Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 13. Mai 2009 und gelangte am 15. Dezember 2009 via diverse Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2009 zur Person (BzP) im D. machte er insbesondere geltend, unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz sei er während fünf Monaten in Ungarn gewesen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen worden sei. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Ungarns beziehungsweise einer Rückführung dorthin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er hätte in Ungarn keinen negativen Asylentscheid erhalten, falls er dort als Flüchtling anerkannt worden wäre. Er habe Angst, von Ungarn aus nach Afghanistan weggewiesen zu werden. Er möchte nicht nach Ungarn zurück, denn er habe Probleme in Afghanistan. Die ungarischen Behörden könnten darüber hinaus den Asylsuchenden keinen Schutz bieten. Während seines Aufenthalts in E. sei ein Afghane ermordet worden. B. Gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 15. Juli 2009 stellte das BFM am 31. Dezember 2009 an Ungarn ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 stimmten die ungarischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. C. Mit Verfügung vom 15. März 2010 - eröffnet am 26. März 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 30. März 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei sodann der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden ersuchen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 31. März 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
E. 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Ungarn sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 6. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 6. Juli 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 23. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Ungarns beziehungsweise einer Rückführung dorthin gewährt worden. Er habe dabei ausgeführt, in Ungarn habe er einen negativen Asylentscheid erhalten und fürchte sich nun davor, von dort nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden. Ausserdem könnten die ungarischen Behörden die Gesuchsteller nicht schützen, denn während seines Aufenthalts in E. sei dort ein anderer afghanischer Antragsteller ermordet worden. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Ungarns zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Die Tatsache, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Ungarn ein anderer afghanischer Asylsuchender getötet worden sei, bedeute weder, dass der Beschwerdeführer selber automatisch auch gefährdet wäre noch, dass die ungarischen Behörden prinzipiell nicht schutzfähig seien. Es ergäben sich im vorliegenden Fall auch keine konkreten und fundierten Hinweise, wonach Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Ungarns liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat mit einem Kommandanten namens F. eine Zeitlang für die Taliban gearbeitet. Nachdem sie sich wieder von den Taliban distanziert hätten, seien sie von den Taliban aufgefordert worden, ihnen erneut beizutreten. Nachdem F. den Beitritt verweigert habe, habe man ihn umgebracht. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht sicher, da er von einem Freund erfahren habe, der Bruder des getöteten F. sei auf dem Weg dorthin, um sich an ihm wegen des Mordes zu rächen. Des Weiteren sei ein anderer afghanischer Asylsuchender, den der Beschwerdeführer aus G. kenne, während seines Aufenthalts in E. ermordet worden. Konkret befürchte der Beschwerdeführer, vom Bruder von F. getötet zu werden. Es bestünden somit Hinweise auf eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückführung nach Ungarn. Schliesslich habe er in Ungarn bereits einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung nach Afghanistan erhalten. Bei einer Wegweisung nach Ungarn würde er nach Afghanistan zurückgewiesen werden, wo er Repressalien seitens der Taliban zu befürchten hätte. Da somit Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung bestünden, würde eine Wegweisung nach Ungarn und von dort nach Afghanistan einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot bedeuten. Deshalb sei das Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung anzuwenden und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen.
E. 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 in Ungarn daktyloskopiert wurde, und die ungarischen Behörden seiner Übernahme mit Schreiben vom 6. Januar 2010 zustimmten. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Ungarn) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
E. 5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Überstellung nach Ungarn eine Wegweisung nach Afghanistan zur Folge hätte, ist entgegenzuhalten, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Ungarn sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7736/2009 vom 22. Dezember 2009, D- 772/2010 vom 19. Februar 2010 und E-1720/2010 vom 31. März 2010). Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen der Dublin II Verordnung zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die in Afghanistan angeblich zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen nicht einzugehen. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, wonach er in Ungarn aufgrund der zu befürchtenden Rache nicht sicher sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er in Ungarn um behördlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter nachsuchen kann. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der EMRK, FK oder FoK bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte.
E. 5.4.3 Infolgedessen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung) hätten veranlassen sollen.
E. 6 Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit ins Recht gelegten Beweismittel näher einzugehen, welche im Übrigen entgegen der in Art. 8 Abs. 2 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht nicht in eine der Amtssprachen übersetzt, sondern fremdsprachig eingereicht wurden. Die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, sind somit abzuweisen.
E. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
E. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
E. 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
E. 10 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2037/2010 {T 0/2} Urteil vom 6. April 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Seraina Nufer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 13. Mai 2009 und gelangte am 15. Dezember 2009 via diverse Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2009 zur Person (BzP) im D. machte er insbesondere geltend, unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz sei er während fünf Monaten in Ungarn gewesen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen worden sei. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Ungarns beziehungsweise einer Rückführung dorthin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er hätte in Ungarn keinen negativen Asylentscheid erhalten, falls er dort als Flüchtling anerkannt worden wäre. Er habe Angst, von Ungarn aus nach Afghanistan weggewiesen zu werden. Er möchte nicht nach Ungarn zurück, denn er habe Probleme in Afghanistan. Die ungarischen Behörden könnten darüber hinaus den Asylsuchenden keinen Schutz bieten. Während seines Aufenthalts in E. sei ein Afghane ermordet worden. B. Gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 15. Juli 2009 stellte das BFM am 31. Dezember 2009 an Ungarn ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 stimmten die ungarischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. C. Mit Verfügung vom 15. März 2010 - eröffnet am 26. März 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 30. März 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei sodann der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden ersuchen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 31. März 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Ungarn sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 6. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 6. Juli 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 23. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Ungarns beziehungsweise einer Rückführung dorthin gewährt worden. Er habe dabei ausgeführt, in Ungarn habe er einen negativen Asylentscheid erhalten und fürchte sich nun davor, von dort nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden. Ausserdem könnten die ungarischen Behörden die Gesuchsteller nicht schützen, denn während seines Aufenthalts in E. sei dort ein anderer afghanischer Antragsteller ermordet worden. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Ungarns zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Die Tatsache, dass während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Ungarn ein anderer afghanischer Asylsuchender getötet worden sei, bedeute weder, dass der Beschwerdeführer selber automatisch auch gefährdet wäre noch, dass die ungarischen Behörden prinzipiell nicht schutzfähig seien. Es ergäben sich im vorliegenden Fall auch keine konkreten und fundierten Hinweise, wonach Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Ungarns liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat mit einem Kommandanten namens F. eine Zeitlang für die Taliban gearbeitet. Nachdem sie sich wieder von den Taliban distanziert hätten, seien sie von den Taliban aufgefordert worden, ihnen erneut beizutreten. Nachdem F. den Beitritt verweigert habe, habe man ihn umgebracht. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn nicht sicher, da er von einem Freund erfahren habe, der Bruder des getöteten F. sei auf dem Weg dorthin, um sich an ihm wegen des Mordes zu rächen. Des Weiteren sei ein anderer afghanischer Asylsuchender, den der Beschwerdeführer aus G. kenne, während seines Aufenthalts in E. ermordet worden. Konkret befürchte der Beschwerdeführer, vom Bruder von F. getötet zu werden. Es bestünden somit Hinweise auf eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückführung nach Ungarn. Schliesslich habe er in Ungarn bereits einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung nach Afghanistan erhalten. Bei einer Wegweisung nach Ungarn würde er nach Afghanistan zurückgewiesen werden, wo er Repressalien seitens der Taliban zu befürchten hätte. Da somit Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung bestünden, würde eine Wegweisung nach Ungarn und von dort nach Afghanistan einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot bedeuten. Deshalb sei das Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung anzuwenden und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 in Ungarn daktyloskopiert wurde, und die ungarischen Behörden seiner Übernahme mit Schreiben vom 6. Januar 2010 zustimmten. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Ungarn) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Überstellung nach Ungarn eine Wegweisung nach Afghanistan zur Folge hätte, ist entgegenzuhalten, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Ungarn sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7736/2009 vom 22. Dezember 2009, D- 772/2010 vom 19. Februar 2010 und E-1720/2010 vom 31. März 2010). Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen der Dublin II Verordnung zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die in Afghanistan angeblich zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen nicht einzugehen. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, wonach er in Ungarn aufgrund der zu befürchtenden Rache nicht sicher sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er in Ungarn um behördlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter nachsuchen kann. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der EMRK, FK oder FoK bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte. 5.4.3 Infolgedessen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung) hätten veranlassen sollen. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit ins Recht gelegten Beweismittel näher einzugehen, welche im Übrigen entgegen der in Art. 8 Abs. 2 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht nicht in eine der Amtssprachen übersetzt, sondern fremdsprachig eingereicht wurden. Die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: