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E-1542/2009

E-1542/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der Bosniaken mit letztem Wohnsitz in E._______, Kreis F._______ (Kosovo), verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. November 2008 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz. Am 8. November 2008 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach und wurden dort am 12. November 2008 zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Am 15. Dezember 2008 hörte sie das BFM zu den Asylgründen an. A.b. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, als Bosniake fürchte er sich vor weiteren Schikanen und Misshandlungen durch Albaner. So hätten ihn meist unbekannte Albaner angegriffen. In der Handelsmittelschule in F._______ sei er von albanischen Mitschülern als "Serbe" bezeichnet, beschimpft, mit Fusstritten bedacht und geschlagen worden. Vor etwa drei Jahren sei sein Auto gestohlen worden, ohne dass die Polizei etwas dagegen unternommen hätte. Im Jahr 2007 sowie vor ungefähr drei Monaten sei er von einem respektive zwei Unbekannten geschlagen worden, als er sich mit seiner damaligen Partnerin und heutigen Ehefrau - er habe am (...) standesamtlich geheiratet - in F._______ aufgehalten habe. Zwei Monate vor der Ausreise sei er auf dem Heimweg geschlagen worden. Im letzten Monat vor der Ausreise sei er von drei Männern angehalten worden, als er mit seiner Frau im Auto unterwegs gewesen sei. Seine Frau sei aus dem Auto gezerrt und er sei geschlagen worden. Nachdem ein weiteres Auto aufgetaucht sei, hätten die Täter von ihnen abgelassen. Er habe sich in ärztliche Pflege begeben. Die Polizei habe trotz einer Anzeige nichts unternommen. Hingegen habe er Unterstützung durch den Bürgermeister erfahren. Nachteile seien ihm auch insbesondere erwachsen, weil seine Familie vor und während des Krieges die serbische Seite unterstützt habe und im Krieg ein von Albanern bewohntes Nachbardorf zerstört worden sei. So hätten zwei Onkel und sein Vater im Jahr 1999 bei der serbischen Armee gedient. Nach dem Krieg sei ein Onkel wiederholt bedroht worden, weshalb dieser nach Bosnien weggezogen sei. Der andere Onkel sei von Albanern mitgenommen worden. Als er wieder zurückgekehrt sei, sei er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen und kein Arzt habe ihm helfen können. Man habe ihn dann, etwa im Juni 2002, erhängt aufgefunden. Die Polizei gehe von einem Selbstmord aus, aber seine Familie zweifle daran. Er (Beschwerdeführer) leide deswegen noch heute unter psychischen Problemen wie Angstträumen. Er habe Kopfschmerzen und nehme Tabletten. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine im Kreis F._______ gebürtige Bosniakin, berief sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers. Ihr Mann sei schon früher bedroht und geschlagen worden. Sie selber habe nur kleine Schwierigkeiten wie Beschimpfungen seitens Jugendlicher ertragen müssen. Seit der Heirat lebe sie mit ihm zusammen. Beim letzten Vorfall hätten Albaner sie aus dem Auto gezerrt, ihr Bluse und Unterhemd weggerissen und sie geküsst. Weiteres sei ihr erspart gewesen, weil die Täter wegen eines auftauchenden Fahrzeugs gestört worden seien und die Flucht ergriffen hätten. Die Täter hätten aber schwere Drohungen ausgestossen. Trotz Anzeige habe die Behörde nichts gegen die Täter unternommen, weil sie deren Namen nicht habe nennen können. A.c. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen ihre von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission In Kosovo) ausgestellten Identitätskarten, den Eheschein vom (...), ein von zehn weiteren Personen unterzeichnetes Schreiben des Bürgermeisters von E._______ vom 20. Oktober 2008, einen am 8. September 2008 von den Psychiatrischen Diensten in F._______ ausgestellten Arztbericht samt Quittung sowie eine Bestätigung der Demokratischen Partei der Bosniaken vom 13. Oktober 2008 zu den Akten. Die 2005 (Beschwer­deführer) respektive 2007 (Beschwerdeführerin) ausgestellten serbischen Reisepässe und Identitätskarten befänden sich beim Schlepper. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 16. Februar 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 10. November 2008 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an. C.a. Die Beschwerdeführenden erhoben am 10. März 2009 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit der Beschwerde wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 26. Februar 2009 eingereicht. C.b. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage - gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Vernehmlassung auf. C.c. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2009, die den Beschwerdeführenden am 8. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin (...) C._______.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, da das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat.

E. 1.3 (...) C._______ ist ins Verfahren seiner Eltern einzubeziehen.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat­sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 2.2. 2.2.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, soweit sie überhaupt glaubhaft seien. In den vergangenen Jahren sei es zwar in Kosovo vereinzelt zu schwerwiegenden Angriffen auf Angehörige von Minderheiten, so auch auf Angehörige der Bosniaken, gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Zudem habe sich die Sicherheitslage der Bosniaken namentlich im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden im Kreis F._______ wesentlich verbessert. Etliche Dörfer in diesem Kreis - so auch das Heimatdorf E._______ - seien (fast) ausschliesslich von Personen bosniakischer Ethnie bewohnt. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zuerkenne. Internationale Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Die polizeiliche Präsenz sei dabei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die zuständigen Kräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Bei dieser Sachlage hätten die Beschwerdeführenden nichts zu fürchten, denn sie könnten im Bedarfsfall den Schutz ihrer Behörden beanspruchen. Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Ereignis, das sich einen Monat vor ihrer Ausreise ereignet haben soll, sei nicht glaubhaft, zumal sie nicht in der Lage gewesen seien, den Vorfall zeitlich einzuordnen und somit genau zu datieren. Nicht zutreffen könne die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach dieser Vorfall rund einen Monat nach ihrer Heirat vom (...) stattgefunden habe, weil sie sich damals schon in der Schweiz befunden habe. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, die Polizei habe in dieser Angelegenheit nichts unternommen, nichts aufgeschrieben und nichts ausgehändigt. Gleichzeitig soll aber der Ehemann seiner Schwester bei der Polizei tätig sein. Insofern wäre angesichts seiner verwandtschaftlichen Verknüpfung zu erwarten, dass er Gehör bei der Polizei gefunden hätte, wenn er darum ersucht hätte. Die Beschwerdeführenden hätten die Dauer des Vorfalls auf "zirka eine halbe bis eine Stunde" respektive "zirka zwei Stunden, vielleicht auch eine" beziffert. Solche Aussagen seien fern jeder Realität einzustufen, denn der gemachte Vorfall könne kaum lange gedauert haben, weil die geschilderte Dauer zwingend ein Indiz für ein weit dramatischeres Ausmass beim Übergriff gewesen wäre. An dieser Beurteilung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So stehe im Schreiben des Bürgermeisters vom 20. Oktober 2008, dass der Beschwerdeführer telefonisch oder per E-Mail bedroht worden sei, was aber dieser in den Anhörungen nie geltend gemacht und sogar abgestritten habe. Mithin stelle dieses Schreiben des Bürgermeisters, der den gleichen Nachnamen wie der Beschwerdeführer trage, ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Ein Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 2.2.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer - nebst einer Kurzzusammenfassung bereits bekannter Angaben - in der Rechtsmitteleingabe vor, die vom BFM angeführte mangelnde Datierung und Schilderung des letzten Vorfalls seien in erster Linie auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Nach den selber erlebten Misshandlungen und nach dem Selbstmord des Onkels sei er psychisch unter Druck gestanden, weshalb er sich nur schwer an Daten erinnern könne. Er sei auch schon psychiatrisch behandelt worden. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, dass der letzte Vorfall einen Monat vor der Heirat passiert sei - und nicht nach der Heirat. Ihm sei unklar, wie das BFM zu dieser Aussage gelangen könne. Er bekräftigte seine bisherigen Angaben in Bezug auf das erlebte polizeiliche Verhalten. Die Polizei stelle trotz Anzeige einem Opfer keine Bestätigung aus. Mit dem Schwager, dieser arbeite in G._______, unterhalte er keine Kontakte. Letzterer habe in seiner Angelegenheit nichts unternommen, obwohl dessen Ehefrau über den Vorfall orientiert gewesen sei. Schliesslich könne ihm die angegebene Dauer des jüngsten Vorfalls nicht zum Nachteil gereichen, nur weil ihm das damalige Ereignis so dauerhaft erschienen sei und er und seine Frau um ihre Leben hätten fürchten müssen. In seinem Dorf kämen bloss die beiden Nachnamen H._______ und I._______ vor; er sei mit dem Bürgermeister nicht verwandt. 2.3. 2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführenden Angehörige der Minderheit der Bosniaken sind, geht aber in seiner aktuellen Rechtsprechung von einem bestehenden generellen Schutzwillen und der generellen Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo aus (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Der schweizerische Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als sog. verfolgungssicheren Staat ("safe country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind die Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 ausdrücklich verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der bosniakischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als integrierte Minderheit selbst während der schlimmen Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und sich ihre Situation auch nach den Unruhen weiter stabilisiert hat. Die zuständigen Behörden in Kosovo sind offenbar im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Festzustellen war, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde F._______ seit Jahren stabil präsentiert. Angehörige der bosniakischen Ethnie sind heute aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in aller Regel keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu auch zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). 2.3.2. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im Einzelfall jedoch immer durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fakten umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG). Solche bestehen indessen im vorliegenden Fall nicht: Bei den geltend gemachten ausreisebegründenden Bedrohungen durch unbekannte Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner oder weiterer Unbekannter auf die Beschwerdeführenden sind in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant, weil es den Beschwerdeführenden stets möglich gewesen wäre, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Dass die heimatlichen Behörden im Allgemeinen schutzfähig und schutzbereit sind, wurde bereits ausgeführt. Vorliegend sind keine glaubhaften oder nachvollziehbaren Indizien und Hinweise dafür erkennbar, dass den Beschwerdeführenden je der staatliche und administrative Schutz auf konkretes Ersuchen und in endgültiger Weise verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie gegen die ihn und seine Familienangehörigen angeblich bedrohenden Albanischstämmigen und/oder gegen die angeblich untätigen Mit­glieder der zuständigen Polizeieinheit oder der für sie zuständigen Behör­den den administrativen und gerichtlichen Rechtsweg beschritten und da­mit die untätigen Behördenmitglieder zum Eingreifen gezwungen. Selbst im Rahmen der Ahndung des ausreisebegründenden letzten Überfalls durch eine Bande ist - ungeachtet der angesichts der zeitlichen Divergenzen zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführenden (Zeitpunkt und Dauer) sehr zweifelhaften Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls - in keiner Weise erstellt, dass die Beschwerdeführenden durch die heimatlichen Behörden nicht den erforderlichen Schutz hätten erhalten können, zumal die Behauptung, eine Strafverfolgung habe nicht eingeleitet werden können, weil sie die Namen der Täter nicht hätten nennen können, nicht überzeugt. Auch der Bürgermeister und die Mitunterzeichner der Briefes vom 20. Oktober 2008 haben nicht behauptet, den Beschwerdeführenden sei der adäquate Schutz definitiv verweigert worden oder würde in Zukunft verweigert. Darüber hat der Bürgermeister Falschangaben gemacht, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde anerkannt wurde mit den Worten "er meinte es zu gut mit mir" (A16 S. 2). Damit ist das Schreiben ein blosses Unterstützungsschreiben ohne Beweiswert. Dass die Beschwerdeführenden aktuell oder künftig aus einem von der Flüchtlingsdefinition umfassten Gründe, namentlich wegen ihrer Ethnie oder der Handlungen ihrer Verwandten, verfolgt würden, ist unwahrscheinlich. 2.3.3. Zusammenfassend ist damit die Feststellung des BFM im Ergebnis zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die übrigen Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung, wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht.

E. 4.2.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR i.S. Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (act. 1 S. 3), dass er sich lieber umbringen werde als nach Kosovo zurückzukehren, ist nicht geeignet, eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu schaffen, zumal es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen würde, einer allenfalls ernst gemeinten Suiziddrohung angemes­sen zu begegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist sich demnach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der damaligen Situation im Frühjahr 2009, festgestellt, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung könne für Bosniaken (Torbes und Gorani) alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnie(n) die Bewegungsfreiheit in Kosovo sowie der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführenden verfügten in der Region F._______ über ein breit gefächertes Beziehungsnetz, was erwarten liesse, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt seien. Sie hätten bis zur Ausreise in einem (...) gearbeitet, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie nach einer Rückkehr an ihre Arbeitsstelle zurückkehren könnten. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus guten finanziellen Verhältnissen stammen und zahlreiche Verwandte im Ausland haben. Diese könnten nötigenfalls Unterstützung leisten. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht in eine Situation geraten würden, die sie existenziell gefährdet. Zwar leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen und sei in seinem Heimatland in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er könne sich aber weiterhin in Kosovo bei Bedarf in medizinische Pflege begeben. Den Beschwerdeführenden sei demnach zuzumuten, in ihr Land zurückzukehren. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer für sich geltend, aufgrund seiner Erlebnisse während der Nachkriegszeit so grosse Angst vor einer Rückkehr nach Kosovo zu haben, dass er sich lieber umbringen möchte; es seien dort nichts als Schikanen zu erwarten.

E. 4.3.2 Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen und es existieren keinerlei systematiche Verfolgungen derselben. Kosovo hat sich auch zu umfassenden Sicherheitsgarantien verpflichtet und verzichten keineswegs auf die Strafverfolgung von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige von Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 4.7, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb in der heutigen Zeit umso mehr noch den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrations­kriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu auch die frühere Praxis in BVGE 2007/10 m.w.H. sowie die bereits von der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] eingeführte Praxis, wonach ein Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der bosniakischen Ethnie in die Bezirke Dragash, Pristina, Gjakovë oder Pejë zumutbar ist, wenn diese Personen in diesen Gebieten ihren letzten Wohnsitz hatten [vgl. EMARK 2002 Nr. 22]). Aufgrund der mittlerweile massiv verbesserten Sicherheitssituation gilt der Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime serbischer Muttersprache nun auch in das gesamte übrige Staatsgebiet Kosovos (ausser in den Bezirk Mitrovica) als zumutbar, sofern bestimmte Kriterien (vgl. Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 8.6) individuell geprüft und erfüllt werden. Insgesamt ist demnach im heutigen Zeitpunkt festzuhalten, dass die Situation, welche noch dem vorerwähnten ARK-Urteil zugrunde lag, sich noch nachhaltig verbessert hat. Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Kreis F._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt haben. Sie haben nicht überwiegend glaubhaft machen können, dort allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Bosniaken oder wegen einer Verwandtschaft mit Personen in Kosovo, die im Krieg negativ bei Albanern aufgefallen seien oder für die Zerstörung eines albanischen Dorfes in der Nachbarschaft der Beschwerdeführenden verantwortlich gewesen seien, diskriminiert oder behelligt worden zu sein. Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist laut den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen in der vorliegend interessierenden Region gewährleistet, ebenso der Zugang zu Schulen und medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor ist zwar die wirtschaftliche Situation und die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen aller in Kosovo lebenden Menschen schwierig, aber ausschliesslich soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die lokale Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen praxisgemäss keine Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar.

E. 4.3.3 In den Akten finden sich schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden würden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführenden verfügen in Kosovo und hauptsächlich im Kreis F._______ über eine Vielzahl von Verwandten (...), wo sich überaus viele andere Personen ihrer Ethnie nach wie vor aufhalten und arbeiten (A2 S. 3 und 5, A3 S. 3, A14 S. 3, A15 S. 3). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die (... diverse Schulen...) besucht sowie im Heimatland als Angestellter eines (...) und als (...) (A2 S. 4) und in der Schweiz seit Juni 2010 als Hilfsarbeiter einer im Fassadenbau tätigen Firma (gemäss Angabe im Zentralen Migrationssystem [ZEMIS]) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach erfolgter Schulbildung im (...) (A3 S. 2). Diese beruflichen Tätigkeiten werden ihnen bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Der Beschwerdeführer ist als (...)-jährige, verheiratete und offensichtlich arbeitsfähige Person angesichts seiner grossen verwandtschaftlichen Verbindungen namentlich im Kreis F._______, seinen intakten Beziehungen (vgl. auch das Schreiben des Bürgermeisters) zu Verwandten und Bekannten in anderen Regionen und angesichts seiner schulischen und beruflichen Vorbildung und Erfahrung in einer vorteilhaften Situation im Hinblick auf eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung. Auch von der grossen Verwandtschaft der Beschwerdeführerin kann Unterstützung zu erwarten sein. Damit und in Anbetracht der vielen Verwandten im Ausland (A2 S. 5, A3 S. 3) verfügen sie über ein sehr solides, tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihnen den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern wird. Darüber hinaus sind sie Eigentümer einer am ursprünglichen Wohnort gelegenen Liegenschaft und haben mithin eine Wohnmöglichkeit in der ihnen vertrauten Region. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine nächsten Angehörigen hätten stets in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Auch wenn die Reintegration einer jungen Familie mit einem Kleinkind nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 83 Abs. 3 AuG und e contrario aus Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er seit dem Arztbericht vom 8. September 2008 keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht hat, obschon er in der zweiten Anhörung angegeben hat, medizinische Leistungen in der Schweiz in Anspruch nehmen zu wollen. Er hat sich denn auch damit begnügt, dem BFM eine Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis einzureichen. Aufgrund des eingereichten Arztberichts vom 8. September 2008 besteht kein erhebliches Wegweisungshindernis. Kosovo verfügt über intakte medizinische Einrichtungen mit Fachpersonal, die er bereits vor seiner Ausreise in Anspruch genommen hat und bei Bedarf wieder in Anspruch nehmen kann, weil er auch dazu in finanzieller Hinsicht in der Lage wäre (vgl. A2 S. 2, A14 S. 4). Im Übrigen ist der abschliessende Hinweis in der Beschwerde, sich eher selbst zu töten als zurückzukehren, praxisgemäss nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug nachhaltig zu verhindern. Abgesehen davon, dass diese dumpfe Drohung wohl nur als Druckmittel gegen die Behörden eingesetzt wird und der Beschwerdeführer als junger Familienvater seiner Sorge- und Beistandspflichten bewusst sein dürfte, wäre es gegebenenfalls Sache der Vollzugsbehörden, einem solchen Unterfangen Einhalt zu bieten (vgl. auch E. 4.2.2). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar, das heisst zulässig, zumutbar und möglich, erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben, weshalb sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1542/2009 Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Sohn C._______, geboren (...), alle Kosovo, D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A.a. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der Bosniaken mit letztem Wohnsitz in E._______, Kreis F._______ (Kosovo), verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. November 2008 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz. Am 8. November 2008 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach und wurden dort am 12. November 2008 zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Am 15. Dezember 2008 hörte sie das BFM zu den Asylgründen an. A.b. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, als Bosniake fürchte er sich vor weiteren Schikanen und Misshandlungen durch Albaner. So hätten ihn meist unbekannte Albaner angegriffen. In der Handelsmittelschule in F._______ sei er von albanischen Mitschülern als "Serbe" bezeichnet, beschimpft, mit Fusstritten bedacht und geschlagen worden. Vor etwa drei Jahren sei sein Auto gestohlen worden, ohne dass die Polizei etwas dagegen unternommen hätte. Im Jahr 2007 sowie vor ungefähr drei Monaten sei er von einem respektive zwei Unbekannten geschlagen worden, als er sich mit seiner damaligen Partnerin und heutigen Ehefrau - er habe am (...) standesamtlich geheiratet - in F._______ aufgehalten habe. Zwei Monate vor der Ausreise sei er auf dem Heimweg geschlagen worden. Im letzten Monat vor der Ausreise sei er von drei Männern angehalten worden, als er mit seiner Frau im Auto unterwegs gewesen sei. Seine Frau sei aus dem Auto gezerrt und er sei geschlagen worden. Nachdem ein weiteres Auto aufgetaucht sei, hätten die Täter von ihnen abgelassen. Er habe sich in ärztliche Pflege begeben. Die Polizei habe trotz einer Anzeige nichts unternommen. Hingegen habe er Unterstützung durch den Bürgermeister erfahren. Nachteile seien ihm auch insbesondere erwachsen, weil seine Familie vor und während des Krieges die serbische Seite unterstützt habe und im Krieg ein von Albanern bewohntes Nachbardorf zerstört worden sei. So hätten zwei Onkel und sein Vater im Jahr 1999 bei der serbischen Armee gedient. Nach dem Krieg sei ein Onkel wiederholt bedroht worden, weshalb dieser nach Bosnien weggezogen sei. Der andere Onkel sei von Albanern mitgenommen worden. Als er wieder zurückgekehrt sei, sei er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen und kein Arzt habe ihm helfen können. Man habe ihn dann, etwa im Juni 2002, erhängt aufgefunden. Die Polizei gehe von einem Selbstmord aus, aber seine Familie zweifle daran. Er (Beschwerdeführer) leide deswegen noch heute unter psychischen Problemen wie Angstträumen. Er habe Kopfschmerzen und nehme Tabletten. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine im Kreis F._______ gebürtige Bosniakin, berief sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers. Ihr Mann sei schon früher bedroht und geschlagen worden. Sie selber habe nur kleine Schwierigkeiten wie Beschimpfungen seitens Jugendlicher ertragen müssen. Seit der Heirat lebe sie mit ihm zusammen. Beim letzten Vorfall hätten Albaner sie aus dem Auto gezerrt, ihr Bluse und Unterhemd weggerissen und sie geküsst. Weiteres sei ihr erspart gewesen, weil die Täter wegen eines auftauchenden Fahrzeugs gestört worden seien und die Flucht ergriffen hätten. Die Täter hätten aber schwere Drohungen ausgestossen. Trotz Anzeige habe die Behörde nichts gegen die Täter unternommen, weil sie deren Namen nicht habe nennen können. A.c. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen ihre von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission In Kosovo) ausgestellten Identitätskarten, den Eheschein vom (...), ein von zehn weiteren Personen unterzeichnetes Schreiben des Bürgermeisters von E._______ vom 20. Oktober 2008, einen am 8. September 2008 von den Psychiatrischen Diensten in F._______ ausgestellten Arztbericht samt Quittung sowie eine Bestätigung der Demokratischen Partei der Bosniaken vom 13. Oktober 2008 zu den Akten. Die 2005 (Beschwer­deführer) respektive 2007 (Beschwerdeführerin) ausgestellten serbischen Reisepässe und Identitätskarten befänden sich beim Schlepper. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 16. Februar 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 10. November 2008 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an. C.a. Die Beschwerdeführenden erhoben am 10. März 2009 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit der Beschwerde wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 26. Februar 2009 eingereicht. C.b. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage - gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Vernehmlassung auf. C.c. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2009, die den Beschwerdeführenden am 8. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin (...) C._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, da das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen hat. 1.3. (...) C._______ ist ins Verfahren seiner Eltern einzubeziehen. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat­sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 2.2. 2.2.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, soweit sie überhaupt glaubhaft seien. In den vergangenen Jahren sei es zwar in Kosovo vereinzelt zu schwerwiegenden Angriffen auf Angehörige von Minderheiten, so auch auf Angehörige der Bosniaken, gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Zudem habe sich die Sicherheitslage der Bosniaken namentlich im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden im Kreis F._______ wesentlich verbessert. Etliche Dörfer in diesem Kreis - so auch das Heimatdorf E._______ - seien (fast) ausschliesslich von Personen bosniakischer Ethnie bewohnt. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zuerkenne. Internationale Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Die polizeiliche Präsenz sei dabei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die zuständigen Kräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Bei dieser Sachlage hätten die Beschwerdeführenden nichts zu fürchten, denn sie könnten im Bedarfsfall den Schutz ihrer Behörden beanspruchen. Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Ereignis, das sich einen Monat vor ihrer Ausreise ereignet haben soll, sei nicht glaubhaft, zumal sie nicht in der Lage gewesen seien, den Vorfall zeitlich einzuordnen und somit genau zu datieren. Nicht zutreffen könne die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach dieser Vorfall rund einen Monat nach ihrer Heirat vom (...) stattgefunden habe, weil sie sich damals schon in der Schweiz befunden habe. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, die Polizei habe in dieser Angelegenheit nichts unternommen, nichts aufgeschrieben und nichts ausgehändigt. Gleichzeitig soll aber der Ehemann seiner Schwester bei der Polizei tätig sein. Insofern wäre angesichts seiner verwandtschaftlichen Verknüpfung zu erwarten, dass er Gehör bei der Polizei gefunden hätte, wenn er darum ersucht hätte. Die Beschwerdeführenden hätten die Dauer des Vorfalls auf "zirka eine halbe bis eine Stunde" respektive "zirka zwei Stunden, vielleicht auch eine" beziffert. Solche Aussagen seien fern jeder Realität einzustufen, denn der gemachte Vorfall könne kaum lange gedauert haben, weil die geschilderte Dauer zwingend ein Indiz für ein weit dramatischeres Ausmass beim Übergriff gewesen wäre. An dieser Beurteilung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So stehe im Schreiben des Bürgermeisters vom 20. Oktober 2008, dass der Beschwerdeführer telefonisch oder per E-Mail bedroht worden sei, was aber dieser in den Anhörungen nie geltend gemacht und sogar abgestritten habe. Mithin stelle dieses Schreiben des Bürgermeisters, der den gleichen Nachnamen wie der Beschwerdeführer trage, ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Ein Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 2.2.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer - nebst einer Kurzzusammenfassung bereits bekannter Angaben - in der Rechtsmitteleingabe vor, die vom BFM angeführte mangelnde Datierung und Schilderung des letzten Vorfalls seien in erster Linie auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Nach den selber erlebten Misshandlungen und nach dem Selbstmord des Onkels sei er psychisch unter Druck gestanden, weshalb er sich nur schwer an Daten erinnern könne. Er sei auch schon psychiatrisch behandelt worden. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, dass der letzte Vorfall einen Monat vor der Heirat passiert sei - und nicht nach der Heirat. Ihm sei unklar, wie das BFM zu dieser Aussage gelangen könne. Er bekräftigte seine bisherigen Angaben in Bezug auf das erlebte polizeiliche Verhalten. Die Polizei stelle trotz Anzeige einem Opfer keine Bestätigung aus. Mit dem Schwager, dieser arbeite in G._______, unterhalte er keine Kontakte. Letzterer habe in seiner Angelegenheit nichts unternommen, obwohl dessen Ehefrau über den Vorfall orientiert gewesen sei. Schliesslich könne ihm die angegebene Dauer des jüngsten Vorfalls nicht zum Nachteil gereichen, nur weil ihm das damalige Ereignis so dauerhaft erschienen sei und er und seine Frau um ihre Leben hätten fürchten müssen. In seinem Dorf kämen bloss die beiden Nachnamen H._______ und I._______ vor; er sei mit dem Bürgermeister nicht verwandt. 2.3. 2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführenden Angehörige der Minderheit der Bosniaken sind, geht aber in seiner aktuellen Rechtsprechung von einem bestehenden generellen Schutzwillen und der generellen Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo aus (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Der schweizerische Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als sog. verfolgungssicheren Staat ("safe country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind die Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 ausdrücklich verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der bosniakischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als integrierte Minderheit selbst während der schlimmen Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und sich ihre Situation auch nach den Unruhen weiter stabilisiert hat. Die zuständigen Behörden in Kosovo sind offenbar im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Festzustellen war, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde F._______ seit Jahren stabil präsentiert. Angehörige der bosniakischen Ethnie sind heute aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in aller Regel keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu auch zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). 2.3.2. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im Einzelfall jedoch immer durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fakten umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG). Solche bestehen indessen im vorliegenden Fall nicht: Bei den geltend gemachten ausreisebegründenden Bedrohungen durch unbekannte Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner oder weiterer Unbekannter auf die Beschwerdeführenden sind in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant, weil es den Beschwerdeführenden stets möglich gewesen wäre, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Dass die heimatlichen Behörden im Allgemeinen schutzfähig und schutzbereit sind, wurde bereits ausgeführt. Vorliegend sind keine glaubhaften oder nachvollziehbaren Indizien und Hinweise dafür erkennbar, dass den Beschwerdeführenden je der staatliche und administrative Schutz auf konkretes Ersuchen und in endgültiger Weise verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie gegen die ihn und seine Familienangehörigen angeblich bedrohenden Albanischstämmigen und/oder gegen die angeblich untätigen Mit­glieder der zuständigen Polizeieinheit oder der für sie zuständigen Behör­den den administrativen und gerichtlichen Rechtsweg beschritten und da­mit die untätigen Behördenmitglieder zum Eingreifen gezwungen. Selbst im Rahmen der Ahndung des ausreisebegründenden letzten Überfalls durch eine Bande ist - ungeachtet der angesichts der zeitlichen Divergenzen zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführenden (Zeitpunkt und Dauer) sehr zweifelhaften Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls - in keiner Weise erstellt, dass die Beschwerdeführenden durch die heimatlichen Behörden nicht den erforderlichen Schutz hätten erhalten können, zumal die Behauptung, eine Strafverfolgung habe nicht eingeleitet werden können, weil sie die Namen der Täter nicht hätten nennen können, nicht überzeugt. Auch der Bürgermeister und die Mitunterzeichner der Briefes vom 20. Oktober 2008 haben nicht behauptet, den Beschwerdeführenden sei der adäquate Schutz definitiv verweigert worden oder würde in Zukunft verweigert. Darüber hat der Bürgermeister Falschangaben gemacht, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde anerkannt wurde mit den Worten "er meinte es zu gut mit mir" (A16 S. 2). Damit ist das Schreiben ein blosses Unterstützungsschreiben ohne Beweiswert. Dass die Beschwerdeführenden aktuell oder künftig aus einem von der Flüchtlingsdefinition umfassten Gründe, namentlich wegen ihrer Ethnie oder der Handlungen ihrer Verwandten, verfolgt würden, ist unwahrscheinlich. 2.3.3. Zusammenfassend ist damit die Feststellung des BFM im Ergebnis zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die übrigen Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung, wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht. 4.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR i.S. Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (act. 1 S. 3), dass er sich lieber umbringen werde als nach Kosovo zurückzukehren, ist nicht geeignet, eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu schaffen, zumal es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen würde, einer allenfalls ernst gemeinten Suiziddrohung angemes­sen zu begegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist sich demnach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der damaligen Situation im Frühjahr 2009, festgestellt, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung könne für Bosniaken (Torbes und Gorani) alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnie(n) die Bewegungsfreiheit in Kosovo sowie der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführenden verfügten in der Region F._______ über ein breit gefächertes Beziehungsnetz, was erwarten liesse, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt seien. Sie hätten bis zur Ausreise in einem (...) gearbeitet, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie nach einer Rückkehr an ihre Arbeitsstelle zurückkehren könnten. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus guten finanziellen Verhältnissen stammen und zahlreiche Verwandte im Ausland haben. Diese könnten nötigenfalls Unterstützung leisten. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht in eine Situation geraten würden, die sie existenziell gefährdet. Zwar leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen und sei in seinem Heimatland in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er könne sich aber weiterhin in Kosovo bei Bedarf in medizinische Pflege begeben. Den Beschwerdeführenden sei demnach zuzumuten, in ihr Land zurückzukehren. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer für sich geltend, aufgrund seiner Erlebnisse während der Nachkriegszeit so grosse Angst vor einer Rückkehr nach Kosovo zu haben, dass er sich lieber umbringen möchte; es seien dort nichts als Schikanen zu erwarten. 4.3.2. Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen und es existieren keinerlei systematiche Verfolgungen derselben. Kosovo hat sich auch zu umfassenden Sicherheitsgarantien verpflichtet und verzichten keineswegs auf die Strafverfolgung von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige von Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 4.7, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb in der heutigen Zeit umso mehr noch den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrations­kriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu auch die frühere Praxis in BVGE 2007/10 m.w.H. sowie die bereits von der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] eingeführte Praxis, wonach ein Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der bosniakischen Ethnie in die Bezirke Dragash, Pristina, Gjakovë oder Pejë zumutbar ist, wenn diese Personen in diesen Gebieten ihren letzten Wohnsitz hatten [vgl. EMARK 2002 Nr. 22]). Aufgrund der mittlerweile massiv verbesserten Sicherheitssituation gilt der Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime serbischer Muttersprache nun auch in das gesamte übrige Staatsgebiet Kosovos (ausser in den Bezirk Mitrovica) als zumutbar, sofern bestimmte Kriterien (vgl. Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011, E. 8.6) individuell geprüft und erfüllt werden. Insgesamt ist demnach im heutigen Zeitpunkt festzuhalten, dass die Situation, welche noch dem vorerwähnten ARK-Urteil zugrunde lag, sich noch nachhaltig verbessert hat. Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Kreis F._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt haben. Sie haben nicht überwiegend glaubhaft machen können, dort allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Bosniaken oder wegen einer Verwandtschaft mit Personen in Kosovo, die im Krieg negativ bei Albanern aufgefallen seien oder für die Zerstörung eines albanischen Dorfes in der Nachbarschaft der Beschwerdeführenden verantwortlich gewesen seien, diskriminiert oder behelligt worden zu sein. Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist laut den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen in der vorliegend interessierenden Region gewährleistet, ebenso der Zugang zu Schulen und medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor ist zwar die wirtschaftliche Situation und die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen aller in Kosovo lebenden Menschen schwierig, aber ausschliesslich soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die lokale Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen praxisgemäss keine Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar. 4.3.3. In den Akten finden sich schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden würden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführenden verfügen in Kosovo und hauptsächlich im Kreis F._______ über eine Vielzahl von Verwandten (...), wo sich überaus viele andere Personen ihrer Ethnie nach wie vor aufhalten und arbeiten (A2 S. 3 und 5, A3 S. 3, A14 S. 3, A15 S. 3). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die (... diverse Schulen...) besucht sowie im Heimatland als Angestellter eines (...) und als (...) (A2 S. 4) und in der Schweiz seit Juni 2010 als Hilfsarbeiter einer im Fassadenbau tätigen Firma (gemäss Angabe im Zentralen Migrationssystem [ZEMIS]) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach erfolgter Schulbildung im (...) (A3 S. 2). Diese beruflichen Tätigkeiten werden ihnen bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Der Beschwerdeführer ist als (...)-jährige, verheiratete und offensichtlich arbeitsfähige Person angesichts seiner grossen verwandtschaftlichen Verbindungen namentlich im Kreis F._______, seinen intakten Beziehungen (vgl. auch das Schreiben des Bürgermeisters) zu Verwandten und Bekannten in anderen Regionen und angesichts seiner schulischen und beruflichen Vorbildung und Erfahrung in einer vorteilhaften Situation im Hinblick auf eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung. Auch von der grossen Verwandtschaft der Beschwerdeführerin kann Unterstützung zu erwarten sein. Damit und in Anbetracht der vielen Verwandten im Ausland (A2 S. 5, A3 S. 3) verfügen sie über ein sehr solides, tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihnen den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern wird. Darüber hinaus sind sie Eigentümer einer am ursprünglichen Wohnort gelegenen Liegenschaft und haben mithin eine Wohnmöglichkeit in der ihnen vertrauten Region. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine nächsten Angehörigen hätten stets in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Auch wenn die Reintegration einer jungen Familie mit einem Kleinkind nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 83 Abs. 3 AuG und e contrario aus Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er seit dem Arztbericht vom 8. September 2008 keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht hat, obschon er in der zweiten Anhörung angegeben hat, medizinische Leistungen in der Schweiz in Anspruch nehmen zu wollen. Er hat sich denn auch damit begnügt, dem BFM eine Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis einzureichen. Aufgrund des eingereichten Arztberichts vom 8. September 2008 besteht kein erhebliches Wegweisungshindernis. Kosovo verfügt über intakte medizinische Einrichtungen mit Fachpersonal, die er bereits vor seiner Ausreise in Anspruch genommen hat und bei Bedarf wieder in Anspruch nehmen kann, weil er auch dazu in finanzieller Hinsicht in der Lage wäre (vgl. A2 S. 2, A14 S. 4). Im Übrigen ist der abschliessende Hinweis in der Beschwerde, sich eher selbst zu töten als zurückzukehren, praxisgemäss nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug nachhaltig zu verhindern. Abgesehen davon, dass diese dumpfe Drohung wohl nur als Druckmittel gegen die Behörden eingesetzt wird und der Beschwerdeführer als junger Familienvater seiner Sorge- und Beistandspflichten bewusst sein dürfte, wäre es gegebenenfalls Sache der Vollzugsbehörden, einem solchen Unterfangen Einhalt zu bieten (vgl. auch E. 4.2.2). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar, das heisst zulässig, zumutbar und möglich, erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben, weshalb sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: