziellen Umständen und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, materiell nicht nur die Verfügung vom 2. März 2016, sondern auch der Inhalt jener vom 16. Dezember 2015 und des Schreibens vom 4. Februar 2016 in die Prüfung miteinzubeziehen.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. Unter Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an deren Bearbeitung jenes an der Richtigkeit der Daten. Für solche Fälle sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 3.4).

E. 4.2 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird aus guten Gründen verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.

E. 5.1 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auf dem Personalienblatt als volljährig ein und ordnete daher in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG eine Handknochenanalyse an. Diese ergab eine Abweichung von 32 Monaten im Vergleich zum geltend gemachten Alter. Gemäss geltender Rechtsprechung hätte bei der damaligen Rechtslage (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 23 E. 4) zum einen das vorliegende Ergebnis der radiographischen Untersuchung des Handknochens nicht genügt, um eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nachzuweisen, da die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre nicht überstieg. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gemäss geltender Rechtsprechung die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungsweise die vorliegend angewandte Methode nach Greulich/Pyle keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]). Nach dem Gesagten liegt mithin ein Beweismittel vor, welches nicht zwingend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegt, und aufgrund des Unterschiedes zwischen Angaben und Untersuchungsergebnis von weniger als drei Jahren dessen Aussage nicht unbedingt als wahrheitswidrig erscheinen lässt. Dennoch baut die gesamte Argumentationslinie der Vorinstanz auf diesem Beweismittel auf, da sie einzig aufgrund des Ergebnisses der Handknochenaltersanalyse - im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung - annahm, der Nachweis der Volljährigkeit sei damit erbracht. Zu Recht wird in der Beschwerde somit moniert, das SEM beziehe sich einzig auf die ohnehin für die Altersüberprüfung untaugliche Handknochenanalyse.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt ferner fest, dass das SEM des Weiteren die Nichtwürdigung der angebotenen Beweismittel in seinen Verfügungen und Schreiben entweder damit begründete, dass sie nicht fälschungssicher seien, da sie nur in Kopie vorlägen (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2015) oder als blosse Schulzeugnisse keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente darstellten (vgl. Schreiben vom 4. Februar 2016) oder nur seinen Bruder und dessen Familie beträfen (Verfügung vom 2. März 2016). In keiner der Verfügungen und keinem der Schreiben des SEM werden die eingereichten Beweismittel indes in den Gesamtzusammenhang der Angaben des Beschwerdeführers und derjenigen seines Bruders gestellt. So mutet die Aufforderung des SEM im Schreiben vom 4. Februar 2016 betreffend die Einreichung des Originals seines iranischen Ausländerausweises angesichts der wiederholten Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders, wonach diese Ausländerausweise von den iranischen Behörden eingezogen worden seien, absurd, wenn nicht gar willkürlich an. Vom Beschwerdeführer wird damit etwas verlangt, was er zu erbringen gar nicht in der Lage ist, worauf er vorgängig bereits mehrere Male hingewiesen hatte. Zudem scheint nach Ansicht des SEM die Einreichung dieses iranischen Ausländerausweises im Original die einzige Möglichkeit zu sein, um das vom SEM eingetragene fiktive Geburtsdatum zu widerlegen beziehungsweise sein geltend gemachtes Geburtsdatum nachzuweisen. Stossend ist in diesem Zusammenhang auch die ungleiche Würdigung der vom Bruder und seiner Familie eingereichten Unterlagen im Vergleich zu denjenigen des Beschwerdeführers durch das SEM. So wurden, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, beim Bruder und seiner Familie, obwohl auch bei diesen die iranischen Ausländerausweise nicht im Original vorlagen, kommentarlos diejenigen Geburtsdaten ins ZEMIS eingetragen, welche sich aufgrund ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen ergaben. Schliesslich unterzog das SEM die im Original eingereichten Unterlagen des Geburtskrankenhauses des Beschwerdeführers, so unter anderem die Geburtsurkunde und den Impfausweis, überhaupt keiner rechtlichen Würdigung.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bemühte sich auf der anderen Seite mit den sich in seinem Besitz befindlichen Beweismitteln von Anfang an nachzuweisen, dass das angegebene Datum, namentlich der (...), sein richtiges Geburtsdatum sei. Einzig auf dem Personalienblatt hatte er als Geburtsdatum den (...) angegeben; diese geringfügige Abweichung gereicht aber in einer Gesamtwürdigung dem Beschwerdeführer nicht zum Schaden. Vielmehr ist ihm nach einer solchen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Elemente und der eingereichten Dokumente zuzustimmen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint.

E. 5.4 Zusammenfassend ist es der Vorinstanz nicht gelungen nachzuweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Vielmehr erscheint aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig, beziehungsweise ist es zumindest wahrscheinlicher als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, weshalb ihm eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4).

E. 5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die SEM-Verfügung, soweit sie sich auf die Ablehnung der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS bezieht (Dispositiv Ziffer 1 und 3), ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern und statt dem 1. Januar 1997 den (...) einzutragen.

E. 5.6 Das SEM ist zudem angehalten, das noch hängige Asylverfahren rasch zu einem Abschluss zu bringen. Da vorliegend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint, wäre auch im Asylverfahren, aufgrund des tieferen Massstabes der Glaubhaftmachung, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu bestätigen gewesen. Somit wurde der Beschwerdeführer damals fälschlicherweise nicht als unbegleiteter Minderjähriger - dem Bruder des Beschwerdeführers steht die elterliche Sorge nicht zu (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3) - erfasst, dessen Asylgesuch prioritär hätte behandelt werden müssen (Art. 17 Abs. 2bis AsylG) und welchem besondere Verfahrensrechte zugestanden wären (Art. 17 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). In diesem Zusammenhang ist das SEM auch an seine allgemeine Aktenführungspflicht zu erinnern, wonach die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). So sind zum einen nicht alle Beweismittel (auch nicht in Kopie), welche den Beschwerdeführer betreffen, ins Dossier aufgenommen worden, sondern diese wurden lediglich im Dossier des Bruders (N [...]) abgelegt. Zum anderen sind die vom Mitarbeiter der zba in seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2017 in Kopie beigelegten Schreiben vom 12. September 2017 und vom 20. September 2017 ebenfalls nicht in den SEM-Akten abgelegt (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Ergänzend wird festgestellt, dass die vom SEM im Schreiben vom 20. September 2017 angebotene Begründung, weshalb die Asylgründe nicht geprüft werden könnten, vollkommen abwegig ist, da die SEM-Akten, trotz hängiger Beschwerde, selbstverständlich jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht hätten eingeholt werden können. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob das SEM die Frage des Alters des Beschwerdeführers nicht hätte im Rahmen des Entscheides über sein Asylgesuch behandeln sollen. Ein solches Vorgehen wäre dem SEM gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls offen gestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2014 vom 25. September 2014).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Dem vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführer sind indes keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 13 VGKE) entstanden sein, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochten Verfügung betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS beantragt wird.
  2. Das SEM wird angewiesen, als Geburtsdatum den (...) einzutragen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1822/2016 X_START Urteil vom 27. November 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 14. Oktober 2015 - zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) - in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem ausgefüllten Personalienblatt gab er als Personalien A._______, geboren am (...), an. Eine am 15. Oktober 2015 durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung nach der Methode Greulich/Pyle ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von 18 Jahren des damals gemäss Angaben auf dem Personalienblatt (...) alten Beschwerdeführers. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Oktober 2015 (BzP, Protokoll in den SEM-Akten A7/14) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) geboren. Dies ergebe sich aus seiner Aufenthaltskarte für Iran, welche jetzt ungültig sei und sich in Iran befinde (A7/3 F1.06). Daraufhin wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Handknochenaltersanalyse, wonach er wahrscheinlich 18 Jahre alt sei, gewährt. Er erwiderte, er sei (...) Jahre alt, allerdings seien seine Grösse und sein Knochenwachstum familienbedingt vergleichsweise gross. Das SEM führte sodann aus, es habe starke Zweifel an seinen Angaben, weil er keine Papiere habe, keine plausiblen Gründe für das Fehlen der Papiere vorgebracht und sehr ungenaue Angaben zur Herkunft gemacht habe sowie älter aussehe als angegeben. Zudem sei er gemäss der durchgeführten Knochenaltersanalyse mindestens 18 Jahre alt. Das SEM gab ihm bekannt, dass aufgrund der Aktenlage nunmehr von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde und er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1997 erfasst werde. Sollte er hingegen rechtsgenügende Identitätspapiere einreichen, welche nachwiesen, dass er minderjährig sei, so werde das SEM das Geburtsdatum unverzüglich korrigieren. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Angaben bei der BzP zu seiner Herkunft und Nationalität, seinen Familienverhältnissen, seinem Aufenthalt in Afghanistan, und weil er keine Dokumente vorlegen könne, die seine Staatsangehörigkeit belegten, für das weitere Asylverfahrens mit der Nationalität "Staat und Kontinent unbekannt" erfasst werde. Sobald er den Schweizer Behörden Dokumente/Beweismittel vorlege, welche seine Staatsangehörigkeit belegten, werde die Nationalität korrigiert. A.c Im Dossier des SEM wurde der Beschwerdeführer in der Folge als A._______, geboren am 1. Januar 1997 (mit Bestreitungsvermerk), Staat unbekannt, erfasst. A._______, geboren am (...), Afghanistan, und A._______, geboren am (...), Afghanistan wurden als Alias-Personalien aufgenommen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gelangte der Bruder des Beschwerdeführers an das SEM und reichte eine Reihe von Kopien von Dokumenten, ihn und seine Ehefrau betreffend, ein. Zudem reichte er eine Kopie der "Identitätskarte" und des Studentenausweises des Beschwerdeführers zu den Akten. Diese Kopien bestätigten, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren und somit noch minderjährig sei. Wenn möglich, würde der Beschwerdeführer gerne hier zur Schule gehen. B.b Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 - am 18. Dezember 2015 eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des Geburtsdatums ab. Das ihn betreffende Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute wie bisher 1. Januar 1997. Begründet wurde der abweisende Entscheid damit, dass die vom Bruder eingereichten Kopien iranischer Dokumente, auf welchen sein Geburtsdatum mit dem (...) aufgeführt seien, nicht als rechtsgenügende gälten, da sie nicht fälschungssicher seien. Zudem sei eine Handknochenaltersanalyse durchgeführt worden, die ergeben habe, dass er das 18. Lebensjahr bereits erreicht habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Änderung seines Geburtsdatums nicht gegeben. B.c Mit Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2016, unterzeichnet auch vom Beschwerdeführer, wurden mehrere Dokumente betreffend den Beschwerdeführer (im Original) eingereicht, welche belegten, dass sein Geburtstag der (...) sei. Der Vater sei in Iran Immigrant gewesen; der Beschwerdeführer sei dort geboren und ausgebildet worden. Als die Familie den Iran verlassen habe, habe die iranische Regierung dem Beschwerdeführer die "Identitätskarte" weggenommen. Auf diesen Umstand hätten der Bruder und der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP hingewiesen. Sie hofften, mit den beigelegten Dokumenten mehr Klarheit schaffen zu können. B.d Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 bestätigte das SEM den Erhalt des Schreibens vom 25. Januar 2016. Bei den eingereichten Schuldokumenten handle es sich allerdings nicht um rechtsgenügende Identitätsdokumente. Aufgrund der eingereichten Kopie seines iranischen Ausländerausweises sei eine Änderung seiner Daten im ZEMIS ebenfalls nicht möglich, da diese leicht fälschbar sei. Es wurde darum gebeten, dem SEM das Original des iranischen Ausländerausweises zuzustellen. B.e Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (identisch mit demjenigen vom 25. Januar 2016) reichte der Bruder des Beschwerdeführers zudem ein von ihm in Englisch verfasstes Dokument ein. Darin weist er darauf hin, dass dem SEM sämtliche Dokumente betreffend den Beschwerdeführer, so unter anderem seine Impfpapiere, "Testpapiere" und alle seine Schulzeugnisse von der ersten bis zur neunten Klasse, im Original eingereicht worden seien. Weitere Dokumente seien nicht vorhanden. Die iranischen Identitätskarten der Familie seien alle von den iranischen Behörden konfisziert und als ungültig erklärt worden, als sie nach Afghanistan gegangen seien, weshalb nur noch Kopien vorhanden seien. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten beide anlässlich der BzP und im Schreiben vom 25. Januar/16. Februar 2016 auf diesen Umstand hingewiesen. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei in allen Dokumenten stets der (...) (iranischer Sonnenkalender) aufgeführt, was im gregorianischen Kalender dem (...) entspreche. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass betreffend Staatsangehörigkeit beim Bruder "Afghanistan" hingegen beim Beschwerdeführer "Staatsangehörigkeit unbekannt" eingetragen worden sei. B.f Mit Verfügung vom 2. März 2016 - am 4. März 2016 eröffnet - teilte das SEM bezugnehmend auf das Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten teilweise gutgeheissen werde (Dispositiv-Ziffer 1). Die Nationalität werde auf Afghanistan geändert (Dispositiv-Ziffer 2). Das Geburtsdatum im ZEMIS laute aber weiterhin 1. Januar 1997 (Dispositivziffer 3). Als Begründung für die Ablehnung des Gesuchs betreffend Änderung des Geburtsdatums wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Akten ergeben habe, dass die von ihm eingereichten Dokumente lediglich den Bruder, dessen Ehefrau und Kinder sowie den Vater betreffen würden. Er habe somit kein rechtsgenügendes Dokument eingereicht, welches sein Geburtsdatum belegen könne. C. C.a Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2. März 2016 Beschwerde und beantragte, sie sei insofern aufzuheben als sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern sei. In materieller Hinsicht führte er aus, die Vorinstanz habe ihren ablehnenden Entscheid tatsachenwidrig damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 lediglich Dokumente eingereicht habe, die seinen Bruder und dessen Familie sowie den Vater beträfen. Sein Bruder habe entgegen dieser Feststellung bereits am 9. Dezember 2015 Kopien und Originale verschiedener iranischer Dokumente eingereicht, die allesamt sein wahres Geburtsdatum belegten. Einzig sein iranischer Ausländerausweis sei nur in Kopie eingereicht worden, da er - wie sämtliche Familienmitglieder - das Original bei der Deportation der Familie nach Afghanistan habe abgeben müssen. Dennoch sei bei all seinen in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern - ausser bei ihm - das in den Ausländerausweisen angegebene Geburtsdatum eingetragen worden. Das SEM hätte zudem seine Registrierung als Ausländer im Iran problemlos mittels Amtshilfe überprüfen können. Stattdessen beziehe es sich auf eine ohnehin für die Altersüberprüfung untaugliche Handknochenaltersanalyse. Er habe, wie erwähnt, bereits verschiedene iranische Dokumente beim SEM eingereicht, die allesamt dasselbe Geburtsdatum festhielten, so etwa die Kopie seines iranischen Ausländerausweises, eine Examenskarte für die Rekrutierung in die militärische Primarschule im Original, sein Diplom der Mittelstufe im Original und sein Zeugnis der 1. Klasse im Gymnasium im Original. Zuvor habe er noch weitere Dokumente im Original abgegeben, unter anderem seine Geburtsurkunde vom iranischen Krankenhaus, in welchem er geboren sei, seine Schulzeugnisse von der 1. bis und mit der 9. Klasse sowie seine Impfkarte. Er habe somit sein richtiges Geburtsdatum mehrfach belegt. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem den Spruchkörper bekannt - damals unter der Verfahrensnummer A-1822/2016 und forderte ihn auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Diese Verfügung wurde mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 in Wiederwägung gezogen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit. C.d Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 führte das SEM aus, dass es sich sehr wohl mit den verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt habe. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 habe es sein "erstes" Gesuch um Datenänderung abgelehnt; dort sei auf die eingereichten Kopien verschiedener iranischer Dokumente Bezug genommen worden. Diese Verfügung sei aber unangefochten geblieben. Der Beschwerdeführer habe sodann am 25. Januar 2016 ein "weiteres" Gesuch um Datenänderung gestellt, dem er verschiedene Schuldokumente und die Kopie des iranischen Ausländerausweises beigelegt habe. Hierauf habe ihm das SEM mit Schreiben vom 4. Februar 2016 mitgeteilt, dass es sich bei den Schuldokumenten nicht um rechtsgenügende Identitätsdokumente handle und der Ausländerausweis lediglich in Kopie vorliege. Es habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des Ausländerausweises nachzureichen. Dieser Aufforderung sei er bis dato nicht nachgekommen, sondern habe lediglich verschiedene Dokumente eingereicht, die sich auf den Bruder und dessen Familie bezögen. In der Verfügung vom 2. März 2016 sei daher nur noch auf diese zuletzt eingereichten Dokumente eingegangen worden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer bis dato keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente einreichen können, die sein angebliches Geburtsdatum belegen könnten. C.e Der Beschwerdeführer monierte mit Replik vom 10. Juni 2016 das SEM fasse in der Vernehmlassung lediglich den bisherigen Verfahrensablauf zusammen, ohne seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe weiterhin keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente vorgewiesen, zu begründen. In einer Gesamtwürdigung aller bisher eingereichten Dokumente, müsste sein Geburtsdatum und seine Identität aber geglaubt werden. Dass für ihn die Hürde so hoch angesetzt werde, grenze an überspitztem Formalismus. Er sei in Iran geboren und habe einen iranischen Ausländerausweis gehabt, der jeweils für ein Jahr gültig gewesen sei. Wie in den Protokollen seines Asylverfahrens festgehalten worden sei, sei sein Ausweis zuletzt von den iranischen Behörden nicht mehr verlängert worden, und sie seien nach Afghanistan deportiert worden. Da er indes nicht in Afghanistan geboren sei, und nur kurze Zeit dort verbracht habe, besitze er keine afghanische Tazkara, die seine Identität oder sein Geburtsdatum festhielten. Alle iranischen Dokumente, die er bisher im Original oder in Kopie eingereicht habe, seien einwandfrei und hätten sehr wohl Beweiswert. Er sei in Iran unter der geltend gemachten Identität registriert, was das SEM problemlos hätte herauszufinden können, sei es beim iranischen Ausländeramt oder bei den Schulbehörden. C.f Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Beschwerdeverfahren sei aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges mit dem laufenden Asylverfahren zur Behandlung an die Abteilung V überwiesen worden und werde unter der neuen Verfahrensnummer E-1822/2016 weitergeführt. Zudem wurde ihm der neue Spruchkörper mitgeteilt. C.g Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 gelangte ein Mitarbeiter der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba) an das Bundesverwaltungsgericht und bat um zeitnahen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er verwies auf zwei in Kopie beiliegende Schreiben: Ein an das SEM gerichtetes Gesuch vom 12. September 2017 um Verfahrensbeschleunigung, zumal der Beschwerdeführer, der sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte, noch immer nicht an eine Bundesanhörung eingeladen worden sei. Unterzeichnet ist das Schreiben mit den Namen eben dieses Mitarbeiters der zba und des Beschwerdeführers. Ferner das Antwortschreiben des SEM auf dieses Gesuch vom 20. September 2017, worin mitgeteilt wird, die Asylgründe könnten nicht geprüft werden, solange eine ZEMIS-Berichtigungsklage beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, da dem SEM deshalb keine Unterlagen vorlägen. Da sich der Mitarbeiter der zba für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mit einer Vertretungsvollmacht auswies, gab das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer direkt bekannt, dass das ZEMIS-Verfahren sich im Entscheid-Stadium befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 In Bezug auf den Überprüfungsumfang ist folgendes festzuhalten: Zwar war - rein formell - die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 bereits am 18. Januar 2016 abgelaufen, wobei sich dies allerdings nicht aus den SEM-Akten ergibt, sondern zuerst vom Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden musste. Indes reichte der Beschwerdeführer kurz darauf, am 25. Januar 2016, ein weiteres Schreiben und insbesondere Dokumente im Original ein, welche insgesamt allenfalls als Beschwerde beziehungsweise als Fristwiederherstellungs- oder zumindest qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätten gewertet werden müssen. Die Eingabe wurde aber weder dem Bundesverwaltungsgericht zur entsprechenden Prüfung überwiesen noch wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, unter welchem Titel es, nachdem seit kurzem eine rechtskräftige Verfügung vorlag, entgegengenommen werde. Auch wurde die Eingabe im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2016 nicht unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten überprüft. Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 vielmehr lediglich den Erhalt dieses Schreibens erwähnte darin die neu im Original eingereichten Dokumente teilweise (lediglich die Schuldokumente) insofern, als dass es diesen jeglichen Beweiswert betreffend die Feststellung des Geburtsdatums absprach. Ebenso unvollständig wird die spätere Verfügung in diesem Punkt begründet. Unter diesen speziellen Umständen und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, materiell nicht nur die Verfügung vom 2. März 2016, sondern auch der Inhalt jener vom 16. Dezember 2015 und des Schreibens vom 4. Februar 2016 in die Prüfung miteinzubeziehen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. Unter Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an deren Bearbeitung jenes an der Richtigkeit der Daten. Für solche Fälle sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag betreffend Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird aus guten Gründen verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auf dem Personalienblatt als volljährig ein und ordnete daher in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG eine Handknochenanalyse an. Diese ergab eine Abweichung von 32 Monaten im Vergleich zum geltend gemachten Alter. Gemäss geltender Rechtsprechung hätte bei der damaligen Rechtslage (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 23 E. 4) zum einen das vorliegende Ergebnis der radiographischen Untersuchung des Handknochens nicht genügt, um eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nachzuweisen, da die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre nicht überstieg. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gemäss geltender Rechtsprechung die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungsweise die vorliegend angewandte Methode nach Greulich/Pyle keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]). Nach dem Gesagten liegt mithin ein Beweismittel vor, welches nicht zwingend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegt, und aufgrund des Unterschiedes zwischen Angaben und Untersuchungsergebnis von weniger als drei Jahren dessen Aussage nicht unbedingt als wahrheitswidrig erscheinen lässt. Dennoch baut die gesamte Argumentationslinie der Vorinstanz auf diesem Beweismittel auf, da sie einzig aufgrund des Ergebnisses der Handknochenaltersanalyse - im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung - annahm, der Nachweis der Volljährigkeit sei damit erbracht. Zu Recht wird in der Beschwerde somit moniert, das SEM beziehe sich einzig auf die ohnehin für die Altersüberprüfung untaugliche Handknochenanalyse. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt ferner fest, dass das SEM des Weiteren die Nichtwürdigung der angebotenen Beweismittel in seinen Verfügungen und Schreiben entweder damit begründete, dass sie nicht fälschungssicher seien, da sie nur in Kopie vorlägen (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2015) oder als blosse Schulzeugnisse keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente darstellten (vgl. Schreiben vom 4. Februar 2016) oder nur seinen Bruder und dessen Familie beträfen (Verfügung vom 2. März 2016). In keiner der Verfügungen und keinem der Schreiben des SEM werden die eingereichten Beweismittel indes in den Gesamtzusammenhang der Angaben des Beschwerdeführers und derjenigen seines Bruders gestellt. So mutet die Aufforderung des SEM im Schreiben vom 4. Februar 2016 betreffend die Einreichung des Originals seines iranischen Ausländerausweises angesichts der wiederholten Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders, wonach diese Ausländerausweise von den iranischen Behörden eingezogen worden seien, absurd, wenn nicht gar willkürlich an. Vom Beschwerdeführer wird damit etwas verlangt, was er zu erbringen gar nicht in der Lage ist, worauf er vorgängig bereits mehrere Male hingewiesen hatte. Zudem scheint nach Ansicht des SEM die Einreichung dieses iranischen Ausländerausweises im Original die einzige Möglichkeit zu sein, um das vom SEM eingetragene fiktive Geburtsdatum zu widerlegen beziehungsweise sein geltend gemachtes Geburtsdatum nachzuweisen. Stossend ist in diesem Zusammenhang auch die ungleiche Würdigung der vom Bruder und seiner Familie eingereichten Unterlagen im Vergleich zu denjenigen des Beschwerdeführers durch das SEM. So wurden, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, beim Bruder und seiner Familie, obwohl auch bei diesen die iranischen Ausländerausweise nicht im Original vorlagen, kommentarlos diejenigen Geburtsdaten ins ZEMIS eingetragen, welche sich aufgrund ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen ergaben. Schliesslich unterzog das SEM die im Original eingereichten Unterlagen des Geburtskrankenhauses des Beschwerdeführers, so unter anderem die Geburtsurkunde und den Impfausweis, überhaupt keiner rechtlichen Würdigung. 5.3 Der Beschwerdeführer bemühte sich auf der anderen Seite mit den sich in seinem Besitz befindlichen Beweismitteln von Anfang an nachzuweisen, dass das angegebene Datum, namentlich der (...), sein richtiges Geburtsdatum sei. Einzig auf dem Personalienblatt hatte er als Geburtsdatum den (...) angegeben; diese geringfügige Abweichung gereicht aber in einer Gesamtwürdigung dem Beschwerdeführer nicht zum Schaden. Vielmehr ist ihm nach einer solchen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Elemente und der eingereichten Dokumente zuzustimmen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint. 5.4 Zusammenfassend ist es der Vorinstanz nicht gelungen nachzuweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Vielmehr erscheint aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig, beziehungsweise ist es zumindest wahrscheinlicher als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, weshalb ihm eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). 5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die SEM-Verfügung, soweit sie sich auf die Ablehnung der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS bezieht (Dispositiv Ziffer 1 und 3), ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern und statt dem 1. Januar 1997 den (...) einzutragen. 5.6 Das SEM ist zudem angehalten, das noch hängige Asylverfahren rasch zu einem Abschluss zu bringen. Da vorliegend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint, wäre auch im Asylverfahren, aufgrund des tieferen Massstabes der Glaubhaftmachung, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu bestätigen gewesen. Somit wurde der Beschwerdeführer damals fälschlicherweise nicht als unbegleiteter Minderjähriger - dem Bruder des Beschwerdeführers steht die elterliche Sorge nicht zu (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3) - erfasst, dessen Asylgesuch prioritär hätte behandelt werden müssen (Art. 17 Abs. 2bis AsylG) und welchem besondere Verfahrensrechte zugestanden wären (Art. 17 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). In diesem Zusammenhang ist das SEM auch an seine allgemeine Aktenführungspflicht zu erinnern, wonach die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). So sind zum einen nicht alle Beweismittel (auch nicht in Kopie), welche den Beschwerdeführer betreffen, ins Dossier aufgenommen worden, sondern diese wurden lediglich im Dossier des Bruders (N [...]) abgelegt. Zum anderen sind die vom Mitarbeiter der zba in seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2017 in Kopie beigelegten Schreiben vom 12. September 2017 und vom 20. September 2017 ebenfalls nicht in den SEM-Akten abgelegt (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Ergänzend wird festgestellt, dass die vom SEM im Schreiben vom 20. September 2017 angebotene Begründung, weshalb die Asylgründe nicht geprüft werden könnten, vollkommen abwegig ist, da die SEM-Akten, trotz hängiger Beschwerde, selbstverständlich jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht hätten eingeholt werden können. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob das SEM die Frage des Alters des Beschwerdeführers nicht hätte im Rahmen des Entscheides über sein Asylgesuch behandeln sollen. Ein solches Vorgehen wäre dem SEM gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls offen gestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2014 vom 25. September 2014). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Dem vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführer sind indes keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 13 VGKE) entstanden sein, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochten Verfügung betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS beantragt wird.

2. Das SEM wird angewiesen, als Geburtsdatum den (...) einzutragen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).