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E-1713/2017

E-1713/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Im November 2014 verliess die Beschwerdeführerin eigenständig die Schweiz und kehrte nach Russland zurück. Im Dezember 2014 reiste sie wiederum in die Schweiz ein, wo sie nun mit ihrem Lebens-partner und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren am [...] und am [...]) zusammenlebt. B. Am 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin schriftlich ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2016 sowie der Anhörung vom 17. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei russische Staatsbürgerin und ethnische Tschetschenien. Nach ihrer Rückkehr nach Russland im November 2014 habe sie zwei Tage bei Bekannten in Moskau gelebt. Danach sei sie nach Tschetschenin gegangen und habe bei einem Onkel zweiten Grades väterlicherseits gewohnt. Vier Tage später sei sie abends von uniformierten Personen entführt worden. Sie hätten sie in einen Keller gesperrt, verhört und verprügelt. Am nächsten Morgen sei sie freigelassen worden. Mit Hilfe der Verwandten sei sie via Moskau in die Schweiz geflohen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 - eröffnet am 17. Februar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 20. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Schreiben vom 5. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Ihr Lebenspartner sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist und vorläufig aufgenommen worden. In der Folge habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche ihm jedoch im Jahr 2016 wieder entzogen worden sei; gegen den Entzug sei eine Beschwerde hängig. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Sie sei erneut schwanger. Es sei unbestritten, dass es sich bei ihr, ihrem Lebenspartner und ihren Kindern um eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK handle. Dennoch habe es die Vorinstanz unterlassen zu prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstosse. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 20 ff. in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 3.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-6932/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 6.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wohnt seit über zwei Jahren mit ihrem Lebenspartner und den gemeinsamen Kindern zusammen in der Schweiz. Aus den Akten geht hervor, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist. Zudem verfügt der Lebenspartner über eine vorläufige Aufnahme; ein Beschwerdeverfahren betreffend Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung ist hängig. Aufgrund dieser Umstände wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, Art. 8 EMRK in die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs miteinzubeziehen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten.

E. 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1713/2017 Urteil vom 19. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, c/o B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Im November 2014 verliess die Beschwerdeführerin eigenständig die Schweiz und kehrte nach Russland zurück. Im Dezember 2014 reiste sie wiederum in die Schweiz ein, wo sie nun mit ihrem Lebens-partner und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren am [...] und am [...]) zusammenlebt. B. Am 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin schriftlich ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2016 sowie der Anhörung vom 17. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei russische Staatsbürgerin und ethnische Tschetschenien. Nach ihrer Rückkehr nach Russland im November 2014 habe sie zwei Tage bei Bekannten in Moskau gelebt. Danach sei sie nach Tschetschenin gegangen und habe bei einem Onkel zweiten Grades väterlicherseits gewohnt. Vier Tage später sei sie abends von uniformierten Personen entführt worden. Sie hätten sie in einen Keller gesperrt, verhört und verprügelt. Am nächsten Morgen sei sie freigelassen worden. Mit Hilfe der Verwandten sei sie via Moskau in die Schweiz geflohen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 - eröffnet am 17. Februar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 20. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Schreiben vom 5. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Ihr Lebenspartner sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist und vorläufig aufgenommen worden. In der Folge habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche ihm jedoch im Jahr 2016 wieder entzogen worden sei; gegen den Entzug sei eine Beschwerde hängig. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Sie sei erneut schwanger. Es sei unbestritten, dass es sich bei ihr, ihrem Lebenspartner und ihren Kindern um eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK handle. Dennoch habe es die Vorinstanz unterlassen zu prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstosse. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 20 ff. in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-6932/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 6.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin wohnt seit über zwei Jahren mit ihrem Lebenspartner und den gemeinsamen Kindern zusammen in der Schweiz. Aus den Akten geht hervor, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist. Zudem verfügt der Lebenspartner über eine vorläufige Aufnahme; ein Beschwerdeverfahren betreffend Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung ist hängig. Aufgrund dieser Umstände wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, Art. 8 EMRK in die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs miteinzubeziehen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: