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E-4065/2018

E-4065/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Tschetschenin und sei in F._______, Tschetschenien, geboren. Von 2000 bis 2003 habe sie mit ihrem Bruder und Onkel in G._______ gelebt. Im Jahr 2003 habe sie einen Inlandpass bekommen und sei mit dem Bruder nach F._______ zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihrem Bruder und dem Grossvater zusammengelebt. Im Jahr 2011 habe sie ihr Studium als Gynäkologin abgeschlossen. Danach habe sie in einem Sanatorium gearbeitet. Am 18. August respektive 18. September 2013 sei ihr Bruder von Kadyrov-Leuten mitgenommen worden; seither sei er verschollen. Am 19. August respektive 21. August respektive 19. September 2013 hätten sie und ihr Grossvater bei der Polizei respektive der regionalen Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten (ROWD) einen Suchauftrag eingereicht. Am nächsten Tag seien Kadyrov-Leute zu Hause vorbeigekommen und hätten sie zum Aufenthaltsort des Bruders befragt. Er sei verdächtigt worden, sich den Rebellen in den Bergen angeschlossen zu haben. Dies stimme aber nicht; er sei Berufsringer gewesen und habe sich nie den Rebellen angeschlossen. Gleichentags seien mehrmals Polizisten verschiedener Abteilungen, sogar von H._______, gekommen. Am 21. August respektive 20. September 2013 sei sie wegen ihres Bruders entlassen worden. Gleichentags sei sie wieder von mehreren Personen befragt worden. Am 23. August respektive 22. September 2013 hätten sie die Kadyrov-Leute zu einem Ort namens I._______, an der Grenze zu Inguschetien, gebracht. Dort seien sie und weitere Personen gezwungen worden, durch ein Mikrophon die Namen der Angehörigen, die in die Berge gegangen seien, auszurufen. Ihnen sei mit dem Tod gedroht worden, falls sich die Angehörigen nicht meldeten. Abends seien die Frauen respektive alle zur ROWD von F._______ gebracht worden. Sie hätten sie erneut zu ihrem Bruder befragt und geschlagen. An nächsten Morgen sei sie nach Hause gebracht worden. Sie hätten ihr gesagt, wenn sie nicht bis zum 1. September respektive 24. September 2013 verrate, welcher Gruppierung sich ihr Bruder angeschlossen habe, respektive wenn sich der Bruder nicht stelle, werde sie getötet. Am 24. August respektive 24. September 2013 sei sie mit Hilfe ihres Cousins geflohen. Er habe sie nach Inguschetien gebracht und in einen Bus gesetzt. Am 26. August respektive 28. September 2013 sei sie in der Ukraine angekommen. B. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zum Monat der Vorfälle, zum Zeitpunkt der Anzeige, der Kündigung sowie der Mitnahme durch die Kadyrov-Leute, zur Frist für die Auslieferung des Bruders, zum Grund der Frist, zum Ort der Verhöre, zur Anzahl der Verhöre und zum Ablauf der Mitnahme nach I._______ gemacht. Zudem habe sie nicht überzeugend erklären können, weshalb die Kadyrov-Leute ein Interesse an ihr gehabt haben sollen. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 22. Mai 2014 stellte der spätere Ehemann der Beschwerdeführerin, J._______ (nachfolgend: Ehemann), beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung der Heirat. Der Migrationsdienst verweigerte diesen Antrag formlos am 17. Juni 2014 und 15. August 2014. D. Im November 2014 verliess die Beschwerdeführerin eigenständig die Schweiz und kehrte nach Russland zurück. Anfangs Dezember 2014 reiste sie wiederum in die Schweiz ein, wo sie mit ihrem Ehemann zusammenzog. Das gemeinsame Kind, B._______, wurde am (...) geboren. E. Am 7. Januar 2015 stellte der Ehemann beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein zweites Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wies der Migrationsdienst diesen Antrag ab und verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK. Zugleich wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung wurde mit Urteil der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. November 2019 ab. F. Am (...) wurde C._______, das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. G. Am 14. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2016 sowie der Anhörung vom 17. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach ihrer Rückkehr nach Russland im November 2014 habe sie sich zwei Tage bei Verwandten in Moskau aufgehalten. Danach sei sie nach Tschetschenien gegangen und habe bei einem Onkel zweiten Grades väterlicherseits gewohnt. Vier Tage später sei sie abends von uniformierten Personen entführt worden. Die Kadyrov-Leute hätten sie in einen Keller gesperrt, verhört und geschlagen. Sie hätten sie zum Aufenthaltsort ihres Bruders und zum Vater des ungeborenen Kindes befragt. Am nächsten Morgen habe sie ein Dokument unterschreiben müssen und sei dann freigelassen worden. Mit Hilfe des Onkels sei sie nach Moskau gelangt. Sie habe auf der litauischen Botschaft ein Visum beantragt beziehungsweise die Verwandten seien auf die estnische Botschaft gegangen und hätten die Beschaffung eines Visums in die Wege geleitet. Sie habe nur kurz persönlich zum Konsul gehen müssen, ohne zu reden. Dann sei sie anfangs Dezember 2014 direkt in die Schweiz beziehungsweise via Estland in die Schweiz gereist. Der Onkel und seine Familie seien nun auch auf der Flucht. Sie wisse aus dem Internet, dass ihr Bruder lebe und in den Bergen kämpfe. Die Beschwerdeführerin reichte ihren russischen Inländerpass, ihren russischen Reisepass aus dem Jahr 2003 (beides in Kopie), ihren russischen Reisepass im Original, ein Schreiben ihrer Tante vom 4. Oktober 2016 mit französischem Ausweis, ein Schreiben ihrer Cousine vom 4. Oktober 2016 mit deutschem Ausweis, ein Schreiben ihres Cousins vom 3. Oktober 2016 und ein Schreiben einer Menschenrechtsaktivistin der interregionalen friedensstiftenden zivilgesellschaftlichen Organisation "Echo des Krieges" vom 4. November 2016 (alle Schreiben mit Übersetzung) ein. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1713/2017 vom 19. Mai 2017 teilweise gut, da es die Vor-instanz unterlassen habe, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) zu prüfen. J. Am (...) heirateten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. K. Am (...) wurde D._______, das dritte Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. L. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (eröffnet am 22. Juni 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind (Anm. Gerichtsschreiberin: D._______) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. M. Mit Eingabe vom 20. März 2017 (recte: 12. Juli 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, forderte die Beschwerdeführerin zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes auf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. O. Am 26. Juli 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 setze der Instruktionsrichter die von der Beschwerdeführerin genannte Rechtsanwältin Melanie Aebli als ihre amtliche Rechtsbeiständin ein. Q. Mit Replik vom 19. September 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. R. Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 (recte: 7. Januar 2019) stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug von B._______ und C._______ in ihre vorläufige Aufnahme. S. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 13. August 2019) hiess die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung des Asylentscheids vom 21. Juni 2018 und um Verfügung einer vorläufigen Aufnahme für die Kinder B._______ und C._______ gut. Sie stellte fest, die Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. T. Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin von B._______ und C._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 sei bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 aufzuheben. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und des jüngeren Bruders der Beschwerdeführer zu vereinen (Beschwerde vom 12. Juli 2018, Geschäfts-Nr. E-4065/2018). Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde war das Gesuch vom 7. Januar 2019 beigelegt. U. Am (...) wurde E._______, das vierte Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. V. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 vereinte der Instruktionsrichter das Verfahren E-4692/2019 von B._______ und C._______, und das Verfahren E-4065/2018 der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes D._______. W. Mit Verfügung vom 13. November 2019 (eröffnet am 14. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, das Kind E._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. X. Mit Eingabe vom 14. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin von E._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2019 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und der drei älteren Brüder des Beschwerdeführers zu vereinen (Beschwerden vom 12. Juli 2018 bzw. 12. September 2019, Geschäfts-Nr. E-4065/2018). Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Y. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2019 vereinte der Instruktionsrichter das Verfahren E-6039/2019 von E._______, und das Verfahren E-4065/2018, E-4692/2019 der Beschwerdeführerin und ihrer drei übrigen Kinder. Z. Am 5. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Honorarnote ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht zu den eingereichten Beweismitteln (drei Schreiben von Verwandten, ein Schreiben einer Menschenrechtsaktivistin) geäussert habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Vorinstanz unterliess es, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dadurch verletzte sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 aufforderte, zur Beschwerdeschrift, insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln, Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nach. Die Beschwerdeführerin hatte anschliessend Gelegenheit, sich in ihrer Replik zur Vernehmlassung zu äussern. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt. Es erübrigt sich, der Gehörsverletzung bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen, da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

E. 4.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Verhaftung, zur Haft, zum Verhör und zu ihrer Reise von Tschetschenien nach Moskau keine detaillierten Angaben machen können. Die äusserst unsubstantiierte Schilderung vermittle den Eindruck, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Zudem habe sie sich widersprüchlich zur Haft und zur Ausreise geäussert. Während der Anhörung habe sie zuerst angegeben, als erstes sei sie in der Haft mit einem Schuh getreten und an den Haaren über den Boden gezogen worden. Später habe sie gemeint, gleich nach Ankunft im Keller sei ihr die Nase gebrochen worden. An der Befragung habe sie nicht gewusst, von welchem Land sie ein Schengenvisum erhalten habe und wie dieses ausgestellt worden sei. Sie habe gesagt, sie sei mit einem Bus von Moskau abgefahren. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen gesagt, Verwandte hätten sie mit einem Minivan nach Estland gebracht. Im Widerspruch zu beiden Aussagen weise ihr Reisepass einen Einreisestempel des Flughafens Tallinn vom 2. Dezember 2014 auf, der belege, dass sie mit dem Flugzeug nach Estland gereist sei. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe, sie habe ihren Reisepass bei Verwandten in Moskau zurückgelassen, da sie gedacht habe, sie brauche ihn nicht mehr. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, Elemente, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, zu würdigen. Sie habe die Mitnahme und Misshandlungen während des Verhörs detailliert und lebensnah sowie versehen mit ihren Gedanken und Gefühlen geschildert. Die Aussagen an der Befragung und Anhörungen würden in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Misshandlungen sei darauf hinzuweisen, dass Erinnerungen an kurz nacheinander erlebte, traumatische Erlebnisse schwer abzugrenzen seien. Der Nasenbeinbruch sei durch das Arztzeugnis belegt. Zur Autofahrt von Tschetschenien nach Moskau habe sie keine genauen Angaben machen können, weil sie damals unter Medikamenten gestanden habe. Aus dem gleichen Grund habe sie sich auch nicht mehr erinnern können, wo und für welches Land das Schengenvisum ausgestellt worden sei. Die Reise von Moskau nach Tallinn sei durch den Einreisestempel in ihrem Reisepass belegt. Die Vorinstanz verwende die diesbezüglichen Widersprüche nur gegen sie, weil sie ansonsten den negativen Asylentscheid nicht ausreichend begründen könne. Sie habe den Reisepass bei Verwandten in Moskau deponiert, da sie tatsächlich gedacht habe, sie würde ihn nicht mehr benötigen. Zudem werde ihre gesamte Verwandtschaft in Tschetschenien verfolgt. Einige Verwandte seien in Russland und Tschetschenien getötet worden, andere würden sich als Flüchtlinge in Europa aufhalten. Sippenhaft und Reflexverfolgung seien in Tschetschenien stark verbreitet.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die drei eingereichten Schreiben der Verwandten würden einen sehr beschränkten Beweiswert aufweisen, da Zeugenaussagen von Familienangehörigen im Rahmen eines Asylverfahrens nicht als unabhängig angesehen würden. Das Schreiben der Menschenrechtsaktivistin stütze sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Beweismittel würden die Einschätzung in der Verfügung nicht entkräften.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, das von der Vorinstanz verlangte Rückwärtserzählen ihrer Erlebnisse sei unsachgemäss und nicht zulässig; dies habe sie verständlicherweise verwirrt. Sie habe an der Befragung und an der Anhörung betont, dass sie sich nicht mehr genau an die Daten und Umstände der zweiten Flucht erinnern könne, da sie zu jenem Zeitpunkt hochschwanger und einer enormen Stresssituation ausgesetzt gewesen sei. Sie sei wegen ihres Bruders im Jahr 2013 und bei ihrer Rückkehr im Jahr 2014 Verfolgungshandlungen durch das Kadyrov-Regime ausgesetzt gewesen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen würde durch die Berichte zur momentanen Lage in Tschetschenien untermauert. Seit dem Anschlag in Grosny im Dezember 2014 genüge für eine Verhaftung bereits der Verdacht der Unterstützung einer aufständischen Gruppierung. Den Schreiben der Verwandten komme ein höherer Beweiswert zu, als von der Vorinstanz behauptet, da aus diesen zu erkennen sei, dass die Verwandten ebenfalls aus Tschetschenien geflüchtet seien.

E. 7 Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung führte sie aus, ihr Bruder sei von den Kadyrov-Leuten entführt worden. Nachdem sie eine Suchmeldung aufgegeben habe, sei sie von den Kadyrov-Leuten mehrfach aufgesucht und schliesslich mitgenommen, zum Aufenthaltsort ihres Bruders befragt und geschlagen worden. Mit Verfügung vom 23. April 2014 beurteilte die Vor-instanz diese Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten zu Recht als unglaubhaft. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin macht im zweiten Asylgesuch wiederum geltend, sie sei vier Tage nach der Rückkehr in ihr Heimatdorf von Kadyrov-Leuten mitgenommen, nach ihrem Bruder befragt und geschlagen worden. Ihre Vorbringen basieren demnach auf der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte des ersten, rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs. Folglich bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zweiten Verfolgungsgeschichte. Zu diesen Zweifeln kommen grundlegende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin hinzu. Während des ersten Asylverfahrens gab sie wiederholt an, niemand in ihrer Familie habe sich politisch betätigt. Sie sei sich absolut sicher, dass sich der Bruder nicht den Rebellen in den Bergen für den Widerstandskampf angeschlossen habe. Vielmehr hätten die Kadyrov-Leute ihren Bruder entführt. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb die Kadyrov-Leute die Beschwerdeführerin immer wieder befragt und geschlagen haben sollen, um den Aufenthaltsort des Bruders zu erfahren, wenn der Bruder in ihrer Gefangenschaft gewesen sein soll. Im zweiten Asylverfahren führte die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu aus, sie wisse aus dem Internet, dass ihr Bruder lebe und kämpfe. Des Weiteren gab sie an, nach ihrer Rückkehr zwei Tage bei Verwandten in Moskau gewohnt zu haben und dann in ihr Heimatdorf weitergereist zu sein. In Moskau habe sie eine Tasche mit ihrem Reisepass und Privatsachen zurückgelassen, weil sie diese Gegenstände nicht mehr gebraucht habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit Privatsachen im Gepäck aus der Schweiz ausgereist sein soll, die sie in ihrem Heimatdorf gar nicht gebrauchen konnte. Insbesondere betreffend die Zurücklassung ihres Reisepasses überzeugt die Erklärung, sie habe ihn nicht mehr zum Reisen benötigt, nicht. Hinsichtlich der Widersprüche und der vagen Ausführungen zur Mitnahme, Befragung und Misshandlung durch die Kadyrov-Leute, zur Rückfahrt vom Heimatdorf nach Moskau sowie zur Ausstellung des Schengenvisums ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Beschwerdeführerin gab an, mit einem Bus oder Minivan von Moskau nach Tallinn gefahren zu sein. Gemäss Einreisestempel in ihrem Reisepass ist sie indes mit dem Flugzeug von Moskau nach Tallinn gereist. Es darf auch von einer hochschwangeren Frau erwartet werden, sich daran erinnern zu können, ob sie mit einem Bus oder einem Flugzeug gereist ist. Die Vorinstanz durfte sich bei der Begründung der Verfügung auf diesen Widerspruch stützen, untergräbt doch eine solche offensichtliche Falschangabe die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 wieder in die Schweiz eingereist ist. Das Asylgesuch stellte sie aber erst am 14. November 2016, also knapp zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz. In diesen zwei Jahren bemühte sie sich um eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Erst als diese Bemühungen scheiterten, stellte sie das Asylgesuch. Wäre sie nach ihrer Rückkehr nach Russland tatsächlich verfolgt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch stellen würde. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, ihre ganze Verwandtschaft werde in Tschetschenien verfolgt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie in allen Befragungen und Anhörungen angab, nur wegen ihres Bruders verfolgt worden zu sein. Insgesamt sind die Vorbringen, die Mitnahme, Befragung und Misshandlungen durch die Kadyrov-Leute aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Schreiben von Verwandten kommt generell ein geringer Beweiswert zu. Die drei Schreiben der Verwandten weisen überdies exakt den gleichen Wortlaut auf. Es ist somit naheliegend, dass es sich um vorgefertigte, nicht von den Verwandten verfasste Schreiben handelt. Den drei Schreiben kommt somit keinerlei Beweiswert zu. Gleiches gilt für das Schreiben der Menschenrechtsaktivistin, welches sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Eine Bestätigung des Arztes, er halte den Nasenbeinbruch für sehr wahrscheinlich, genügt ebenfalls nicht für eine andere Einschätzung, da es sich dabei nicht um eine sichere Diagnose handelt und selbst bei Vorliegen eines Nasenbeinbruchs daraus keine Hinweise auf dessen Ursache und Zeitpunkt entnommen werden können. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 21. Juni 2018 beziehungsweise vom 12. August 2019 beziehungsweise vom13. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'882.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Zudem ist der Mehrwertsteuerzuschlag nur auf den Stundenaufwand zu verrechnen. Rechtsanwältin Melanie Aebli ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'300.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4065/2018, E-4692/2019, E-6039/2019 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder: B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Advokatur 4a, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Tschetschenin und sei in F._______, Tschetschenien, geboren. Von 2000 bis 2003 habe sie mit ihrem Bruder und Onkel in G._______ gelebt. Im Jahr 2003 habe sie einen Inlandpass bekommen und sei mit dem Bruder nach F._______ zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihrem Bruder und dem Grossvater zusammengelebt. Im Jahr 2011 habe sie ihr Studium als Gynäkologin abgeschlossen. Danach habe sie in einem Sanatorium gearbeitet. Am 18. August respektive 18. September 2013 sei ihr Bruder von Kadyrov-Leuten mitgenommen worden; seither sei er verschollen. Am 19. August respektive 21. August respektive 19. September 2013 hätten sie und ihr Grossvater bei der Polizei respektive der regionalen Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten (ROWD) einen Suchauftrag eingereicht. Am nächsten Tag seien Kadyrov-Leute zu Hause vorbeigekommen und hätten sie zum Aufenthaltsort des Bruders befragt. Er sei verdächtigt worden, sich den Rebellen in den Bergen angeschlossen zu haben. Dies stimme aber nicht; er sei Berufsringer gewesen und habe sich nie den Rebellen angeschlossen. Gleichentags seien mehrmals Polizisten verschiedener Abteilungen, sogar von H._______, gekommen. Am 21. August respektive 20. September 2013 sei sie wegen ihres Bruders entlassen worden. Gleichentags sei sie wieder von mehreren Personen befragt worden. Am 23. August respektive 22. September 2013 hätten sie die Kadyrov-Leute zu einem Ort namens I._______, an der Grenze zu Inguschetien, gebracht. Dort seien sie und weitere Personen gezwungen worden, durch ein Mikrophon die Namen der Angehörigen, die in die Berge gegangen seien, auszurufen. Ihnen sei mit dem Tod gedroht worden, falls sich die Angehörigen nicht meldeten. Abends seien die Frauen respektive alle zur ROWD von F._______ gebracht worden. Sie hätten sie erneut zu ihrem Bruder befragt und geschlagen. An nächsten Morgen sei sie nach Hause gebracht worden. Sie hätten ihr gesagt, wenn sie nicht bis zum 1. September respektive 24. September 2013 verrate, welcher Gruppierung sich ihr Bruder angeschlossen habe, respektive wenn sich der Bruder nicht stelle, werde sie getötet. Am 24. August respektive 24. September 2013 sei sie mit Hilfe ihres Cousins geflohen. Er habe sie nach Inguschetien gebracht und in einen Bus gesetzt. Am 26. August respektive 28. September 2013 sei sie in der Ukraine angekommen. B. Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zum Monat der Vorfälle, zum Zeitpunkt der Anzeige, der Kündigung sowie der Mitnahme durch die Kadyrov-Leute, zur Frist für die Auslieferung des Bruders, zum Grund der Frist, zum Ort der Verhöre, zur Anzahl der Verhöre und zum Ablauf der Mitnahme nach I._______ gemacht. Zudem habe sie nicht überzeugend erklären können, weshalb die Kadyrov-Leute ein Interesse an ihr gehabt haben sollen. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 22. Mai 2014 stellte der spätere Ehemann der Beschwerdeführerin, J._______ (nachfolgend: Ehemann), beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung der Heirat. Der Migrationsdienst verweigerte diesen Antrag formlos am 17. Juni 2014 und 15. August 2014. D. Im November 2014 verliess die Beschwerdeführerin eigenständig die Schweiz und kehrte nach Russland zurück. Anfangs Dezember 2014 reiste sie wiederum in die Schweiz ein, wo sie mit ihrem Ehemann zusammenzog. Das gemeinsame Kind, B._______, wurde am (...) geboren. E. Am 7. Januar 2015 stellte der Ehemann beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein zweites Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wies der Migrationsdienst diesen Antrag ab und verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK. Zugleich wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung wurde mit Urteil der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. November 2019 ab. F. Am (...) wurde C._______, das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. G. Am 14. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2016 sowie der Anhörung vom 17. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach ihrer Rückkehr nach Russland im November 2014 habe sie sich zwei Tage bei Verwandten in Moskau aufgehalten. Danach sei sie nach Tschetschenien gegangen und habe bei einem Onkel zweiten Grades väterlicherseits gewohnt. Vier Tage später sei sie abends von uniformierten Personen entführt worden. Die Kadyrov-Leute hätten sie in einen Keller gesperrt, verhört und geschlagen. Sie hätten sie zum Aufenthaltsort ihres Bruders und zum Vater des ungeborenen Kindes befragt. Am nächsten Morgen habe sie ein Dokument unterschreiben müssen und sei dann freigelassen worden. Mit Hilfe des Onkels sei sie nach Moskau gelangt. Sie habe auf der litauischen Botschaft ein Visum beantragt beziehungsweise die Verwandten seien auf die estnische Botschaft gegangen und hätten die Beschaffung eines Visums in die Wege geleitet. Sie habe nur kurz persönlich zum Konsul gehen müssen, ohne zu reden. Dann sei sie anfangs Dezember 2014 direkt in die Schweiz beziehungsweise via Estland in die Schweiz gereist. Der Onkel und seine Familie seien nun auch auf der Flucht. Sie wisse aus dem Internet, dass ihr Bruder lebe und in den Bergen kämpfe. Die Beschwerdeführerin reichte ihren russischen Inländerpass, ihren russischen Reisepass aus dem Jahr 2003 (beides in Kopie), ihren russischen Reisepass im Original, ein Schreiben ihrer Tante vom 4. Oktober 2016 mit französischem Ausweis, ein Schreiben ihrer Cousine vom 4. Oktober 2016 mit deutschem Ausweis, ein Schreiben ihres Cousins vom 3. Oktober 2016 und ein Schreiben einer Menschenrechtsaktivistin der interregionalen friedensstiftenden zivilgesellschaftlichen Organisation "Echo des Krieges" vom 4. November 2016 (alle Schreiben mit Übersetzung) ein. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1713/2017 vom 19. Mai 2017 teilweise gut, da es die Vor-instanz unterlassen habe, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) zu prüfen. J. Am (...) heirateten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. K. Am (...) wurde D._______, das dritte Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. L. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (eröffnet am 22. Juni 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind (Anm. Gerichtsschreiberin: D._______) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. M. Mit Eingabe vom 20. März 2017 (recte: 12. Juli 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, forderte die Beschwerdeführerin zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes auf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. O. Am 26. Juli 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 setze der Instruktionsrichter die von der Beschwerdeführerin genannte Rechtsanwältin Melanie Aebli als ihre amtliche Rechtsbeiständin ein. Q. Mit Replik vom 19. September 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. R. Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 (recte: 7. Januar 2019) stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug von B._______ und C._______ in ihre vorläufige Aufnahme. S. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 13. August 2019) hiess die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung des Asylentscheids vom 21. Juni 2018 und um Verfügung einer vorläufigen Aufnahme für die Kinder B._______ und C._______ gut. Sie stellte fest, die Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. T. Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin von B._______ und C._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 sei bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 aufzuheben. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und des jüngeren Bruders der Beschwerdeführer zu vereinen (Beschwerde vom 12. Juli 2018, Geschäfts-Nr. E-4065/2018). Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde war das Gesuch vom 7. Januar 2019 beigelegt. U. Am (...) wurde E._______, das vierte Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, geboren. V. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 vereinte der Instruktionsrichter das Verfahren E-4692/2019 von B._______ und C._______, und das Verfahren E-4065/2018 der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes D._______. W. Mit Verfügung vom 13. November 2019 (eröffnet am 14. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, das Kind E._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. X. Mit Eingabe vom 14. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin von E._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2019 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und der drei älteren Brüder des Beschwerdeführers zu vereinen (Beschwerden vom 12. Juli 2018 bzw. 12. September 2019, Geschäfts-Nr. E-4065/2018). Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Y. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2019 vereinte der Instruktionsrichter das Verfahren E-6039/2019 von E._______, und das Verfahren E-4065/2018, E-4692/2019 der Beschwerdeführerin und ihrer drei übrigen Kinder. Z. Am 5. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht zu den eingereichten Beweismitteln (drei Schreiben von Verwandten, ein Schreiben einer Menschenrechtsaktivistin) geäussert habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz unterliess es, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dadurch verletzte sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 aufforderte, zur Beschwerdeschrift, insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln, Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nach. Die Beschwerdeführerin hatte anschliessend Gelegenheit, sich in ihrer Replik zur Vernehmlassung zu äussern. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt. Es erübrigt sich, der Gehörsverletzung bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen, da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 4.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Verhaftung, zur Haft, zum Verhör und zu ihrer Reise von Tschetschenien nach Moskau keine detaillierten Angaben machen können. Die äusserst unsubstantiierte Schilderung vermittle den Eindruck, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Zudem habe sie sich widersprüchlich zur Haft und zur Ausreise geäussert. Während der Anhörung habe sie zuerst angegeben, als erstes sei sie in der Haft mit einem Schuh getreten und an den Haaren über den Boden gezogen worden. Später habe sie gemeint, gleich nach Ankunft im Keller sei ihr die Nase gebrochen worden. An der Befragung habe sie nicht gewusst, von welchem Land sie ein Schengenvisum erhalten habe und wie dieses ausgestellt worden sei. Sie habe gesagt, sie sei mit einem Bus von Moskau abgefahren. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen gesagt, Verwandte hätten sie mit einem Minivan nach Estland gebracht. Im Widerspruch zu beiden Aussagen weise ihr Reisepass einen Einreisestempel des Flughafens Tallinn vom 2. Dezember 2014 auf, der belege, dass sie mit dem Flugzeug nach Estland gereist sei. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe, sie habe ihren Reisepass bei Verwandten in Moskau zurückgelassen, da sie gedacht habe, sie brauche ihn nicht mehr. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, Elemente, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, zu würdigen. Sie habe die Mitnahme und Misshandlungen während des Verhörs detailliert und lebensnah sowie versehen mit ihren Gedanken und Gefühlen geschildert. Die Aussagen an der Befragung und Anhörungen würden in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Misshandlungen sei darauf hinzuweisen, dass Erinnerungen an kurz nacheinander erlebte, traumatische Erlebnisse schwer abzugrenzen seien. Der Nasenbeinbruch sei durch das Arztzeugnis belegt. Zur Autofahrt von Tschetschenien nach Moskau habe sie keine genauen Angaben machen können, weil sie damals unter Medikamenten gestanden habe. Aus dem gleichen Grund habe sie sich auch nicht mehr erinnern können, wo und für welches Land das Schengenvisum ausgestellt worden sei. Die Reise von Moskau nach Tallinn sei durch den Einreisestempel in ihrem Reisepass belegt. Die Vorinstanz verwende die diesbezüglichen Widersprüche nur gegen sie, weil sie ansonsten den negativen Asylentscheid nicht ausreichend begründen könne. Sie habe den Reisepass bei Verwandten in Moskau deponiert, da sie tatsächlich gedacht habe, sie würde ihn nicht mehr benötigen. Zudem werde ihre gesamte Verwandtschaft in Tschetschenien verfolgt. Einige Verwandte seien in Russland und Tschetschenien getötet worden, andere würden sich als Flüchtlinge in Europa aufhalten. Sippenhaft und Reflexverfolgung seien in Tschetschenien stark verbreitet. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die drei eingereichten Schreiben der Verwandten würden einen sehr beschränkten Beweiswert aufweisen, da Zeugenaussagen von Familienangehörigen im Rahmen eines Asylverfahrens nicht als unabhängig angesehen würden. Das Schreiben der Menschenrechtsaktivistin stütze sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Beweismittel würden die Einschätzung in der Verfügung nicht entkräften. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, das von der Vorinstanz verlangte Rückwärtserzählen ihrer Erlebnisse sei unsachgemäss und nicht zulässig; dies habe sie verständlicherweise verwirrt. Sie habe an der Befragung und an der Anhörung betont, dass sie sich nicht mehr genau an die Daten und Umstände der zweiten Flucht erinnern könne, da sie zu jenem Zeitpunkt hochschwanger und einer enormen Stresssituation ausgesetzt gewesen sei. Sie sei wegen ihres Bruders im Jahr 2013 und bei ihrer Rückkehr im Jahr 2014 Verfolgungshandlungen durch das Kadyrov-Regime ausgesetzt gewesen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen würde durch die Berichte zur momentanen Lage in Tschetschenien untermauert. Seit dem Anschlag in Grosny im Dezember 2014 genüge für eine Verhaftung bereits der Verdacht der Unterstützung einer aufständischen Gruppierung. Den Schreiben der Verwandten komme ein höherer Beweiswert zu, als von der Vorinstanz behauptet, da aus diesen zu erkennen sei, dass die Verwandten ebenfalls aus Tschetschenien geflüchtet seien.

7. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. September 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung führte sie aus, ihr Bruder sei von den Kadyrov-Leuten entführt worden. Nachdem sie eine Suchmeldung aufgegeben habe, sei sie von den Kadyrov-Leuten mehrfach aufgesucht und schliesslich mitgenommen, zum Aufenthaltsort ihres Bruders befragt und geschlagen worden. Mit Verfügung vom 23. April 2014 beurteilte die Vor-instanz diese Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten zu Recht als unglaubhaft. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin macht im zweiten Asylgesuch wiederum geltend, sie sei vier Tage nach der Rückkehr in ihr Heimatdorf von Kadyrov-Leuten mitgenommen, nach ihrem Bruder befragt und geschlagen worden. Ihre Vorbringen basieren demnach auf der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte des ersten, rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs. Folglich bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zweiten Verfolgungsgeschichte. Zu diesen Zweifeln kommen grundlegende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin hinzu. Während des ersten Asylverfahrens gab sie wiederholt an, niemand in ihrer Familie habe sich politisch betätigt. Sie sei sich absolut sicher, dass sich der Bruder nicht den Rebellen in den Bergen für den Widerstandskampf angeschlossen habe. Vielmehr hätten die Kadyrov-Leute ihren Bruder entführt. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb die Kadyrov-Leute die Beschwerdeführerin immer wieder befragt und geschlagen haben sollen, um den Aufenthaltsort des Bruders zu erfahren, wenn der Bruder in ihrer Gefangenschaft gewesen sein soll. Im zweiten Asylverfahren führte die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu aus, sie wisse aus dem Internet, dass ihr Bruder lebe und kämpfe. Des Weiteren gab sie an, nach ihrer Rückkehr zwei Tage bei Verwandten in Moskau gewohnt zu haben und dann in ihr Heimatdorf weitergereist zu sein. In Moskau habe sie eine Tasche mit ihrem Reisepass und Privatsachen zurückgelassen, weil sie diese Gegenstände nicht mehr gebraucht habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit Privatsachen im Gepäck aus der Schweiz ausgereist sein soll, die sie in ihrem Heimatdorf gar nicht gebrauchen konnte. Insbesondere betreffend die Zurücklassung ihres Reisepasses überzeugt die Erklärung, sie habe ihn nicht mehr zum Reisen benötigt, nicht. Hinsichtlich der Widersprüche und der vagen Ausführungen zur Mitnahme, Befragung und Misshandlung durch die Kadyrov-Leute, zur Rückfahrt vom Heimatdorf nach Moskau sowie zur Ausstellung des Schengenvisums ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Beschwerdeführerin gab an, mit einem Bus oder Minivan von Moskau nach Tallinn gefahren zu sein. Gemäss Einreisestempel in ihrem Reisepass ist sie indes mit dem Flugzeug von Moskau nach Tallinn gereist. Es darf auch von einer hochschwangeren Frau erwartet werden, sich daran erinnern zu können, ob sie mit einem Bus oder einem Flugzeug gereist ist. Die Vorinstanz durfte sich bei der Begründung der Verfügung auf diesen Widerspruch stützen, untergräbt doch eine solche offensichtliche Falschangabe die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 wieder in die Schweiz eingereist ist. Das Asylgesuch stellte sie aber erst am 14. November 2016, also knapp zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz. In diesen zwei Jahren bemühte sie sich um eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Erst als diese Bemühungen scheiterten, stellte sie das Asylgesuch. Wäre sie nach ihrer Rückkehr nach Russland tatsächlich verfolgt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch stellen würde. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, ihre ganze Verwandtschaft werde in Tschetschenien verfolgt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie in allen Befragungen und Anhörungen angab, nur wegen ihres Bruders verfolgt worden zu sein. Insgesamt sind die Vorbringen, die Mitnahme, Befragung und Misshandlungen durch die Kadyrov-Leute aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Schreiben von Verwandten kommt generell ein geringer Beweiswert zu. Die drei Schreiben der Verwandten weisen überdies exakt den gleichen Wortlaut auf. Es ist somit naheliegend, dass es sich um vorgefertigte, nicht von den Verwandten verfasste Schreiben handelt. Den drei Schreiben kommt somit keinerlei Beweiswert zu. Gleiches gilt für das Schreiben der Menschenrechtsaktivistin, welches sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Eine Bestätigung des Arztes, er halte den Nasenbeinbruch für sehr wahrscheinlich, genügt ebenfalls nicht für eine andere Einschätzung, da es sich dabei nicht um eine sichere Diagnose handelt und selbst bei Vorliegen eines Nasenbeinbruchs daraus keine Hinweise auf dessen Ursache und Zeitpunkt entnommen werden können. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 21. Juni 2018 beziehungsweise vom 12. August 2019 beziehungsweise vom13. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'882.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Zudem ist der Mehrwertsteuerzuschlag nur auf den Stundenaufwand zu verrechnen. Rechtsanwältin Melanie Aebli ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'300.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: