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D-3588/2024

D-3588/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchte am 7. No- vember 2023 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab sie an, sie stamme aus Somalia. Am 13. November 2023 man- datierte sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzen- tren (…) mit ihrer Rechtsvertretung. In der Folge wurde am 27. November 2023 mit der Beschwerdeführerin eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in D._______, Region E._______, Distrikt F._______, geboren und habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Sie gehöre dem Clan G._______, Subclan H._______, Subsub- clan I._______, Subsubsubclan J._______ und dem Subsubsubsubclan K._______ an. Ihre Clanfamilie kenne sie nicht. Sie habe keine Schule be- sucht und keinen Beruf erlernt. Ihr Vater sei verstorben, als ihre Mutter mit ihr schwanger gewesen sei. Geschwister habe sie keine. Ihren Ehemann habe sie zuletzt gesehen, als sie mit C._______ schwanger gewesen sei. Sie habe danach mit ihrer Mutter zusammengelebt, die für ihren und ihrer Kinder Lebensunterhalt gesorgt habe. (…) 2022 sei ihre Mutter gestorben. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern zu ihrem Schwager und ihren Schwä- gerinnen gezogen, die ebenfalls in D._______ leben würden. Diese hätten sie und ihre Kinder geschlagen. Auch hätten diese Verwandten von ihr ver- langt, ihren Schwager zu heiraten, und hätten ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn sie sich weigere. Zudem habe der Schwager ihre Tochter B._______ mit einem Mann verheiraten wollen. Im (…) Monat habe er einen älteren Mann zu ihrer Tochter gebracht und gesagt, dass sie die- sen im (…) Monat heiraten werde. Sie habe keine einflussreichen Männer ihres Clans gekannt, die ihr hätten helfen können. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sich ein älterer Mann des Clans, den ihre Mutter gekannt habe, dafür eingesetzt, dass sie und ihre Kinder bei der Mutter hätten leben können. Dieser sei aber verstorben. Im (…) Monat 2023 sei sie mit ihren Kindern in einem Auto in Begleitung eines Mannes von D._______ nach Mogadischu gefahren. Von dort seien sie in die Türkei geflogen und nach Griechenland weitergereist. Von Grie- chenland seien sie an einen Ort geflogen und von dort im Zug in die Schweiz gelangt. Eine Verwandte ihrer Mutter – L._______ genannt –, wel- che in M._______ lebe, habe die Reise finanziert. Sie habe diese

D-3588/2024 Seite 3 L._______ kontaktiert, als sie Probleme gehabt habe. Diese habe das Geld direkt diesem Mann gegeben. Sie befürchte, bei einer Rückkehr umge- bracht zu werden. B. In der Folge verfügte das SEM am 30. November 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies die Beschwerdefüh- renden am 5. Dezember 2023 dem Kanton M._______ zu. C. Am 22. Januar 2024 fand ein Telefongespräch der Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin statt, welches aufgezeichnet wurde. Gestützt auf diese Aufzeichnung erstellte eine sprach- und länderkundige Person den LINGUA-Bericht vom 20. Februar 2024. In diesem kam die sachverstän- dige Person zum Ergebnis, die frühe Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in D._______, Region E._______, Südsomalia, stattgefunden. Jedoch habe sie sehr wahrscheinlich längere Zeit in Nord- somalia gelebt. D. D.a Am 25. Mai 2024 führte das SEM mit der Tochter B._______ und an- schliessend mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der neuen Rechts- vertretung (der […]), eine ergänzende Anhörung durch, wobei der Be- schwerdeführerin gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LIN- GUA-Abklärung erteilt wurde. D.b Die Tochter B._______ führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in D._______ (Somalia), geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Zuletzt habe sie zu- sammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder, zwei Tanten und einem Onkel vä- terlicherseits sowie der Adoptivtochter ihrer Mutter in einem Haushalt ge- lebt. Diese Adoptivschwester heisse O._______. Nach dem Tod der Grossmutter habe der Onkel insistiert, dass sie alle bei ihm leben sollten. Dort sei sie von ihm geschlagen worden. Dann habe er davon gesprochen, sie zwangsverheiraten zu wollen. Eines Tages habe er sie einem Mann vorgestellt, den sie im (…) Monat hätte heiraten sollen. Ihrer Mutter habe der Onkel gesagt, dass er sie (die Mutter) heiraten werde. Ein Mann habe sie, ihre Mutter und ihren Bruder von D._______ nach Mog- adischu begleitet und ihnen dort eine Unterkunft besorgt. Eine Verwandte der Grossmutter namens P._______, welche in Q._______ lebe, habe den

D-3588/2024 Seite 4 Mann zu ihnen geschickt. Sie könne aus Angst vor ihrem Onkel nicht nach Somalia zurückkehren. D.c Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Vorbringen anlässlich der ersten Anhörung fest (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und führte ergänzend aus, P._______ habe früher mit ihrer Mutter telefonischen Kontakt gehabt und diese unterstützt. Als sie (die Beschwerdeführerin) Probleme gehabt habe, habe sie P._______ kontaktiert. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt, da sie den Zettel mit der Telefonnummer verloren habe. Weiter erklärte sie, ihre Tochter B._______ sei nicht beschnitten. Jetzt wür- den keine Beschneidungen mehr durchgeführt beziehungsweise man ma- che bei ihnen keine pharaonischen Beschneidungen mehr. Es gebe aber noch die Sunna-Art der Beschneidung. Sie habe B._______ noch nicht be- schneiden lassen, da ihre Mutter gestorben sei und sie andere Probleme gehabt habe. Man entwickle sich weiter, man gehe vorwärts, die Sachen würden sich verändern und man bleibe nicht stehen. Sie habe ihre Tochter nicht beschneiden lassen wollen. Ihre Schwägerinnen hätten gesagt, dass B._______ beschnitten werden müsse. Sie habe sich erfolgreich dagegen gewehrt, da sie für ihre Tochter verantwortlich sei. Wenn B._______ zwangsverheiratet worden wäre, hätte sie auch beschnitten werden müs- sen. Eine Adoptivtochter namens O._______ habe sie bei R._______, einer Verwandten ihrer Mutter, in Somalia zurückgelassen. O._______ sei die Tochter eines Onkels väterlicherseits. Sie mache sich Sorgen um sie. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 – eröffnet am 8. Mai 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), stellte fest, sie seien ver- pflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rück- reise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes be- finde und in dem sie aufgenommen werden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Weg- weisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-

D-3588/2024 Seite 5 ziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich- nis aus (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung von Flüchtlingseigenschaft und Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lag, nebst der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorge- bestätigung vom 4. Juni 2024 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Diese Mitteilung wurde dem Gericht am 17. Juni 2024 zufolge Annahmeverweigerung retourniert. H. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Im Weiteren forderte er die Be- schwerdeführenden auf, bis zum 28. Juni 2024 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand im Sinne der Erwägungen vorzuschlagen, ansons- ten angenommen werde, sie würden auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes verzichten. I. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Eingabe vom

20. Juni 2024 und unter Beilage einer Vollmacht ihre Mandatierung mit und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.

D-3588/2024 Seite 6 J. Der Instruktionsrichter setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Verfü- gung vom 26. Juni 2024 als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde- führenden ein und gab dem SEM die Gelegenheit, sich bis zum 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Das SEM liess sich am 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 lud der Instruktionsrichter die Beschwer- deführenden ein, bis zum 31. Juli 2024 eine Replik einzureichen. M. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

30. Juli 2024, der eine Honararrechnung vom gleichen Datum beilag, rep- lizieren. N. Eine Verfahrensstandsanfrage / ein Priorisierungsgesuch der Rechtsver- tretung vom 11. Juli 2025 beantwortete der Instruktionsrichter am 17. Juli 2025.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3588/2024 Seite 7

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, eine LINGUA-Abklärung sei durchgeführt worden, weil aufgrund fehlender Identitätspapiere und der sehr knappen Angaben zur Reise von D._______ nach Mogadischu grosse Zweifel an der angegebenen Identität, mithin auch an der angegebenen Herkunft der Beschwerdeführerin aufgekom- men seien. Das LINGUA-Gutachten habe ergeben, dass die frühe Soziali- sation der Beschwerdeführerin wohl in D._______, E._______, Südsoma- lia, stattgefunden habe. Allerdings sei sehr wahrscheinlich, dass sie eine signifikante Dauer in Nordsomalia (Somaliland) gelebt habe. Ihre Schlüsse stütze die sachverständige Person im Wesentlichen auf folgende

D-3588/2024 Seite 8 Feststellungen: Die Beschwerdeführerin habe einige korrekte Angaben über D._______ gemacht. Allerdings habe sie D._______ einen Ausdruck für (…) zugeordnet, der so nur in Nordsomalia verwendet werde. Das glei- che gelte für ein (…). Ebenso seien ihr (…) in D._______ unbekannt ge- wesen. Sie habe allgemein in ihrer Sprache Ausdrücke verwendet, die nur in Nordsomalia so verwendet würden. Ihre Aussprache der Wörter weiche stark von der Sprechweise in D._______ (Südsomalia) ab. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Resultat der LINGUA-Abklärung habe sie darauf beharrt, vor ihrer Ausreise stets und ausschliesslich in D._______ gelebt zu haben. Sie spreche die Sprache, die Gott ihr gegeben habe, und sie habe kein (…) erwähnt, sondern nur «Shilling» gesagt. Mit diesen Antwor- ten zum rechtlichen Gehör habe sie die Feststellungen der sachverständi- gen Person nicht in Frage zu stellen vermocht. Ihre Angaben zur Mädchenbeschneidung in Somalia, nämlich dass keine beziehungsweise keine pharaonischen Beschneidungen mehr durchge- führt würden, dass man sich weiterentwickle und vorwärts gehe, würden

– wie auch ihre äusserst knappen Angaben zur Reise von D._______ nach Mogadischu – die Annahme stützen, dass sie die letzten Jahre nicht in Süd- somalia verbracht habe. Durch die Feststellung, dass sie aller Wahrschein- lichkeit nach die letzten Jahre nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum (D._______, E._______, Südsomalia) gelebt habe, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Sie habe angegeben, zuletzt vor ihrer Ausreise, von (…) 2022 bis zur Ausreise im (…) Monat 2023, mit ihrem Schwager und ihren Schwägerinnen in D._______ zusammengelebt und mit ihnen Prob- leme gehabt zu haben. Dies könne angesichts der Feststellung, dass sie eine signifikante Zeit nicht (mehr) in D._______ gelebt habe, nicht zutref- fen. Ihre knappen Angaben in der Anhörung zu ihren Problemen würden diese Feststellung stützen. Ihr Vorbringen halte demnach den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass des- sen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde entgegen, es sei für sie sehr schwer, über das Erlebte zu berichten, da die Erlebnisse sehr traumatisierend (gewesen) seien und es für sie emotional enorm anstren- gend sei, sich an Dinge zu erinnern. Vieles verdränge sie. Zudem leide sie an einer (…), welche (…)schmerzen verursache. Diese Schmerzen wür- den ihr Erinnerungsvermögen sowie ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit beeinflussen.

D-3588/2024 Seite 9 Hinsichtlich des LINGUA-Berichts sei festzuhalten, dass aufgrund von No- madentum, Tribalismus und Migration möglich sei, dass an einem Ort in Somalia verschiedene Dialekte gesprochen würden, so auch in der Provinz E._______. Im Interview sei sie allgemein nach (…) in Somalia gefragt wor- den und habe diejenigen Ausdrücke genannt, die ihr eingefallen seien – unter anderem «(…)», man könne auch «(…)» sagen. Diese (…) werde aufgrund der Migration und des Handels in ganz Ostafrika (…), was sich auch in D._______ zeige. In diesem Dorf würden verschiedene Leute aus verschiedenen Regionen leben. Militärangehörige hätten ihre Familien aus dem Norden mitgebracht, wodurch sich Dialekte und auch die (…) durch- mischt hätten. Es sei im Kommunikationsalltag unumgänglich, Ausdrücke von Personen, welche ursprünglich aus einer anderen Region als sie stam- men und daher einen anderen Dialekt sprechen würden, anzunehmen. Es könne auch sein, dass ein Vorfahre einen nordsomalischen Dialekt gespro- chen und diesen an seine Nachkommen weitergegeben habe. Sie spreche die Sprache, welche Gott ihr gegeben habe. Da sie nie die Schule besucht und deshalb kein regionaler Einfluss der Sprache durch Lehrer oder Mit- schüler aus D._______ stattgefunden habe, habe sie einzig die Sprache ihres Umfeldes in D._______ übernommen. Im Weiteren habe ihre Mutter, als diese noch gelebt habe, alles bezahlt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zwar gewusst, dass (…) existieren würden, jedoch ohne deren Nut- zungsmöglichkeiten oder -bedingungen zu kennen, da sie nie ein solches genutzt habe und sich damit nicht auskenne. Falls sie manchmal etwas habe bezahlen müssen, habe sie dies immer mit Bargeld, dem «Shilling», gemacht. Nach dem Tod der Mutter sei ihr Schwager für den Lebensunter- halt aufgekommen, wodurch ihr der Umgang mit (…) weiterhin erspart ge- blieben sei. Der Umgang mit Technik sei ihr allgemein nicht vertraut. Sie benutze weder ein Mobiltelefon noch einen Computer, da sie weder lesen noch schreiben könne. Anrufe tätige sie nur mit Unterstützung Dritter. Das Resultat der LINGUA-Abklärung sei für sie sehr überraschend gewesen. Da sie weder lesen noch schreiben könne, habe sie auch nicht verstanden, was da geschrieben sei. Als sie bei der ergänzenden Anhörung mündlich habe Stellung nehmen müssen, sei sie von den Fragen überrumpelt gewe- sen und habe die Zusammenhänge nicht verstanden. Ihre Erzählweise sei generell sehr knapp und sie habe bei manchen Fragestellungen nicht ver- standen, was man von ihr habe hören wollen. So sei ihr nicht klar gewesen, was «sozialisiert» bedeute und was Anlass zu dieser Frage gegeben habe. Aus dem Kontext des ihr Verständlichen und aufgrund ihrer knappen Er- zählweise habe sie geantwortet, sie habe immer in D._______ gelebt. Erst durch eine Person, welche Deutsch spreche und ihr beim Verfassen der Beschwerde geholfen habe, habe sie den Zweck des rechtlichen Gehörs

D-3588/2024 Seite 10 bei der ergänzenden Anhörung verstanden. Auch habe sie erst dann ver- standen, wie wichtig eine – ihr zwar fremde – genauere Erzählweise gewe- sen wäre. Ihr sei damals nicht klar gewesen, dass sie mögliche Erklärun- gen hätte nennen sollen, um die Annahme des SEM zu widerlegen. In die- sem Moment sei für sie einfach Fakt gewesen, dass sie immer in D._______ gelebt habe. Daher habe sie auch bei den anderen Fragen zum rechtlichen Gehör keine erklärenden Gründe nennen können, weil ihr schlicht nicht bewusst gewesen sei, aus welchem Grund das SEM sich veranlasst gesehen habe, ihre Herkunft zu bezweifeln. Was die Reise von D._______ nach Mogadischu anbelange, seien die Angaben zum einen ih- rer knappen Erzählweise und zum anderen ihrem fehlenden Erinnerungs- vermögen geschuldet. Sie kenne sich ausserhalb von D._______ nicht aus und könne sich Dinge allgemein nicht gut merken, schon gar nicht, wenn sie etwas das erste Mal sehe. Auf der Fahrt von D._______ nach Moga- dischu habe sie unter grossem Stress gestanden. Zudem habe sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, um ihnen die Fluchtsituation zu erklären und einigermassen erträglich zu machen. Zusätzlich habe sie zu diesem Zeit- punkt unter ihrer unbehandelten (…) gelitten, welche Schmerzen verur- sacht und ihre Wahrnehmung und ihr Erinnerungsvermögen verzerrt habe. Bei der ersten Anhörung habe sie jedoch einige Informationen zu D._______ genannt und beschrieben, wie das Dorf gelegen sei. An der ergänzenden Anhörung sei sie gefragt worden, ob ihre Tochter B._______ beschnitten sei, was sie verneint habe. Zu den Gründen hierfür gefragt, habe sie ausgesagt, dass dort keine Beschneidungen mehr durch- geführt würden, sie dies noch nicht gemacht habe, da ihre Mutter gestor- ben sei und sie andere Probleme gehabt hätten. In ihrer Kultur würden Mädchen sieben Tage vor der Hochzeit beschnitten. Ihre Tochter sei noch sehr jung und nicht reif für eine Heirat. Daher sei das Thema einer Be- schneidung nie aufgekommen und für sie sei nie wichtig gewesen, dass ihre Tochter beschnitten werde. Auch habe sie gehört, dass man das nicht mehr mache und es verboten sei. Man habe sich diesbezüglich weiterent- wickelt. Als sie noch bei ihrer Mutter gelebt habe, habe kein gesellschaftli- cher Druck bestanden, ihre Tochter zu verheiraten. Dies habe sich geän- dert, als sie zu ihrem Schwager gegangen sei. Ihre Tanten (recte wohl: Schwägerinnen) hätten gegen ihren Wunsch, dass B._______ nicht be- schnitten werde, opponiert. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass sie eine Beschneidung habe verhindern können, und habe deshalb ange- nommen, sie hätte auch eine Zwangsheirat verhindern können. Diese Schlussfolgerung des SEM habe sie bei der Befragung nicht erkennen und daher den Sachverhalt nicht richtigstellen können. Erst die

D-3588/2024 Seite 11 deutschsprachige Person habe diesen Zusammenhang erläutern können. Das SEM sei wahrscheinlich davon ausgegangen, dass zwischen der Be- schneidung und der Hochzeit längere Zeit vergehe. Nachdem im (…) das definitive Hochzeitsdatum im (…) beschlossen und bekannt gegeben wor- den sei, habe sie gewusst, dass sie keine Möglichkeit mehr habe, die Zwangsheirat und Beschneidung von B._______ zu verhindern. Sie habe sich deshalb gezwungen gesehen zu fliehen. Es wäre ihr nicht möglich ge- wesen, die Beschneidung längerfristig zu verhindern. Man entwickle sich im Themenbereich der Beschneidung weiter und bleibe nicht stehen. Die Menschen in Somalia würden darüber sprechen und man wisse um die folgenschweren Beeinträchtigungen und Schmerzen. Sie habe ihrer Toch- ter diese Tortour ersparen wollen. In Somalia seien 98 Prozent der Mäd- chen und Frauen beschnitten. Diese Praxis sei enorm verbreitet und mit einem gesellschaftlichen Druck verbunden. Da ihr Schwager und ihre Schwägerinnen dieser Praxis folgen würden, wäre es unmöglich gewesen, dieser bei ihrer Tochter ein Ende zu setzen, da sie ihnen völlig ausgeliefert gewesen seien. Das SEM habe den Sachverhalt nicht abgeklärt, insbeson- dere zur drohenden Beschneidung der Tochter.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung bemerkt das SEM zu einem in der Be- schwerde genannten Internetartikel zum Thema Beschneidung, dieser be- ziehe sich auf das Engagement dreier Mütter in Somaliland. Dass die Be- schwerdeführerin ihr Argument, dass sie die Beschneidung der Tochter habe verhindern können, da man sich weiterentwickle und nicht stehen bleibe, mittels obengenannter Quelle belege, weise auf einen zumindest längeren Aufenthalt vor der Ausreise in Nordsomalia hin und unterstreiche die Schlussfolgerung des LINGUA-Berichts und die Erwägungen im Asyl- entscheid.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Beschwerdeführerin verfüge über kei- nerlei Kenntnisse mit dem Umgang mit elektronischen Geräten und dem Internet. Zudem sei sie Analphabetin. Die Internetquelle, welche von einer Drittperson ausgewählt worden sei, gebe keinerlei Hinweise auf ihre Her- kunft. Er sei lediglich genannt worden, um ihre Aussage zu stützen, dass die Frauen sich zu wehren beginnen würden, man sich weiterentwickle und nicht stehen bleibe. In diesem Artikel werde auch erwähnt, dass im ganzen Land Somalia 98 Prozent der Mädchen und Frauen von einer Genitalver- stümmelung betroffen seien. Es handle sich somit nicht um einen Artikel, der sich nur auf Somaliland beziehe. Im Weiteren habe die Beschwerde- führerin zu Protokoll gegeben, dass auch sie selbst hätte zwangsverheira- tet werden sollen. Bei einer Rückkehr nach Somalia wäre sie durch ihren

D-3588/2024 Seite 12 Schwager erneut der Gefahr einer Zwangsheirat und damit einer Refibula- tion ausgesetzt. Die weibliche Genitalverstümmelung stelle eine Form ge- schlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge habe und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation bei einer Rückkehr nach Somalia habe die Rechtsprechung verschiedene Beurteilungskriterien erarbeitet (interne Vertreibung, Typus der Beschneidung, Vorhandensein eines männlichen Beschützers, Zugehörigkeit zu einem starken Clan). Anhand dieser Kriterien habe die Vorinstanz Abklärungen zur Gefahr einer Refibu- lation zu tätigen. Die Beschwerdeführerin habe neben ihrem Schwager kei- nen anderen männlichen Beschützer. Sie habe bei den Anhörungen erklärt, dass die Familie ihres Schwagers sehr traditionell eingestellt sei und an einer Zwangsheirat sowie einer Beschneidung festhalte. Dazu seien von der Vorinstanz keine genaueren Abklärungen vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wären bei einer Rückkehr an Leib und in der Freiheit gefährdet.

E. 4.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vorab auf die weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.2.1 Vorliegend kommt der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ihr gesamtes Leben in D._______, E._______, verbrachte, eine entschei- dende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach- vollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Be- weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1).

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E. 4.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die LINGUA- Analyse, welche sowohl aus einem landeskundlich-kulturellen Teil als auch einer linguistischen Analyse besteht, fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstan- dungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel (vgl. SEM-act. […]-28/11 und 29/1).

E. 4.2.3 Daran vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde behauptete Traumati- sierung der Beschwerdeführerin gänzlich unsubstantiiert blieb und sie überdies im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, Mühe zu ha- ben, über Ereignisse zu sprechen, grundsätzlich an Erinnerungsschwierig- keiten zu leiden oder wegen der Schmerzen über eine verminderte intel- lektuelle Leistungsfähigkeit zu verfügen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass aufgrund von Nomadentum, Tribalismus und Bevölkerungswanderungen an einem Ort oft mehrere Dialekte gespro- chen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 10.4). Dem LINGUA-Bericht ist denn auch zu entnehmen, dass Ein- flüsse verschiedener Dialekte in der Sprache der Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Jedoch weiche ihre Umgangssprache trotz Eigenschaften, welche für den angegebenen Heimatort erwartet würden, insgesamt stark von derjenigen ab, die in D._______ (Südsomalia) gesprochen werde. Auch enthalte ihre Sprache Elemente, die einzig in Nordsomalia so ver- wendet würden. Dass das (…), ändert nichts am Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Ausdruck «(…)» laut der LINGUA- Analyse einzig in Nordsomalia gebräuchlich ist. Die übrigen Einwände zu ihrer Sprache (vgl. Beschwerde S. 3) erschöpfen sich in Mutmassungen und Verallgemeinerungen und sind nicht geeignet, überzeugend darzutun, dass sich ihre Sprache durch einen lebenslangen Aufenthalt in D._______ entwickelt habe. Auch die Ausführungen zu ihrer angeblichen Unerfahren- heit und Unwissenheit bezüglich (…) sind unbehilflich. Anlässlich der er- gänzenden Anhörung bestritt die Beschwerdeführerin, ein solches (…) überhaupt erwähnt zu haben. Vielmehr habe sie nur «Schilling» gesagt (vgl. SEM-act. […]-33/8 F39). In der Beschwerde räumte sie hingegen ein, dasjenige (…) genannt zu haben, von dem sie gewusst habe, das es exis- tiert. Selbst wenn sie tatsächlich nie eines solches benutzt haben und ihr der Umgang mit Technik nicht vertraut sein sollte, wird mit diesen Erklä- rungsversuchen nicht plausibel dargetan, weshalb sie ausgerechnet ein (…) nannte, welches nur in Somaliland vorkommt.

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E. 4.2.4 Die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Ein- wände sind somit als nicht erheblich zu qualifizieren, weshalb der vorlie- genden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den massgeblichen Kriterien (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.) ein erhöhter Beweiswert beizumes- sen ist.

E. 4.3.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach sehr wahr- scheinlich die frühe Sozialisation der Beschwerdeführerin in D._______ stattgefunden hat, sie jedoch eine signifikante Dauer in Nordsomalia (So- maliland) verbracht hat, wird durch die nachfolgenden Überlegungen be- kräftigt:

E. 4.3.2 Die insgesamt eher knappe Erzählweise der Beschwerdeführerin lässt sich wohl teilweise auf ihre Persönlichkeit zurückführen. Gleichwohl vermag ihr Einwand in der Beschwerde, sie sei von den Fragen zum recht- lichen Gehör anlässlich der ergänzenden Anhörung überrumpelt worden und überfordert gewesen, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin war während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten und es darf angenommen werden, die Rechtsvertreterin habe sie – auch im Zusammenhang mit der LINGUA-Analyse – hinreichend über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Im Übrigen weist ihre knappe Antwort auf Vorhalt des Ergebnisses des LINGUA-Berichts («Ich habe immer in D._______ gelebt», vgl. SEM-act. […]-33/8 F37) entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Ansicht nicht darauf hin, sie habe das Wort «soziali- siert» nicht verstanden (vgl. auch SEM-act. […]-33/8 F41, F43).

E. 4.3.3 Dass die substanzlosen Antworten der Beschwerdeführerin zur Reise von D._______ nach Mogadischu auf ihre knappe Erzählweise und ein we- gen der zum Zeitpunkt der Ausreise unbehandelten (…) beeinträchtigtes Wahrnehmungs- beziehungsweise Erinnerungsvermögen zurückzuführen seien (vgl. Beschwerde S. 5, SEM-act. […]-32/8 F42), erscheint ebenfalls wenig überzeugend. Anlässlich der Befragung machte sie geltend, sie könne sich nicht an die Fahrt erinnern, da sie mit sich selber beschäftigt und am Nachdenken gewesen sei (vgl. SEM-act. […]-16/13 F58). In der Beschwerde brachte sie dagegen vor, sie habe wegen der Flucht unter grossem Stress gestanden und sich gleichzeitig um ihre Kinder kümmern müssen, um ihnen die Fluchtsituation zu erklären und einigermassen er- träglich zu machen (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Auch wenn grundsätzlich nachvoll- ziehbar wäre, dass sie sich mit ihren Kindern beschäftigte und sich deshalb

D-3588/2024 Seite 15 nicht auf die Umgebung konzentrierte, sind die diametral unterschiedlichen Begründungen unübersehbar.

E. 4.3.4 Mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Be- schwerdeführerin zum Thema Beschneidung die Annahme stützen, dass sie die letzten Jahre nicht in Südsomalia verbracht habe. In der Be- schwerde werden die drohende Zwangsheirat und Beschneidung der Toch- ter als zentralen Fluchtgrund angeführt (vgl. a.a.O. S. 2 und 5). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Thema Beschneidung von sich aus und bereits in der ersten Befragung vorgebracht hätte. Diese Thematik kam jedoch erst zur Sprache, als die Mitarbeiterin des SEM die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzen- den Anhörung fragte, ob ihre Tochter beschnitten sei (vgl. SEM-act. […]- 33/8 F25). Daraufhin folgten sich widersprechende und verallgemeinernde Ausführungen der Beschwerdeführerin: Es würden keine Beschneidungen mehr durchgeführt, man entwickle sich weiter, die Sachen würden sich ver- ändern und sie habe ihre Tochter nicht beschneiden wollen. Gleichzeitig führte sie aus, sie habe ihre Tochter noch nicht beschneiden lassen, da ihre Mutter gestorben sei und sie andere Probleme gehabt hätten. Zwar hätten die Tanten (recte: Schwägerinnen) verlangt, dass B._______ beschnitten werde, jedoch sei sie (die Beschwerdeführerin) für ihre Tochter verantwort- lich und habe sich dagegen gewehrt. Bei einer (Zwangs-)Heirat müsste sie jedoch beschnitten werden (vgl. SEM-act. […]-33/8 F26 ff.). Insgesamt ver- mitteln diese inkohärenten Aussagen nicht den Eindruck, dass sich die Be- schwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt ernsthaft mit dem Thema Be- schneidung auseinandergesetzt beziehungsweise dass ihre Furcht vor ei- ner Beschneidung von B._______ sie veranlasst hätte, Somalia zu verlas- sen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Beschwerde zur üblicherweise sieben Tage vor der Hochzeit stattfindenden Beschnei- dung nichts zu ändern (vgl. a.a.O. S. 5). Gleiches gilt ist in Bezug auf die erst in der Replik geäusserte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Refibulation. Dass ihr eine solche drohe, machte sie während der Anhö- rungen nicht geltend, und das entsprechende Vorbringen ist als nachge- schoben und unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin – mit ihren Kindern – vor ihrer Ausreise aus Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine signifikante Dauer in Nordsomalia (Somaliland) gelebt und somit über ihrer Herkunft ge- täuscht hat. Demzufolge ist den von ihr vorgebrachten Verfolgungsvorbrin- gen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b und D.c) die Grundlage entzogen.

D-3588/2024 Seite 16

E. 4.5 Soweit subeventualiter beantragt wird, die Sache sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, insbesondere zur dro- henden Beschneidung der Tochter und Refibulation der Beschwerdeführe- rin, zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 8, Replik S. 2), erweist sich der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt mit Verweis auf die vorste- henden Erwägungen als richtig und vollständig erstellt, weshalb der ent- sprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 4.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und Replik einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-3588/2024 Seite 17 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her- kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Weg- weisungsvollzug im Wesentlichen fest, es erachte nicht nur die Asylgründe der Beschwerdeführerin, sondern auch deren Angaben zu ihrer geltend ge- machten Herkunft sowie zu ihrer persönlichen und familiären Situation in Somalia als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe im rechtlichen Ge- hör zum LINGUA-Bericht darauf beharrt, dass sie stets und ausschliesslich in D._______, E._______, gelebt habe. Nachdem sie in der ersten Anhö- rung angegeben habe, sie sei ein Einzelkind und alle älteren Männer des Clans ihrer Mutter seien bereits verstorben, habe sie in der ergänzenden Anhörung eine in der ersten Anhörung verschwiegene Adoptivtochter, eine Tochter ihres Bruders beziehungsweise des Bruders ihrer Mutter erwähnt, welche zurzeit bei einer Verwandten ihrer Mutter untergebracht sei. Zudem habe eine weitere Verwandte ihrer Mutter, die in M._______ lebe, ihre Reise finanziert und organisiert. Dass sie nur einmal wegen ihrer Probleme mit dieser Kontakt gehabt habe und danach nicht mehr, müsse in Anbe- tracht des mutmasslich hohen Betrags für eine illegale Reise für drei Per- sonen als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie durchaus Verwandte habe, die bereit seien, sie zu unterstützen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensum- ständen und ihrer genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu ihrem Beziehungsnetz sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin versuche, ihre Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu

D-3588/2024 Seite 18 verschleiern. Dadurch habe sie die ihr obliegende Mitwirkungsplicht grob verletzt. Durch ihr Verhalten verunmögliche sie dem SEM eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs. Dem SEM sei bewusst, dass vorliegend – die Beschwerdeführe- rin sei eine alleinerziehende Frau – besonders begünstigende Umstände nötig seien, um einen Wegweisungsvollzug nach Nordsomalia zumutbar erscheinen zu lassen. Allerdings verunmögliche sie mit ihren widersprüch- lichen beziehungsweise falschen Angaben zu ihren Familienverhältnissen und ihrer Herkunft eine solche Prüfung. Festzuhalten bleibe, dass sie über eine sehr grosszügige Verwandte in M._______ verfüge, welche sich nach der Organisation und Finanzierung der Reise nicht mehr gemeldet habe, also offensichtlich auf eine Rückzahlung verzichte. Zudem habe sie weitere Verwandte mütterlicherseits erwähnt, allerdings erst in der ergänzenden Anhörung im Zusammenhang mit ihrer Adoptivtochter, die wiederum erst durch ihre Tochter B._______ in deren Anhörung erwähnt worden sei. Die Lehre stelle sich auf den Standpunkt, eine grobe Verletzung der Mitwir- kungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn Gesuchstellende, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung, ob im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmöglichen würden. Nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens von Gesuchstellenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her- kunftsländern beziehungsweise hypothetischen Herkunftsregionen inner- halb eines Landes zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechts- gleichheit könne aus Sicht des SEM im vorliegenden Fall nicht von der gel- tenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaf- tigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise da- von auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Auf- enthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Sie könne sich daher nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia be- rufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Soma- lias zurückkehren können, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und in welchem sie von einem familiären Beziehungsnetz unter- stützt werde. Aufgrund der bislang kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz spreche auch im Hinblick auf das Wohl der Kinder nichts gegen eine Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM erachte deshalb den Voll- zug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) als zumutbar.

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E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie sei bei der ersten An- hörung gefragt worden, ob sie neben B._______ und C._______ noch wei- tere Kinder habe, was sie verneint habe. Sie habe gemeint, sie werde nach leiblichen Kindern gefragt, und habe deshalb die Adoptivtochter nicht er- wähnt. Das SEM gehe sodann zu Unrecht davon aus, dass sie Verwandte habe, welche sie unterstützen könnten. Ihre Mutter sei nach dem Ver- schwinden ihres Mannes bis zu ihrem Lebensende für sie (die Beschwer- deführenden) aufgekommen. Nach dem Tod der Mutter habe sie (die Be- schwerdeführerin) das Hilfsangebot ihres Schwagers angenommen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukom- men, da sie nie zur Schule gegangen sei und keinen Beruf erlernt habe. Für die Flucht habe sie schnellstmöglich Geld auftreiben müssen. Dabei sei ihr nur eine Verwandte ihrer Mutter, welche in M._______ lebe, einge- fallen. Diese habe die Reise finanziert und organisiert. Ihr sei nicht bekannt, in welcher Form diese Verwandte die Mutter früher unterstützt habe; mög- lich sei eine lediglich psychische Unterstützung. Es gebe keinerlei Hin- weise dafür, dass diese Verwandte bereit wäre, sie – abgesehen von dieser einmaligen Notlage – zu unterstützen. Das SEM gehe einzig aufgrund des fehlenden Kontakts davon aus, diese Verwandte verzichte auf eine Rück- zahlung des Reisegeldes. Es sei ihr nicht möglich, die Verwandte zu kon- taktieren, da sie die Telefonnummer verloren habe. Da sie weder schreiben noch lesen könne, sehe sie keine Möglichkeit, sie zu kontaktieren. Es sei anzunehmen, dass wegen fehlender Kontaktdaten auch eine umgekehrte Kontaktaufnahme nicht möglich sei. Sie habe auch sonst niemanden in So- malia, der sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der G._______ Clan sei ein Minderheitenclan. Für alleinstehende Frauen und Mädchen, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen wür- den, bestehe ein Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfol- gung zu werden. Speziell gefährdet seien Frauen, welche einem Minder- heitenclan angehören würden. Ihr bliebe nur die Möglichkeit, sich wieder in die Hände ihres Schwagers zu begeben. Auch da würden sie und ihre Tochter Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung. Andere Bezugsperso- nen habe sie nicht in Somalia. Auch habe sie grosse Angst davor, nach Nordsomalia gehen zu müssen, da sie nicht aus dieser Region stamme, dort keine Bekanntschaften habe und sich nicht auskenne. Zudem sei in Somalia eine Gesundheitsversorgung nur in beschränktem Mass gewähr- leistet. Aufgrund ihrer (…) sei sie auf Medikamente und regelmässige Un- tersuchungen angewiesen. Falls das von ihr eingenommene Medikament zu keiner gesundheitlichen Verbesserung führe, sei eine operative Be- handlung unumgänglich. Aktuell sei nicht geklärt, wie der Verlauf sein werde. Durch ihre Haupterkrankung leide sie an Folgebeschwerden wie

D-3588/2024 Seite 20 (…)schmerzen, welche sie im Alltag sehr einschränken würden. Daher sei sie auf eine intakte medizinische Versorgung angewiesen, welche in So- malia nicht erhältlich sei. Zudem seien ihre Kinder durch die Vorfälle mit dem Schwager traumatisiert. Beide seien von ihm mehrfach geschlagen worden. Aufgrund dieser Traumata würden sie dringend psychologische Unterstützung benötigen. Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch in Somalia fast nicht erhältlich. Hinzu komme, dass sich die Kinder in der Schweiz in Sicherheit fühlen würden, sie schon einige Freundschaften ge- schlossen hätten und in der Schule ausgezeichnete Fortschritte machen würden. Im Falle einer Rückkehr würden sie und ihre Kinder in einen sozi- alen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Notstand geraten, was unter anderem gegen das Kindeswohl verstossen würde. Der Wegweisungsvoll- zug sei deshalb unzulässig und unzumutbar. Für weitere auch im Wegwei- sungspunkt relevante Einwände ist auf die Erwägungen 3.2. und 3.4 zu verweisen.

E. 8.1 Die vorinstanzliche Einschätzung ist (im Ergebnis) zu bestätigen, wobei im Hinblick auf den von den Beschwerdeführenden angegebenen Heimat- staat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen ist: Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell – das heisst ungeachtet individueller Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zu- mutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insb. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insb. E. 11.2.4 [Puntland]).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz, auf deren Er- wägungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft sowie ihre persönliche und famili- äre Situation in Somalia verheimlicht. Was die anlässlich der ersten Anhö- rung nicht erwähnte Adoptivtochter anbelangt, antwortete sie damals auf die Frage, mit wem sie zuletzt im gleichen Haushalt gelebt habe: «Ich wohnte zusammen mit meinen Kindern, meinem Schwager und zwei Schwägerinnen.» Drei Fragen später verneinte sie die Frage, ob sie nebst B._______ und C._______ noch weitere Kinder habe (vgl. SEM-act. […]- 16/13 F31, F34). Angesichts dieser Fragestellung und ihrer Antworten und

D-3588/2024 Seite 21 vor dem Hintergrund der Aussage ihrer Tochter B._______, auch die Adop- tivtochter habe mit ihnen gelebt (vgl. SEM-act. […]-32/7 F16 ff.), vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, es werde nur nach leiblichen Kindern gefragt, nicht zu überzeugen. Es gelingt ihr mit den

– viele Mutmassungen enthaltenden – Einwänden im Zusammenhang mit der Verwandten, welche in M._______ lebe und die Reise finanziert habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.), zudem nicht, glaubhaft darzutun, dass eine Kon- taktaufnahme oder künftige finanzielle Unterstützung nicht mehr möglich wären. Da die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführen- den in Somalia völlig im Dunkeln bleibt, erübrigen sich Erörterungen zum Thema der Clanzugehörigkeit (vgl. Beschwerde S. 7). Schliesslich liegen mit Ausnahme des Medikamentenrezepts zur Behandlung der (…) bis heute keine weiteren Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Be- schwerdeführerin vor. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, ihr ge- sundheitlicher Zustand sei stabil. Sollte sie weiterhin auf Medikamente an- gewiesen sein, ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hin- zuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem bleibt auch die behauptete Traumatisierung der Beschwerdeführe- rin und ihrer Kinder gänzlich unbelegt. Insgesamt kann somit aufgrund der Aktenlage nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, die trotz der prekären Ge- sundheitsversorgung in Somaliland und Puntland (vgl. obengenannte Re- ferenzurteile des BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E- 6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]) einem Wegweisungsvollzug entgegenste- hen würden. Eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vor- liegenden Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen ist. Es kann nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegwei- sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftslän- dern zu forschen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3583/2025 vom 1. Okto- ber 2025 E. 6.3; D-5415/2025 vom 30. Oktober 2024 E. 9). Die Betroffenen haben die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet. Auch diesbezüglich hat das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt hinreichend abgeklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3588/2024 Seite 22

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- des-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom

26. Juni 2024 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din beigeordnet. Ihr ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent- schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend macht die Rechtsver- treterin in ihrer Kostennote vom 30. Juli 2024 ein Honorar von total Fr. 883.30 (inkl. Auslagen von Fr. 83.30 für Verdolmetschung, Porto und Kopien) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von vier Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – amtli- chen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von (gerundet) Fr. 685.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3588/2024 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 685.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3588/2024 law/gnb Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia, alle vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchte am 7. November 2023 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab sie an, sie stamme aus Somalia. Am 13. November 2023 mandatierte sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) mit ihrer Rechtsvertretung. In der Folge wurde am 27. November 2023 mit der Beschwerdeführerin eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in D._______, Region E._______, Distrikt F._______, geboren und habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Sie gehöre dem Clan G._______, Subclan H._______, Subsubclan I._______, Subsubsubclan J._______ und dem Subsubsubsubclan K._______ an. Ihre Clanfamilie kenne sie nicht. Sie habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Ihr Vater sei verstorben, als ihre Mutter mit ihr schwanger gewesen sei. Geschwister habe sie keine. Ihren Ehemann habe sie zuletzt gesehen, als sie mit C._______ schwanger gewesen sei. Sie habe danach mit ihrer Mutter zusammengelebt, die für ihren und ihrer Kinder Lebensunterhalt gesorgt habe. (...) 2022 sei ihre Mutter gestorben. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern zu ihrem Schwager und ihren Schwägerinnen gezogen, die ebenfalls in D._______ leben würden. Diese hätten sie und ihre Kinder geschlagen. Auch hätten diese Verwandten von ihr verlangt, ihren Schwager zu heiraten, und hätten ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn sie sich weigere. Zudem habe der Schwager ihre Tochter B._______ mit einem Mann verheiraten wollen. Im (...) Monat habe er einen älteren Mann zu ihrer Tochter gebracht und gesagt, dass sie diesen im (...) Monat heiraten werde. Sie habe keine einflussreichen Männer ihres Clans gekannt, die ihr hätten helfen können. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sich ein älterer Mann des Clans, den ihre Mutter gekannt habe, dafür eingesetzt, dass sie und ihre Kinder bei der Mutter hätten leben können. Dieser sei aber verstorben. Im (...) Monat 2023 sei sie mit ihren Kindern in einem Auto in Begleitung eines Mannes von D._______ nach Mogadischu gefahren. Von dort seien sie in die Türkei geflogen und nach Griechenland weitergereist. Von Griechenland seien sie an einen Ort geflogen und von dort im Zug in die Schweiz gelangt. Eine Verwandte ihrer Mutter - L._______ genannt -, welche in M._______ lebe, habe die Reise finanziert. Sie habe diese L._______ kontaktiert, als sie Probleme gehabt habe. Diese habe das Geld direkt diesem Mann gegeben. Sie befürchte, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. B. In der Folge verfügte das SEM am 30. November 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies die Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2023 dem Kanton M._______ zu. C. Am 22. Januar 2024 fand ein Telefongespräch der Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin statt, welches aufgezeichnet wurde. Gestützt auf diese Aufzeichnung erstellte eine sprach- und länderkundige Person den LINGUA-Bericht vom 20. Februar 2024. In diesem kam die sachverständige Person zum Ergebnis, die frühe Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in D._______, Region E._______, Südsomalia, stattgefunden. Jedoch habe sie sehr wahrscheinlich längere Zeit in Nordsomalia gelebt. D. D.a Am 25. Mai 2024 führte das SEM mit der Tochter B._______ und anschliessend mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung (der [...]), eine ergänzende Anhörung durch, wobei der Beschwerdeführerin gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Abklärung erteilt wurde. D.b Die Tochter B._______ führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in D._______ (Somalia), geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Zuletzt habe sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder, zwei Tanten und einem Onkel väterlicherseits sowie der Adoptivtochter ihrer Mutter in einem Haushalt gelebt. Diese Adoptivschwester heisse O._______. Nach dem Tod der Grossmutter habe der Onkel insistiert, dass sie alle bei ihm leben sollten. Dort sei sie von ihm geschlagen worden. Dann habe er davon gesprochen, sie zwangsverheiraten zu wollen. Eines Tages habe er sie einem Mann vorgestellt, den sie im (...) Monat hätte heiraten sollen. Ihrer Mutter habe der Onkel gesagt, dass er sie (die Mutter) heiraten werde. Ein Mann habe sie, ihre Mutter und ihren Bruder von D._______ nach Mogadischu begleitet und ihnen dort eine Unterkunft besorgt. Eine Verwandte der Grossmutter namens P._______, welche in Q._______ lebe, habe den Mann zu ihnen geschickt. Sie könne aus Angst vor ihrem Onkel nicht nach Somalia zurückkehren. D.c Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Vorbringen anlässlich der ersten Anhörung fest (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und führte ergänzend aus, P._______ habe früher mit ihrer Mutter telefonischen Kontakt gehabt und diese unterstützt. Als sie (die Beschwerdeführerin) Probleme gehabt habe, habe sie P._______ kontaktiert. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt, da sie den Zettel mit der Telefonnummer verloren habe. Weiter erklärte sie, ihre Tochter B._______ sei nicht beschnitten. Jetzt würden keine Beschneidungen mehr durchgeführt beziehungsweise man mache bei ihnen keine pharaonischen Beschneidungen mehr. Es gebe aber noch die Sunna-Art der Beschneidung. Sie habe B._______ noch nicht beschneiden lassen, da ihre Mutter gestorben sei und sie andere Probleme gehabt habe. Man entwickle sich weiter, man gehe vorwärts, die Sachen würden sich verändern und man bleibe nicht stehen. Sie habe ihre Tochter nicht beschneiden lassen wollen. Ihre Schwägerinnen hätten gesagt, dass B._______ beschnitten werden müsse. Sie habe sich erfolgreich dagegen gewehrt, da sie für ihre Tochter verantwortlich sei. Wenn B._______ zwangsverheiratet worden wäre, hätte sie auch beschnitten werden müssen. Eine Adoptivtochter namens O._______ habe sie bei R._______, einer Verwandten ihrer Mutter, in Somalia zurückgelassen. O._______ sei die Tochter eines Onkels väterlicherseits. Sie mache sich Sorgen um sie. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 - eröffnet am 8. Mai 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung von Flüchtlingseigenschaft und Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lag, nebst der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2024 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Diese Mitteilung wurde dem Gericht am 17. Juni 2024 zufolge Annahmeverweigerung retourniert. H. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Im Weiteren forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Juni 2024 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand im Sinne der Erwägungen vorzuschlagen, ansonsten angenommen werde, sie würden auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes verzichten. I. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 20. Juni 2024 und unter Beilage einer Vollmacht ihre Mandatierung mit und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. J. Der Instruktionsrichter setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 26. Juni 2024 als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und gab dem SEM die Gelegenheit, sich bis zum 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Das SEM liess sich am 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden ein, bis zum 31. Juli 2024 eine Replik einzureichen. M. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2024, der eine Honararrechnung vom gleichen Datum beilag, replizieren. N. Eine Verfahrensstandsanfrage / ein Priorisierungsgesuch der Rechtsvertretung vom 11. Juli 2025 beantwortete der Instruktionsrichter am 17. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, eine LINGUA-Abklärung sei durchgeführt worden, weil aufgrund fehlender Identitätspapiere und der sehr knappen Angaben zur Reise von D._______ nach Mogadischu grosse Zweifel an der angegebenen Identität, mithin auch an der angegebenen Herkunft der Beschwerdeführerin aufgekommen seien. Das LINGUA-Gutachten habe ergeben, dass die frühe Sozialisation der Beschwerdeführerin wohl in D._______, E._______, Südsomalia, stattgefunden habe. Allerdings sei sehr wahrscheinlich, dass sie eine signifikante Dauer in Nordsomalia (Somaliland) gelebt habe. Ihre Schlüsse stütze die sachverständige Person im Wesentlichen auf folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführerin habe einige korrekte Angaben über D._______ gemacht. Allerdings habe sie D._______ einen Ausdruck für (...) zugeordnet, der so nur in Nordsomalia verwendet werde. Das gleiche gelte für ein (...). Ebenso seien ihr (...) in D._______ unbekannt gewesen. Sie habe allgemein in ihrer Sprache Ausdrücke verwendet, die nur in Nordsomalia so verwendet würden. Ihre Aussprache der Wörter weiche stark von der Sprechweise in D._______ (Südsomalia) ab. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Resultat der LINGUA-Abklärung habe sie darauf beharrt, vor ihrer Ausreise stets und ausschliesslich in D._______ gelebt zu haben. Sie spreche die Sprache, die Gott ihr gegeben habe, und sie habe kein (...) erwähnt, sondern nur «Shilling» gesagt. Mit diesen Antworten zum rechtlichen Gehör habe sie die Feststellungen der sachverständigen Person nicht in Frage zu stellen vermocht. Ihre Angaben zur Mädchenbeschneidung in Somalia, nämlich dass keine beziehungsweise keine pharaonischen Beschneidungen mehr durchgeführt würden, dass man sich weiterentwickle und vorwärts gehe, würden - wie auch ihre äusserst knappen Angaben zur Reise von D._______ nach Mogadischu - die Annahme stützen, dass sie die letzten Jahre nicht in Süd-somalia verbracht habe. Durch die Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach die letzten Jahre nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum (D._______, E._______, Südsomalia) gelebt habe, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Sie habe angegeben, zuletzt vor ihrer Ausreise, von (...) 2022 bis zur Ausreise im (...) Monat 2023, mit ihrem Schwager und ihren Schwägerinnen in D._______ zusammengelebt und mit ihnen Probleme gehabt zu haben. Dies könne angesichts der Feststellung, dass sie eine signifikante Zeit nicht (mehr) in D._______ gelebt habe, nicht zutreffen. Ihre knappen Angaben in der Anhörung zu ihren Problemen würden diese Feststellung stützen. Ihr Vorbringen halte demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde entgegen, es sei für sie sehr schwer, über das Erlebte zu berichten, da die Erlebnisse sehr traumatisierend (gewesen) seien und es für sie emotional enorm anstrengend sei, sich an Dinge zu erinnern. Vieles verdränge sie. Zudem leide sie an einer (...), welche (...)schmerzen verursache. Diese Schmerzen würden ihr Erinnerungsvermögen sowie ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit beeinflussen. Hinsichtlich des LINGUA-Berichts sei festzuhalten, dass aufgrund von Nomadentum, Tribalismus und Migration möglich sei, dass an einem Ort in Somalia verschiedene Dialekte gesprochen würden, so auch in der Provinz E._______. Im Interview sei sie allgemein nach (...) in Somalia gefragt worden und habe diejenigen Ausdrücke genannt, die ihr eingefallen seien - unter anderem «(...)», man könne auch «(...)» sagen. Diese (...) werde aufgrund der Migration und des Handels in ganz Ostafrika (...), was sich auch in D._______ zeige. In diesem Dorf würden verschiedene Leute aus verschiedenen Regionen leben. Militärangehörige hätten ihre Familien aus dem Norden mitgebracht, wodurch sich Dialekte und auch die (...) durchmischt hätten. Es sei im Kommunikationsalltag unumgänglich, Ausdrücke von Personen, welche ursprünglich aus einer anderen Region als sie stammen und daher einen anderen Dialekt sprechen würden, anzunehmen. Es könne auch sein, dass ein Vorfahre einen nordsomalischen Dialekt gesprochen und diesen an seine Nachkommen weitergegeben habe. Sie spreche die Sprache, welche Gott ihr gegeben habe. Da sie nie die Schule besucht und deshalb kein regionaler Einfluss der Sprache durch Lehrer oder Mitschüler aus D._______ stattgefunden habe, habe sie einzig die Sprache ihres Umfeldes in D._______ übernommen. Im Weiteren habe ihre Mutter, als diese noch gelebt habe, alles bezahlt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zwar gewusst, dass (...) existieren würden, jedoch ohne deren Nutzungsmöglichkeiten oder -bedingungen zu kennen, da sie nie ein solches genutzt habe und sich damit nicht auskenne. Falls sie manchmal etwas habe bezahlen müssen, habe sie dies immer mit Bargeld, dem «Shilling», gemacht. Nach dem Tod der Mutter sei ihr Schwager für den Lebensunterhalt aufgekommen, wodurch ihr der Umgang mit (...) weiterhin erspart geblieben sei. Der Umgang mit Technik sei ihr allgemein nicht vertraut. Sie benutze weder ein Mobiltelefon noch einen Computer, da sie weder lesen noch schreiben könne. Anrufe tätige sie nur mit Unterstützung Dritter. Das Resultat der LINGUA-Abklärung sei für sie sehr überraschend gewesen. Da sie weder lesen noch schreiben könne, habe sie auch nicht verstanden, was da geschrieben sei. Als sie bei der ergänzenden Anhörung mündlich habe Stellung nehmen müssen, sei sie von den Fragen überrumpelt gewesen und habe die Zusammenhänge nicht verstanden. Ihre Erzählweise sei generell sehr knapp und sie habe bei manchen Fragestellungen nicht verstanden, was man von ihr habe hören wollen. So sei ihr nicht klar gewesen, was «sozialisiert» bedeute und was Anlass zu dieser Frage gegeben habe. Aus dem Kontext des ihr Verständlichen und aufgrund ihrer knappen Erzählweise habe sie geantwortet, sie habe immer in D._______ gelebt. Erst durch eine Person, welche Deutsch spreche und ihr beim Verfassen der Beschwerde geholfen habe, habe sie den Zweck des rechtlichen Gehörs bei der ergänzenden Anhörung verstanden. Auch habe sie erst dann verstanden, wie wichtig eine - ihr zwar fremde - genauere Erzählweise gewesen wäre. Ihr sei damals nicht klar gewesen, dass sie mögliche Erklärungen hätte nennen sollen, um die Annahme des SEM zu widerlegen. In diesem Moment sei für sie einfach Fakt gewesen, dass sie immer in D._______ gelebt habe. Daher habe sie auch bei den anderen Fragen zum rechtlichen Gehör keine erklärenden Gründe nennen können, weil ihr schlicht nicht bewusst gewesen sei, aus welchem Grund das SEM sich veranlasst gesehen habe, ihre Herkunft zu bezweifeln. Was die Reise von D._______ nach Mogadischu anbelange, seien die Angaben zum einen ihrer knappen Erzählweise und zum anderen ihrem fehlenden Erinnerungsvermögen geschuldet. Sie kenne sich ausserhalb von D._______ nicht aus und könne sich Dinge allgemein nicht gut merken, schon gar nicht, wenn sie etwas das erste Mal sehe. Auf der Fahrt von D._______ nach Mogadischu habe sie unter grossem Stress gestanden. Zudem habe sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, um ihnen die Fluchtsituation zu erklären und einigermassen erträglich zu machen. Zusätzlich habe sie zu diesem Zeitpunkt unter ihrer unbehandelten (...) gelitten, welche Schmerzen verursacht und ihre Wahrnehmung und ihr Erinnerungsvermögen verzerrt habe. Bei der ersten Anhörung habe sie jedoch einige Informationen zu D._______ genannt und beschrieben, wie das Dorf gelegen sei. An der ergänzenden Anhörung sei sie gefragt worden, ob ihre Tochter B._______ beschnitten sei, was sie verneint habe. Zu den Gründen hierfür gefragt, habe sie ausgesagt, dass dort keine Beschneidungen mehr durchgeführt würden, sie dies noch nicht gemacht habe, da ihre Mutter gestorben sei und sie andere Probleme gehabt hätten. In ihrer Kultur würden Mädchen sieben Tage vor der Hochzeit beschnitten. Ihre Tochter sei noch sehr jung und nicht reif für eine Heirat. Daher sei das Thema einer Beschneidung nie aufgekommen und für sie sei nie wichtig gewesen, dass ihre Tochter beschnitten werde. Auch habe sie gehört, dass man das nicht mehr mache und es verboten sei. Man habe sich diesbezüglich weiterentwickelt. Als sie noch bei ihrer Mutter gelebt habe, habe kein gesellschaftlicher Druck bestanden, ihre Tochter zu verheiraten. Dies habe sich geändert, als sie zu ihrem Schwager gegangen sei. Ihre Tanten (recte wohl: Schwägerinnen) hätten gegen ihren Wunsch, dass B._______ nicht beschnitten werde, opponiert. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass sie eine Beschneidung habe verhindern können, und habe deshalb angenommen, sie hätte auch eine Zwangsheirat verhindern können. Diese Schlussfolgerung des SEM habe sie bei der Befragung nicht erkennen und daher den Sachverhalt nicht richtigstellen können. Erst die deutschsprachige Person habe diesen Zusammenhang erläutern können. Das SEM sei wahrscheinlich davon ausgegangen, dass zwischen der Beschneidung und der Hochzeit längere Zeit vergehe. Nachdem im (...) das definitive Hochzeitsdatum im (...) beschlossen und bekannt gegeben worden sei, habe sie gewusst, dass sie keine Möglichkeit mehr habe, die Zwangsheirat und Beschneidung von B._______ zu verhindern. Sie habe sich deshalb gezwungen gesehen zu fliehen. Es wäre ihr nicht möglich gewesen, die Beschneidung längerfristig zu verhindern. Man entwickle sich im Themenbereich der Beschneidung weiter und bleibe nicht stehen. Die Menschen in Somalia würden darüber sprechen und man wisse um die folgenschweren Beeinträchtigungen und Schmerzen. Sie habe ihrer Tochter diese Tortour ersparen wollen. In Somalia seien 98 Prozent der Mädchen und Frauen beschnitten. Diese Praxis sei enorm verbreitet und mit einem gesellschaftlichen Druck verbunden. Da ihr Schwager und ihre Schwägerinnen dieser Praxis folgen würden, wäre es unmöglich gewesen, dieser bei ihrer Tochter ein Ende zu setzen, da sie ihnen völlig ausgeliefert gewesen seien. Das SEM habe den Sachverhalt nicht abgeklärt, insbesondere zur drohenden Beschneidung der Tochter. 3.3 In seiner Vernehmlassung bemerkt das SEM zu einem in der Beschwerde genannten Internetartikel zum Thema Beschneidung, dieser beziehe sich auf das Engagement dreier Mütter in Somaliland. Dass die Beschwerdeführerin ihr Argument, dass sie die Beschneidung der Tochter habe verhindern können, da man sich weiterentwickle und nicht stehen bleibe, mittels obengenannter Quelle belege, weise auf einen zumindest längeren Aufenthalt vor der Ausreise in Nordsomalia hin und unterstreiche die Schlussfolgerung des LINGUA-Berichts und die Erwägungen im Asylentscheid. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Kenntnisse mit dem Umgang mit elektronischen Geräten und dem Internet. Zudem sei sie Analphabetin. Die Internetquelle, welche von einer Drittperson ausgewählt worden sei, gebe keinerlei Hinweise auf ihre Herkunft. Er sei lediglich genannt worden, um ihre Aussage zu stützen, dass die Frauen sich zu wehren beginnen würden, man sich weiterentwickle und nicht stehen bleibe. In diesem Artikel werde auch erwähnt, dass im ganzen Land Somalia 98 Prozent der Mädchen und Frauen von einer Genitalverstümmelung betroffen seien. Es handle sich somit nicht um einen Artikel, der sich nur auf Somaliland beziehe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass auch sie selbst hätte zwangsverheiratet werden sollen. Bei einer Rückkehr nach Somalia wäre sie durch ihren Schwager erneut der Gefahr einer Zwangsheirat und damit einer Refibulation ausgesetzt. Die weibliche Genitalverstümmelung stelle eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge habe und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation bei einer Rückkehr nach Somalia habe die Rechtsprechung verschiedene Beurteilungskriterien erarbeitet (interne Vertreibung, Typus der Beschneidung, Vorhandensein eines männlichen Beschützers, Zugehörigkeit zu einem starken Clan). Anhand dieser Kriterien habe die Vorinstanz Abklärungen zur Gefahr einer Refibulation zu tätigen. Die Beschwerdeführerin habe neben ihrem Schwager keinen anderen männlichen Beschützer. Sie habe bei den Anhörungen erklärt, dass die Familie ihres Schwagers sehr traditionell eingestellt sei und an einer Zwangsheirat sowie einer Beschneidung festhalte. Dazu seien von der Vorinstanz keine genaueren Abklärungen vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wären bei einer Rückkehr an Leib und in der Freiheit gefährdet. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vorab auf die weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.2 4.2.1 Vorliegend kommt der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ihr gesamtes Leben in D._______, E._______, verbrachte, eine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1). 4.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die LINGUA-Analyse, welche sowohl aus einem landeskundlich-kulturellen Teil als auch einer linguistischen Analyse besteht, fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel (vgl. SEM-act. [...]-28/11 und 29/1). 4.2.3 Daran vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde behauptete Traumatisierung der Beschwerdeführerin gänzlich unsubstantiiert blieb und sie überdies im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, Mühe zu haben, über Ereignisse zu sprechen, grundsätzlich an Erinnerungsschwierigkeiten zu leiden oder wegen der Schmerzen über eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit zu verfügen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass aufgrund von Nomadentum, Tribalismus und Bevölkerungswanderungen an einem Ort oft mehrere Dialekte gesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 10.4). Dem LINGUA-Bericht ist denn auch zu entnehmen, dass Einflüsse verschiedener Dialekte in der Sprache der Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Jedoch weiche ihre Umgangssprache trotz Eigenschaften, welche für den angegebenen Heimatort erwartet würden, insgesamt stark von derjenigen ab, die in D._______ (Südsomalia) gesprochen werde. Auch enthalte ihre Sprache Elemente, die einzig in Nordsomalia so verwendet würden. Dass das (...), ändert nichts am Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Ausdruck «(...)» laut der LINGUA-Analyse einzig in Nordsomalia gebräuchlich ist. Die übrigen Einwände zu ihrer Sprache (vgl. Beschwerde S. 3) erschöpfen sich in Mutmassungen und Verallgemeinerungen und sind nicht geeignet, überzeugend darzutun, dass sich ihre Sprache durch einen lebenslangen Aufenthalt in D._______ entwickelt habe. Auch die Ausführungen zu ihrer angeblichen Unerfahrenheit und Unwissenheit bezüglich (...) sind unbehilflich. Anlässlich der ergänzenden Anhörung bestritt die Beschwerdeführerin, ein solches (...) überhaupt erwähnt zu haben. Vielmehr habe sie nur «Schilling» gesagt (vgl. SEM-act. [...]-33/8 F39). In der Beschwerde räumte sie hingegen ein, dasjenige (...) genannt zu haben, von dem sie gewusst habe, das es existiert. Selbst wenn sie tatsächlich nie eines solches benutzt haben und ihr der Umgang mit Technik nicht vertraut sein sollte, wird mit diesen Erklärungsversuchen nicht plausibel dargetan, weshalb sie ausgerechnet ein (...) nannte, welches nur in Somaliland vorkommt. 4.2.4 Die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände sind somit als nicht erheblich zu qualifizieren, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den massgeblichen Kriterien (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.) ein erhöhter Beweiswert beizumessen ist. 4.3 4.3.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach sehr wahrscheinlich die frühe Sozialisation der Beschwerdeführerin in D._______ stattgefunden hat, sie jedoch eine signifikante Dauer in Nordsomalia (Somaliland) verbracht hat, wird durch die nachfolgenden Überlegungen bekräftigt: 4.3.2 Die insgesamt eher knappe Erzählweise der Beschwerdeführerin lässt sich wohl teilweise auf ihre Persönlichkeit zurückführen. Gleichwohl vermag ihr Einwand in der Beschwerde, sie sei von den Fragen zum rechtlichen Gehör anlässlich der ergänzenden Anhörung überrumpelt worden und überfordert gewesen, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin war während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten und es darf angenommen werden, die Rechtsvertreterin habe sie - auch im Zusammenhang mit der LINGUA-Analyse - hinreichend über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Im Übrigen weist ihre knappe Antwort auf Vorhalt des Ergebnisses des LINGUA-Berichts («Ich habe immer in D._______ gelebt», vgl. SEM-act. [...]-33/8 F37) entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht darauf hin, sie habe das Wort «sozialisiert» nicht verstanden (vgl. auch SEM-act. [...]-33/8 F41, F43). 4.3.3 Dass die substanzlosen Antworten der Beschwerdeführerin zur Reise von D._______ nach Mogadischu auf ihre knappe Erzählweise und ein wegen der zum Zeitpunkt der Ausreise unbehandelten (...) beeinträchtigtes Wahrnehmungs- beziehungsweise Erinnerungsvermögen zurückzuführen seien (vgl. Beschwerde S. 5, SEM-act. [...]-32/8 F42), erscheint ebenfalls wenig überzeugend. Anlässlich der Befragung machte sie geltend, sie könne sich nicht an die Fahrt erinnern, da sie mit sich selber beschäftigt und am Nachdenken gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-16/13 F58). In der Beschwerde brachte sie dagegen vor, sie habe wegen der Flucht unter grossem Stress gestanden und sich gleichzeitig um ihre Kinder kümmern müssen, um ihnen die Fluchtsituation zu erklären und einigermassen erträglich zu machen (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar wäre, dass sie sich mit ihren Kindern beschäftigte und sich deshalb nicht auf die Umgebung konzentrierte, sind die diametral unterschiedlichen Begründungen unübersehbar. 4.3.4 Mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Thema Beschneidung die Annahme stützen, dass sie die letzten Jahre nicht in Südsomalia verbracht habe. In der Beschwerde werden die drohende Zwangsheirat und Beschneidung der Tochter als zentralen Fluchtgrund angeführt (vgl. a.a.O. S. 2 und 5). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Thema Beschneidung von sich aus und bereits in der ersten Befragung vorgebracht hätte. Diese Thematik kam jedoch erst zur Sprache, als die Mitarbeiterin des SEM die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Anhörung fragte, ob ihre Tochter beschnitten sei (vgl. SEM-act. [...]-33/8 F25). Daraufhin folgten sich widersprechende und verallgemeinernde Ausführungen der Beschwerdeführerin: Es würden keine Beschneidungen mehr durchgeführt, man entwickle sich weiter, die Sachen würden sich verändern und sie habe ihre Tochter nicht beschneiden wollen. Gleichzeitig führte sie aus, sie habe ihre Tochter noch nicht beschneiden lassen, da ihre Mutter gestorben sei und sie andere Probleme gehabt hätten. Zwar hätten die Tanten (recte: Schwägerinnen) verlangt, dass B._______ beschnitten werde, jedoch sei sie (die Beschwerdeführerin) für ihre Tochter verantwortlich und habe sich dagegen gewehrt. Bei einer (Zwangs-)Heirat müsste sie jedoch beschnitten werden (vgl. SEM-act. [...]-33/8 F26 ff.). Insgesamt vermitteln diese inkohärenten Aussagen nicht den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt ernsthaft mit dem Thema Beschneidung auseinandergesetzt beziehungsweise dass ihre Furcht vor einer Beschneidung von B._______ sie veranlasst hätte, Somalia zu verlassen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Beschwerde zur üblicherweise sieben Tage vor der Hochzeit stattfindenden Beschneidung nichts zu ändern (vgl. a.a.O. S. 5). Gleiches gilt ist in Bezug auf die erst in der Replik geäusserte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Refibulation. Dass ihr eine solche drohe, machte sie während der Anhörungen nicht geltend, und das entsprechende Vorbringen ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - mit ihren Kindern - vor ihrer Ausreise aus Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine signifikante Dauer in Nordsomalia (Somaliland) gelebt und somit über ihrer Herkunft getäuscht hat. Demzufolge ist den von ihr vorgebrachten Verfolgungsvorbringen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b und D.c) die Grundlage entzogen. 4.5 Soweit subeventualiter beantragt wird, die Sache sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, insbesondere zur drohenden Beschneidung der Tochter und Refibulation der Beschwerdeführerin, zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 8, Replik S. 2), erweist sich der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als richtig und vollständig erstellt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und Replik einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen fest, es erachte nicht nur die Asylgründe der Beschwerdeführerin, sondern auch deren Angaben zu ihrer geltend gemachten Herkunft sowie zu ihrer persönlichen und familiären Situation in Somalia als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe im rechtlichen Gehör zum LINGUA-Bericht darauf beharrt, dass sie stets und ausschliesslich in D._______, E._______, gelebt habe. Nachdem sie in der ersten Anhörung angegeben habe, sie sei ein Einzelkind und alle älteren Männer des Clans ihrer Mutter seien bereits verstorben, habe sie in der ergänzenden Anhörung eine in der ersten Anhörung verschwiegene Adoptivtochter, eine Tochter ihres Bruders beziehungsweise des Bruders ihrer Mutter erwähnt, welche zurzeit bei einer Verwandten ihrer Mutter untergebracht sei. Zudem habe eine weitere Verwandte ihrer Mutter, die in M._______ lebe, ihre Reise finanziert und organisiert. Dass sie nur einmal wegen ihrer Probleme mit dieser Kontakt gehabt habe und danach nicht mehr, müsse in Anbetracht des mutmasslich hohen Betrags für eine illegale Reise für drei Personen als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie durchaus Verwandte habe, die bereit seien, sie zu unterstützen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen und ihrer genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu ihrem Beziehungsnetz sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin versuche, ihre Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Dadurch habe sie die ihr obliegende Mitwirkungsplicht grob verletzt. Durch ihr Verhalten verunmögliche sie dem SEM eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem SEM sei bewusst, dass vorliegend - die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Frau - besonders begünstigende Umstände nötig seien, um einen Wegweisungsvollzug nach Nordsomalia zumutbar erscheinen zu lassen. Allerdings verunmögliche sie mit ihren widersprüchlichen beziehungsweise falschen Angaben zu ihren Familienverhältnissen und ihrer Herkunft eine solche Prüfung. Festzuhalten bleibe, dass sie über eine sehr grosszügige Verwandte in M._______ verfüge, welche sich nach der Organisation und Finanzierung der Reise nicht mehr gemeldet habe, also offensichtlich auf eine Rückzahlung verzichte. Zudem habe sie weitere Verwandte mütterlicherseits erwähnt, allerdings erst in der ergänzenden Anhörung im Zusammenhang mit ihrer Adoptivtochter, die wiederum erst durch ihre Tochter B._______ in deren Anhörung erwähnt worden sei. Die Lehre stelle sich auf den Standpunkt, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn Gesuchstellende, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung, ob im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmöglichen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens von Gesuchstellenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des SEM im vorliegenden Fall nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Sie könne sich daher nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Somalias zurückkehren können, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und in welchem sie von einem familiären Beziehungsnetz unterstützt werde. Aufgrund der bislang kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz spreche auch im Hinblick auf das Wohl der Kinder nichts gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) als zumutbar. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie sei bei der ersten Anhörung gefragt worden, ob sie neben B._______ und C._______ noch weitere Kinder habe, was sie verneint habe. Sie habe gemeint, sie werde nach leiblichen Kindern gefragt, und habe deshalb die Adoptivtochter nicht erwähnt. Das SEM gehe sodann zu Unrecht davon aus, dass sie Verwandte habe, welche sie unterstützen könnten. Ihre Mutter sei nach dem Ver-schwinden ihres Mannes bis zu ihrem Lebensende für sie (die Beschwerdeführenden) aufgekommen. Nach dem Tod der Mutter habe sie (die Beschwerdeführerin) das Hilfsangebot ihres Schwagers angenommen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, da sie nie zur Schule gegangen sei und keinen Beruf erlernt habe. Für die Flucht habe sie schnellstmöglich Geld auftreiben müssen. Dabei sei ihr nur eine Verwandte ihrer Mutter, welche in M._______ lebe, eingefallen. Diese habe die Reise finanziert und organisiert. Ihr sei nicht bekannt, in welcher Form diese Verwandte die Mutter früher unterstützt habe; möglich sei eine lediglich psychische Unterstützung. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass diese Verwandte bereit wäre, sie - abgesehen von dieser einmaligen Notlage - zu unterstützen. Das SEM gehe einzig aufgrund des fehlenden Kontakts davon aus, diese Verwandte verzichte auf eine Rückzahlung des Reisegeldes. Es sei ihr nicht möglich, die Verwandte zu kontaktieren, da sie die Telefonnummer verloren habe. Da sie weder schreiben noch lesen könne, sehe sie keine Möglichkeit, sie zu kontaktieren. Es sei anzunehmen, dass wegen fehlender Kontaktdaten auch eine umgekehrte Kontaktaufnahme nicht möglich sei. Sie habe auch sonst niemanden in Somalia, der sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der G._______ Clan sei ein Minderheitenclan. Für alleinstehende Frauen und Mädchen, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen würden, bestehe ein Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell gefährdet seien Frauen, welche einem Minderheitenclan angehören würden. Ihr bliebe nur die Möglichkeit, sich wieder in die Hände ihres Schwagers zu begeben. Auch da würden sie und ihre Tochter Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung. Andere Bezugspersonen habe sie nicht in Somalia. Auch habe sie grosse Angst davor, nach Nordsomalia gehen zu müssen, da sie nicht aus dieser Region stamme, dort keine Bekanntschaften habe und sich nicht auskenne. Zudem sei in Somalia eine Gesundheitsversorgung nur in beschränktem Mass gewährleistet. Aufgrund ihrer (...) sei sie auf Medikamente und regelmässige Untersuchungen angewiesen. Falls das von ihr eingenommene Medikament zu keiner gesundheitlichen Verbesserung führe, sei eine operative Behandlung unumgänglich. Aktuell sei nicht geklärt, wie der Verlauf sein werde. Durch ihre Haupterkrankung leide sie an Folgebeschwerden wie (...)schmerzen, welche sie im Alltag sehr einschränken würden. Daher sei sie auf eine intakte medizinische Versorgung angewiesen, welche in Somalia nicht erhältlich sei. Zudem seien ihre Kinder durch die Vorfälle mit dem Schwager traumatisiert. Beide seien von ihm mehrfach geschlagen worden. Aufgrund dieser Traumata würden sie dringend psychologische Unterstützung benötigen. Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch in Somalia fast nicht erhältlich. Hinzu komme, dass sich die Kinder in der Schweiz in Sicherheit fühlen würden, sie schon einige Freundschaften geschlossen hätten und in der Schule ausgezeichnete Fortschritte machen würden. Im Falle einer Rückkehr würden sie und ihre Kinder in einen sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Notstand geraten, was unter anderem gegen das Kindeswohl verstossen würde. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig und unzumutbar. Für weitere auch im Wegweisungspunkt relevante Einwände ist auf die Erwägungen 3.2. und 3.4 zu verweisen. 8. 8.1 Die vorinstanzliche Einschätzung ist (im Ergebnis) zu bestätigen, wobei im Hinblick auf den von den Beschwerdeführenden angegebenen Heimatstaat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen ist: Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insb. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insb. E. 11.2.4 [Puntland]). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft sowie ihre persönliche und familiäre Situation in Somalia verheimlicht. Was die anlässlich der ersten Anhörung nicht erwähnte Adoptivtochter anbelangt, antwortete sie damals auf die Frage, mit wem sie zuletzt im gleichen Haushalt gelebt habe: «Ich wohnte zusammen mit meinen Kindern, meinem Schwager und zwei Schwägerinnen.» Drei Fragen später verneinte sie die Frage, ob sie nebst B._______ und C._______ noch weitere Kinder habe (vgl. SEM-act. [...]-16/13 F31, F34). Angesichts dieser Fragestellung und ihrer Antworten und vor dem Hintergrund der Aussage ihrer Tochter B._______, auch die Adoptivtochter habe mit ihnen gelebt (vgl. SEM-act. [...]-32/7 F16 ff.), vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe gemeint, es werde nur nach leiblichen Kindern gefragt, nicht zu überzeugen. Es gelingt ihr mit den - viele Mutmassungen enthaltenden - Einwänden im Zusammenhang mit der Verwandten, welche in M._______ lebe und die Reise finanziert habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.), zudem nicht, glaubhaft darzutun, dass eine Kontaktaufnahme oder künftige finanzielle Unterstützung nicht mehr möglich wären. Da die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführenden in Somalia völlig im Dunkeln bleibt, erübrigen sich Erörterungen zum Thema der Clanzugehörigkeit (vgl. Beschwerde S. 7). Schliesslich liegen mit Ausnahme des Medikamentenrezepts zur Behandlung der (...) bis heute keine weiteren Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vor. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, ihr gesundheitlicher Zustand sei stabil. Sollte sie weiterhin auf Medikamente angewiesen sein, ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem bleibt auch die behauptete Traumatisierung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gänzlich unbelegt. Insgesamt kann somit aufgrund der Aktenlage nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, die trotz der prekären Gesundheitsversorgung in Somaliland und Puntland (vgl. obengenannte Referenzurteile des BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E-6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]) einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vorliegenden Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht nachgekommen ist. Es kann nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3583/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 6.3; D-5415/2025 vom 30. Oktober 2024 E. 9). Die Betroffenen haben die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Auch diesbezüglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. Juni 2024 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend macht die Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 30. Juli 2024 ein Honorar von total Fr. 883.30 (inkl. Auslagen von Fr. 83.30 für Verdolmetschung, Porto und Kopien) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von vier Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von (gerundet) Fr. 685.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 685.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: