Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende; nachfolgend: EB UMA) vom 4. Juli 2024 sowie der Anhörung vom 19. Juli 2024 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und stamme aus Mogadishu. Im Jahr 2021 habe er mit seinem Cousin und anderen Jugendlichen Fussball gespielt, als ein Auto beziehungsweise mehrere Fahrzeuge vorgefahren seien. Daraufhin seien alle Jugendlichen weggerannt. Er selbst sei seinem älteren Cousin nachgerannt. Von diesem habe er später erfahren, dass es sich bei den Männern, die mit dem Auto vorgefahren seien, um Mitglieder der Al-Shabaab gehandelt habe, die Kinder verschleppen und zwangsrekrutieren wollten. Aus Furcht vor der Al-Shabaab sei er daraufhin gemeinsam mit seinem Cousin ausgereist. In Libyen sei er «verkauft» und monatelang gefoltert worden. Der Beschwerdeführer legte weder Identitätsnachweise noch Beweismittel zu den Akten. B. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf des SEM vom 29. Juli 2024 nicht einverstanden. C. Vom (...) Juli 2024 bis zum (...) August 2024 befand sich der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch in stationärer Behandlung in der (...). Gemäss dem Austrittsbericht vom 21. August 2024 leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). D. Infolge der obengenannten Ereignisse (vgl. Bst. C.) informierte das SEM die zugewiesene Rechtsvertretung per E-Mail vom 30. Juli 2024, dass der Entscheid - anders als im ursprünglichen Zeitplan vorgesehen - nicht an diesem Tag eröffnet werde. E. E.a Am 8. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel. E.b Mit Stellungnahme vom 14. August 2024 präzisierte der Beschwerdeführer, was ihm in Libyen zugestossen sei, und beantragte die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit im Sinne von Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (nachfolgend: Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; SR 0.311.543). E.c Am 22. August 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Erholungs- und Bedenkzeit als potenzielles Opfer von Menschenhandel. E.d Mit Erklärung vom 23. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er als potenzielles Opfer von Menschenhandel nicht von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert werden wolle. F. Am 22. August 2024 wurde die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 26. August 2024 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 5. August 2025 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Vollzug (Dispositivziffer 4) an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). H. Mit Beschwerde vom 5. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Am 8. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Am 11. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags datierte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder nicht.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia ist nur eingeschränkt zumutbar. Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.4 [Puntland]; bestätigt u.a. in den Urteilen D-6903/2018 vom 26. April 2024 E. 7.3 f. und E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 12.2). Bei beiden Leitentscheiden wurde die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont (vgl. Referenzurteile E-591/2018 E. 9.3.4 und E-6310/2017 E. 11.2.3). Ein Vollzug wird aber nicht als generell unzumutbar erachtet.
E. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinen ehemaligen Wohnorten, zu den Aufenthaltsorten seiner Geschwister und zum Ereignis vor der Ausreise gemacht. Einerseits habe er angegeben, an der Strasse C._______ in Mogadishu gelebt zu haben. Andererseits habe er dies als Quartier von Mogadishu bezeichnet, in dem er gelebt habe. Seine Angaben zu Familienangehörigen, seiner Clanzugehörigkeit und seiner Schulzeit seien substanzlos geblieben. Seine Aussagen zu seiner Identität, Herkunft und seinen Ausreisegründen wirkten konstruiert. Es sei nicht glaubhaft, dass er in Mogadishu gelebt habe. An der geltend gemachten Minderjährigkeit bestünden Zweifel, zumal er gemäss einer Handknochenanalyse ein adultes Skelett aufweise. Aufgrund der Verschleierung seiner Identität und Herkunft könne er sich nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Es sei von einem intakten Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation an seinem Heimatort auszugehen. Sein psychischer Zustand habe sich stabilisiert, weshalb er einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehe.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die Angaben zu seinem ehemaligen Wohnort seien nicht widersprüchlich. Bei C._______ handle es sich sowohl um ein Quartier als auch eine Strasse von Mogadishu. Auch in Bezug auf den Aufenthaltsort seines Bruders habe er sich nicht widersprochen. Vielmehr habe er in der EB UMA angegeben, den Aufenthaltsort seines Bruders nicht zu kennen und an der Anhörung lediglich präzisiert, dass er gehört habe, dieser sei verschleppt worden. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern bereitwillig Auskunft über seine Familie und Wohnorte gegeben. Der Umstand, dass es die von ihm beschriebenen Fahrzeuge auch in anderen Staaten gebe, könne ihm nicht angelastet werden. Er sei ohne Vater aufgewachsen, weshalb er nichts über seine Verwandten väterlicherseits wisse. Das SEM habe sich in der Entscheidfindung nur auf seine Aussagen im Rahmen der zwei Befragungen gestützt, ohne eine Lingua-Analyse oder eine weitere Anhörung durchzuführen. Der Wegweisungsvollzug nach Mogadishu sei generell unzumutbar. Ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen sei nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar, die bei ihm nicht vorliegen würden. Indem das SEM nicht alle erforderlichen Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers gemacht habe, habe es die Untersuchungspflicht verletzt. Die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Somalia seien nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden.
E. 7.1 In der Beschwerde wird demnach eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 7.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat sie gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
E. 7.2.3 Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. Bei der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten.
E. 7.2.4 Damit bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen (vgl. zum Ganzen ausführlich BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.; bestätigt unter anderem im Urteil des BVGer E-3532/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.4 f.).
E. 7.3.1 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass - entsprechend der Registrierung des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem - von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist. Das SEM hat zwar diesbezüglich Zweifel geäussert, stützte sich dabei aber lediglich auf eine ärztliche Notiz, gemäss welcher bei ihm ein adultes Skelett des linken Handknochens festgestellt worden sei (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]24/1). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung aber nur die (beim Beschwerdeführer nicht durchgeführten) Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Ein mittels Röntgenuntersuchung der Hand festgestelltes, abgeschlossenes skelettales Wachstum ist gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für den Nachweis der Volljährigkeit nicht ausreichend (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 10 m.w.H., < https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf >, abgerufen am 27. Januar 2026). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der behandelnde Arzt gemäss Röntgenbericht vom 8. Juli 2024 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe ein Skelettalter von über 18 Jahren (vgl. SEM act. 24/1). Hätte die Vorinstanz tatsächlich beabsichtigt, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit infrage zu stellen, wäre es ihr offen gestanden, weitere Abklärungen wie beispielsweise eine medizinische Alterseinschätzung durchzuführen. Abgesehen vom abgeschlossenen Handknochenwachstum nennt das SEM keine weiteren Gründe, welche auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeuten könnten. Solche gehen auch nicht aus den Akten hervor. Sein unsicheres Aussageverhalten und die Registrierung in Italien als Minderjähriger (vgl. SEM act. 19/1) sprechen vielmehr für seine Minderjährigkeit. Auch wenn das äussere Erscheinungsbild einer Person lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt, ist vorliegend sodann zu beachten, dass nebst der Rechtsvertretung auch eine Fachperson des Bundesasylzentrums, die im näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer stand, diesen als minderjährig einschätzte (vgl. SEM act. 10/1).
E. 7.3.2 Wie oben unter E. 7.2.4 dargelegt, wird die Abklärungspflicht des SEM einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese - wie vorliegend - fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden, die Unterbringungsmöglichkeit der um Asyl ersuchenden minderjährigen Person im Heimatstaat abzuklären. Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage, in welcher konkreten Situation sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia wiederfinden würde, keine eigenen Abklärungen getroffen und begründete dies damit, dass dieser seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Damit habe er eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmöglicht. Zwar hat der Beschwerdeführer betreffend seine Biografie nur spärliche Angaben gemacht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Er hat seine Identität, insbesondere seine Nationalität und sein Geburtsdatum, und diejenige seiner Familienmitglieder offengelegt (vgl. SEM act. 17/16 Ziffern 1.09, 1.16, 3.01; SEM act. 25/12 F69 ff.). Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit machte er widerspruchsfrei geltend, seine Mutter gehöre dem Clan D._______ und sein Vater dem Clan E._______ an (vgl. SEM act. 17/16 Ziffern 1.08; SEM act. 25/12 F24 f.). Nach seinem Abtirsiimo gefragt, zählte er jeweils übereinstimmend seine Vorfahren auf und begann dabei korrekterweise mit dem Namen seines Vaters (vgl. SEM act. 17/16 Ziffern 1.04; SEM act. 25/12 F72, vgl. zum Ganzen SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/afrika/som/som-clans-d.pdf.download.pdf/som-clans-d.pdf , Ziffer 3.1.2., abgerufen am 27. Januar 2026). Ausserdem hat er angegeben, in Mogadishu in der Nähe des (...) an der Strasse beziehungsweise im Quartier C._______ und davor in F._______ gelebt zu haben (vgl. SEM act. 17/16 Ziffer 2.01; SEM act. 25/12 F9 ff., F27). Die angeblichen Widersprüche zu seinem ehemaligen Wohnort sowie zum Aufenthaltsort seines Bruders hat er in der Beschwerde nachvollziehbar entkräftet. Somit hat er die notwendigen Abklärungen des SEM weder massgeblich erschwert noch verunmöglicht. Es kann offengelassen werden, ob die teilweise vagen Angaben des Beschwerdeführers als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu interpretieren sind oder auf sein junges Alter von ungefähr 12 Jahren bei seiner Ausreise und die bedauerlichen Ereignisse auf seiner Reise zurückzuführen sein könnten. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht befreit das SEM nämlich unter den gegebenen Umständen nicht von seiner Abklärungspflicht betreffend den Wegweisungsvollzug eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (vgl. oben E. 7.2.4).
E. 7.3.3 Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, muss zunächst abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aus Mogadishu stammt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar. Dafür wäre insbesondere eine Lingua-Analyse oder eine Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durchzuführen. Der Clan D._______, dem seine Mutter angehöre, ist gemäss den Herkunftsländerinformationen vorwiegend in Südsomalia wohnhaft, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angabe zu berücksichtigen ist (vgl. SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, a.a.O., Ziffer 2.1.). Würde sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer aus einer der im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland stammt, wäre das Vorliegen begünstigender Umstände abzuklären (vgl. zum Ganzen oben E. 5.3). Ausserdem wären aufgrund seiner Minderjährigkeit weitere Abklärungen nötig, um allfällige individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse beurteilen zu können. Insbesondere wäre in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie weiterhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese in der Lage ist, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Mangels Einreichung von Identitätsdokumenten und sonstigen Beweismitteln sowie angesichts der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie dürfte es sich zwar als schwierig erweisen abzuklären, ob und wo er in Somalia in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnte. Jedoch sollten zumindest Abklärungen hinsichtlich einer anderweitigen Unterbringung in seinem Heimatland beziehungsweise das Einholen einer Übernahmezusicherung einer geeigneten somalischen Institution möglich sein. Allenfalls ist der Beschwerdeführer - beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung - aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM nicht geklärt, in wessen Obhut der minderjährige Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Somalia übergeben werden kann und wie die Empfangnahme konkret vonstattengehen soll. Es ist somit seinen durch die Rechtsprechung entwickelten Verpflichtungen nicht nachgekommen und mithin den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien nicht gerecht geworden. Somit ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Es liegt eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch das SEM vor.
E. 7.5 Folglich erweist sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers als begründet. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungspflicht nicht zu genügen.
E. 7.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie kann und soll aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen, womit eine Kassation angezeigt ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2025 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6757/2025 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariethoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende; nachfolgend: EB UMA) vom 4. Juli 2024 sowie der Anhörung vom 19. Juli 2024 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und stamme aus Mogadishu. Im Jahr 2021 habe er mit seinem Cousin und anderen Jugendlichen Fussball gespielt, als ein Auto beziehungsweise mehrere Fahrzeuge vorgefahren seien. Daraufhin seien alle Jugendlichen weggerannt. Er selbst sei seinem älteren Cousin nachgerannt. Von diesem habe er später erfahren, dass es sich bei den Männern, die mit dem Auto vorgefahren seien, um Mitglieder der Al-Shabaab gehandelt habe, die Kinder verschleppen und zwangsrekrutieren wollten. Aus Furcht vor der Al-Shabaab sei er daraufhin gemeinsam mit seinem Cousin ausgereist. In Libyen sei er «verkauft» und monatelang gefoltert worden. Der Beschwerdeführer legte weder Identitätsnachweise noch Beweismittel zu den Akten. B. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf des SEM vom 29. Juli 2024 nicht einverstanden. C. Vom (...) Juli 2024 bis zum (...) August 2024 befand sich der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch in stationärer Behandlung in der (...). Gemäss dem Austrittsbericht vom 21. August 2024 leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). D. Infolge der obengenannten Ereignisse (vgl. Bst. C.) informierte das SEM die zugewiesene Rechtsvertretung per E-Mail vom 30. Juli 2024, dass der Entscheid - anders als im ursprünglichen Zeitplan vorgesehen - nicht an diesem Tag eröffnet werde. E. E.a Am 8. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel. E.b Mit Stellungnahme vom 14. August 2024 präzisierte der Beschwerdeführer, was ihm in Libyen zugestossen sei, und beantragte die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit im Sinne von Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (nachfolgend: Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; SR 0.311.543). E.c Am 22. August 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Erholungs- und Bedenkzeit als potenzielles Opfer von Menschenhandel. E.d Mit Erklärung vom 23. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er als potenzielles Opfer von Menschenhandel nicht von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert werden wolle. F. Am 22. August 2024 wurde die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 26. August 2024 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 5. August 2025 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Vollzug (Dispositivziffer 4) an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). H. Mit Beschwerde vom 5. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Am 8. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Am 11. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags datierte Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder nicht. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia ist nur eingeschränkt zumutbar. Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.4 [Puntland]; bestätigt u.a. in den Urteilen D-6903/2018 vom 26. April 2024 E. 7.3 f. und E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 12.2). Bei beiden Leitentscheiden wurde die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont (vgl. Referenzurteile E-591/2018 E. 9.3.4 und E-6310/2017 E. 11.2.3). Ein Vollzug wird aber nicht als generell unzumutbar erachtet. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinen ehemaligen Wohnorten, zu den Aufenthaltsorten seiner Geschwister und zum Ereignis vor der Ausreise gemacht. Einerseits habe er angegeben, an der Strasse C._______ in Mogadishu gelebt zu haben. Andererseits habe er dies als Quartier von Mogadishu bezeichnet, in dem er gelebt habe. Seine Angaben zu Familienangehörigen, seiner Clanzugehörigkeit und seiner Schulzeit seien substanzlos geblieben. Seine Aussagen zu seiner Identität, Herkunft und seinen Ausreisegründen wirkten konstruiert. Es sei nicht glaubhaft, dass er in Mogadishu gelebt habe. An der geltend gemachten Minderjährigkeit bestünden Zweifel, zumal er gemäss einer Handknochenanalyse ein adultes Skelett aufweise. Aufgrund der Verschleierung seiner Identität und Herkunft könne er sich nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Es sei von einem intakten Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation an seinem Heimatort auszugehen. Sein psychischer Zustand habe sich stabilisiert, weshalb er einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehe. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die Angaben zu seinem ehemaligen Wohnort seien nicht widersprüchlich. Bei C._______ handle es sich sowohl um ein Quartier als auch eine Strasse von Mogadishu. Auch in Bezug auf den Aufenthaltsort seines Bruders habe er sich nicht widersprochen. Vielmehr habe er in der EB UMA angegeben, den Aufenthaltsort seines Bruders nicht zu kennen und an der Anhörung lediglich präzisiert, dass er gehört habe, dieser sei verschleppt worden. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern bereitwillig Auskunft über seine Familie und Wohnorte gegeben. Der Umstand, dass es die von ihm beschriebenen Fahrzeuge auch in anderen Staaten gebe, könne ihm nicht angelastet werden. Er sei ohne Vater aufgewachsen, weshalb er nichts über seine Verwandten väterlicherseits wisse. Das SEM habe sich in der Entscheidfindung nur auf seine Aussagen im Rahmen der zwei Befragungen gestützt, ohne eine Lingua-Analyse oder eine weitere Anhörung durchzuführen. Der Wegweisungsvollzug nach Mogadishu sei generell unzumutbar. Ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen sei nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar, die bei ihm nicht vorliegen würden. Indem das SEM nicht alle erforderlichen Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers gemacht habe, habe es die Untersuchungspflicht verletzt. Die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nach Somalia seien nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. 7. 7.1 In der Beschwerde wird demnach eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 7.2 7.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat sie gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 7.2.3 Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. Bei der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. 7.2.4 Damit bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen (vgl. zum Ganzen ausführlich BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.; bestätigt unter anderem im Urteil des BVGer E-3532/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.4 f.). 7.3 7.3.1 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass - entsprechend der Registrierung des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem - von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist. Das SEM hat zwar diesbezüglich Zweifel geäussert, stützte sich dabei aber lediglich auf eine ärztliche Notiz, gemäss welcher bei ihm ein adultes Skelett des linken Handknochens festgestellt worden sei (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]24/1). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung aber nur die (beim Beschwerdeführer nicht durchgeführten) Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Ein mittels Röntgenuntersuchung der Hand festgestelltes, abgeschlossenes skelettales Wachstum ist gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für den Nachweis der Volljährigkeit nicht ausreichend (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 10 m.w.H., , abgerufen am 27. Januar 2026). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der behandelnde Arzt gemäss Röntgenbericht vom 8. Juli 2024 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe ein Skelettalter von über 18 Jahren (vgl. SEM act. 24/1). Hätte die Vorinstanz tatsächlich beabsichtigt, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit infrage zu stellen, wäre es ihr offen gestanden, weitere Abklärungen wie beispielsweise eine medizinische Alterseinschätzung durchzuführen. Abgesehen vom abgeschlossenen Handknochenwachstum nennt das SEM keine weiteren Gründe, welche auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeuten könnten. Solche gehen auch nicht aus den Akten hervor. Sein unsicheres Aussageverhalten und die Registrierung in Italien als Minderjähriger (vgl. SEM act. 19/1) sprechen vielmehr für seine Minderjährigkeit. Auch wenn das äussere Erscheinungsbild einer Person lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt, ist vorliegend sodann zu beachten, dass nebst der Rechtsvertretung auch eine Fachperson des Bundesasylzentrums, die im näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer stand, diesen als minderjährig einschätzte (vgl. SEM act. 10/1). 7.3.2 Wie oben unter E. 7.2.4 dargelegt, wird die Abklärungspflicht des SEM einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese - wie vorliegend - fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden, die Unterbringungsmöglichkeit der um Asyl ersuchenden minderjährigen Person im Heimatstaat abzuklären. Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage, in welcher konkreten Situation sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia wiederfinden würde, keine eigenen Abklärungen getroffen und begründete dies damit, dass dieser seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Damit habe er eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmöglicht. Zwar hat der Beschwerdeführer betreffend seine Biografie nur spärliche Angaben gemacht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Er hat seine Identität, insbesondere seine Nationalität und sein Geburtsdatum, und diejenige seiner Familienmitglieder offengelegt (vgl. SEM act. 17/16 Ziffern 1.09, 1.16, 3.01; SEM act. 25/12 F69 ff.). Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit machte er widerspruchsfrei geltend, seine Mutter gehöre dem Clan D._______ und sein Vater dem Clan E._______ an (vgl. SEM act. 17/16 Ziffern 1.08; SEM act. 25/12 F24 f.). Nach seinem Abtirsiimo gefragt, zählte er jeweils übereinstimmend seine Vorfahren auf und begann dabei korrekterweise mit dem Namen seines Vaters (vgl. SEM act. 17/16 Ziffern 1.04; SEM act. 25/12 F72, vgl. zum Ganzen SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/afrika/som/som-clans-d.pdf.download.pdf/som-clans-d.pdf , Ziffer 3.1.2., abgerufen am 27. Januar 2026). Ausserdem hat er angegeben, in Mogadishu in der Nähe des (...) an der Strasse beziehungsweise im Quartier C._______ und davor in F._______ gelebt zu haben (vgl. SEM act. 17/16 Ziffer 2.01; SEM act. 25/12 F9 ff., F27). Die angeblichen Widersprüche zu seinem ehemaligen Wohnort sowie zum Aufenthaltsort seines Bruders hat er in der Beschwerde nachvollziehbar entkräftet. Somit hat er die notwendigen Abklärungen des SEM weder massgeblich erschwert noch verunmöglicht. Es kann offengelassen werden, ob die teilweise vagen Angaben des Beschwerdeführers als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu interpretieren sind oder auf sein junges Alter von ungefähr 12 Jahren bei seiner Ausreise und die bedauerlichen Ereignisse auf seiner Reise zurückzuführen sein könnten. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht befreit das SEM nämlich unter den gegebenen Umständen nicht von seiner Abklärungspflicht betreffend den Wegweisungsvollzug eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (vgl. oben E. 7.2.4). 7.3.3 Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, muss zunächst abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aus Mogadishu stammt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar. Dafür wäre insbesondere eine Lingua-Analyse oder eine Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durchzuführen. Der Clan D._______, dem seine Mutter angehöre, ist gemäss den Herkunftsländerinformationen vorwiegend in Südsomalia wohnhaft, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angabe zu berücksichtigen ist (vgl. SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, a.a.O., Ziffer 2.1.). Würde sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer aus einer der im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland stammt, wäre das Vorliegen begünstigender Umstände abzuklären (vgl. zum Ganzen oben E. 5.3). Ausserdem wären aufgrund seiner Minderjährigkeit weitere Abklärungen nötig, um allfällige individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse beurteilen zu können. Insbesondere wäre in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie weiterhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese in der Lage ist, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Mangels Einreichung von Identitätsdokumenten und sonstigen Beweismitteln sowie angesichts der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie dürfte es sich zwar als schwierig erweisen abzuklären, ob und wo er in Somalia in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnte. Jedoch sollten zumindest Abklärungen hinsichtlich einer anderweitigen Unterbringung in seinem Heimatland beziehungsweise das Einholen einer Übernahmezusicherung einer geeigneten somalischen Institution möglich sein. Allenfalls ist der Beschwerdeführer - beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung - aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM nicht geklärt, in wessen Obhut der minderjährige Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Somalia übergeben werden kann und wie die Empfangnahme konkret vonstattengehen soll. Es ist somit seinen durch die Rechtsprechung entwickelten Verpflichtungen nicht nachgekommen und mithin den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien nicht gerecht geworden. Somit ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Es liegt eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch das SEM vor. 7.5 Folglich erweist sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers als begründet. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungspflicht nicht zu genügen. 7.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie kann und soll aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen, womit eine Kassation angezeigt ist.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2025 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: