Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende 2011. Er sei nach Mauretanien und von dort auf dem Seeweg nach Italien gereist und am 16. Dezember 2011 per Auto in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2012 wurde er summarisch befragt (BzP). Er reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Gestützt auf eine Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes vom 5. Februar 2013, wonach der Beschwerdeführer vor längerer Zeit seinen Wohn-ort ohne neue Adressangabe verlassen habe, schrieb das BFM das Asylverfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2013 als gegenstandslos geworden ab. C. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2013 ein neues Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 2. Juli 2013 wurde er im Rahmen einer zweiten BzP erneut befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei in B._______ in Mali geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Nachdem seine damalige Freundin schwanger geworden sei, habe man sie beide zu je 100 Hieben verurteilt. Er sei deshalb Hals über Kopf geflohen. D. Am 31. Juli 2014 wurde im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der gestützt darauf erstellte "Lingua-Bericht" des Sachverständigen zu den untersuchten Bereichen "Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse" und "Linguistische Analyse" datiert vom 8. August 2014. Die sachverständige Person kam in diesem Bericht zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers zweifelsfrei in Gambia oder Senegal, jedoch eindeutig nicht in Mali stattgefunden habe. E. Mit Schreiben vom 15. August 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus dem Lingua-Bericht. F. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2014, er stamme von Mali und kenne weder Gambia noch Senegal. G. Mit Verfügung vom 2. September 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer focht den vorinstanzlichen Entscheid mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Die für ihn zuständige Sozialarbeiterin der Caritas Schweiz teilte unter Beilage des vorläufigen Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 10. Oktober 2014 mit Schreiben gleichen Datums mit, der Beschwerdeführer leide an (...) und befinde sich seit dem 29. September 2014 in stationärer Spitalpflege. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte sie eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 fest, die Beschwerdeeingabe genüge mangels rechtsgültiger Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Der Beschwerdeführer reichte mit fristgerechter Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Datum Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung sowie den Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 16. Oktober 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 23. Oktober 2014 zu den Akten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er mittels einer separaten Verfügung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren. K. Mit Schreiben der Caritas Schweiz vom 4. November 2014 wurde der Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 23. Oktober 2014 zu den Akten gereicht. L. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu orientieren und innert Frist bekannt zu geben, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten wolle. M. Urs Jehle zeigte mit Schreiben vom 3. März 2015 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter. Er reichte einen Bericht der (...) vom 5. Januar 2015 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 1. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes auf. O. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 7. April 2015 mit, die medizinischen Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf (...). Eine (...) müsse im Notfall unbedingt zur Verfügung stehen; dies sei weder in Gambia, Senegal noch in Mali der Fall, weshalb ihm im Notfall der Tod drohen würde. Der Eingabe wurde ein ärztlicher Kurzbrief des Spitals C._______ vom 25. März 2015 beigelegt. P. Die Vernehmlassung des SEM ging am 27. Mai 2015 beim Gericht ein; sie wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Sachverständige der Lingua-Fachstelle sei zum Schluss gekommen, dass die fehlenden Regionalkenntnisse des Beschwerdeführers gegen einen Aufenthalt in Mali sprechen würden. Seine beschränkten Kenntnisse in Geografie, Kultur, Volkskunde, Alltagsleben, Landwirtschaft und Ernährung, die er über seine angegebene Heimatregion vorweise, hätte dieser auch ohne direkte Erfahrung erwerben können. Der Beschwerdeführer spreche die in Mali nicht einheimische Sprache (...) fliessend und mit vielen Eigenheiten, welche in Mali nicht vorkommen würden und eindeutig auf die Region Senegambia verweisen würden. Zudem spreche er ausser dem (...), welches in Mali nur eine sehr geringe Bedeutung habe und für eine erfolgreiche Kommunikation nicht ausreichend sei, keine in Mali heimische Sprache. Seine sprachlichen Kompetenzen würden daher die Behauptung, er habe praktisch sein ganzes Leben in Mali gelebt, eindeutig widerlegen. Aufgrund dieser Schlussfolgerung würden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmittelschrift, er stamme aus einem kleinen Dorf namens B._______ in Mali. Er akzeptiere keine Landesidentität, mit der er nichts zu tun habe. In der Beschwerdeergänzung führte er mit Verweis auf die beigelegten ärztlichen Berichte aus, bei seiner neu diagnostizieren Krankheit handle es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Fall einer (...). Menschen mit dieser Krankheit seien lebenslang auf (...) angewiesen, Heilungschancen bestünden bisher nicht. Die (...) müsse täglich und lebenslang erfolgen. Ausserdem sei eine regelmässige Kontrolle und die ständige Überprüfung und Neueinstellung der medikamentösen Therapie erforderlich. Aufgrund seiner Krankheit sei die Rückkehr in den Heimat- und Herkunftsstaat aus medizinischen Gründen unzumutbar. Weder in Mali noch in Senegal oder Gambia könne von einer ausreichenden medizinischen Versorgung ausgegangen werden.
E. 4.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers seien weder eine abschliessende Diagnose der Erkrankung noch schlüssige Hinweise über dessen Herkunft zu entnehmen. Über die Behandelbarkeit einer unvollständig festgestellten Krankheit in einem unbekannten Herkunftsland sei selbstverständlich keine sinnvolle Einschätzung möglich. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Damit würden aktuell keine Gründe vorliegen, welche eine Neubeurteilung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden.
E. 5.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Seinen Angaben zufolge leben seine Schwester sowie Tanten und Onkel in seinem Heimatdorf (vgl. Akten SEM A18/11 S. 5), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass genügend Kontaktmöglichkeiten bestehen würden, um sich Papiere, die seine Identität bezeugen, zu beschaffen. Sein Einwand, er habe seine Identitätskarte aufgrund der überstürzten Abreise an seinem Wohnort gelassen und verfüge weder über eine Adresse noch ein Telefon, um Kontakt mit seinen Verwandten aufzunehmen, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sodann den Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung des Lingua-Berichtes beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützen, zu.
E. 5.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig - so auch im vorliegenden Lingua-Bericht - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E- 4.4.1). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hält zwar daran fest, in der Region F._______ in Mali geboren und aufgewachsen zu sein, bringt jedoch weder in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. A32/2) noch auf Beschwerdeebene etwas vor, das geeignet wäre, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit dem ihm in den Grundzügen zur Kenntnis gebrachten Lingua-Bericht beziehungsweise mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung findet nicht statt.
E. 5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig im geografischen Raum beziehungsweise im sozio-ethischen Milieu von Senegambia und eindeutig nicht in Mali stattgefunden habe, nicht zu entkräften vermögen. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in der Region von Senegal oder Gambia aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
E. 5.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - in Mali drohende Bestrafung mit 100 Hieben infolge Schwängerung der seinerzeitigen Freundin - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Zudem sind die Asylangaben im vor-instanzlichen Verfahren wenig detailreich ausgefallen und auf Beschwerdeebene wird der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entgegengehalten beziehungsweise bestätigt der Beschwerdeführer gar, er könne akzeptieren, dass er "wegen anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht erhalte".
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen (vgl. BVGE 2014/12; EMARK 2005 Nr. 1), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen ist deshalb vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Senegal und Gambia gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.3 vorstehend).
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich wird eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten ist. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Es ist hierbei nicht nur darauf abzustellen, ob eine entsprechende medizinische Behandlung objektiv erhältlich ist, sondern auch zu prüfen, ob die betroffene Person aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Behandlung effektiv erhalten kann (Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 83 N. 35).
E. 7.2.2 Vorliegend geht aus den ärztlichen Berichten des Spitals C._______ vom 10. Oktober 2014, 16. Oktober 2014, 23. Oktober 2014, 5. Januar 2015 und 25. März 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer infolge neu entdeckter (...) vom 6. bis am 14. Oktober 2014 hospitalisiert war. Dabei erfolgte eine Therapie mit (...) und eine Schulung durch die (...). In der Folge konnte rasch auf die schnell wirksame (...) verzichtet werden. Dem letzten Arztbericht vom 25. März 2015 zufolge besteht "(...)", weshalb der Beschwerdeführer weiterer Überwachung - mit auf drei Monate ausgedehntem Kontrollintervall - bedürfe. Es sei für ihn wichtig, in einem Land zu sein, wo er im Falle einer akuten Erkrankung jederzeit in ein Spital/eine Arztpraxis gehen könne, damit er die nötigen Medikamente erhalte, was in seinem Fall namentlich ein Wiederbeginn mit (...) bedeute. Nachdem der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich nicht hat vernehmen lassen, darf davon ausgegangen werden, dass sein gesundheitlicher Zustand stabil geblieben ist und es seit Oktober 2014 zu keiner weiteren akuten Erkrankung gekommen ist. Der geäusserte Verdacht auf Vorliegen einer (...) hat sich in den letzten elf Monaten seit Ausbruch der Krankheit nicht erhärtet.
E. 7.2.3 Laut den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ([...]) werden in Gambia viele der 22'000 Personen mit (...) im (...) Hospital in (...) behandelt (dort S. 3); auch Senegal verfügt - mit 25 Spitälern, 89 Gesundheitszentren, 1240 Gesundheitsposten und knapp 3000 Gesundheitshütten - über ein (...). Auch wenn den Berichten zufolge (...) nicht überall erhältlich ist und gewisse Medikamentenengpässe bestehen, weil vor allem in den ländlichen Gebieten (...) problematisch ist, ist damit doch festzuhalten, dass in den mutmasslichen Herkunftsländern Senegal und Gambia (...) behandelbar und eine medizinische Grundversorgung vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund können die latent vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er dringend auf eine Behandlung angewiesen wäre, welche er in den mutmasslichen Herkunftsländern Senegal oder Gambia nicht erhalten könnte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1781/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2.2). Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar.
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, hinfällig wird. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe sind den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, so dass auch der Eventualantrag gegenstandslos wird.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Dieser hat bis anhin keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der notwendige Verwaltungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5557/2014 Urteil vom 21. September 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben gemäss Mali), vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende 2011. Er sei nach Mauretanien und von dort auf dem Seeweg nach Italien gereist und am 16. Dezember 2011 per Auto in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2012 wurde er summarisch befragt (BzP). Er reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Gestützt auf eine Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes vom 5. Februar 2013, wonach der Beschwerdeführer vor längerer Zeit seinen Wohn-ort ohne neue Adressangabe verlassen habe, schrieb das BFM das Asylverfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2013 als gegenstandslos geworden ab. C. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2013 ein neues Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 2. Juli 2013 wurde er im Rahmen einer zweiten BzP erneut befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei in B._______ in Mali geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Nachdem seine damalige Freundin schwanger geworden sei, habe man sie beide zu je 100 Hieben verurteilt. Er sei deshalb Hals über Kopf geflohen. D. Am 31. Juli 2014 wurde im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der gestützt darauf erstellte "Lingua-Bericht" des Sachverständigen zu den untersuchten Bereichen "Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse" und "Linguistische Analyse" datiert vom 8. August 2014. Die sachverständige Person kam in diesem Bericht zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers zweifelsfrei in Gambia oder Senegal, jedoch eindeutig nicht in Mali stattgefunden habe. E. Mit Schreiben vom 15. August 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den wesentlichen Erkenntnissen aus dem Lingua-Bericht. F. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2014, er stamme von Mali und kenne weder Gambia noch Senegal. G. Mit Verfügung vom 2. September 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer focht den vorinstanzlichen Entscheid mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Die für ihn zuständige Sozialarbeiterin der Caritas Schweiz teilte unter Beilage des vorläufigen Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 10. Oktober 2014 mit Schreiben gleichen Datums mit, der Beschwerdeführer leide an (...) und befinde sich seit dem 29. September 2014 in stationärer Spitalpflege. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte sie eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 fest, die Beschwerdeeingabe genüge mangels rechtsgültiger Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Der Beschwerdeführer reichte mit fristgerechter Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Datum Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung sowie den Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 16. Oktober 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 23. Oktober 2014 zu den Akten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er mittels einer separaten Verfügung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren. K. Mit Schreiben der Caritas Schweiz vom 4. November 2014 wurde der Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 23. Oktober 2014 zu den Akten gereicht. L. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu orientieren und innert Frist bekannt zu geben, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten wolle. M. Urs Jehle zeigte mit Schreiben vom 3. März 2015 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter. Er reichte einen Bericht der (...) vom 5. Januar 2015 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 1. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes auf. O. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 7. April 2015 mit, die medizinischen Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf (...). Eine (...) müsse im Notfall unbedingt zur Verfügung stehen; dies sei weder in Gambia, Senegal noch in Mali der Fall, weshalb ihm im Notfall der Tod drohen würde. Der Eingabe wurde ein ärztlicher Kurzbrief des Spitals C._______ vom 25. März 2015 beigelegt. P. Die Vernehmlassung des SEM ging am 27. Mai 2015 beim Gericht ein; sie wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Sachverständige der Lingua-Fachstelle sei zum Schluss gekommen, dass die fehlenden Regionalkenntnisse des Beschwerdeführers gegen einen Aufenthalt in Mali sprechen würden. Seine beschränkten Kenntnisse in Geografie, Kultur, Volkskunde, Alltagsleben, Landwirtschaft und Ernährung, die er über seine angegebene Heimatregion vorweise, hätte dieser auch ohne direkte Erfahrung erwerben können. Der Beschwerdeführer spreche die in Mali nicht einheimische Sprache (...) fliessend und mit vielen Eigenheiten, welche in Mali nicht vorkommen würden und eindeutig auf die Region Senegambia verweisen würden. Zudem spreche er ausser dem (...), welches in Mali nur eine sehr geringe Bedeutung habe und für eine erfolgreiche Kommunikation nicht ausreichend sei, keine in Mali heimische Sprache. Seine sprachlichen Kompetenzen würden daher die Behauptung, er habe praktisch sein ganzes Leben in Mali gelebt, eindeutig widerlegen. Aufgrund dieser Schlussfolgerung würden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmittelschrift, er stamme aus einem kleinen Dorf namens B._______ in Mali. Er akzeptiere keine Landesidentität, mit der er nichts zu tun habe. In der Beschwerdeergänzung führte er mit Verweis auf die beigelegten ärztlichen Berichte aus, bei seiner neu diagnostizieren Krankheit handle es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Fall einer (...). Menschen mit dieser Krankheit seien lebenslang auf (...) angewiesen, Heilungschancen bestünden bisher nicht. Die (...) müsse täglich und lebenslang erfolgen. Ausserdem sei eine regelmässige Kontrolle und die ständige Überprüfung und Neueinstellung der medikamentösen Therapie erforderlich. Aufgrund seiner Krankheit sei die Rückkehr in den Heimat- und Herkunftsstaat aus medizinischen Gründen unzumutbar. Weder in Mali noch in Senegal oder Gambia könne von einer ausreichenden medizinischen Versorgung ausgegangen werden. 4.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers seien weder eine abschliessende Diagnose der Erkrankung noch schlüssige Hinweise über dessen Herkunft zu entnehmen. Über die Behandelbarkeit einer unvollständig festgestellten Krankheit in einem unbekannten Herkunftsland sei selbstverständlich keine sinnvolle Einschätzung möglich. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Damit würden aktuell keine Gründe vorliegen, welche eine Neubeurteilung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden. 5. 5.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Seinen Angaben zufolge leben seine Schwester sowie Tanten und Onkel in seinem Heimatdorf (vgl. Akten SEM A18/11 S. 5), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass genügend Kontaktmöglichkeiten bestehen würden, um sich Papiere, die seine Identität bezeugen, zu beschaffen. Sein Einwand, er habe seine Identitätskarte aufgrund der überstürzten Abreise an seinem Wohnort gelassen und verfüge weder über eine Adresse noch ein Telefon, um Kontakt mit seinen Verwandten aufzunehmen, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sodann den Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung des Lingua-Berichtes beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützen, zu. 5.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig - so auch im vorliegenden Lingua-Bericht - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E- 4.4.1). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hält zwar daran fest, in der Region F._______ in Mali geboren und aufgewachsen zu sein, bringt jedoch weder in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. A32/2) noch auf Beschwerdeebene etwas vor, das geeignet wäre, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit dem ihm in den Grundzügen zur Kenntnis gebrachten Lingua-Bericht beziehungsweise mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung findet nicht statt. 5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig im geografischen Raum beziehungsweise im sozio-ethischen Milieu von Senegambia und eindeutig nicht in Mali stattgefunden habe, nicht zu entkräften vermögen. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in der Region von Senegal oder Gambia aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. 5.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - in Mali drohende Bestrafung mit 100 Hieben infolge Schwängerung der seinerzeitigen Freundin - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Zudem sind die Asylangaben im vor-instanzlichen Verfahren wenig detailreich ausgefallen und auf Beschwerdeebene wird der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entgegengehalten beziehungsweise bestätigt der Beschwerdeführer gar, er könne akzeptieren, dass er "wegen anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht erhalte". 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen (vgl. BVGE 2014/12; EMARK 2005 Nr. 1), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen ist deshalb vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Senegal und Gambia gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.3 vorstehend). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich wird eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten ist. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Es ist hierbei nicht nur darauf abzustellen, ob eine entsprechende medizinische Behandlung objektiv erhältlich ist, sondern auch zu prüfen, ob die betroffene Person aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Behandlung effektiv erhalten kann (Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 83 N. 35). 7.2.2 Vorliegend geht aus den ärztlichen Berichten des Spitals C._______ vom 10. Oktober 2014, 16. Oktober 2014, 23. Oktober 2014, 5. Januar 2015 und 25. März 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer infolge neu entdeckter (...) vom 6. bis am 14. Oktober 2014 hospitalisiert war. Dabei erfolgte eine Therapie mit (...) und eine Schulung durch die (...). In der Folge konnte rasch auf die schnell wirksame (...) verzichtet werden. Dem letzten Arztbericht vom 25. März 2015 zufolge besteht "(...)", weshalb der Beschwerdeführer weiterer Überwachung - mit auf drei Monate ausgedehntem Kontrollintervall - bedürfe. Es sei für ihn wichtig, in einem Land zu sein, wo er im Falle einer akuten Erkrankung jederzeit in ein Spital/eine Arztpraxis gehen könne, damit er die nötigen Medikamente erhalte, was in seinem Fall namentlich ein Wiederbeginn mit (...) bedeute. Nachdem der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich nicht hat vernehmen lassen, darf davon ausgegangen werden, dass sein gesundheitlicher Zustand stabil geblieben ist und es seit Oktober 2014 zu keiner weiteren akuten Erkrankung gekommen ist. Der geäusserte Verdacht auf Vorliegen einer (...) hat sich in den letzten elf Monaten seit Ausbruch der Krankheit nicht erhärtet. 7.2.3 Laut den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ([...]) werden in Gambia viele der 22'000 Personen mit (...) im (...) Hospital in (...) behandelt (dort S. 3); auch Senegal verfügt - mit 25 Spitälern, 89 Gesundheitszentren, 1240 Gesundheitsposten und knapp 3000 Gesundheitshütten - über ein (...). Auch wenn den Berichten zufolge (...) nicht überall erhältlich ist und gewisse Medikamentenengpässe bestehen, weil vor allem in den ländlichen Gebieten (...) problematisch ist, ist damit doch festzuhalten, dass in den mutmasslichen Herkunftsländern Senegal und Gambia (...) behandelbar und eine medizinische Grundversorgung vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund können die latent vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er dringend auf eine Behandlung angewiesen wäre, welche er in den mutmasslichen Herkunftsländern Senegal oder Gambia nicht erhalten könnte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1781/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2.2). Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, hinfällig wird. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe sind den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, so dass auch der Eventualantrag gegenstandslos wird.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
11. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Dieser hat bis anhin keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der notwendige Verwaltungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger