Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Januar 2023 zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei wurde er auch aufgefordert, die vorhandenen medizinischen Unterlagen, welche er in Griechenland erhalten habe, nachzureichen. Diese befinden sich in den Akten (Akt. 32/9). Mit Eingaben vom 25. Januar 2023, vom 1. Februar 2023 und vom 13. Februar 2023 reichte er ärztliche Kurzberichte des D._______ ein. Gemäss dem zuletzt eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 8. Februar 2023 berichtete der Beschwerdeführer von Konzentrationsstörungen. Er leide unter Gedankenkreisen, Zukunftsängsten, Schlafstörungen, Flashbacks und habe ungefähr im Jahr 2020 einen tätlichen Angriff erlebt. Es bestehe ein Verdacht auf optische und akustische Pseudohalluzinationen sowie PTBS. Das SEM informierte sich sodann am 17. März 2023 beim zuständigen Gesundheitsdienst und brachte in Erfahrung, dass er sich mehrmals beim Gesundheitsdienst gemeldet habe wegen Magenbeschwerden, Übelkeit, Juckreiz und zur Erhöhung seiner Psychopharmaka. All seine geltend gemachten Beschwerden hätten mit Medikamenten aus der Hausapotheke gelindert werden können. Es stünden - abgesehen von einer Impfung Ende März - keine Arzttermine bevor. Weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. Nach dem Gesagten ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, womit eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern.
E. 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte in Griechenland das Flüchtlingscamp verlassen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei dies aber nicht möglich gewesen. Um nicht obdachlos zu werden, sei er zurück ins Camp gegangen und habe «illegal» mit Hilfe von anderen Geflüchteten dort überlebt. Er habe sowohl bei der Leitung des Zentrums als auch beim roten Kreuz und bei einem Asylanwalt erfolglos um Unterstützung gebeten. In Griechenland sei er Opfer von tätlichen Übergriffen geworden. Seither sei er enorm angeschlagen und (...). Im BAZ C._______ habe er trotz zahlreicher Anfragen keinen Arzttermin erhalten. Er benötige zahlreiche Medikamente, insbesondere ein (...). Er sei auf weitere medizinische Abklärungen angewiesen. In Griechenland habe er trotz Nachfrage nie eine angemessene medizinische Behandlung erhalten, sondern nur Schmerzmittel. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlimmern. Im griechischen Aufnahmesystem seien in allen relevanten Lebensbereichen notorisch unzumutbare Mängel festzustellen und die Richtlinien würden nicht eingehalten. Die staatlichen Schutzmechanismen würden gänzlich verwehrt. Dies entspreche der Einschätzung von europäischen Ländern wie Deutschland, der Niederlande und Frankreich.
E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.4.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die einer Behandlung bedürften, welche aber in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz bei der Gesundheitsstelle des BAZ C._______ vorstellig war. Gemäss der Abklärung des SEM hätten sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme mit Medikamenten aus der Hausapotheke gelindert werden können (Akt. 31/1). Sonst schien die Gesundheitsstelle keine weiteren Behandlungen als notwendig zu erachten. Die in der Beschwerde gemachte Behauptung, er habe sich mehrmals beim BAZ C._______ um einen Arzttermin bemüht, bleibt unbelegt. Dementsprechende Bemühungen gehen jedenfalls nicht aus den Akten hervor. Aus dem Kurzbericht des D._______ vom 8. Februar 2023 geht hervor, dass die weitere Einnahme des Psychopharmakons (...) zu empfehlen sei. Bei guter Verträglichkeit könne die Dosis erhöht werden. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, aktuell vermutlich nicht zeitnah umsetzbar. So betrage die Wartezeit im E._______ aktuell rund zehn Monate, weshalb eine Anmeldung nicht erfolgt sei. Gemäss dem Eintrag vom 5. April 2023 auf dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ liege bei ihm eine PTBS vor. Zudem leide er an chronischen Schmerzen nach einem Rückentrauma mit Verdacht auf eine Fraktur. Die Dosis seines Medikaments (...) sei erhöht worden und es erfolge eine Anmeldung bei den F._______. Es ist davon auszugehen, dass er sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 6.5 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Seine sinngemäss anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits während über (...) Jahren in Griechenland gelebt hat, wobei die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zu diesem Zeitpunkt über (...) Jahre zurücklag. Er dürfte nur schon aufgrund der Dauer seines Aufenthalts im Lande mit den in Griechenland herrschenden Verhältnissen und Gegebenheiten längst gut vertraut sein. Ferner konnte er aufgrund seiner Bemühungen im Asylzentrum verbleiben und mit der Hilfe von anderen Bewohnern seine Grundbedürfnisse abdecken. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich in Griechenland auch zukünftig um Unterstützung bemühen und eine hinreichend tragfähige Existenz wird aufbauen können. Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 6.4.2) gehört er nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2656/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - genau wie die medikamentöse Behandlung - steht auch in Griechenland zur Verfügung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass in Griechenland mehrere gesundheitliche Abklärungen gemacht wurden und ihm nicht lediglich Schmerzmedikamente abgegeben worden sind. Auch die Aussage, er habe in Griechenland trotz Nachfragen keine Brille erhalten, ist in Zweifel zu ziehen. Erstens befindet sich in den Akten ein Brillenrezept aus Griechenland und zweitens ist dem Arztzeugnis vom 20. Januar 2023 zu entnehmen, dass er seine Brille verloren habe. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der sich aus seinen psychischen und physischen Beschwerden ergebende mindere Behandlungsbedarf ohne Weiteres auch in Griechenland abgedeckt werden kann. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 6.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben E. 4) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, wo-mit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1729/2023 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2017 und suchte am 10. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Januar 2023 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechtsvertretung (SEM-Akt. [...][nachfolgend: Akt.]-11/1). C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2017 in Griechenland und am 23. November 2022 in Belgien um Asyl nachgesucht hatte (Akt. 8/1). D. Anlässlich des Gesprächs vom 27. Januar 2023 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und rund fünf Jahre dort geblieben sei. Er habe Griechenland verlassen, da ihm im griechischen Asylcamp Brüche an Hand und Fuss zugefügt worden seien. Er sei aufgefordert worden, das Asylcamp zu verlassen. Von Griechenland sei er dann mit seinem Reisepass nach Belgien geflogen. In Belgien habe er keinen Asylentscheid erhalten. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke sei er dort ohne Hilfe auf die Strasse gestellt worden. Er habe sich ungefähr elf Tage in Belgien aufgehalten und sei dann mit einem Bus von Belgien in die Schweiz gekommen. Zur allfälligen Zuständigkeit Belgiens für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Belgien auf der Strasse leben und Abfall essen müssen. Er habe Krankheiten und sei ruiniert. Belgien und Griechenland hätten ihn noch weiter ruiniert, als er schon gewesen sei. In Belgien würden die Leute in ZeIten und auf der Strasse leben; es gebe dort auch Banden. Er wolle einfach in Frieden leben, sonst nichts. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, Schläge auf den Kopf bekommen und deshalb neurologische und psychische Schäden erlitten zu haben. Zudem habe er einen Bruch in der rechten Hand und im rechten Fuss erlitten. Er leide unter Rücken- und Halsschmerzen, Unruhe und Albträumen. Er habe Mühe mit Geräuschen und Gerede, sei reizbar und würde viel vergessen. Ausserdem sehe er nicht gut und benötige eine Zahnbehandlung (Akt. 14/3). E. Gestützt auf den Eurodac-Treffer unterbreitete das SEM den belgischen Behörden am 27. Januar 2023 ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers (Akt. 15/5). Diese lehnten das Gesuch am 6. Februar 2023 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Asylstatus verfüge. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 durch seine Rechtsvertretung ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass er polizeiliche Folter erlebt habe. Die Protokollierung dieser Aussage sei ihm verweigert worden (Akt. 20/1). G. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 30. Januar 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz (Akt. 17/8). Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 1. Februar 2023 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 15. September 2017 über den Flüchtlingsstatus und sei im Besitz einer vom 11. Oktober 2020 bis 10. Oktober 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung (Akt. 22/1). H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsyIG). Dabei bat es den Beschwerdeführer, verschiedene Fragen zu seiner Aufenthaltssituation in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus zu beantworten. I. Am 20. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu den ihm vom SEM gestellten Fragen. Er gab an, im Oktober/November 2022 aus Griechenland ausgereist zu sein. Er habe dort keine Familienangehörigen. Nach der Gutheissung seines Asylgesuchs hätte er das dortige Asylzentrum verlassen müssen. Dadurch wäre er obdachlos geworden, weshalb er stattdessen ins Zentrum zurückgekehrt und fortan ungefähr fünf Jahre lang inkognito dort gelebt habe. Dies sei ihm mit der Hilfe von anderen Bewohnern sowie einigen Mitarbeitenden des Zentrums möglich gewesen, welche seinen Aufenthalt nicht der Zentrumsleitung gemeldet hätten. Daher seien einige seiner Ansprüche eingeschränkt gewesen. Zum Beispiel sei er bei der Nahrung darauf angewiesen gewesen, dass andere Bewohner ihre Essensrationen mit ihm teilten. Er habe teils kleine finanzielle Hilfeleistungen von Bekannten aus dem Irak erhalten. Im Asylzentrum habe er keine Antworten auf seine mehrmals gestellten Fragen nach einer zukünftigen Unterkunft, betreffend Finanzierung seines Lebensunterhalts und allfälligen Arbeits- und Integrationsprojekten erhalten. Es wurde ihm keine Anlaufstelle angegeben und im Zentrum seien weder NGOs noch sonstige Organisationen, welche ihn hätten unterstützen können, zugegen gewesen. Aufgrund seiner psychischen Probleme habe er das Unterrichtsangebot im Zentrum nur selten wahrnehmen können und es sei ihm auch aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten unmöglich, eine neue Sprache zu erlernen. In Irak habe er Folter erlebt, weshalb er unter einem lädierten Nervensystem und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Er habe einzig eine medizinische Konsultation im Asylzentrum in Anspruch nehmen können und lediglich Schmerzmittel verschrieben bekommen. Weitergehende Behandlungen seien ihm verwehrt worden. Wegen seiner physischen und psychischen Beschwerden gelte er als besonders verletzliche Person (Akt. 29/5). J. Am 17. März 2023 traf das SEM bei der Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums Abklärungen zur gesundheitlichen Situation und medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers (Akt. 31/1). K. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 20. März 2023 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 21. März 2023. L. Mit Verfügung vom 21. März 2023 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus. M. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete ihr Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 22. März 2023 (Akt. 37/1). N. Mit Eingabe vom 28. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. O. Mit Eingabe vom 12. April 2023 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme mehrere Arzttermine habe und sobald als möglich einen Arztbericht nachreichen werde. Am 18. April 2023 reichte er ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ mit einem Eintrag vom 5. April 2023 zu den Akten. P. Mit Schreiben vom 19. April 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang dieser Unterlagen und teilte dem Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG mit, dass es ihm unbenommen sei, weitere Eingaben nachzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen. 1.6 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Januar 2023 zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei wurde er auch aufgefordert, die vorhandenen medizinischen Unterlagen, welche er in Griechenland erhalten habe, nachzureichen. Diese befinden sich in den Akten (Akt. 32/9). Mit Eingaben vom 25. Januar 2023, vom 1. Februar 2023 und vom 13. Februar 2023 reichte er ärztliche Kurzberichte des D._______ ein. Gemäss dem zuletzt eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 8. Februar 2023 berichtete der Beschwerdeführer von Konzentrationsstörungen. Er leide unter Gedankenkreisen, Zukunftsängsten, Schlafstörungen, Flashbacks und habe ungefähr im Jahr 2020 einen tätlichen Angriff erlebt. Es bestehe ein Verdacht auf optische und akustische Pseudohalluzinationen sowie PTBS. Das SEM informierte sich sodann am 17. März 2023 beim zuständigen Gesundheitsdienst und brachte in Erfahrung, dass er sich mehrmals beim Gesundheitsdienst gemeldet habe wegen Magenbeschwerden, Übelkeit, Juckreiz und zur Erhöhung seiner Psychopharmaka. All seine geltend gemachten Beschwerden hätten mit Medikamenten aus der Hausapotheke gelindert werden können. Es stünden - abgesehen von einer Impfung Ende März - keine Arzttermine bevor. Weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. Nach dem Gesagten ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, womit eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte in Griechenland das Flüchtlingscamp verlassen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei dies aber nicht möglich gewesen. Um nicht obdachlos zu werden, sei er zurück ins Camp gegangen und habe «illegal» mit Hilfe von anderen Geflüchteten dort überlebt. Er habe sowohl bei der Leitung des Zentrums als auch beim roten Kreuz und bei einem Asylanwalt erfolglos um Unterstützung gebeten. In Griechenland sei er Opfer von tätlichen Übergriffen geworden. Seither sei er enorm angeschlagen und (...). Im BAZ C._______ habe er trotz zahlreicher Anfragen keinen Arzttermin erhalten. Er benötige zahlreiche Medikamente, insbesondere ein (...). Er sei auf weitere medizinische Abklärungen angewiesen. In Griechenland habe er trotz Nachfrage nie eine angemessene medizinische Behandlung erhalten, sondern nur Schmerzmittel. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlimmern. Im griechischen Aufnahmesystem seien in allen relevanten Lebensbereichen notorisch unzumutbare Mängel festzustellen und die Richtlinien würden nicht eingehalten. Die staatlichen Schutzmechanismen würden gänzlich verwehrt. Dies entspreche der Einschätzung von europäischen Ländern wie Deutschland, der Niederlande und Frankreich. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 6.4.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die einer Behandlung bedürften, welche aber in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz bei der Gesundheitsstelle des BAZ C._______ vorstellig war. Gemäss der Abklärung des SEM hätten sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme mit Medikamenten aus der Hausapotheke gelindert werden können (Akt. 31/1). Sonst schien die Gesundheitsstelle keine weiteren Behandlungen als notwendig zu erachten. Die in der Beschwerde gemachte Behauptung, er habe sich mehrmals beim BAZ C._______ um einen Arzttermin bemüht, bleibt unbelegt. Dementsprechende Bemühungen gehen jedenfalls nicht aus den Akten hervor. Aus dem Kurzbericht des D._______ vom 8. Februar 2023 geht hervor, dass die weitere Einnahme des Psychopharmakons (...) zu empfehlen sei. Bei guter Verträglichkeit könne die Dosis erhöht werden. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, aktuell vermutlich nicht zeitnah umsetzbar. So betrage die Wartezeit im E._______ aktuell rund zehn Monate, weshalb eine Anmeldung nicht erfolgt sei. Gemäss dem Eintrag vom 5. April 2023 auf dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ liege bei ihm eine PTBS vor. Zudem leide er an chronischen Schmerzen nach einem Rückentrauma mit Verdacht auf eine Fraktur. Die Dosis seines Medikaments (...) sei erhöht worden und es erfolge eine Anmeldung bei den F._______. Es ist davon auszugehen, dass er sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.5 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Seine sinngemäss anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits während über (...) Jahren in Griechenland gelebt hat, wobei die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zu diesem Zeitpunkt über (...) Jahre zurücklag. Er dürfte nur schon aufgrund der Dauer seines Aufenthalts im Lande mit den in Griechenland herrschenden Verhältnissen und Gegebenheiten längst gut vertraut sein. Ferner konnte er aufgrund seiner Bemühungen im Asylzentrum verbleiben und mit der Hilfe von anderen Bewohnern seine Grundbedürfnisse abdecken. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich in Griechenland auch zukünftig um Unterstützung bemühen und eine hinreichend tragfähige Existenz wird aufbauen können. Aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben E. 6.4.2) gehört er nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2656/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - genau wie die medikamentöse Behandlung - steht auch in Griechenland zur Verfügung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass in Griechenland mehrere gesundheitliche Abklärungen gemacht wurden und ihm nicht lediglich Schmerzmedikamente abgegeben worden sind. Auch die Aussage, er habe in Griechenland trotz Nachfragen keine Brille erhalten, ist in Zweifel zu ziehen. Erstens befindet sich in den Akten ein Brillenrezept aus Griechenland und zweitens ist dem Arztzeugnis vom 20. Januar 2023 zu entnehmen, dass er seine Brille verloren habe. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der sich aus seinen psychischen und physischen Beschwerden ergebende mindere Behandlungsbedarf ohne Weiteres auch in Griechenland abgedeckt werden kann. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben E. 4) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, wo-mit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: