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E-1722/2020

E-1722/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Au- gust respektive September 2015 und gelangte am 8. Mai 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss einem Schrei- ben vom (…) Mai 2016 ergab ein im Auftrag des SEM durchgeführtes Al- tersgutachten nach Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer ein Kno- chenalter von (…) Jahren. Am 3. Juni 2016 wurde er zu seiner Person be- fragt (BzP; SEM-Akte A7/14). Am 5. Juni 2018 wurde er zu seinen Asyl- gründen angehört (Anhörung; SEM-Akte A19/19). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er ge- höre dem Clan B._______ an und habe bis zu seiner Ausreise in C._______, Provinz D._______, gelebt. Bis 2009 habe er dort die Schule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Einmal sei er zusammen mit seinem Arbeitgeber von der Terrormiliz Al Shabaab mitge- nommen worden. Diese habe ihn verdächtigt, für die Regierung zu arbei- ten. Mangels Beweisen sei er aber wieder an seinen Arbeitsort zurückge- fahren worden. Es habe Krieg geherrscht, was für ihn unerträglich gewe- sen sei. Anlässlich der Anhörung brachte er ergänzend vor, er habe nach der Ent- führung durch die Al Shabaab die Arbeit in der Landwirtschaft aufgegeben und danach als Schuhputzer gearbeitet. Eines Tages hätten Männer der Al Shabaab ihn aufgefordert, Handgranaten in seiner Putzkiste zu verstauen. Er habe sich laut schreiend geweigert, worauf sich die Männer entfernt hät- ten. Auch bei einer erneuten Aufforderung zur Zusammenarbeit habe er diese verweigert. Als zuletzt unter Todesandrohung von ihm verlangt wor- den sei, endlich zu kooperieren, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich nie an die Behörden gewandt aus Angst, danach noch mehr Probleme zu erhalten. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweisdokumente oder Beweismittel zu den Akten. B. Am 12. Dezember 2019 führte eine sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle Lingua ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Gestützt darauf wurde am 10. Januar 2020 ein Gutachten erstellt, worin

E-1722/2020 Seite 3 eine weitere sachverständige Person zum Schluss kam, dass der Be- schwerdeführer wahrscheinlich aus C._______ stamme und in den letzten Jahren eine gewisse Zeit in Nordsomalia verbracht habe. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. D. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer daran fest, aus C._______ zu stammen und nie in Nordsomalia gelebt zu haben. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verfügte das SEM, das Geburtsdatum bleibe auf den 1. Januar 1998 eingetragen, verneinte die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch (mangels Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 27. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer auf, mangels rechtsgenüglicher Begründung innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.

E-1722/2020 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeverbesserung nach. J. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu be- zeichnen sowie eine Erklärung des (in seiner Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2020 enthaltenen) falsch übersetzten Passus nachzureichen. K. Am 28. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 zuhanden seiner damaligen Rechts- vertretung. Diese wurde seiner Rechtsvertretung am 2. Juni 2020 in Kopie zugestellt. L. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt Michael Adamczyk eine Mandatsanzeige ein, ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechts- beistand und äusserte sich zum falsch übersetzten Passus. Der Eingabe lagen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und eine Ho- norarvereinbarung bei. M. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrichterin Rechts- anwalt Michael Adamczyk dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei- stand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. N. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 hielt die Vorinstanz vollumfäng- lich an ihren Erwägungen fest. O. Mit innert verlängerter Frist eingegangener Replik vom 14. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. P. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ersuchte Rechtsanwalt Michael Adamczyk

E-1722/2020 Seite 5 um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Natalie Marrer als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Am 19. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 25. April 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Auskunft über den Verfahrensstand. S. Mit Verfügung vom 27. April 2022 entliess die Instruktionsrichterin Rechts- anwalt Michael Adamczyk aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand, ordnete MLaw Natalie Marrer dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin bei und beantwortete die Verfahrens- standanfrage vom 25. April 2022. T. Am 16. August 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Diese erging am 19. September 2022. U. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2022.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

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E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Die Frage des amtlichen Geburtsdatums (Ziff. 1 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Weg- weisung und des Wegweisungsvollzugs.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts. Entgegen der Feststellung des Lingua-Experten habe er am Lingua-Interview überhaupt nicht im E._______-Dialekt, son- dern hauptsächlich in seinem D._______-Dialekt gesprochen, weshalb das Lingua-Interview zu wiederholen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf- grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E-1722/2020 Seite 7 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 3.3 Im Zusammenhang mit den Lingua-Analysen des SEM ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar nicht um Sachverständigengutachten handelt (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), son- dern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen aber ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E. 4.2.1).

E. 3.4.1 Den Protokollen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Anhörungen mangelhaft ausgefallen wären. Mit der Lingua-Analyse wurde sodann eine weitere Untersuchungshandlung vorgenommen, um den Sachverhalt zu erstellen. In dieser wurde unter anderem aufgrund der Sprache des Beschwerdeführers festgestellt, er sei höchst wahrscheinlich in C._______ sozialisiert worden, habe sich in jüngerer Zeit aber eine ge- raume Zeit im Norden Somalias aufgehalten. Diesem Bericht wurde in der Stellungnahme des damals nicht vertretenen Beschwerdeführers (rechtli- ches Gehör) vom 23. Januar 2020 nichts entgegengestellt. Es bestand so- mit für das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Feb- ruar 2020 kein Anlass die Lingua-Analyse anzuzweifeln oder weitere Ab- klärungen über den am Interview benutzen Dialekt zu tätigen. Auf Be- schwerdeebene nahm der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Her- kunft und den Asylgründen Stellung. Nach Auffassung des Gerichts konnte er im vorliegenden Verfahren seine Beschwerdegründe vollständig darle- gen, weshalb der Sachverhalt als ausreichend erstellt erscheint. Der Um- stand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Wür- digung des Sachverhalts gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,

E-1722/2020 Seite 8 spricht nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern ist nach- folgend – im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Par- teien – zu prüfen.

E. 3.4.2.1 Der Laienbeschwerde vom 24. März 2020 und der Ergänzung vom

13. Mai 2020 ist kein Vorwurf gegenüber der Lingua-Expertise als solche zu entnehmen. Es wird lediglich erklärt, woher die zahlreichen Ausdrücke nordsomalischer Dialekte in der Redeweise des Beschwerdeführers stam- men könnten. Erst nachdem er sich rechtlich vertreten liess, brachte er mit Eingabe vom 2. Juni 2020 vor, der Lingua-Experte habe seine Sprache falsch beurteilt. In seiner Replik vom 14. August 2020 führte er aus, er habe sich im Lingua-Interview nie des E._______-Dialekts sondern des D._______ bedient.

E. 3.4.2.2 Das SEM führt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom

19. September 2022 aus, Recherchen der Fachstelle Lingua hätten Fol- gendes ergeben: Im Lingua-Bericht stehe nicht, dass der Beschwerdefüh- rer im E._______-Dialekt spreche. Vielmehr werde festgestellt, dass seine somalische Varietät zwar viele Merkmale der E._______-Dialekte auf- weise, diese aber die Merkmale der F._______- und nördlichen Dialekte nicht signifikant überwiegen würden. Dies stehe im Gegensatz zu den Er- wartungen für die in C._______ gesprochene Varietät, in welcher eine Do- minanz der E._______-Dialekte zu erwarten gewesen wäre. Laut der Fach- stelle Lingua reiche zudem seine Angabe, der nördliche Einfluss auf seine Sprache rühre von Kontakten im Ausland mit Personen aus dem Norden Somalias, nicht aus, um den Analysebefund zu erklären.

E. 3.4.2.3 In der Replik vom 19. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum aufgrund seiner Biografie eine Dominanz der E._______-Dialekte erwartet worden sei, da der von ihm ge- sprochene D._______-Dialekt gemäss Lingua-Befund überwiegen müsse. Wie bereits in der Replik vom 14. August 2020 dargelegt, sei es so, dass seines Wissens der E._______-Dialekt nur in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen werde; und das auch nur von einem Clan.

E. 3.4.3 Im Lingua-Gutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, von welcher in C._______ gesprochenen Varietät die sachverständige Person für ihre Analyse ausgegangen ist. Diesbezüglich ist die Lingua-Analyse fundiert ausgefallen und das daraus resultierende Gutachten inhaltlich schlüssig und ausgewogen begründet worden. In wissenschaftlichen Arbeiten zur

E-1722/2020 Seite 9 Somali-Sprache wird kein D._______-Dialekt erwähnt. In ihrer wissen- schaftlichen Analyse dürfte die sachverständige Person den Dialekt des Beschwerdeführers somit nicht falsch beurteilt haben. Es gibt keine Hin- weise auf einen Mangel an fachlicher Qualifikation, Objektivität und Neut- ralität der sachverständigen Person. Der Lingua-Bericht kann folglich zur Beurteilung der Herkunft des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

E. 3.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist im Ergebnis zu verneinen. Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet. Es besteht keine Ver- anlassung, das Verfahren zwecks erneuter Durchführung eines Lingua- Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb dem entsprechen- den Antrag nicht stattzugeben ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung hielt das SEM im We- sentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Aussagen hinsichtlich seiner Entführung durch die Al Shabaab seien widersprüchlich und hinsichtlich weiterer Drangsalierungen durch die Al Shabaab nachgeschoben. Auf Vorhalt habe er die Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen vermocht. Auffallend sei, dass er bei der BzP auf die Nach- frage, ob er noch einmal Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, ledig- lich angegeben habe, diese habe ihn kontrolliert, damit er das Land nicht verliesse. Im Weiteren habe er bestätigt, alle Fluchtgründe genannt und keine weiteren Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt zu ha- ben.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe respektive der Beschwerdeverbesserung entgegnet der Beschwerdeführer, er habe insbesondere zu seinen Flucht- gründen ausführliche und präzise Angaben gemacht. Anlässlich der Anhö- rung habe er die Sachen viel besser erklären können als bei der BzP, zumal er damals dazu angehalten worden sei, die Fragen rasch zu beantworten, und er Angst gehabt habe, dem Befrager zu entgegnen, dass er mehr Zeit benötige zum Überlegen. Zudem habe er damals Kopfschmerzen und Stress wegen der Ereignisse auf seiner Reise in die Schweiz gehabt. Kor- rekt sei jedenfalls, dass er und sein Arbeitgeber einen Tag lang von der Al Shabaab festgehalten und dann wieder freigelassen worden seien. Er wisse nicht mehr, weshalb er an der BzP gesagt haben sollte, dass er im September 2014 festgenommen und am 15. Oktober 2014 wieder freige- lassen worden sei. Als man ihn bei der BzP gefragt habe, ob er nebst den erwähnten Gründen jemals irgendwelche Probleme mit irgendwelchen Be- hörden, Polizei, Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation gehabt habe, habe er gedacht, er würde nach Problemen mit anderen Organisa- tion oder Gruppierungen als der Al Shabaab gefragt. Solche habe er nicht gehabt. Er wisse nicht, weshalb er bei der BzP nicht von den weiteren Drangsalierungen durch die Al Shabaab erzählt habe. Bei seiner Anhörung habe er aber alle wichtigen Gründe für seine Flucht genannt: Er sei von der Al Shabaab entführt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass sein Chef für die Regierung gearbeitet habe. In der Folge habe er sich mehr- mals geweigert, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten, wodurch er sich in Lebensgefahr gebracht habe. Die Behörden in seinem Land hätten ihm keinen Schutz bieten können. Ihm sei nur die Flucht übriggeblieben. Wäre er im Land geblieben, hätten sie ihn getötet.

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E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfü- gung des SEM betreffend die Fluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen ist.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe sich wider- sprüchlich zu seiner Entführung durch die Al Shabaab geäussert und wei- tere Drangsalierungen durch die Al Shabaab erst anlässlich der Anhörung und damit nachgeschoben vorgebracht. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Be- schwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich eingehende Erörterungen hierzu, weil den Vorbringen des Beschwerdeführers die erforderliche asyl- rechtliche Relevanz nicht zukommt.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜL- LER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).

E. 6.4 Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen vermögen mangels hinreichender Intensität keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Die einmalige Mitnahme durch die Al Shabaab, anlässlich derer der Beschwer- deführer für einen Tag festgehalten, sodann an seinen Arbeitsplatz zurück- gebracht wurde, erreicht die Intensität nicht, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Die darauffolgenden mehrfachen Auffor- derungen zur Zusammenarbeit mit der Al Shabaab durch deren jugendli- chen Anhänger erfüllen das Kriterium der Intensität ebenfalls nicht, zumal er die Zusammenarbeit mehrfach verweigern konnte, ohne dass dies Kon- sequenzen nach sich gezogen hätte (vgl. SEM-Akte A19 F134 f.). Der Be- schwerdeführer vermochte diese Vorfälle ohnehin nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert zu schildern (vgl. SEM-Akte A19 F135, F134 f. und F173 f.). An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte Be- drohung des Beschwerdeführers mit dem Tod (vgl. SEM-Akte A19 F159 f.

E-1722/2020 Seite 12 und F163), welche zu keinem konkreten und gezielten physischen Angriff gegenüber ihm oder seinen Familienangehörigen führte, nichts zu ändern. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie viele andere Personen auch – unter der allgemeinen Kriminalität in Soma- lia und der Al Shabaab Milizen litt, deren Drohungen als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten sind. Die geltend gemachten Ereignisse dürften dem- nach auf die problematische Sicherheitslage in Somalia zurückzuführen sein.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1722/2020 Seite 13

E. 9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunfts- und letzten Aufent- haltsort vor der Ausreise aus Somalia seien unglaubhaft ausgefallen und auch zu seiner Clanzugehörigkeit und Geburtsort habe er unstimmige An- gaben gemacht. Bei einer am 7. Mai 2016 erfolgten Kontrolle durch das Grenzwachtkorps sei G._______ als sein Geburtsort erfasst worden. Tags darauf habe er H._______, Äthiopien, als seinen Geburtsort auf dem Per- sonalienblatt eingetragen. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angabe habe er erklärt, sein richtiger Geburtsort sei C._______. Anlässlich der BzP habe er wiederum vorgetragen, er sei in H._______ geboren und als Kleinkind nach C._______ gezogen. In der Anhörung habe er erneut behauptet, in C._______ geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu ha- ben. Nebst seinem angeblichen Wohnquartier habe er kein respektive (nur) ein weiteres Quartier dieser Stadt benennen können. Er habe praktisch keine Namen von Nachbarorten von C._______ sowie nur zwei der insge- samt fünf Nachbarprovinzen von D._______ angeben können. Auf die Frage nach weiteren Provinzen Somalias habe er zwei zu Somalia gehö- rende Provinzen, zwei in Puntland gelegene Regionen und eine in Soma- liland befindliche Region angegeben. Dies sei ein Indiz dafür, dass er mit dem Norden Somalias vertraut sein könnte. Er sei nicht in dem Masse mit dem angegebenen Herkunftsort C._______ vertraut, wie man dies von ei- ner Person, welche bis zur Ausreise zeitlebens dort gelebt habe, erwarten könnte. Die sich in den Akten findenden Ungereimtheiten habe er nicht zu beseitigen vermocht. Dem angesichts dieser Zweifel an seinen Herkunftsangaben erstellten Lingua-Herkunftsgutachten sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass er nur den Namen eines der etlichen Quartiere in C._______ zu nennen ver- mocht habe. Er habe von keiner einzigen örtlichen Moschee den Namen und auch keine Nachbarorte gewusst. Seine Angaben zu den grössten Clans in diesem Ort seien zwar teilweise richtig, aber unvollständig ausge- fallen. Hingegen habe er gewusst, welche Berufe viele Ortsbewohner aus- üben würden. Auch zur Landwirtschaft habe er teilweise korrekte, aller- dings nur vage und unvollständige Angaben liefern können. Seine Angaben zur Reiseroute bis nach I._______ seien korrekt ausgefallen. Hinsichtlich seiner Sprache hätte angesichts der von ihm behaupteten Biografie erwar- tet werden dürfen, dass er hauptsächlich den südsomalischen Dialekt E._______ spreche und einige Einflüsse von zentralsomalischen Dialekten erkennbar seien. Hingegen sollte seine Sprache keine Elemente von in Nordsomalia gesprochenen Dialekten enthalten. Es sei jedoch festgestellt

E-1722/2020 Seite 14 worden, dass in seiner Sprache der Dialekt der E._______ nicht über- wiege, sondern darin auch ziemlich viele Ausdrücke nordsomalischer Dia- lekte enthalten seien. Die sachverständige Person sei zum Schluss ge- langt, dass er zwar höchstwahrscheinlich einige Zeit in C._______ gelebt, jedoch auch längere Zeit im nördlichen Somalia verbracht haben dürfte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erneut ausgeführt, er käme aus C._______. Es sei ihm indes nicht gelungen, mit seinen Aussagen das Lingua-Gutachten zu entkräften. Aufgrund seiner un- glaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und seiner Herkunft in- nerhalb des somalischen Siedlungsraumes sei davon auszugehen, dass er versuche, seine Identität und Herkunft und auch die Region, in der er über ein Beziehungsnetz verfüge, zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Damit verletze er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht ge- mäss Art. 8 AsylG in gravierender Weise. Durch sein Verhalten verunmög- liche er dem SEM eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, so dass gemäss Rechtspre- chung davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Vollzug der Wegweisung könne in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) oder Äthio- pien erfolgen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumstän- den und seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Lehre und Recht- sprechung zu den Konsequenzen einer groben Verletzung der Mitwir- kungspflicht, könne er sich nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheits- lage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.

E. 9.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe am

7. Mai 2016 an der Grenze aus Angst falsche Angaben gemacht, zumal er gedacht habe, noch in Italien zu sein. Auch in J._______ sei er verängstigt gewesen und habe das Personalienblatt schnell ausfüllen müssen. Er habe dann aber mit C._______ seinen richtigen Geburtsort angegeben. Bei den Angaben in der BzP – auch hinsichtlich der Clanzugehörigkeit von ihm und seiner Mutter zum Clan K._______ – sei er von einer Information von an- deren Somaliern im Asylheim beeinflusst gewesen; er hätte nicht auf sie

E-1722/2020 Seite 15 hören sollen. Sein richtiger Geburtsort sei C._______ und seine Eltern wür- den dem Clan B._______ angehören. Seine Familie habe nicht viel Geld gehabt und sich nicht häufig in anderen Quartieren aufgehalten. Die Sicherheitslage in C._______ sei – wegen der Al Shabaab und Clanstreitigkeiten – nicht gut gewesen. Er habe nur von den Ortschaften L._______ und M._______ gehört, bevor er geflüchtet sei. Sie hätten wegen der Sicherheitsprobleme C._______ nicht verlassen und auch nicht reisen können. In der Schule habe er die umliegenden Ortschaf- ten nicht gelernt. Er hätte sodann schon mehr Provinzen gekannt, aber vielleicht die Frage danach nicht richtig verstanden, zumal er im Verlauf der Anhörung ja auch weitere Provinzen habe nennen können. Er kenne auch Regionen aus dem Süden; dass er Regionen aus dem Norden habe ange- ben können, sei kein Indiz für eine Herkunft aus dem Norden. Sie seien in C._______ nicht in die Moschee gegangen, weil es zu unsicher gewesen sei; die Namen der Moscheen seien ihm deshalb auch nicht vermittelt wor- den. Er habe mehrere ansässige Clans in C._______ nennen können. Dass er nicht noch mehr Clans habe nennen können, heisse nicht, dass er nicht aus C._______ komme. Auf seiner Flucht sei er während ungefähr sieben Monaten in N._______ gewesen, wo es viele Flüchtlinge aus Nord- somalia gegeben habe. Dies habe möglicherweise einen Einfluss auf seine verwendeten Ausdrücke gehabt. Die Schlussfolgerung der sachverständi- gen Person (der Lingua-Analyse), dass er längere Zeit im nördlichen So- malia verbracht habe, sei falsch. Seine Familie sei sehr arm, seine Mutter müsse als Verdienst Tee verkau- fen. Als Schuhputzer erhalte man nicht immer das Geld, welches man sich mit der Arbeit verdient habe. In der Landwirtschaft gebe es zu wenige Stel- len. Seine näheren Verwandten hätten keine Arbeit, weshalb sie ihn nicht unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach C._______ sei für ihn deshalb unzumutbar.

E. 9.3 In seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 erklärt der Beschwerdeführer den in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020 falsch übersetzten Passus («Aber der Experte, den sie interviewt haben, sagte mir, ich solle niemals die Wahrheit sagen. Ich war noch nie in den nördlichen Regionen Somalias und lebe ich in Südsomalia und dann durch die zentralen Regionen nach I._______.») folgendermassen: Er habe damit sagen wollen, dass der Ex- perte, welcher das Lingua-Gutachten erstellt habe, seine "Stimme" bezie- hungsweise Sprache falsch beurteilt habe und bei einer richtigen Beurtei- lung zum Schluss hätte kommen müssen, dass er (der Beschwerdeführer)

E-1722/2020 Seite 16 aus dem Süden Somalias stamme. Er sei unter anderem via die zentralen Regionen O._______ und P._______ nach I._______ geflüchtet, von wo aus er über den Seeweg in den Q._______ gelangt sei. Das Puntland, in welchem sich I._______ befindet, gehöre für ihn nicht zum eigentlichen Norden Somalias. Als Nordsomalia verstehe er das Somaliland.

E. 9.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihren Er- wägungen fest. Allein mit der Behauptung, der Experte habe seine Sprache falsch beurteilt und hätte bei einer richtigen Beurteilung zum Schluss kom- men müssen, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Somalias stamme, gelinge es ihm nicht, den Aussagewert des Abklärungsergebnis- ses der Fachstelle Lingua entscheidend zu schmälern.

E. 9.5 Mit Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe bereits in seiner Beschwerdeschrift detailliert den Aussagewert des Abklärungser- gebnisses angezweifelt. So habe er insbesondere erklärt, dass er während seiner Flucht etwa sieben Monate in N._______ und davon eine längere Zeit in einem Saharacamp mit aus Nordsomalia stammenden Personen verbracht habe. In dem Camp sei er mit den Nordsomaliern zusammenge- sessen, habe mit ihnen diskutiert und mit ihnen in Massenunterkünften im selben Raum geschlafen. Eine Auswirkung auf sein Sprachverhalten (die von ihm beim Telefoninterview verwendeten Ausdrücke nordsomalischer Dialekte) sei somit durchaus möglich. Es stimme nicht, dass er beim Lingua-Interview «ziemlich viele Ausdrücke nordsomalischer Dialekte» ver- wendet habe; es seien höchstens wenige Ausdrücke gewesen.

E. 9.6 In seiner ergänzenden Vernehmlassung hält das SEM daran fest, in der in C._______ gesprochenen Varietät wäre eine Dominanz der E._______-Dialekte zu erwarten. Die somalische Varietät des Beschwer- deführers weise gemäss Lingua-Analyse zwar viele Merkmale der E._______-Dialekte auf, diese würden aber die Merkmale der F._______- und nördlichen Dialekte nicht signifikant überwiegen. Im Lingua-Bericht stehe hingegen nicht, dass er im E._______-Dialekt spreche. Laut der Fachstelle Lingua reiche zudem seine Angabe, der nördliche Einfluss auf seine Sprache rühre von Kontakten im Ausland mit Personen aus dem Nor- den Somalias, nicht aus, um den Analysebefund zu erklären.

E. 9.7 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik vom 19. Oktober 2022, dass er hauptsächlich im D._______-Dialekt gesprochen habe, da er aus C._______ stamme. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum auf- grund seiner Biografie eine Dominanz der E._______-Dialekte erwartet

E-1722/2020 Seite 17 worden sei, da der von ihm gesprochene D._______-Dialekt gemäss Lin- gua-Befund überwiegen müsse. Seines Wissens werde der E._______-Di- alekt nur von einem Clan in einem Teil des Kantons E._______ gespro- chen.

E. 10.1 Im Folgenden wird geprüft, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und die geltend gemachten Lebensverhältnisse in Somalia nicht glaubhaft gemacht.

E. 10.2 Verschleiert die asylsuchende Person ihre Identität beziehungsweise ihre Herkunft, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Unter- suchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde- führenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8 AsylG). Liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen Verschleierung der Herkunft vor, hat die beschwerdeführende Person die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge- gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6 m.w.H.).

E. 10.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As- pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge- samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts- darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti- vierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer- den (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E-1722/2020 Seite 18

E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwir- kungspflicht vorgehalten werden kann. Er konnte seine somalische Her- kunft überwiegend glaubhaft machen. Es geht aus den Protokollen und der Lingua-Analyse in ihrer Gesamtheit hervor, dass er sich nach Möglichkeit bemüht hat, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Seine Aussagen sind in gewissen Bereichen zwar dürftig und teilweise widersprüchlich aus- gefallen (Geburtsort, Clanzugehörigkeit, Ortskenntnisse, mehrjähriger Schulbesuch und Arbeitstätigkeit). Dies dürfte aber durchaus seinen Le- bensumständen (Armut, Sicherheitsprobleme in Zentralsomalia) bezie- hungsweise die knappen Ausführungen zu seiner Herkunft eher auf seine Erzählweise als auf fehlende Mitwirkung oder gar ein Verschleiern zurück- zuführen sein. Hinsichtlich seiner Sprache ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde- führer führt auf Beschwerdeebene aus, bei der Lingua-Analyse im D._______-Dialekt und nicht im E._______-Dialekt gesprochen zu haben. In wissenschaftlichen Arbeiten zur Somali-Sprache wird ein solcher D._______-Dialekt zwar nicht erwähnt (vgl. E. 3.5). Dass keine wissen- schaftliche, formale Bezeichnung existiert, muss aber nicht bedeuten, dass umgangssprachlich nicht von einem solchen Dialekt gesprochen werden könnte. Sofern der Beschwerdeführer seinen Dialekt als D._______-Dia- lekt bezeichnet, könnte sich dies insbesondere auf eine geographische Eingrenzung beziehen, zumal der Beschwerdeführer auch ausführt, dass seines Wissens der E._______-Dialekt nur in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen werde. Wie andere Sprachen auch, kann Somali in unzählige Dialekte unterteilt werden. In welche Dialekte diese Sprache eingeteilt werden kann, ist unter Fachpersonen indes umstritten. Somali- sche Dialektologie habe eine lange Geschichte konfuser Terminologien (vgl. HAGEN KALDHOL, NINA und STAUSLAND JOHNSEN, SVERRE, Grammati- calization in Somali and the development of morphological tone, in: Pro- ceedings of the Linguistic Society of America, 6 [1], 2021: 587-599, https://journals.linguisticsociety.org/proceedings/index.php/PLSA/ar- ticle/download/4993/4553, abgerufen am 31.10.2022). Aufgrund von No- madentum, Tribalismus und Wanderungen werden an einem Ort auch häu- fig mehrere Dialekte gesprochen (vgl. Ausbreitung der Dialektgruppen, LAMBERTI, MARCELLO, Die Somali-Dialekte, 1986, abgerufen auf https://ar- cadia.sba.uniroma3.it/bitstream/2307/3720/1/Die%20Somali-Dialekte.pdf, S. 9, abgerufen am 31.10.2022). Dass der Beschwerdeführer seinen Dia- lekt anders bezeichnet, als dieser aus wissenschaftlicher Sicht eingeordnet würde, kann ihm nicht als Mitwirkungspflichtverletzung ausgelegt werden.

E-1722/2020 Seite 19 Dem Lingua-Gutachten ist nicht zu entnehmen, auf welche Quellen sich die sachverständige Person bei ihrer Analyse der sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers gestützt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wo- rauf die Annahme basiert, dass gewisse, vom Beschwerdeführer benutzte Ausdrücke aus dem nördlichen Dialekt nicht mit dem in C._______ gespro- chenen Dialekt vereinbar seien. Gemäss einer Erhebung zum Sprachge- brauch in Somalia der Reach Initiative im Jahr 2021 spricht eine Mehrheit der Menschen in der Stadt C._______ «Northern Standard Somali» (51,3%) und «Benadiri Somali» (39.2%; vgl. Reach Initiative, The 2021 Joint Multi-Cluster Needs Assessment [JMCNA] for Somalia: Language map of Somalia, 2021, https://public.tableau.com/app/profile/guilherme.i- ablonovski2639/viz/LanguagemapofSomalia/LanguagemapofSomalia? publish=yes, abgerufen am 31.10.2022, vgl. auch Karte: Ausbreitung der Dialektgruppen, LAMBERTI, MARCELLO, Die Somali-Dialekte, 1986, abgeru- fen auf https://arcadia.sba.uniroma3.it/bitstream/2307/3720/1/Die%20So- mali-Dialekte.pdf, S. 29, abgerufen am 31.10.2022). Bei einer Herkunft aus C._______ sind Einflüsse nordischer Dialekte in der vom Beschwerdefüh- rer gesprochenen Sprache demnach durchaus zu erwarten, was auch dem Lingua-Bericht zu entnehmen ist. Hingegen bleibt unklar, gestützt worauf das SEM zum Schluss gelangt, dass er sich deshalb längere Zeit im Nor- den aufgehalten haben müsste. Das Gericht kann diesen Schluss gestützt auf das Gesagte nicht teilen.

E. 11 Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuel- len Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwir- kungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Somalia zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 12.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herr- schen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungs- vollzug generell – das heisst ungeachtet aller individueller Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Voll- zug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vor-

E-1722/2020 Seite 20 liegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Mög- lichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]).

E. 12.2.1 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______. Seine diesbezüglichen Angaben sind in den Anhörungen und dem Lingua-Interview eher dürftig ausgefallen: Er beschrieb sein Quartier und die Stadt C._______ (weitere Quartiernamen, Nachbarorte, Wegbe- schreibung vom Wohnort zur Schule, bekannte Gebäude, Markt) nur vage und eher substanzlos (vgl. SEM-Akte A19 F43-F122). Er wusste beispiels- weise keine Namen von örtlichen Moscheen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in C._______ geboren worden wäre und dort bis zu seiner Aus- reise gelebt hätte, wären von ihm insgesamt erwartungsgemäss detaillier- tere Antworten möglich gewesen. Er konnte hingegen korrekte Angaben zu den grössten Clans in C._______ und zur Landwirtschaft machen. Zudem ist auch die Begründung für sein fehlendes Wissen nachvollziehbar, wo- nach seine Familie nicht viel Geld gehabt habe und C._______ unsicher gewesen sei. Zwar ist der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer längere Zeit im nördlichen Somalia ver- bracht haben dürfte. Nichtsdestotrotz kommt aber auch das Lingua-Gut- achten zum Schluss, dass seine Herkunft aus C._______ höchstwahr- scheinlich ("most likely") ist. Selbst wenn er seinen Heimatort früher als angegeben verlassen haben sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er ursprünglich aus C._______ stammt. Der Wegwei- sungsvollzug dorthin ist als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 12.2.2 Abgesehen von den Ausdrücken nordsomalischer Dialekte in der Sprache des Beschwerdeführers, welche gemäss Vorinstanz auf einen län- geren Aufenthalt im nördlichen Somalia schliessen lassen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Somali- oder Puntland über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt. Es liegen weder Hinweise auf eine enge Verbindung zum nördlichen Somalia noch auf eine Möglichkeit der Existenzsicherung in Somali- oder Puntland vor. Da staatliche Institutionen in Somalia nur beschränkt zugänglich sind, wird eine wirkungsvolle Unterstützung primär durch den Familienclan, genauer die Verwandten väterlicherseits, gewährleistet (vgl. Landinfo, Somalia: Klan, familie, migrasjon og bistand ved (re)etablering, 25.06.2020, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/06/Respons-Somalia-Klan- familie-migrasjon-og-bistand-ved-reetablering-25062020.pdf, abgerufen

E-1722/2020 Seite 21 am 02.11.2022). Weder die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers vä- terlicherseits (B._______) noch – möglicherweise – mütterlicherseits (K._______) würden ihm in Nordsomalia einen solchen Schutz gewährleis- ten. Die K._______ sind zwar vereinzelt im nördlichen Somalia ansässig, jedoch nicht als Mehrheitsclan vertreten (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia: Information on the K._______ clan in Somali- land, including distinguishing features, locations, occupations and position in the clan hierarchy; treatment by the Somaliland authorities and by al- Shabaab [2015-October 2017], 23.11.2017, https://irb- cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/idex.aspx?doc=457304&pls=1, abgerufen am 02.11.2022). In den verfügbaren Quellen existieren keine In- formationen darüber, ob die B._______ in Puntland präsent und ob dieser Clan dort gar eine bedrohte Minderheit ist. Insgesamt gibt es keine Hin- weise auf das Vorliegen begünstigender Umstände, die einen Wegwei- sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Somali- oder Puntland als zu- mutbar erscheinen lassen würden.

E. 12.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung nach Somalia als unzumutbar zu erachten. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen ist (vgl. E. 6.5). Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 ist be- treffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 5 und 6 des Dispositivs) auf- zuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Be- schwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 gutgeheissen, und liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerde- führer nicht mehr fürsorgeanhängig wäre. Somit hat er keine Verfahrens- kosten zu tragen.

E-1722/2020 Seite 22

E. 14.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvoll- zugs  und insofern teilweise  obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Rechtsmitteleingabe so- wie die Beschwerdeverbesserung hat der Beschwerdeführer selbst ver- fasst. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, dem Beschwer- deführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 480.– (inklusive die Hälfte der Auslagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

E. 14.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt Michael Adamczyk, damals angestellt bei der Caritas Schweiz, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 wurde MLaw Natalie Marrer, ebenfalls bei der Caritas tätig, als amtliche Rechts- beiständin beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Michael Adamczyk aus seinem Amt entlassen worden war. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Michael Adamczyk seinen Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist sei- ner Rechtsvertreterin demnach für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 480.– zulasten der Ge- richtskasse auszurichten (inklusive die Hälfte der Auslagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1722/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegwei- sung betrifft.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 5-6 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 480.– auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungs- gerichts ein Honorar von Fr. 480.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1722/2020 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im August respektive September 2015 und gelangte am 8. Mai 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss einem Schreiben vom (...) Mai 2016 ergab ein im Auftrag des SEM durchgeführtes Altersgutachten nach Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 3. Juni 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; SEM-Akte A7/14). Am 5. Juni 2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; SEM-Akte A19/19). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er gehöre dem Clan B._______ an und habe bis zu seiner Ausreise in C._______, Provinz D._______, gelebt. Bis 2009 habe er dort die Schule besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Einmal sei er zusammen mit seinem Arbeitgeber von der Terrormiliz Al Shabaab mitgenommen worden. Diese habe ihn verdächtigt, für die Regierung zu arbeiten. Mangels Beweisen sei er aber wieder an seinen Arbeitsort zurückgefahren worden. Es habe Krieg geherrscht, was für ihn unerträglich gewesen sei. Anlässlich der Anhörung brachte er ergänzend vor, er habe nach der Entführung durch die Al Shabaab die Arbeit in der Landwirtschaft aufgegeben und danach als Schuhputzer gearbeitet. Eines Tages hätten Männer der Al Shabaab ihn aufgefordert, Handgranaten in seiner Putzkiste zu verstauen. Er habe sich laut schreiend geweigert, worauf sich die Männer entfernt hätten. Auch bei einer erneuten Aufforderung zur Zusammenarbeit habe er diese verweigert. Als zuletzt unter Todesandrohung von ihm verlangt worden sei, endlich zu kooperieren, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich nie an die Behörden gewandt aus Angst, danach noch mehr Probleme zu erhalten. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweisdokumente oder Beweismittel zu den Akten. B. Am 12. Dezember 2019 führte eine sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle Lingua ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Gestützt darauf wurde am 10. Januar 2020 ein Gutachten erstellt, worin eine weitere sachverständige Person zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus C._______ stamme und in den letzten Jahren eine gewisse Zeit in Nordsomalia verbracht habe. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. D. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer daran fest, aus C._______ zu stammen und nie in Nordsomalia gelebt zu haben. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verfügte das SEM, das Geburtsdatum bleibe auf den 1. Januar 1998 eingetragen, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch (mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 27. März 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, mangels rechtsgenüglicher Begründung innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung nach. J. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen sowie eine Erklärung des (in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 enthaltenen) falsch übersetzten Passus nachzureichen. K. Am 28. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 zuhanden seiner damaligen Rechtsvertretung. Diese wurde seiner Rechtsvertretung am 2. Juni 2020 in Kopie zugestellt. L. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt Michael Adamczyk eine Mandatsanzeige ein, ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand und äusserte sich zum falsch übersetzten Passus. Der Eingabe lagen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und eine Honorarvereinbarung bei. M. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Adamczyk dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. N. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. O. Mit innert verlängerter Frist eingegangener Replik vom 14. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. P. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ersuchte Rechtsanwalt Michael Adamczyk um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Natalie Marrer als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Am 19. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 25. April 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Auskunft über den Verfahrensstand. S. Mit Verfügung vom 27. April 2022 entliess die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Adamczyk aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand, ordnete MLaw Natalie Marrer dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin bei und beantwortete die Verfahrensstandanfrage vom 25. April 2022. T. Am 16. August 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Diese erging am 19. September 2022. U. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Frage des amtlichen Geburtsdatums (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Feststellung des Lingua-Experten habe er am Lingua-Interview überhaupt nicht im E._______-Dialekt, sondern hauptsächlich in seinem D._______-Dialekt gesprochen, weshalb das Lingua-Interview zu wiederholen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Im Zusammenhang mit den Lingua-Analysen des SEM ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar nicht um Sachverständigengutachten handelt (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen aber ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 3.4 3.4.1 Den Protokollen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Anhörungen mangelhaft ausgefallen wären. Mit der Lingua-Analyse wurde sodann eine weitere Untersuchungshandlung vorgenommen, um den Sachverhalt zu erstellen. In dieser wurde unter anderem aufgrund der Sprache des Beschwerdeführers festgestellt, er sei höchst wahrscheinlich in C._______ sozialisiert worden, habe sich in jüngerer Zeit aber eine geraume Zeit im Norden Somalias aufgehalten. Diesem Bericht wurde in der Stellungnahme des damals nicht vertretenen Beschwerdeführers (rechtliches Gehör) vom 23. Januar 2020 nichts entgegengestellt. Es bestand somit für das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Februar 2020 kein Anlass die Lingua-Analyse anzuzweifeln oder weitere Abklärungen über den am Interview benutzen Dialekt zu tätigen. Auf Beschwerdeebene nahm der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Herkunft und den Asylgründen Stellung. Nach Auffassung des Gerichts konnte er im vorliegenden Verfahren seine Beschwerdegründe vollständig darlegen, weshalb der Sachverhalt als ausreichend erstellt erscheint. Der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern ist nachfolgend - im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien - zu prüfen. 3.4.2 3.4.2.1 Der Laienbeschwerde vom 24. März 2020 und der Ergänzung vom 13. Mai 2020 ist kein Vorwurf gegenüber der Lingua-Expertise als solche zu entnehmen. Es wird lediglich erklärt, woher die zahlreichen Ausdrücke nordsomalischer Dialekte in der Redeweise des Beschwerdeführers stammen könnten. Erst nachdem er sich rechtlich vertreten liess, brachte er mit Eingabe vom 2. Juni 2020 vor, der Lingua-Experte habe seine Sprache falsch beurteilt. In seiner Replik vom 14. August 2020 führte er aus, er habe sich im Lingua-Interview nie des E._______-Dialekts sondern des D._______ bedient. 3.4.2.2 Das SEM führt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 19. September 2022 aus, Recherchen der Fachstelle Lingua hätten Folgendes ergeben: Im Lingua-Bericht stehe nicht, dass der Beschwerdeführer im E._______-Dialekt spreche. Vielmehr werde festgestellt, dass seine somalische Varietät zwar viele Merkmale der E._______-Dialekte aufweise, diese aber die Merkmale der F._______- und nördlichen Dialekte nicht signifikant überwiegen würden. Dies stehe im Gegensatz zu den Erwartungen für die in C._______ gesprochene Varietät, in welcher eine Dominanz der E._______-Dialekte zu erwarten gewesen wäre. Laut der Fachstelle Lingua reiche zudem seine Angabe, der nördliche Einfluss auf seine Sprache rühre von Kontakten im Ausland mit Personen aus dem Norden Somalias, nicht aus, um den Analysebefund zu erklären. 3.4.2.3 In der Replik vom 19. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum aufgrund seiner Biografie eine Dominanz der E._______-Dialekte erwartet worden sei, da der von ihm gesprochene D._______-Dialekt gemäss Lingua-Befund überwiegen müsse. Wie bereits in der Replik vom 14. August 2020 dargelegt, sei es so, dass seines Wissens der E._______-Dialekt nur in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen werde; und das auch nur von einem Clan. 3.4.3 Im Lingua-Gutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, von welcher in C._______ gesprochenen Varietät die sachverständige Person für ihre Analyse ausgegangen ist. Diesbezüglich ist die Lingua-Analyse fundiert ausgefallen und das daraus resultierende Gutachten inhaltlich schlüssig und ausgewogen begründet worden. In wissenschaftlichen Arbeiten zur Somali-Sprache wird kein D._______-Dialekt erwähnt. In ihrer wissenschaftlichen Analyse dürfte die sachverständige Person den Dialekt des Beschwerdeführers somit nicht falsch beurteilt haben. Es gibt keine Hinweise auf einen Mangel an fachlicher Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person. Der Lingua-Bericht kann folglich zur Beurteilung der Herkunft des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. 3.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist im Ergebnis zu verneinen. Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren zwecks erneuter Durchführung eines Lingua-Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Aussagen hinsichtlich seiner Entführung durch die Al Shabaab seien widersprüchlich und hinsichtlich weiterer Drangsalierungen durch die Al Shabaab nachgeschoben. Auf Vorhalt habe er die Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen vermocht. Auffallend sei, dass er bei der BzP auf die Nachfrage, ob er noch einmal Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, lediglich angegeben habe, diese habe ihn kontrolliert, damit er das Land nicht verliesse. Im Weiteren habe er bestätigt, alle Fluchtgründe genannt und keine weiteren Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe respektive der Beschwerdeverbesserung entgegnet der Beschwerdeführer, er habe insbesondere zu seinen Fluchtgründen ausführliche und präzise Angaben gemacht. Anlässlich der Anhörung habe er die Sachen viel besser erklären können als bei der BzP, zumal er damals dazu angehalten worden sei, die Fragen rasch zu beantworten, und er Angst gehabt habe, dem Befrager zu entgegnen, dass er mehr Zeit benötige zum Überlegen. Zudem habe er damals Kopfschmerzen und Stress wegen der Ereignisse auf seiner Reise in die Schweiz gehabt. Korrekt sei jedenfalls, dass er und sein Arbeitgeber einen Tag lang von der Al Shabaab festgehalten und dann wieder freigelassen worden seien. Er wisse nicht mehr, weshalb er an der BzP gesagt haben sollte, dass er im September 2014 festgenommen und am 15. Oktober 2014 wieder freigelassen worden sei. Als man ihn bei der BzP gefragt habe, ob er nebst den erwähnten Gründen jemals irgendwelche Probleme mit irgendwelchen Behörden, Polizei, Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation gehabt habe, habe er gedacht, er würde nach Problemen mit anderen Organisation oder Gruppierungen als der Al Shabaab gefragt. Solche habe er nicht gehabt. Er wisse nicht, weshalb er bei der BzP nicht von den weiteren Drangsalierungen durch die Al Shabaab erzählt habe. Bei seiner Anhörung habe er aber alle wichtigen Gründe für seine Flucht genannt: Er sei von der Al Shabaab entführt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass sein Chef für die Regierung gearbeitet habe. In der Folge habe er sich mehrmals geweigert, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten, wodurch er sich in Lebensgefahr gebracht habe. Die Behörden in seinem Land hätten ihm keinen Schutz bieten können. Ihm sei nur die Flucht übriggeblieben. Wäre er im Land geblieben, hätten sie ihn getötet. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM betreffend die Fluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen ist. 6.2 Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seiner Entführung durch die Al Shabaab geäussert und weitere Drangsalierungen durch die Al Shabaab erst anlässlich der Anhörung und damit nachgeschoben vorgebracht. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. III). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich eingehende Erörterungen hierzu, weil den Vorbringen des Beschwerdeführers die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). 6.4 Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen vermögen mangels hinreichender Intensität keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Die einmalige Mitnahme durch die Al Shabaab, anlässlich derer der Beschwerdeführer für einen Tag festgehalten, sodann an seinen Arbeitsplatz zurückgebracht wurde, erreicht die Intensität nicht, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Die darauffolgenden mehrfachen Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit der Al Shabaab durch deren jugendlichen Anhänger erfüllen das Kriterium der Intensität ebenfalls nicht, zumal er die Zusammenarbeit mehrfach verweigern konnte, ohne dass dies Konsequenzen nach sich gezogen hätte (vgl. SEM-Akte A19 F134 f.). Der Beschwerdeführer vermochte diese Vorfälle ohnehin nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert zu schildern (vgl. SEM-Akte A19 F135, F134 f. und F173 f.). An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Tod (vgl. SEM-Akte A19 F159 f. und F163), welche zu keinem konkreten und gezielten physischen Angriff gegenüber ihm oder seinen Familienangehörigen führte, nichts zu ändern. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie viele andere Personen auch - unter der allgemeinen Kriminalität in Somalia und der Al Shabaab Milizen litt, deren Drohungen als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten sind. Die geltend gemachten Ereignisse dürften demnach auf die problematische Sicherheitslage in Somalia zurückzuführen sein. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunfts- und letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise aus Somalia seien unglaubhaft ausgefallen und auch zu seiner Clanzugehörigkeit und Geburtsort habe er unstimmige Angaben gemacht. Bei einer am 7. Mai 2016 erfolgten Kontrolle durch das Grenzwachtkorps sei G._______ als sein Geburtsort erfasst worden. Tags darauf habe er H._______, Äthiopien, als seinen Geburtsort auf dem Personalienblatt eingetragen. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angabe habe er erklärt, sein richtiger Geburtsort sei C._______. Anlässlich der BzP habe er wiederum vorgetragen, er sei in H._______ geboren und als Kleinkind nach C._______ gezogen. In der Anhörung habe er erneut behauptet, in C._______ geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Nebst seinem angeblichen Wohnquartier habe er kein respektive (nur) ein weiteres Quartier dieser Stadt benennen können. Er habe praktisch keine Namen von Nachbarorten von C._______ sowie nur zwei der insgesamt fünf Nachbarprovinzen von D._______ angeben können. Auf die Frage nach weiteren Provinzen Somalias habe er zwei zu Somalia gehörende Provinzen, zwei in Puntland gelegene Regionen und eine in Somaliland befindliche Region angegeben. Dies sei ein Indiz dafür, dass er mit dem Norden Somalias vertraut sein könnte. Er sei nicht in dem Masse mit dem angegebenen Herkunftsort C._______ vertraut, wie man dies von einer Person, welche bis zur Ausreise zeitlebens dort gelebt habe, erwarten könnte. Die sich in den Akten findenden Ungereimtheiten habe er nicht zu beseitigen vermocht. Dem angesichts dieser Zweifel an seinen Herkunftsangaben erstellten Lingua-Herkunftsgutachten sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass er nur den Namen eines der etlichen Quartiere in C._______ zu nennen vermocht habe. Er habe von keiner einzigen örtlichen Moschee den Namen und auch keine Nachbarorte gewusst. Seine Angaben zu den grössten Clans in diesem Ort seien zwar teilweise richtig, aber unvollständig ausgefallen. Hingegen habe er gewusst, welche Berufe viele Ortsbewohner ausüben würden. Auch zur Landwirtschaft habe er teilweise korrekte, allerdings nur vage und unvollständige Angaben liefern können. Seine Angaben zur Reiseroute bis nach I._______ seien korrekt ausgefallen. Hinsichtlich seiner Sprache hätte angesichts der von ihm behaupteten Biografie erwartet werden dürfen, dass er hauptsächlich den südsomalischen Dialekt E._______ spreche und einige Einflüsse von zentralsomalischen Dialekten erkennbar seien. Hingegen sollte seine Sprache keine Elemente von in Nordsomalia gesprochenen Dialekten enthalten. Es sei jedoch festgestellt worden, dass in seiner Sprache der Dialekt der E._______ nicht überwiege, sondern darin auch ziemlich viele Ausdrücke nordsomalischer Dialekte enthalten seien. Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt, dass er zwar höchstwahrscheinlich einige Zeit in C._______ gelebt, jedoch auch längere Zeit im nördlichen Somalia verbracht haben dürfte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erneut ausgeführt, er käme aus C._______. Es sei ihm indes nicht gelungen, mit seinen Aussagen das Lingua-Gutachten zu entkräften. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und seiner Herkunft innerhalb des somalischen Siedlungsraumes sei davon auszugehen, dass er versuche, seine Identität und Herkunft und auch die Region, in der er über ein Beziehungsnetz verfüge, zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Damit verletze er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in gravierender Weise. Durch sein Verhalten verunmögliche er dem SEM eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, so dass gemäss Rechtsprechung davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Vollzug der Wegweisung könne in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) oder Äthiopien erfolgen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Lehre und Rechtsprechung zu den Konsequenzen einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht, könne er sich nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. 9.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 7. Mai 2016 an der Grenze aus Angst falsche Angaben gemacht, zumal er gedacht habe, noch in Italien zu sein. Auch in J._______ sei er verängstigt gewesen und habe das Personalienblatt schnell ausfüllen müssen. Er habe dann aber mit C._______ seinen richtigen Geburtsort angegeben. Bei den Angaben in der BzP - auch hinsichtlich der Clanzugehörigkeit von ihm und seiner Mutter zum Clan K._______ - sei er von einer Information von anderen Somaliern im Asylheim beeinflusst gewesen; er hätte nicht auf sie hören sollen. Sein richtiger Geburtsort sei C._______ und seine Eltern würden dem Clan B._______ angehören. Seine Familie habe nicht viel Geld gehabt und sich nicht häufig in anderen Quartieren aufgehalten. Die Sicherheitslage in C._______ sei - wegen der Al Shabaab und Clanstreitigkeiten - nicht gut gewesen. Er habe nur von den Ortschaften L._______ und M._______ gehört, bevor er geflüchtet sei. Sie hätten wegen der Sicherheitsprobleme C._______ nicht verlassen und auch nicht reisen können. In der Schule habe er die umliegenden Ortschaften nicht gelernt. Er hätte sodann schon mehr Provinzen gekannt, aber vielleicht die Frage danach nicht richtig verstanden, zumal er im Verlauf der Anhörung ja auch weitere Provinzen habe nennen können. Er kenne auch Regionen aus dem Süden; dass er Regionen aus dem Norden habe angeben können, sei kein Indiz für eine Herkunft aus dem Norden. Sie seien in C._______ nicht in die Moschee gegangen, weil es zu unsicher gewesen sei; die Namen der Moscheen seien ihm deshalb auch nicht vermittelt worden. Er habe mehrere ansässige Clans in C._______ nennen können. Dass er nicht noch mehr Clans habe nennen können, heisse nicht, dass er nicht aus C._______ komme. Auf seiner Flucht sei er während ungefähr sieben Monaten in N._______ gewesen, wo es viele Flüchtlinge aus Nordsomalia gegeben habe. Dies habe möglicherweise einen Einfluss auf seine verwendeten Ausdrücke gehabt. Die Schlussfolgerung der sachverständigen Person (der Lingua-Analyse), dass er längere Zeit im nördlichen Somalia verbracht habe, sei falsch. Seine Familie sei sehr arm, seine Mutter müsse als Verdienst Tee verkaufen. Als Schuhputzer erhalte man nicht immer das Geld, welches man sich mit der Arbeit verdient habe. In der Landwirtschaft gebe es zu wenige Stellen. Seine näheren Verwandten hätten keine Arbeit, weshalb sie ihn nicht unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach C._______ sei für ihn deshalb unzumutbar. 9.3 In seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 erklärt der Beschwerdeführer den in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020 falsch übersetzten Passus («Aber der Experte, den sie interviewt haben, sagte mir, ich solle niemals die Wahrheit sagen. Ich war noch nie in den nördlichen Regionen Somalias und lebe ich in Südsomalia und dann durch die zentralen Regionen nach I._______.») folgendermassen: Er habe damit sagen wollen, dass der Experte, welcher das Lingua-Gutachten erstellt habe, seine "Stimme" beziehungsweise Sprache falsch beurteilt habe und bei einer richtigen Beurteilung zum Schluss hätte kommen müssen, dass er (der Beschwerdeführer) aus dem Süden Somalias stamme. Er sei unter anderem via die zentralen Regionen O._______ und P._______ nach I._______ geflüchtet, von wo aus er über den Seeweg in den Q._______ gelangt sei. Das Puntland, in welchem sich I._______ befindet, gehöre für ihn nicht zum eigentlichen Norden Somalias. Als Nordsomalia verstehe er das Somaliland. 9.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Allein mit der Behauptung, der Experte habe seine Sprache falsch beurteilt und hätte bei einer richtigen Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Somalias stamme, gelinge es ihm nicht, den Aussagewert des Abklärungsergebnisses der Fachstelle Lingua entscheidend zu schmälern. 9.5 Mit Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe bereits in seiner Beschwerdeschrift detailliert den Aussagewert des Abklärungsergebnisses angezweifelt. So habe er insbesondere erklärt, dass er während seiner Flucht etwa sieben Monate in N._______ und davon eine längere Zeit in einem Saharacamp mit aus Nordsomalia stammenden Personen verbracht habe. In dem Camp sei er mit den Nordsomaliern zusammengesessen, habe mit ihnen diskutiert und mit ihnen in Massenunterkünften im selben Raum geschlafen. Eine Auswirkung auf sein Sprachverhalten (die von ihm beim Telefoninterview verwendeten Ausdrücke nordsomalischer Dialekte) sei somit durchaus möglich. Es stimme nicht, dass er beim Lingua-Interview «ziemlich viele Ausdrücke nordsomalischer Dialekte» verwendet habe; es seien höchstens wenige Ausdrücke gewesen. 9.6 In seiner ergänzenden Vernehmlassung hält das SEM daran fest, in der in C._______ gesprochenen Varietät wäre eine Dominanz der E._______-Dialekte zu erwarten. Die somalische Varietät des Beschwerdeführers weise gemäss Lingua-Analyse zwar viele Merkmale der E._______-Dialekte auf, diese würden aber die Merkmale der F._______- und nördlichen Dialekte nicht signifikant überwiegen. Im Lingua-Bericht stehe hingegen nicht, dass er im E._______-Dialekt spreche. Laut der Fachstelle Lingua reiche zudem seine Angabe, der nördliche Einfluss auf seine Sprache rühre von Kontakten im Ausland mit Personen aus dem Norden Somalias, nicht aus, um den Analysebefund zu erklären. 9.7 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik vom 19. Oktober 2022, dass er hauptsächlich im D._______-Dialekt gesprochen habe, da er aus C._______ stamme. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum aufgrund seiner Biografie eine Dominanz der E._______-Dialekte erwartet worden sei, da der von ihm gesprochene D._______-Dialekt gemäss Lingua-Befund überwiegen müsse. Seines Wissens werde der E._______-Dialekt nur von einem Clan in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen. 10. 10.1 Im Folgenden wird geprüft, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und die geltend gemachten Lebensverhältnisse in Somalia nicht glaubhaft gemacht. 10.2 Verschleiert die asylsuchende Person ihre Identität beziehungsweise ihre Herkunft, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8 AsylG). Liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen Verschleierung der Herkunft vor, hat die beschwerdeführende Person die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6 m.w.H.). 10.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Er konnte seine somalische Herkunft überwiegend glaubhaft machen. Es geht aus den Protokollen und der Lingua-Analyse in ihrer Gesamtheit hervor, dass er sich nach Möglichkeit bemüht hat, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Seine Aussagen sind in gewissen Bereichen zwar dürftig und teilweise widersprüchlich ausgefallen (Geburtsort, Clanzugehörigkeit, Ortskenntnisse, mehrjähriger Schulbesuch und Arbeitstätigkeit). Dies dürfte aber durchaus seinen Lebensumständen (Armut, Sicherheitsprobleme in Zentralsomalia) beziehungsweise die knappen Ausführungen zu seiner Herkunft eher auf seine Erzählweise als auf fehlende Mitwirkung oder gar ein Verschleiern zurückzuführen sein. Hinsichtlich seiner Sprache ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, bei der Lingua-Analyse im D._______-Dialekt und nicht im E._______-Dialekt gesprochen zu haben. In wissenschaftlichen Arbeiten zur Somali-Sprache wird ein solcher D._______-Dialekt zwar nicht erwähnt (vgl. E. 3.5). Dass keine wissenschaftliche, formale Bezeichnung existiert, muss aber nicht bedeuten, dass umgangssprachlich nicht von einem solchen Dialekt gesprochen werden könnte. Sofern der Beschwerdeführer seinen Dialekt als D._______-Dialekt bezeichnet, könnte sich dies insbesondere auf eine geographische Eingrenzung beziehen, zumal der Beschwerdeführer auch ausführt, dass seines Wissens der E._______-Dialekt nur in einem Teil des Kantons E._______ gesprochen werde. Wie andere Sprachen auch, kann Somali in unzählige Dialekte unterteilt werden. In welche Dialekte diese Sprache eingeteilt werden kann, ist unter Fachpersonen indes umstritten. Somalische Dialektologie habe eine lange Geschichte konfuser Terminologien (vgl. Hagen Kaldhol, Nina und Stausland Johnsen, Sverre, Grammaticalization in Somali and the development of morphological tone, in: Proceedings of the Linguistic Society of America, 6 [1], 2021: 587-599, https://journals.linguisticsociety.org/proceedings/index.php/PLSA/article/download/4993/4553, abgerufen am 31.10.2022). Aufgrund von Nomadentum, Tribalismus und Wanderungen werden an einem Ort auch häufig mehrere Dialekte gesprochen (vgl. Ausbreitung der Dialektgruppen, Lamberti, Marcello, Die Somali-Dialekte, 1986, abgerufen auf https://arcadia.sba.uniroma3.it/bitstream/2307/3720/1/Die%20Somali-Dialekte.pdf, S. 9, abgerufen am 31.10.2022). Dass der Beschwerdeführer seinen Dialekt anders bezeichnet, als dieser aus wissenschaftlicher Sicht eingeordnet würde, kann ihm nicht als Mitwirkungspflichtverletzung ausgelegt werden. Dem Lingua-Gutachten ist nicht zu entnehmen, auf welche Quellen sich die sachverständige Person bei ihrer Analyse der sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers gestützt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme basiert, dass gewisse, vom Beschwerdeführer benutzte Ausdrücke aus dem nördlichen Dialekt nicht mit dem in C._______ gesprochenen Dialekt vereinbar seien. Gemäss einer Erhebung zum Sprachgebrauch in Somalia der Reach Initiative im Jahr 2021 spricht eine Mehrheit der Menschen in der Stadt C._______ «Northern Standard Somali» (51,3%) und «Benadiri Somali» (39.2%; vgl. Reach Initiative, The 2021 Joint Multi-Cluster Needs Assessment [JMCNA] for Somalia: Language map of Somalia, 2021, https://public.tableau.com/app/profile/guilherme.iablonovski2639/viz/LanguagemapofSomalia/LanguagemapofSomalia?publish=yes, abgerufen am 31.10.2022, vgl. auch Karte: Ausbreitung der Dialektgruppen, Lamberti, Marcello, Die Somali-Dialekte, 1986, abgerufen auf https://arcadia.sba.uniroma3.it/bitstream/2307/3720/1/Die%20Somali-Dialekte.pdf, S. 29, abgerufen am 31.10.2022). Bei einer Herkunft aus C._______ sind Einflüsse nordischer Dialekte in der vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprache demnach durchaus zu erwarten, was auch dem Lingua-Bericht zu entnehmen ist. Hingegen bleibt unklar, gestützt worauf das SEM zum Schluss gelangt, dass er sich deshalb längere Zeit im Norden aufgehalten haben müsste. Das Gericht kann diesen Schluss gestützt auf das Gesagte nicht teilen.

11. Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuellen Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Somalia zulässig, zumutbar und möglich ist. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). 12.2.1 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______. Seine diesbezüglichen Angaben sind in den Anhörungen und dem Lingua-Interview eher dürftig ausgefallen: Er beschrieb sein Quartier und die Stadt C._______ (weitere Quartiernamen, Nachbarorte, Wegbeschreibung vom Wohnort zur Schule, bekannte Gebäude, Markt) nur vage und eher substanzlos (vgl. SEM-Akte A19 F43-F122). Er wusste beispielsweise keine Namen von örtlichen Moscheen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in C._______ geboren worden wäre und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hätte, wären von ihm insgesamt erwartungsgemäss detailliertere Antworten möglich gewesen. Er konnte hingegen korrekte Angaben zu den grössten Clans in C._______ und zur Landwirtschaft machen. Zudem ist auch die Begründung für sein fehlendes Wissen nachvollziehbar, wonach seine Familie nicht viel Geld gehabt habe und C._______ unsicher gewesen sei. Zwar ist der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer längere Zeit im nördlichen Somalia verbracht haben dürfte. Nichtsdestotrotz kommt aber auch das Lingua-Gutachten zum Schluss, dass seine Herkunft aus C._______ höchstwahrscheinlich ("most likely") ist. Selbst wenn er seinen Heimatort früher als angegeben verlassen haben sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er ursprünglich aus C._______ stammt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist als unzumutbar zu qualifizieren. 12.2.2 Abgesehen von den Ausdrücken nordsomalischer Dialekte in der Sprache des Beschwerdeführers, welche gemäss Vorinstanz auf einen längeren Aufenthalt im nördlichen Somalia schliessen lassen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Somali- oder Puntland über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt. Es liegen weder Hinweise auf eine enge Verbindung zum nördlichen Somalia noch auf eine Möglichkeit der Existenzsicherung in Somali- oder Puntland vor. Da staatliche Institutionen in Somalia nur beschränkt zugänglich sind, wird eine wirkungsvolle Unterstützung primär durch den Familienclan, genauer die Verwandten väterlicherseits, gewährleistet (vgl. Landinfo, Somalia: Klan, familie, migrasjon og bistand ved (re)etablering, 25.06.2020, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2020/06/Respons-Somalia-Klan-familie-migrasjon-og-bistand-ved-reetablering-25062020.pdf, abgerufen am 02.11.2022). Weder die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers väterlicherseits (B._______) noch - möglicherweise - mütterlicherseits (K._______) würden ihm in Nordsomalia einen solchen Schutz gewährleisten. Die K._______ sind zwar vereinzelt im nördlichen Somalia ansässig, jedoch nicht als Mehrheitsclan vertreten (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia: Information on the K._______ clan in Somaliland, including distinguishing features, locations, occupations and position in the clan hierarchy; treatment by the Somaliland authorities and by al-Shabaab [2015-October 2017], 23.11.2017, https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/idex.aspx?doc=457304&pls=1, abgerufen am 02.11.2022). In den verfügbaren Quellen existieren keine Informationen darüber, ob die B._______ in Puntland präsent und ob dieser Clan dort gar eine bedrohte Minderheit ist. Insgesamt gibt es keine Hinweise auf das Vorliegen begünstigender Umstände, die einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Somali- oder Puntland als zumutbar erscheinen lassen würden. 12.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung nach Somalia als unzumutbar zu erachten. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

13. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist (vgl. E. 6.5). Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 ist betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 5 und 6 des Dispositivs) aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 gutgeheissen, und liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgeanhängig wäre. Somit hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. 14.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Rechtsmitteleingabe sowie die Beschwerdeverbesserung hat der Beschwerdeführer selbst verfasst. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 480.- (inklusive die Hälfte der Auslagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 14.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt Michael Adamczyk, damals angestellt bei der Caritas Schweiz, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 wurde MLaw Natalie Marrer, ebenfalls bei der Caritas tätig, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Michael Adamczyk aus seinem Amt entlassen worden war. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Michael Adamczyk seinen Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist seiner Rechtsvertreterin demnach für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 480.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten (inklusive die Hälfte der Auslagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung betrifft.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 5-6 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 480.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 480.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert