Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5404/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 5. August 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 28. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. März 2010 mit Urteil E-1720/2010 vom 31. März 2010 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 15. April 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. März 2010 einreichen liessen, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, dass sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen vorbrachten, dass die Wegweisung von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nach einem Suizidversuch weder möglich noch zumutbar sei, dass ein gleichentags datiertes ärztliches Zeugnis der (...) zu den Akten gereicht wurde, aus welchem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin dort seit dem (...) 2010 in stationärer Behandlung befand, dass das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich aussetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2010 ein weiteres, vom 26. April 2010 datiertes Schreiben (...) einreichen und beantragen liessen, es sei von Amtes wegen ein Gutachten zur Frage einzuholen, inwieweit mit der Suizidalität der Beschwerdeführerin nebst der Selbst- auch eine Fremdgefährdung (etwa der Kinder) einhergehe, dass mit Schreiben vom (...) 2010 ein Kurzaustrittsbericht der (...) eingereicht wurde, in welchem der behandelnde Assistenzarzt festhielt, die Beschwerdeführerin sei vom (...) bis zum (...) 2010 dort in stationärer Behandlung gewesen, wobei ihr (...) diagnostiziert wurden, dass im Zeugnis weiter festgehalten wurde, eine Weiterführung der bereits eingeleiteten Psychotherapie sei indiziert, und die Beschwerdeführenden hierzu vorbringen liessen, aufgrund der zwingend notwendigen Therapie sei der Wegweisungsvollzug nach Ungarn als unzumutbar zu bezeichnen oder zumindest von den dortigen Behörden eine Bestätigung einzuholen, dass eine ambulante Psychotherapie dort möglich sei, dass (...) dem BFM einen weiteren, vom 25. Juni 2010 datierenden Bericht zustellten, in welchem die im Kurzaustrittsbericht gestellten Diagnosen um (...) ergänzt wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2010 zu diesem Arztbericht Stellung nahmen und dabei ausführen liessen, dass eine Ausschaffung nach Ungarn zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde und als Folge von deren Hospitalisierung mittlerweile auch (...) psychologische Abklärungen benötigten, dass im Übrigen die schweizerischen Behörden inzwischen auch infolge Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist zur Behandlung der vorliegenden Asylgesuche zuständig seien, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2010 mit Verfügung vom 20. Juli 2010 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 15. März 2010 feststellte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit gegen diese Verfügung gerichteter Eingabe vom 28. Juli 2010 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei als Folge der Aufhebung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich zu sistieren, und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist zwar noch bis zum 27. August 2010 läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass es sich bei dieser Sachlage insbesondere erübrigt, den Eingang der innerhalb der Beschwerdefrist in Aussicht gestellten "Korrekturen zu den Anträgen sowie einer korrekten Begründung" abzuwarten, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und - zu Recht - darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 15. März 2010 festgehalten hat, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1720/2010 vom 31. März 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, mit vorliegender Beschwerde zunächst vorgebracht wird, die vorgenannte Zuständigkeit sei zwischenzeitlich auf die Schweiz übergegangen, da die sechsmonatige Überstellungsfrist mittlerweile abgelaufen sei, dass die Vorinstanz betreffend die Überstellungsfristen zwar fälschlicherweise auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) verweist, welche jedoch für die Aufnahme einer asylsuchenden Person gelten, wohingegen im vorliegenden Fall die Fristbestimmungen von Art. 20 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen, da es sich um eine Wiederaufnahme handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass dieser Umstand vorliegend jedoch keine negativen Auswirkungen hat, da die hier interessierenden Fristen in beiden Bestimmungen identisch sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO), dass die sechsmonatige Rücküberstellungsfrist nicht abgelaufen ist, sondern durch den vom BFM am 20. April 2010 angeordneten Vollzugsstopp unterbrochen worden ist und mit Ergehen der angefochtenen Verfügung am 20. Juli 2010 neu zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO), dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren gerügt wird, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, dass dem diesbezüglichen Vorhalt, wonach das BFM es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen habe, von Amtes wegen einen Arztbericht zur Klärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin einzuholen, entgegenzuhalten ist, dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass zudem das BFM die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift - keineswegs willkürlich bejaht, sondern sorgfältig anhand der eingereichten ärztlichen Unterlagen festgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin namentlich im Bericht (...) vom 26. April 2010 eine prinzipielle Reisefähigkeit attestiert wurde (pag. 85) und auch dem Kurzaustrittsbericht derselben Institution vom (...) 2010 zu entnehmen ist, sie sei beim Klinikaustritt von ihrer - gemäss Beschwerdeschrift gegen die Reisefähigkeit sprechenden - Suizidalität distanziert gewesen (pag. 73), dass auch die gegenüber dem BFM vorgebrachte Behauptung, wonach feststehe, dass eine Ausweisung nach Ungarn zu einer schweren Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin führen würde, keine Entsprechung in den ärztlichen Zeugnissen findet, dass dort lediglich ausgeführt wird, es sei möglich, dass bei Anhalten der unklaren Situation ("Persistieren des Stressors [drohende Ausweisung]") eine erneute Verstärkung der Symptome auftrete (Bericht (...) vom 25. Juni 2010 [pag. 59]), womit unabhängig vom Verfahrensausgang einzig eine rasche Erledigung angezeigt erscheint, dass aus den ärztlichen Zeugnissen auch nicht - wie mehrfach vorgebracht - hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei (vgl. etwa Eingabe vom 12. Juli 2010 [pag. 43]), sondern eine solche Therapie vielmehr als "im ambulanten Rahmen indiziert" (Kurzaustrittsbericht vom [...] 2010 [pag. 73]) oder "hilfreich" (Bericht [...] vom 26. April 2010 [pag. 85]) bezeichnet wurde, dass insgesamt auffällt, dass die Inhalte der ärztlichen Zeugnisse in den entsprechenden Parteieingaben jeweils massiv übersteigert dargestellt werden, dass exemplarisch auf die Darstellung in der Eingabe vom 12. Juli 2010 zu verweisen ist, wonach eine Ausschaffung nach Ungarn "im Fall des Überlebens des Suizidversuchs" vermutlich eine Hospitalisierung der Beschwerdeführerin bedingen würde (pag. 45), wohingegen im mit dieser Eingabe eingereichten Bericht (...) vom 25. Juni 2010 ein absolut unauffälliger körperlicher Befund erhoben wurde (pag. 57), dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerdeführerin als reisefähig zu bezeichnen ist und im Hinblick auf eine allenfalls notwendige weiterführende Psychotherapie festzustellen ist, dass eine entsprechende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-772/2010 vom 19. Februar 2010), dass hinsichtlich einer allenfalls von der Beschwerdeführerin ausgehenden Fremdgefährdung und ihrer allenfalls fehlenden Erziehungsfähigkeit - nach zutreffender Auffassung des BFM - davon ausgegangen werden kann, dass die zuständigen ungarischen Behörden die notwendigen Massnahmen treffen werden, dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, weshalb das Vorliegen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: