Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A.Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. April 2012 und gelangte am 29. Dezember 2013 in die Schweiz; gleichentags suchte sie um Asyl nach. Ihre Befragung fand am 3. Januar 2014 statt, ihre Anhörung am 20. März 2014. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Diabetikerin und habe in Senegal keine Möglichkeit, diese Krankheit behandeln zu lassen. Sie habe gesehen, wie Verwandte daran gestorben seien. Diabetes erfordere eine kontinuierliche Behandlung. Sie sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, Arbeit zu finden, um damit die benötigten Medikamente und anderes zu finanzieren. Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie keine Probleme. B.Das BFM trat mit am 29. März 2014 eröffneter Verfügung vom 27. März 2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. April 2014 an. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie unter anderem eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Januar 2014 zur Behandlung von Diabetes in Senegal und eine Diagnose von B._______ vom 8. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin an einer Diabetes mellitus leide, zu den Akten. D.Mit Verfügung vom 9. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung der prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E.Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Zudem erhielt sie Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F.Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2014 durch ihre Rechtsbeiständin eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe legte sie aktuelle ärztliche Berichte bei. G.Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 bestätigte die ORS Service AG, dass sie die Beschwerdeführerin gemäss den Richtlinien des C._______ finanziell unterstütze. H.In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. I.Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2014 zu. Aus diesem geht hervor, dass sie in die Notfallstation des D._______ eingeliefert worden ist. Es seien chronische Nackenschmerzen und möglicherweise das Vorliegen eines Brustwirbelsäulenschmerzsyndroms diagnostiziert worden; sie habe zwei Mal das Bewusstsein verloren.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) 6.26.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1). Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend demnach auch unter diesem Aspekt zulässig. 6.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Senegal kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, sie gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Aus medizinischen Gründen kann nämlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Senegal ist möglich, zumal sie Rückkehrhilfe beantragen kann. Daran vermögen auch die neu vorgebrachten Beschwerden (s. vorstehend E. 3.3) nichts zu ändern; ebenso wenig führt der ärztliche Bericht vom 25. Juni 2014 diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung. Allerdings haben die zuständigen Behörden der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung des Vollzugs der Wegweisung die nötige Beachtung zu schenken. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu betrachten. 6.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einzig aus medizinischen Gründen in die Schweiz gelangt ist und die Behandlung im Heimatstaat grundsätzlich möglich und auch finanzierbar, zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist. 8.8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1781/2014 Urteil vom 12. August 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Senegal, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. April 2012 und gelangte am 29. Dezember 2013 in die Schweiz; gleichentags suchte sie um Asyl nach. Ihre Befragung fand am 3. Januar 2014 statt, ihre Anhörung am 20. März 2014. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Diabetikerin und habe in Senegal keine Möglichkeit, diese Krankheit behandeln zu lassen. Sie habe gesehen, wie Verwandte daran gestorben seien. Diabetes erfordere eine kontinuierliche Behandlung. Sie sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, Arbeit zu finden, um damit die benötigten Medikamente und anderes zu finanzieren. Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie keine Probleme. B.Das BFM trat mit am 29. März 2014 eröffneter Verfügung vom 27. März 2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C.Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. April 2014 an. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie unter anderem eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Januar 2014 zur Behandlung von Diabetes in Senegal und eine Diagnose von B._______ vom 8. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin an einer Diabetes mellitus leide, zu den Akten. D.Mit Verfügung vom 9. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung der prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E.Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Zudem erhielt sie Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F.Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2014 durch ihre Rechtsbeiständin eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe legte sie aktuelle ärztliche Berichte bei. G.Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 bestätigte die ORS Service AG, dass sie die Beschwerdeführerin gemäss den Richtlinien des C._______ finanziell unterstütze. H.In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. I.Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2014 zu. Aus diesem geht hervor, dass sie in die Notfallstation des D._______ eingeliefert worden ist. Es seien chronische Nackenschmerzen und möglicherweise das Vorliegen eines Brustwirbelsäulenschmerzsyndroms diagnostiziert worden; sie habe zwei Mal das Bewusstsein verloren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie- gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 2.2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwer-deinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-kommt. 3.3.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus medizinischen Gründen in die Schweiz gereist sei und somit keine Verfolgung in Senegal geltend mache. Somit liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die medizinische Versorgung in ihrem Heimatland sei verfügbar. Der Zugang hierzu werde ihr auch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verwehrt. Das Bundesamt wies zudem darauf hin, dass Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung darstelle. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, dass gerade in ländlichen Gebieten ihres Heimatlandes der Zugang zur medizinischen Behandlung schwierig sei. Sodann müssten die Behandlung und die Medikamente von ihr selber bezahlt werden, was ihr nicht möglich sei. Auch würde sie als gesundheitlich angeschlagene ältere Frau in Senegal keine Anstellung finden. Aufgrund dieser Ausführungen und des Umstandes, dass die Krankheit unbehandelt in kurzer Zeit zum Tod führe, sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. 3.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht stabilisiert. Sie leide nicht nur am Diabetes Mellitus Typ 2, sondern befinde sich auch in einer schweren depressiven Episode. Am (...) sei sie ausserdem kollabiert; sie habe an extrem starken Kopfschmerzen gelitten und das Bewusstsein verloren. 4.4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn es die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. 4.2. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen an, sie sei Diabetikerin und habe keine Möglichkeit gehabt, diese Krankheit behandeln zu lassen. Sie habe miterlebt, wie Verwandte daran gestorben seien. Diabetes erfordere eine kontinuierliche Behandlung. Sie habe Angst gehabt, in Senegal zu bleiben, und sei deshalb in die Schweiz gekommen, um arbeiten und auf diesem Weg die benötigten Medikamente finanzieren zu können. Anderes habe sie nicht vorzubringen (vgl. Akten BFM A4/11 S.7). Wie aus ihren Aussagen hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin einzig aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen. Sie macht keinerlei Nachteile geltend, welche ihr von Menschenhand zugefügt worden wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 18). Demzufolge ist ohne weitere Ausführungen festzuhalten, dass das BFM auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
5. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) 6.26.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1). Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend demnach auch unter diesem Aspekt zulässig. 6.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Senegal kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, sie gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Aus medizinischen Gründen kann nämlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Senegal ist möglich, zumal sie Rückkehrhilfe beantragen kann. Daran vermögen auch die neu vorgebrachten Beschwerden (s. vorstehend E. 3.3) nichts zu ändern; ebenso wenig führt der ärztliche Bericht vom 25. Juni 2014 diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung. Allerdings haben die zuständigen Behörden der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung des Vollzugs der Wegweisung die nötige Beachtung zu schenken. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu betrachten. 6.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einzig aus medizinischen Gründen in die Schweiz gelangt ist und die Behandlung im Heimatstaat grundsätzlich möglich und auch finanzierbar, zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist. 8.8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: