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E-1805/2013

E-1805/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten am 10. November 2008 in der Schweiz erstmals Asylgesuche. Diese begründeten sie damit, dass sie als Bosniaken im Kosovo immer wieder von unbekannten Albanern bedroht und tätlich angegriffen worden seien. A.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte das BFM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Am (...) wurde der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren. A.d Mit Urteil E-1542/2009 vom 26. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 13. Feb­ruar 2009 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. II. B. Auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2834/2012 vom 29. Mai 2012 nicht ein. C. Ein zweites Revisionsgesuch vom 27. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4131/2012 vom 22. August 2012 ab. III. D. Am (...) 2012 wurden die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückgeführt. IV. E. Am 23. Dezember 2012 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und stellten gleichentags im EVZ Altstätten neue Asylgesuche. Am 9. beziehungsweise 14. Januar 2013 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 28. Januar 2013 Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. F. F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des neuen Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei nach der Rückkehr in sein Heimatdorf wiederum von Unbekannten angegriffen worden. Am (...) September 2012 hätten drei unbekannte junge Männer ihn und seine Ehefrau in D._______ tätlich angegriffen und beschimpft sowie ihr Auto beschädigt. Sie hätten diesen Vorfall der Polizei gemeldet und hätten sich im Spital behandeln lassen müssen. Zehn Tage später, am (...) Oktober 2012, sei er in D._______ erneut von drei jungen Männern geschlagen und beschimpft worden. Einer dieser Männer sei auch am ersten Übergriff beteiligt gewesen. Er habe bei der Schweizer Einheit der KFOR ("Kosovo Force") um Schutz ersucht, welche ihn jedoch an das Büro der EULEX ("European Union Rule of Law Mission in Kosovo") verwiesen habe. Die EULEX habe ihm aber erklärt, die kosovarischen Behörden seien zuständig. Am (...) Dezember 2012 sei er vor einem Restaurant von drei Männern angegriffen und geschlagen worden. Als ein Bekannter von ihm hinzugekommen sei, seien die Angreifer geflohen. Wegen dieses Vorfalls sei die kosovarische Polizei gerufen worden, und er habe auch der KFOR Meldung erstattet. Schliesslich hätten in der Nacht vom (...) Dezember 2012 vier Männer beim Haus seiner Familie angeklopft und seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt. Als der Vater gesagt habe, er sei nicht zu Hause, hätten die Männer ihn beschimpft und ihm zwei Faustschläge verpasst. Am nächsten Tag sei er mit seiner Ehefrau und ihrem Kind zu einer Tante in E._______ gegangen. Sein Bruder habe diesen letzten Vorfall wieder der KFOR gemeldet. Diese Vorfälle hätten bei seiner Ehefrau zu psychischen Problemen geführt und sie habe sich deswegen psychiatrisch behandeln lassen müssen. Aus diesen Gründen seien sie am 17. Dezember 2012 ausgereist und über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist. F.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. F.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine am (...) Dezember 2012 ausgestellte Bestätigung der Polizeistation D._______ betreffend die am (...) September 2012 eingereichte Anzeige, ein Unterstützungsschreiben der Partei "Demokratska Stranka Bosnjaka" vom (...) Dezember 2012, einen Medienbericht über die Probleme des Beschwerdeführers sowie mehrere ärztliche Bescheinigungen und ein Foto der Verletzungen des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 25. März 2013 - den Beschwerdeführenden eröffnet am 27. März 2013 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. H. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 5. April 2013 beanstandete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Vollmachten der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2013, dass die Verfügung vom 25. März 2013 ihm nicht zugestellt worden sei, obwohl die Übernahme des Vertretungsmandats bereits am 26. Februar 2013 angezeigt worden sei und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. März 2013 ein und beantragten, diese sei aufzuheben und das Verfahren sei zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung, eventualiter um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien von zwei Vollmachten vom 4. Februar 2013 sowie eines Schreibens ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. Februar 2013 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 wies der Instruktionsrichter das BFM an, die mit Schreiben vom 5. April 2013 beantragte Akteneinsicht unter Feststellung des Eröffnungszeitpunkts zu gewähren und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert dreier Tage ab Erhalt der Vorakten des BFM eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Im Weiteren stellte er fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. K. Mit Verfügung vom 12. April 2013 - eröffnet am 15. April 2013 - stellte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Kopien der wesentlichen Verfahrensakten zu. L. Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Begründung ihrer Beschwerdeeingabe ein und reichten die Kopie einer Bestätigung der Polizeistation D._______ vom (...) Dezember 2012 inklusive Übersetzung sowie die Kopie einer Visitenkarte von F._______, Mitglied des schweizerischen Kontingents (Swisscoy) der KFOR zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Verfügung vom 14. Mai 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden persönlich eröffnet, obwohl deren Rechtsvertreter gemäss seinen Angaben das BFM bereits am 26. Februar 2013 über die Mandatsübernahme in Kenntnis gesetzt hatte. Das diesbezügliche (offenbar per A-Post verschickte) Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM, welches auf Beschwerdeebene in Kopie eingereicht wurde, befindet sich jedoch nicht in den vor­ins­tanzlichen Akten. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage steht somit nicht eindeutig fest, ob das BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Kenntnis der Mandatsübernahme hatte und demnach die Eröffnung derselben mangelhaft war (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Da die Beschwerdeführenden innert Frist Beschwerde einreichen konnten, entstand ihnen jedenfalls durch die möglicherweise mangelhafte Eröffnung kein Nachteil (Art. 38 VwVG). Für die eventualiter beantragte Behandlung der Beschwerdeerklärung als Gesuch um Herstellung der Beschwerdefrist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) besteht keine Veranlassung.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerde­ins­tanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt.

E. 3.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein (weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.3 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren (sowie zwei anschliessende Revisions­verfahren) durchlaufen haben, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch damit, sie seien nach der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mehrmals von unbekannten Personen angegriffen und geschlagen worden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fehlt es diesen offenkundig an der asylrechtlichen Relevanz: Die Beschwerdeführenden hatten mit entsprechenden Nachteile bereits ihr erstes Asylgesuch begründet, das in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden war, mit Bezug auf allfällige Übergriffe Dritter könne vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der UNMIT ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo"), der EULEX, des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der KFOR - ausgegangen werden. Dass sich die kosovarischen Polizeibehörden im Falle der Beschwerdeführenden um Gewährleistung eines adäquaten Schutzes bemüht haben, lässt sich auch daraus ersehen, dass sie die nach den neu geltend gemachten Angriffen jeweils eingereichten Anzeigen entgegengenommen und behandelt haben. Im Übrigen wären den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG relevantes Motiv der Angreifer zu entnehmen.

E. 4.2.2 Der Antrag, F._______, Mitglied der Swisscoy, sei als Zeuge bezüglich der Bedrohungssituation ihrer Familie zu befragen, wird abgewiesen: Die Zeugenbefragung ist im Verwaltungs- und Asylverfahren ein subsidiäres Beweismittel, das nur dann zu Zug kommt, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satzteil 1 VwVG). Vorliegend ist ausserdem in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung festzustellen, dass die Aussagen des benannten Zeugen voraussichtlich nicht geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu führen.

E. 4.2.3 Die im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegebenen Beweismittel können bestenfalls - die Beschwerdeführenden hatten bereits in den Vorverfahren Beweismittel zu den Akten gereicht, deren Echtheit vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt worden war (vgl. Urteil E 4131/2012 E. 3.4 und 3.5) - die Authentizität der vorgebrachten Ereignisse belegen und deshalb keine andere Beurteilung rechtfertigen.

E. 4.2.4 Dem Zweitgesuch können nach dem Gesagten keine Hinweise entnommen werden, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten.

E. 4.3 Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der Minderheit der serbischsprachigen Muslimen in den Kosovo als grundsätzlich zumutbar, mit Ausnahme der Region Mitrovica (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.6 S. 1005). Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Kreis D._______ und es liegen weiterhin keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür vor, dass sie alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Bosniaken einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sind.

E. 6.3.2 Im Weiteren liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vor. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1542/2009 vom 26. April 2012 E. 4.3.3 S. 14 f.).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung erneut auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Der Entscheid über das von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. April 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde in der Zwischenverfügung vom 9. April 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nachdem der vom Rechtsvertreter formulierte Antrag gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung begründet und insbesondere die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht einmal behauptet - geschweige denn belegt - worden ist, muss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werden. Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1805/2013 Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten am 10. November 2008 in der Schweiz erstmals Asylgesuche. Diese begründeten sie damit, dass sie als Bosniaken im Kosovo immer wieder von unbekannten Albanern bedroht und tätlich angegriffen worden seien. A.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte das BFM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Am (...) wurde der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren. A.d Mit Urteil E-1542/2009 vom 26. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 13. Feb­ruar 2009 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. II. B. Auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2834/2012 vom 29. Mai 2012 nicht ein. C. Ein zweites Revisionsgesuch vom 27. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4131/2012 vom 22. August 2012 ab. III. D. Am (...) 2012 wurden die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückgeführt. IV. E. Am 23. Dezember 2012 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und stellten gleichentags im EVZ Altstätten neue Asylgesuche. Am 9. beziehungsweise 14. Januar 2013 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 28. Januar 2013 Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. F. F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des neuen Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei nach der Rückkehr in sein Heimatdorf wiederum von Unbekannten angegriffen worden. Am (...) September 2012 hätten drei unbekannte junge Männer ihn und seine Ehefrau in D._______ tätlich angegriffen und beschimpft sowie ihr Auto beschädigt. Sie hätten diesen Vorfall der Polizei gemeldet und hätten sich im Spital behandeln lassen müssen. Zehn Tage später, am (...) Oktober 2012, sei er in D._______ erneut von drei jungen Männern geschlagen und beschimpft worden. Einer dieser Männer sei auch am ersten Übergriff beteiligt gewesen. Er habe bei der Schweizer Einheit der KFOR ("Kosovo Force") um Schutz ersucht, welche ihn jedoch an das Büro der EULEX ("European Union Rule of Law Mission in Kosovo") verwiesen habe. Die EULEX habe ihm aber erklärt, die kosovarischen Behörden seien zuständig. Am (...) Dezember 2012 sei er vor einem Restaurant von drei Männern angegriffen und geschlagen worden. Als ein Bekannter von ihm hinzugekommen sei, seien die Angreifer geflohen. Wegen dieses Vorfalls sei die kosovarische Polizei gerufen worden, und er habe auch der KFOR Meldung erstattet. Schliesslich hätten in der Nacht vom (...) Dezember 2012 vier Männer beim Haus seiner Familie angeklopft und seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt. Als der Vater gesagt habe, er sei nicht zu Hause, hätten die Männer ihn beschimpft und ihm zwei Faustschläge verpasst. Am nächsten Tag sei er mit seiner Ehefrau und ihrem Kind zu einer Tante in E._______ gegangen. Sein Bruder habe diesen letzten Vorfall wieder der KFOR gemeldet. Diese Vorfälle hätten bei seiner Ehefrau zu psychischen Problemen geführt und sie habe sich deswegen psychiatrisch behandeln lassen müssen. Aus diesen Gründen seien sie am 17. Dezember 2012 ausgereist und über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist. F.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. F.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine am (...) Dezember 2012 ausgestellte Bestätigung der Polizeistation D._______ betreffend die am (...) September 2012 eingereichte Anzeige, ein Unterstützungsschreiben der Partei "Demokratska Stranka Bosnjaka" vom (...) Dezember 2012, einen Medienbericht über die Probleme des Beschwerdeführers sowie mehrere ärztliche Bescheinigungen und ein Foto der Verletzungen des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 25. März 2013 - den Beschwerdeführenden eröffnet am 27. März 2013 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. H. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 5. April 2013 beanstandete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Vollmachten der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2013, dass die Verfügung vom 25. März 2013 ihm nicht zugestellt worden sei, obwohl die Übernahme des Vertretungsmandats bereits am 26. Februar 2013 angezeigt worden sei und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. März 2013 ein und beantragten, diese sei aufzuheben und das Verfahren sei zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung, eventualiter um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien von zwei Vollmachten vom 4. Februar 2013 sowie eines Schreibens ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. Februar 2013 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 wies der Instruktionsrichter das BFM an, die mit Schreiben vom 5. April 2013 beantragte Akteneinsicht unter Feststellung des Eröffnungszeitpunkts zu gewähren und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert dreier Tage ab Erhalt der Vorakten des BFM eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Im Weiteren stellte er fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. K. Mit Verfügung vom 12. April 2013 - eröffnet am 15. April 2013 - stellte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Kopien der wesentlichen Verfahrensakten zu. L. Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Begründung ihrer Beschwerdeeingabe ein und reichten die Kopie einer Bestätigung der Polizeistation D._______ vom (...) Dezember 2012 inklusive Übersetzung sowie die Kopie einer Visitenkarte von F._______, Mitglied des schweizerischen Kontingents (Swisscoy) der KFOR zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Verfügung vom 14. Mai 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden persönlich eröffnet, obwohl deren Rechtsvertreter gemäss seinen Angaben das BFM bereits am 26. Februar 2013 über die Mandatsübernahme in Kenntnis gesetzt hatte. Das diesbezügliche (offenbar per A-Post verschickte) Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM, welches auf Beschwerdeebene in Kopie eingereicht wurde, befindet sich jedoch nicht in den vor­ins­tanzlichen Akten. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage steht somit nicht eindeutig fest, ob das BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Kenntnis der Mandatsübernahme hatte und demnach die Eröffnung derselben mangelhaft war (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Da die Beschwerdeführenden innert Frist Beschwerde einreichen konnten, entstand ihnen jedenfalls durch die möglicherweise mangelhafte Eröffnung kein Nachteil (Art. 38 VwVG). Für die eventualiter beantragte Behandlung der Beschwerdeerklärung als Gesuch um Herstellung der Beschwerdefrist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) besteht keine Veranlassung.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerde­ins­tanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt. 3.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein (weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.3 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren (sowie zwei anschliessende Revisions­verfahren) durchlaufen haben, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch damit, sie seien nach der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mehrmals von unbekannten Personen angegriffen und geschlagen worden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fehlt es diesen offenkundig an der asylrechtlichen Relevanz: Die Beschwerdeführenden hatten mit entsprechenden Nachteile bereits ihr erstes Asylgesuch begründet, das in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden war, mit Bezug auf allfällige Übergriffe Dritter könne vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der UNMIT ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo"), der EULEX, des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der KFOR - ausgegangen werden. Dass sich die kosovarischen Polizeibehörden im Falle der Beschwerdeführenden um Gewährleistung eines adäquaten Schutzes bemüht haben, lässt sich auch daraus ersehen, dass sie die nach den neu geltend gemachten Angriffen jeweils eingereichten Anzeigen entgegengenommen und behandelt haben. Im Übrigen wären den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG relevantes Motiv der Angreifer zu entnehmen. 4.2.2 Der Antrag, F._______, Mitglied der Swisscoy, sei als Zeuge bezüglich der Bedrohungssituation ihrer Familie zu befragen, wird abgewiesen: Die Zeugenbefragung ist im Verwaltungs- und Asylverfahren ein subsidiäres Beweismittel, das nur dann zu Zug kommt, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satzteil 1 VwVG). Vorliegend ist ausserdem in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung festzustellen, dass die Aussagen des benannten Zeugen voraussichtlich nicht geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu führen. 4.2.3 Die im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegebenen Beweismittel können bestenfalls - die Beschwerdeführenden hatten bereits in den Vorverfahren Beweismittel zu den Akten gereicht, deren Echtheit vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt worden war (vgl. Urteil E 4131/2012 E. 3.4 und 3.5) - die Authentizität der vorgebrachten Ereignisse belegen und deshalb keine andere Beurteilung rechtfertigen. 4.2.4 Dem Zweitgesuch können nach dem Gesagten keine Hinweise entnommen werden, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. 4.3 Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der Minderheit der serbischsprachigen Muslimen in den Kosovo als grundsätzlich zumutbar, mit Ausnahme der Region Mitrovica (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.6 S. 1005). Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Kreis D._______ und es liegen weiterhin keine glaubhaften und konkreten Hinweise dafür vor, dass sie alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Bosniaken einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sind. 6.3.2 Im Weiteren liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vor. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1542/2009 vom 26. April 2012 E. 4.3.3 S. 14 f.). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung erneut auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der Entscheid über das von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. April 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde in der Zwischenverfügung vom 9. April 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nachdem der vom Rechtsvertreter formulierte Antrag gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung begründet und insbesondere die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht einmal behauptet - geschweige denn belegt - worden ist, muss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werden. Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: