Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1720/2010 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, und dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, Afghanistan, alle vertreten durch Felicity Oliver, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Kindern Afgha-nistan eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen haben und schliesslich über Ungarn und Belgien am (...) in die Schweiz gelangt sind, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht haben, dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im F._______ vom 4. November 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige (...) Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), dass ein Mann namens (...), dem die Beschwerdeführerin vor dessen Verschwinden als Ehefrau versprochen worden sei, im (...) oder (...) bei den Beschwerdeführenden vorstellig geworden sei und dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er sich nicht scheiden lasse, mit dem Tod gedroht habe, dass der Beschwerdeführer am (...) aus seinem Laden verschleppt, zwei oder drei Tage später auf der Strasse aufgefunden und in verletztem Zustand in ein Spital verbracht worden sei, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder Afghanistan nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Spital aus Angst vor weiteren Nachtstellungen durch (...), der ein einflussreicher Mann sei, verlassen hätten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragungen gestützt auf EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) in Ungarn und Belgien und gestützt auf ihre Aussagen zum Reiseweg das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn, allenfalls nach Belgien, eventuell auch nach Frankreich, Österreich oder Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn anführte, ihr Reiseziel sei immer die Schweiz gewesen, sie sei in Ungarn festgenommen worden, (...) sage, sie seien hier in der Schweiz zuhause, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er wolle nicht nach Ungarn zurück, er und seine Familie hätten ihr Leben gerettet und seien in die Schweiz gekommen, seit einem Jahr seien seine Kinder ohne einen festen Wohnsitz, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Spitalbestätigung betreffend erlittene Verletzungen in Afghanistan und eine Karte der (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 - der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten am 16. März 2010 eröffnet - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Ungarn wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, Ungarn habe am (...) dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden vom (...) zugestimmt, dass - gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags - Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Ungarn keine Gründe gel-tend gemacht hätten, die einer Rückkehr in dieses Land entgegenstehen würden, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch in Ungarn behandelt werden könn-ten, dass die Dublin-Verordnung aufgrund ihres Wortlauts davon ausgehe, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten und Ungarn die Richtlinie (RI 2003/9/EG), wonach asylsuchenden Personen nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei Bedarf auch eine entsprechende medizinische Versorgung anzubieten sei, ohne Beanstandung seitens der Europäischen Union umgesetzt habe, dass sich die Beschwerdeführenden bei allenfalls auftretenden Problemen mit Drittpersonen an die ungarischen Behörden wenden könnten, dass somit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechts-mitteleingabe vom 18. März 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung der Asylgesuche, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie zur Stützung der Vorbringen zwei Berichte (...) zu Ungarn einreichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2010 beim Bundesver-waltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz zuerst in Ungarn und danach in Belgien daktyloskopisch erfasst worden sind und um Asyl nachgesucht haben, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staats-vertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungs-abkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]), dass das BFM die zuständige ungarische Behörde am (...) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung ersucht und diese der Übernahme mit Schreiben vom (...) zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Ungarn und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche staatsvertraglich zuständig ist, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den zu deren Stützung eingereichten Berichten keine Hinweise dafür be-stehen, wonach Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrecht-lichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7736/2009 vom 22. Dezember 2009 und D-772/2010 vom 19. Februar 2010), dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (...) weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmitteleingabe mit ärztlichen Berichten substanziiert werden, und unbesehen davon selbst bei Annahme deren tatsächlichen Bestehens die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesveswaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-772/2010 vom 19. Februar 2010), dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-getreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Hu-manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 19. März 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme und der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig wer-den, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwer-deführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: