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E-1814/2020

E-1814/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. September 2018. Am 19. Dezember 2019 reiste er, nach einem rund zehnmonatigen Aufenthalt in Spanien, in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 30. Dezember 2019 beauftragte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 24. Februar 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort würden seine Eltern und (...) Geschwister leben. Er sei als selbstständig erwerbender (...) tätig gewesen und habe gut verdient. Er habe an grossen Projekten in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2016 habe er von der (...), einer (...), die junge Algerier (...), ein Darlehen (...) Dinar erhalten, welches er innerhalb von (...) Jahren in (...) Raten hätte zurückzahlen müssen. Ende des Jahres (...) habe er einen Autounfall gehabt und sei (...) Monate arbeitsunfähig gewesen. Dadurch habe er viele Aufträge verloren, sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe die Raten nicht zurückzahlen können. In der Folge habe er drei Schreiben von der (...) erhalten, mit der Aufforderung, das Geld zurückzubezahlen. Die (...) sei ihm in keiner Weise entgegengekommen und habe auf der Rückzahlung des Darlehens beharrt. Auch von juristischer Seite habe er keine Unterstützung erhalten. Etwa einen Monat nach seiner Ausreise habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass er polizeilich vorgeladen worden sei. Schliesslich sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er wolle in der Schweiz nur arbeiten, damit er seine Schulden zurückzahlen könne. Als Beweismittel reichte er zwei Bankschecks ein. B. Mit Schreiben vom 19. März 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 20. März 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und gab - alles jeweils in Kopie - zwei Vorladungen datiert vom 2. Dezember 2018 und 30. Oktober 2019, eine Fahrzeugrechnung, einen Führerausweis, eine Steuerkarte, zwei Bankschecks und einen Fachausweis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Tagen zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Am 24. März 2020 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 31. März 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe das Darlehen nicht zurückzahlen können, welches er zur Realisierung seines beruflichen Projektes erhalten habe und dass er infolge eines Unfalls in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Da das Geld von ihm nicht habe eingetrieben werden können, habe er Mahnungen erhalten und sei polizeilich vorgeladen worden. Inzwischen sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Es sei nachvollziehbar, dass die Situation den Beschwerdeführer sehr belaste, sei er doch unverschuldet in eine solch missliche Lage geraten. Die gegen ihn eingeleiteten behördlichen Massnahmen liessen sich jedoch nicht auf einen der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Grund zurückführen, sondern hätten rein gemeinrechtlichen Charakter. Im Übrigen dürfte die Befürchtung des Beschwerdeführers, aus den dargelegten Gründen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, eher auf seiner subjektiven Einschätzung als auf einer objektiv begründeten Furcht beruhen. Den eingereichten Vorladungen liege kein asylrechtliches Motiv zugrunde. Zudem seien sie nicht geeignet, eine derart schwere Bestrafung nachzuweisen, sondern würden nur aufzeigen, dass er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Algerien drohten ihm zehn bis 15 Jahre Haft. Er könnte nicht mehr als (...) arbeiten und würde aus dieser Misere nicht mehr herauskommen. Die Geschichte seines Nachbarn, welcher immer noch inhaftiert sei, beweise, dass diese Strafen wirklich vollzogen werden.

E. 7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Vorladungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens stehen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich bei der Polizei zu melden. Einer allfälligen (strafrechtlichen) Verfolgung in diesem Zusammenhang kommt somit mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrechtliche Relevanz zu. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine allfällig drohende Strafverfolgung illegitim sein würde, dem Beschwerdeführer mithin ein Politmalus droht (vgl. dazu BVGE 2014/28). An dieser Schlussfolgerung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt. Schliesslich führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. März 2020 aus, er möchte in der Schweiz arbeiten, damit er seine Schulden begleichen könne und dann gehe er gerne in sein Heimatland zurück, womit er selbst nicht von einer Gefährdung seiner Person ausgeht.

E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.1 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist.

E. 9.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei jung und habe als (...) berufliche Erfahrung sammeln können. Sodann könne er bei einer Rückkehr mit seinen Eltern, zahlreichen Geschwistern und weiteren Verwandten auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse sich dem Kurzbericht des Pflegedienstes des Bundesasylzentrums vom 10. Januar 2020 entnehmen, dass er an einer vorbestehenden unklaren (...)problematik und gegenwärtig an unklarem (...) leide. Weiter sei eine (...) festgestellt worden. Es sei ihm das Medikament «(...)» und (...) gegen (...) verschrieben worden. Es sei ein Labortest durchgeführt und der Thorax geröntgt worden. Die ärztlichen Befunde würde nicht darauf hindeuten, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Befund lebensbedrohlich seien und eine Rückkehr nach Algerien deshalb als unzumutbar erachtet werden müsste. Die Tatsache, dass ihm «(...)» und (...) verschrieben worden sei, die erfolgten Untersuchungen jedoch keine weiteren medizinischen Interventionen oder Behandlungen in der Schweiz nötig gemacht hätten, würden diesen Schluss nahelegen. Sollten sich in Algerien weitere Untersuchungen aufdrängen, sei festzuhalten, dass es in jeder grösseren Stadt Spitäler gebe. Es existiere auch ein Sozialversicherungssystem, das den Versicherten grundsätzlich Anspruch auf medizinische Behandlung gewähre. Die staatliche medizinische Betreuung stehe aber auch Nichtversicherten mehr oder weniger kostenlos zur Verfügung und Medikamente würden staatlich subventioniert.

E. 9.4.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit der Wegweisung an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1814/2020 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. September 2018. Am 19. Dezember 2019 reiste er, nach einem rund zehnmonatigen Aufenthalt in Spanien, in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 30. Dezember 2019 beauftragte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 24. Februar 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort würden seine Eltern und (...) Geschwister leben. Er sei als selbstständig erwerbender (...) tätig gewesen und habe gut verdient. Er habe an grossen Projekten in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2016 habe er von der (...), einer (...), die junge Algerier (...), ein Darlehen (...) Dinar erhalten, welches er innerhalb von (...) Jahren in (...) Raten hätte zurückzahlen müssen. Ende des Jahres (...) habe er einen Autounfall gehabt und sei (...) Monate arbeitsunfähig gewesen. Dadurch habe er viele Aufträge verloren, sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe die Raten nicht zurückzahlen können. In der Folge habe er drei Schreiben von der (...) erhalten, mit der Aufforderung, das Geld zurückzubezahlen. Die (...) sei ihm in keiner Weise entgegengekommen und habe auf der Rückzahlung des Darlehens beharrt. Auch von juristischer Seite habe er keine Unterstützung erhalten. Etwa einen Monat nach seiner Ausreise habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass er polizeilich vorgeladen worden sei. Schliesslich sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er wolle in der Schweiz nur arbeiten, damit er seine Schulden zurückzahlen könne. Als Beweismittel reichte er zwei Bankschecks ein. B. Mit Schreiben vom 19. März 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 20. März 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und gab - alles jeweils in Kopie - zwei Vorladungen datiert vom 2. Dezember 2018 und 30. Oktober 2019, eine Fahrzeugrechnung, einen Führerausweis, eine Steuerkarte, zwei Bankschecks und einen Fachausweis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Tagen zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Am 24. März 2020 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 31. März 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses daher nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe das Darlehen nicht zurückzahlen können, welches er zur Realisierung seines beruflichen Projektes erhalten habe und dass er infolge eines Unfalls in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Da das Geld von ihm nicht habe eingetrieben werden können, habe er Mahnungen erhalten und sei polizeilich vorgeladen worden. Inzwischen sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Es sei nachvollziehbar, dass die Situation den Beschwerdeführer sehr belaste, sei er doch unverschuldet in eine solch missliche Lage geraten. Die gegen ihn eingeleiteten behördlichen Massnahmen liessen sich jedoch nicht auf einen der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Grund zurückführen, sondern hätten rein gemeinrechtlichen Charakter. Im Übrigen dürfte die Befürchtung des Beschwerdeführers, aus den dargelegten Gründen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, eher auf seiner subjektiven Einschätzung als auf einer objektiv begründeten Furcht beruhen. Den eingereichten Vorladungen liege kein asylrechtliches Motiv zugrunde. Zudem seien sie nicht geeignet, eine derart schwere Bestrafung nachzuweisen, sondern würden nur aufzeigen, dass er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Algerien drohten ihm zehn bis 15 Jahre Haft. Er könnte nicht mehr als (...) arbeiten und würde aus dieser Misere nicht mehr herauskommen. Die Geschichte seines Nachbarn, welcher immer noch inhaftiert sei, beweise, dass diese Strafen wirklich vollzogen werden. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Vorladungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens stehen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich bei der Polizei zu melden. Einer allfälligen (strafrechtlichen) Verfolgung in diesem Zusammenhang kommt somit mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrechtliche Relevanz zu. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine allfällig drohende Strafverfolgung illegitim sein würde, dem Beschwerdeführer mithin ein Politmalus droht (vgl. dazu BVGE 2014/28). An dieser Schlussfolgerung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt. Schliesslich führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. März 2020 aus, er möchte in der Schweiz arbeiten, damit er seine Schulden begleichen könne und dann gehe er gerne in sein Heimatland zurück, womit er selbst nicht von einer Gefährdung seiner Person ausgeht. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.1 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist. 9.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei jung und habe als (...) berufliche Erfahrung sammeln können. Sodann könne er bei einer Rückkehr mit seinen Eltern, zahlreichen Geschwistern und weiteren Verwandten auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse sich dem Kurzbericht des Pflegedienstes des Bundesasylzentrums vom 10. Januar 2020 entnehmen, dass er an einer vorbestehenden unklaren (...)problematik und gegenwärtig an unklarem (...) leide. Weiter sei eine (...) festgestellt worden. Es sei ihm das Medikament «(...)» und (...) gegen (...) verschrieben worden. Es sei ein Labortest durchgeführt und der Thorax geröntgt worden. Die ärztlichen Befunde würde nicht darauf hindeuten, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Befund lebensbedrohlich seien und eine Rückkehr nach Algerien deshalb als unzumutbar erachtet werden müsste. Die Tatsache, dass ihm «(...)» und (...) verschrieben worden sei, die erfolgten Untersuchungen jedoch keine weiteren medizinischen Interventionen oder Behandlungen in der Schweiz nötig gemacht hätten, würden diesen Schluss nahelegen. Sollten sich in Algerien weitere Untersuchungen aufdrängen, sei festzuhalten, dass es in jeder grösseren Stadt Spitäler gebe. Es existiere auch ein Sozialversicherungssystem, das den Versicherten grundsätzlich Anspruch auf medizinische Behandlung gewähre. Die staatliche medizinische Betreuung stehe aber auch Nichtversicherten mehr oder weniger kostenlos zur Verfügung und Medikamente würden staatlich subventioniert. 9.4.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit der Wegweisung an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin