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D-7736/2009

D-7736/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7736/2009 law/mah {T 0/2} Urteil vom 22. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), mit den Kindern C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien und Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische Roma und Staatsangehörige von Serbien bzw. Kosovo ihren letzten Wohnsitz in Z._______ (Gemeinde [...], Serbien) wegen wirtschaftlichen Problemen Ende 2008 verliessen, nach einem negativen Asylentscheid in Ungarn und einem Aufenthalt in Österreich am 3. August 2009 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie sich gemäss der Datenbank Eurodac am 20. Januar 2009 in Ungarn und am 8. Juni 2009 in Österreich aufhielten, dass das BFM am 10. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe direkt in die Schweiz kommen wollen, habe aber dann in Ungarn ein Asylgesuch gestellt und es für ihn sehr schlecht wäre, mit den drei Kindern nach Ungarn zurückgeschickt zu werden, da ihn die Ungarn nach Kosovo zurückschicken wollten, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie möchten nicht nach Ungarn oder Österreich zurückkehren, weil es dort sehr schlecht sei und sie froh wäre, wenn sie nicht in eines dieser Länder, sondern lieber in ein anderes Land geschickt würden, dass das BFM am 21. August 2009 die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass sich die ungarischen Behörden am 27. August 2009 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bereit erklärten und feststellten, dass das am 23. Mai 2009 eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Entscheid der Asylgesuche vom 5. Mai 2009 noch hängig sei, Österreich am 16. Juni 2009 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, diese jedoch vor der Überstellung verschwunden wären und sie seither keine Informationen mehr von ihnen gehabt hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 - eröffnet am 9. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. August 2009 nicht eintrat, die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 per Telefax gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, auf die Asylgesuche vom 3. August 2009 sei einzutreten, es sei von der Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Ungarn abzusehen, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren und allenfalls das Dossier zur Neubearbeitung dem BFM zurückzugeben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liessen, es sei die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung seines Entscheides anführte, die Beschwerdeführenden seien am 20. Januar 2009 in Ungarn sowie am 8. Juni 2009 in Österreich erkennungsdienstlich erfasst worden und sie hätten vor der Einreise in die Schweiz zunächst in Ungarn und später auch in Österreich Asyl beantragt, dass Ungarn gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Ungarn am 21. August 2009 [recte: 27. August 2009] einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 21. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden am 10. August 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sie dabei erklärt hätten, es wäre für sie schlecht, nach Ungarn zurückgeschickt zu werde, da die Situation in diesem Land schlecht sei und die ungarischen Behörden sie voraussichtlich nach Kosovo zurückschicken würden, diese Einwände jedoch nicht gegen die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden sprechen würden, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ungarn bestünden, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Ungarns technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es treffe zwar zu, dass Ungarn nach dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags zuständig sei, dazu jedoch festzuhalten sei, dass zum jetzigen Zeitpunkt Ungarn für die Angehörigen der Roma kein Land sei, in dem sie Schutz im Land selber oder auch Schutz vor einer Rückschiebung in ihr Herkunftsland finden würden, dass wie aus dem beigelegten Artikel aus dem Internet (taz.de vom 4. Juni 2009) hervorgehe, auf die Roma zurzeit wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine regelrechte Hatz durchgeführt werde und Gewalt gegen Roma geradezu alltäglich sei, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Ungarn bereits abgelehnt worden seien und davon auszugehen sei, es handle sich dabei, weil die Beschwerdeführenden Roma seien, nicht um ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren, dass die Beschwerdeführenden zu Recht befürchten würden, bei einer Rückübernahme durch die ungarischen Behörden würden sie umgehend nach Kosovo oder Serbien ausgewiesen, doch selbst wenn sie dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, seien die Beschwerdeführenden aus ethnischen Gründen an Leib und Leben gefährdet, dass aus diesen Gründen der Wegweisungsvollzug nach Ungarn zum jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder unzulässig und unzumutbar sei, dass die ungarischen Behörden am 27. August 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 21. August 2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht bestritten, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass in der Beschwerde behauptet wird, aufgrund der Ethnie der Beschwerdeführenden sei davon auszugehen, ihr Asylverfahren in Ungarn sei rechtsstaatlich nicht korrekt, und sie wären dort an Leib und Leben gefährdet, dass Ungarn Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die ungarischen Behörden hielten sich nicht an die aus der FK, der EMRK oder der FoK resultierenden Verpflichtungen, im Übrigen gemäss der Angaben der ungarischen Behörden vom 27. August 2009 die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit wahrgenommen hätten, den erstinstanzlichen ablehnenden Entscheid richterlich überprüfen zu lassen und dieses Verfahren noch hängig sei, dass es in Ungarn zwar tatsächlich vermehrt zu Übergriffen aus der rechtsextremen Szene gegen Roma gekommen ist (vgl. Der Bund vom 25. September 2009, "Wenn Menschen als Schädlinge gelten"), die ungarischen Behörden jedoch in der Lage und Willens sind, ihre Schutzpflichten bei Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen, dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführenden nach Ungarn ausreisen können, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass sie zudem - dies nebenbei erwähnt - als Grund für das Verlassen Serbiens einzig wirtschaftliche Probleme geltend machten (vgl. act. A1/9 S. 5 und A2/9 S. 5), nicht aber eine dort bestehende Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe, dass vor diesem Hintergrund von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückschiebung nach Ungarn deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG verstossen könnte, weil sie dort Gefahr laufen, zur Ausreise nach Serbien gezwungen zu werden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch sonstige in der Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn möglich ist, weil die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: