Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1737/2012 Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 16. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2011 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichtet, dass die Vorinstanz sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen, und die Beschwerdeführerin diese mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien ihres sudanesischen Flüchtlingsausweises, ihres Geburtszertifikats sowie der Identitätskarten ihrer Eltern als Beweismittel zu den Akten reichte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei eritreische Staatsangehörige, jedoch im Sudan geboren sowie aufgewachsen und dort vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) als Flüchtling registriert, dass sie vor sechs Jahren der Pfingstgemeinde beigetreten sei und daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schweren Sanktionen rechnen müsse, da es in Eritrea keine religiöse Freiheit gebe, dass sie nicht im Sudan bleiben könne, weil ihr als Flüchtling das Recht auf Arbeit und Ausbildung verweigert werde, dass sie in ständiger Angst vor einer Deportation nach Eritrea und der Erpressung von Geldzahlungen leben müsse, da korrupte Polizisten eritreische Flüchtlinge unter der Drohung einer Deportation nach Eritrea zu Geldzahlungen zwingen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2012 - eröffnet am 11. März 2012 - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung anführt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführerin als eritreischer Staatsangehöriger zugemutet werden könne, weiterhin im Sudan, wo sie als Flüchtling registriert sei und genügenden Schutz geniesse, zu verbleiben, und der Sachverhalt ferner vollständig erstellt sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hindeuten würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden bekommen würde, dass gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG einer Person das Asyl verweigert werde, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, dass sich gemäss Bericht des "2011 UNHCR country operations profile - Sudan" rund 162'000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten würden, wovon rund 108'000 beim UNHCR registriert seien, dass zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, aber dennoch keine konkreten Anhaltspunkte für einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan bestehen würden, dass ihre Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011) bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe, dass sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling in einem ihr von den sudanesischen Behörden zugewiesenen Flüchtlingslager aufhalten und dort die notwendige Versorgung erhalten könne, dass sie mit undatierter, in Englisch verfasster Beschwerde (Eingang Botschaft am 18. März 2012) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl beantragt, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, das BFM verkenne die tatsächliche Situation von Flüchtlingen in den Camps des UNHCR, wo die Grundbedürfnisse nicht gedeckt seien, kein Schutz vor Entführung und kein Zugang zu Arbeit und Ausbildung bestehe, dass sie einem erhöhten Risiko einer möglichen Deportation ausgesetzt sei, da sie sich aktiv gegen die Regierung in Eritrea einsetze und sich weder der eritreischen Gemeinschaft ("Eritrean community") angeschlossen habe noch die zwei Prozent Auslandsteuer an Eritrea bezahle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnommen werden können und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und - abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich mitzuteilen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 19. September 2011 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, einer Asylgewährung stehe der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, demnach der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden könne, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann, dass - wie das BFM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat - gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist, dass der Vorhalt der Beschwerdeführerin, sie sei gegen das eritreische Regime und daher einer erhöhten Gefahr der Verschleppung ausgesetzt, unbeachtlich ist, zumal sie keine genaueren Angaben zu eritreakritischen Aktivitäten macht, dass die weiteren, in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten, hauptsächlich wirtschaftlichen und bildungsmässigen Benachteiligungen von Flüchtlingen im Sudan an der von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Zumutbarkeit eines Aufenthalts in den Flüchtlingslagern nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: