Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellenden reichten am 10. November 2008 in der Schweiz Asylgesuche ein, welche vom BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurden, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da davon auszugehen sei, der kosovarische Staat sei willens und fähig, sie vor den geltend gemachten Behelligungen Dritter zu beschützen. Das Flucht auslösende Ereignis wurde als nicht glaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2009 mit Urteil vom 12. April 2012 (E-1542/2009) ab. Es bestätigte darin die vor-instanzliche Feststellung (E. 2.3.3). A.b Die Gesuchstellenden gelangten mit als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Mai 2012 ans Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 29. Mai 2012 (E 2834/2012) darauf nicht eintrat, da dem Gesuch offenkundig keine Revisionsgründe zu entnehmen waren. B. B.a Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe vom 27. Juli 2012 (Poststempel: 7. August 2012) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, die Urteile vom 26. April 2012 und 29. Mai 2012 seien revisionsweise aufzuheben, den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid auszusetzen. B.b Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könnten neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden, welche einerseits bereits im Zeitpunkt des Entscheides bestanden hätten, aber nicht bekannt gewesen seien und deshalb von den Gesuchstellenden nicht früher hätten vorgebracht werden können. Andererseits könne eine wesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht werden. Als Belege dafür wurden eingereicht: eine Bestätigung des Amtsgerichts D._______ vom 15. Mai 2008 (mit deutscher Übersetzung vom 4. Juli 2012; Beilage 1), woraus hervorgehe, die Gesuchstellenden würden infolge ihrer ethnischen Zugehörigkeit in ihrer Heimat verfolgt; ein Zeitungsausschnitt der E._______ vom September 2008 (ohne deutsche Übersetzung; Beilage 2), wonach der Gesuchsteller verfolgt worden sei; eine Bestätigung der F._______ vom 21. Juni 2012 (mit deutscher Übersetzung vom 26. Juni 2012; Beilage 3). Diese Beweismittel seien neu, da sie - wie man den Daten der Übersetzungen entnehmen könne - anlässlich der vorausgegangen Verfahren noch nicht im Besitze der Gesuchstellenden gewesen seien. Insbesondere der Zeitungsausschnitt von September 2008 beschreibe das fluchtauslösende Moment zutreffend und stimme datumsgemäss mit dem aktenkundigen Einreisedatum der Gesuchstellenden überein. Als Begründung für ein unverschuldetes, verspätetes Einreichen dieser Beweismittel wurde ausgeführt, die Gesuchstellenden hätten aufgrund der überstürzten Flucht diese Dokumente nicht auf sich tragen oder sich um deren Beschaffung kümmern können. Erst langwierige und vorsichtige Recherchen hätten sie an den Tag gebracht. Folglich sei die in den früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgungssituation urkundlich belegt. Diese aktuelle Beweislage sei jedenfalls ein genügender prima-facie Beweis, dass dem Gesuchsteller in der Heimat eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 8. August 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig - ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen - über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen bzw. des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 7. August 2012 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Ferner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, mit Hinweis auf BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b).
E. 3.2 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit der angefochtenen Urteile zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die im Urteil vom 26. April 2012 getroffene Feststellung, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da der kosovarische Staat willens und fähig sei, ihnen vor Behelligungen Dritter Schutz zu gewähren, vor dem Hintergrund der neuen Beweismittel Bestand haben kann.
E. 3.3 Dazu gilt es festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden geltend gemachten "neuen Tatsachen" - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, denn es können den Akten keine Hinweise entnommen werden, die Gesuchstellenden hätten bereits während der Beschwerdeverfahren E-1542/2009 und E-2834/2012 Nachforschungen angestellt, um die Feststellung des BFM - der kosovarische Staat sei willens und fähig, sie vor den geltend gemachten Behelligungen Dritter zu beschützen - mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angerufener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt. Den beiden übersetzten Schreiben des Amtsgerichts in D._______ und der F._______ sind zwar tatsächlich "neue Sachverhalte" - so ein angeblicher Überfall von drei maskierten Personen beim Vater des Gesuchstellers am 25. März 2008, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht sei (Beilage 1), sowie ein erfolgter Verkehrsunfall des Gesuchstellers (Beilage 3) - zu entnehmen, welche sich vor Abschluss der vorgängigen Verfahren verwirklicht haben sollen. Als Begründung, weshalb die "neuen Beweismittel" von den Gesuchstellenden unverschuldeterweise nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht worden sind, dient indes einzig die angeblich überstürzte Flucht. Dies vermag in keiner Weise zu überzeugen und erklärt auch nicht, weshalb die Gesuchstellenden diese Vorkommnisse oder das Bestehen dieser Beweismittel nicht bereits während der vorgängigen Verfahren zu Protokoll gegeben bzw. erwähnt haben. Folglich bestehen offensichtlich keine Hinweise darauf, dass es die Gesuchstellenden aus entschuldbaren Gründen unterliessen, das Bundesverwaltungsgericht über diese "neuen" Tatsachen bzw. Beweismittel im vorgängigen Verfahren zu informieren. Den Gesuchstellenden muss deshalb eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist (vgl. Ausführungen oben in E. 3.1).
E. 3.4 Zudem ist es äusserst fraglich, ob den eingereichten Dokumenten ein Beweiswert zugemessen werden kann. Das Schreiben der F._______ vom 22. Juni 2012 ist offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ("Diese Bestätigung wird auf Antrag der Obengenannten erstellt und dient als Nachweis bei den Behörden in der Schweiz zur Regelung des Aufenthaltsstatus"). Die Formulierungen im Bestätigungsschreiben des Amtsgericht vom 15. Mai 2008 ("Obiges Beispiel [Überfall beim Vater des Gesuchstellers] ist ein Beispiel für viele ähnliche Probleme in dem Dorf G._______ [...]. Deshalb A._______ gezwungen war, den Kosovo zu verlassen.") deuten darauf hin, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument bzw. um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt, zumal die Gesuchstellenden vorgängig zu Protokoll gegeben haben, den Kosovo erst anfangs November 2008 verlassen zu haben, die Angaben damit zeitlich nicht übereinstimmen. Auch bei dem angeblich aus dem Jahre 2008 stammenden (nicht übersetzten) Zeitungsartikel handelt es sich aufgrund seiner Aufmachung und seines Inhalts - angeblich werde darin das fluchtauslösende Moment beschrieben - wohl ebenso um eine Fälschung.
E. 3.5 Auch unter Annahme von entschuldbaren Gründen für die (verspätete) Nachreichung der Beweismittel sowie ihrer (nach Ansicht des Gerichts eher fragwürdigen) Authentizität erweisen sich die eingereichten Dokumente zudem als offensichtlich revisionsrechtlich unerheblich. Inhaltlich kann ihnen nämlich in keiner Weise entnommen werden, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Schutzfähigkeit und der Schutzwille des kosovarischen Staates vorliegend nicht gegeben sein sollen bzw. vermögen sie die Beweisgrundlage der früheren Urteile nicht so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellenden wesentlich günstiger Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Ausführungen oben in E. 3.1). Damit droht den Gesuchstellenden entgegen ihrer revisionsweise geltend gemachten Ausführungen offenbar auch keine menschenrechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat.
E. 4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 7. August 2012 eingereichten Revisionsgesuch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision der Urteile vom 26. April 2012 sowie 29. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 112 AsylG gegenstandslos, und der mit Verfügung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4131/2012 Urteil vom 22. August 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Partei A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren gemeinsamer Sohn C._______, geboren am (...), alle Kosovo, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 / E-1542/2009 und 29. Mai 2012 / E 2834/2012. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden reichten am 10. November 2008 in der Schweiz Asylgesuche ein, welche vom BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurden, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da davon auszugehen sei, der kosovarische Staat sei willens und fähig, sie vor den geltend gemachten Behelligungen Dritter zu beschützen. Das Flucht auslösende Ereignis wurde als nicht glaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2009 mit Urteil vom 12. April 2012 (E-1542/2009) ab. Es bestätigte darin die vor-instanzliche Feststellung (E. 2.3.3). A.b Die Gesuchstellenden gelangten mit als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Mai 2012 ans Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 29. Mai 2012 (E 2834/2012) darauf nicht eintrat, da dem Gesuch offenkundig keine Revisionsgründe zu entnehmen waren. B. B.a Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe vom 27. Juli 2012 (Poststempel: 7. August 2012) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, die Urteile vom 26. April 2012 und 29. Mai 2012 seien revisionsweise aufzuheben, den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid auszusetzen. B.b Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könnten neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden, welche einerseits bereits im Zeitpunkt des Entscheides bestanden hätten, aber nicht bekannt gewesen seien und deshalb von den Gesuchstellenden nicht früher hätten vorgebracht werden können. Andererseits könne eine wesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht werden. Als Belege dafür wurden eingereicht: eine Bestätigung des Amtsgerichts D._______ vom 15. Mai 2008 (mit deutscher Übersetzung vom 4. Juli 2012; Beilage 1), woraus hervorgehe, die Gesuchstellenden würden infolge ihrer ethnischen Zugehörigkeit in ihrer Heimat verfolgt; ein Zeitungsausschnitt der E._______ vom September 2008 (ohne deutsche Übersetzung; Beilage 2), wonach der Gesuchsteller verfolgt worden sei; eine Bestätigung der F._______ vom 21. Juni 2012 (mit deutscher Übersetzung vom 26. Juni 2012; Beilage 3). Diese Beweismittel seien neu, da sie - wie man den Daten der Übersetzungen entnehmen könne - anlässlich der vorausgegangen Verfahren noch nicht im Besitze der Gesuchstellenden gewesen seien. Insbesondere der Zeitungsausschnitt von September 2008 beschreibe das fluchtauslösende Moment zutreffend und stimme datumsgemäss mit dem aktenkundigen Einreisedatum der Gesuchstellenden überein. Als Begründung für ein unverschuldetes, verspätetes Einreichen dieser Beweismittel wurde ausgeführt, die Gesuchstellenden hätten aufgrund der überstürzten Flucht diese Dokumente nicht auf sich tragen oder sich um deren Beschaffung kümmern können. Erst langwierige und vorsichtige Recherchen hätten sie an den Tag gebracht. Folglich sei die in den früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgungssituation urkundlich belegt. Diese aktuelle Beweislage sei jedenfalls ein genügender prima-facie Beweis, dass dem Gesuchsteller in der Heimat eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 8. August 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig - ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen - über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen bzw. des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 7. August 2012 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Ferner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h. dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, mit Hinweis auf BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b). 3.2 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit der angefochtenen Urteile zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die im Urteil vom 26. April 2012 getroffene Feststellung, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da der kosovarische Staat willens und fähig sei, ihnen vor Behelligungen Dritter Schutz zu gewähren, vor dem Hintergrund der neuen Beweismittel Bestand haben kann. 3.3 Dazu gilt es festzustellen, dass die von den Gesuchstellenden geltend gemachten "neuen Tatsachen" - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, denn es können den Akten keine Hinweise entnommen werden, die Gesuchstellenden hätten bereits während der Beschwerdeverfahren E-1542/2009 und E-2834/2012 Nachforschungen angestellt, um die Feststellung des BFM - der kosovarische Staat sei willens und fähig, sie vor den geltend gemachten Behelligungen Dritter zu beschützen - mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angerufener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt. Den beiden übersetzten Schreiben des Amtsgerichts in D._______ und der F._______ sind zwar tatsächlich "neue Sachverhalte" - so ein angeblicher Überfall von drei maskierten Personen beim Vater des Gesuchstellers am 25. März 2008, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht sei (Beilage 1), sowie ein erfolgter Verkehrsunfall des Gesuchstellers (Beilage 3) - zu entnehmen, welche sich vor Abschluss der vorgängigen Verfahren verwirklicht haben sollen. Als Begründung, weshalb die "neuen Beweismittel" von den Gesuchstellenden unverschuldeterweise nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht worden sind, dient indes einzig die angeblich überstürzte Flucht. Dies vermag in keiner Weise zu überzeugen und erklärt auch nicht, weshalb die Gesuchstellenden diese Vorkommnisse oder das Bestehen dieser Beweismittel nicht bereits während der vorgängigen Verfahren zu Protokoll gegeben bzw. erwähnt haben. Folglich bestehen offensichtlich keine Hinweise darauf, dass es die Gesuchstellenden aus entschuldbaren Gründen unterliessen, das Bundesverwaltungsgericht über diese "neuen" Tatsachen bzw. Beweismittel im vorgängigen Verfahren zu informieren. Den Gesuchstellenden muss deshalb eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist (vgl. Ausführungen oben in E. 3.1). 3.4 Zudem ist es äusserst fraglich, ob den eingereichten Dokumenten ein Beweiswert zugemessen werden kann. Das Schreiben der F._______ vom 22. Juni 2012 ist offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ("Diese Bestätigung wird auf Antrag der Obengenannten erstellt und dient als Nachweis bei den Behörden in der Schweiz zur Regelung des Aufenthaltsstatus"). Die Formulierungen im Bestätigungsschreiben des Amtsgericht vom 15. Mai 2008 ("Obiges Beispiel [Überfall beim Vater des Gesuchstellers] ist ein Beispiel für viele ähnliche Probleme in dem Dorf G._______ [...]. Deshalb A._______ gezwungen war, den Kosovo zu verlassen.") deuten darauf hin, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument bzw. um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt, zumal die Gesuchstellenden vorgängig zu Protokoll gegeben haben, den Kosovo erst anfangs November 2008 verlassen zu haben, die Angaben damit zeitlich nicht übereinstimmen. Auch bei dem angeblich aus dem Jahre 2008 stammenden (nicht übersetzten) Zeitungsartikel handelt es sich aufgrund seiner Aufmachung und seines Inhalts - angeblich werde darin das fluchtauslösende Moment beschrieben - wohl ebenso um eine Fälschung. 3.5 Auch unter Annahme von entschuldbaren Gründen für die (verspätete) Nachreichung der Beweismittel sowie ihrer (nach Ansicht des Gerichts eher fragwürdigen) Authentizität erweisen sich die eingereichten Dokumente zudem als offensichtlich revisionsrechtlich unerheblich. Inhaltlich kann ihnen nämlich in keiner Weise entnommen werden, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Schutzfähigkeit und der Schutzwille des kosovarischen Staates vorliegend nicht gegeben sein sollen bzw. vermögen sie die Beweisgrundlage der früheren Urteile nicht so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellenden wesentlich günstiger Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Ausführungen oben in E. 3.1). Damit droht den Gesuchstellenden entgegen ihrer revisionsweise geltend gemachten Ausführungen offenbar auch keine menschenrechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat.
4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 7. August 2012 eingereichten Revisionsgesuch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision der Urteile vom 26. April 2012 sowie 29. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 112 AsylG gegenstandslos, und der mit Verfügung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: