Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger - ersuchte am 10. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl, nachdem er den Iran im Jahr 2015 legal verlassen hatte und nach Istanbul, Türkei, gereist war. Von dort reiste er über Griechenland und nach einem längeren Aufenthalt dort über Italien in die Schweiz ein. Am 13. Juli 2017 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Die einlässliche Anhörung erfolgt am 5. Juni 2019. Zu Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei persischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, zuletzt habe er in C._______ (Provinz D._______) gelebt. Er sei im Heimatstaat weder mit der politischen noch religiösen Lage zufrieden gewesen, namentlich mit den geltenden Verboten und dem willkürlichen Handeln der Behörden. Er habe sich seit seiner Jugend nicht mit dem Islam identifizieren können. Vor dem Ableisten des Militärdienstes im Jahr (...) sei er zwei bis drei Mal auf dem Nachhauseweg grundlos festgenommen, während der Festnahme geschlagen und dann nach Hause geschickt worden. Nachdem er im Jahr 2015 seinen Heimatstaat verlassen habe, sei er in Griechenland am (...) zum Christentum konvertiert. In der Schweiz würde er wöchentlich regelmässig Gottesdienste der (...) Kirche und der (...) Kirche besuchen. Die iranischen Behörden hätten zwischenzeitlich von seiner Konversion erfahren. Sein Vater sei seinetwegen zwei Tage lang von den Behörden festgehalten und zur Konversion des Sohnes befragt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Shenasnahmeh im Original, den Taufschein im Original, einen Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______, eine physiotherapeutische Verordnung sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei dessen Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen einzugehen. D. Am 16. Januar 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen aus, angesichts der legalen Ausreise aus dem Iran sei auszuschliessen, dass die iranischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt ein politisch motiviertes oder aus andere Weise flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Hinweise dafür seien auch zum heutigen Zeitpunkt keine gegeben. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion liessen sich keine Hinweise auf eine regierungsfeindliche Haltung oder exponierte Stellung respektive Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft entnehmen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben im Ausland gegenüber einer breiten Öffentlichkeit und in systematischer Weise propagiert habe oder heute propagieren würde. Gestützt auf die Schilderungen sei vielmehr davon auszugehen, dass sein Engagement nicht über jenes eines gewöhnlichen Mitglieds der christlichen Glaubensgemeinschaft hinausgehe. Er mache geltend, etwa einmal pro Woche einen christlichen Gottesdienst zu besuchen und der kirchlichen Gemeinschaft seine Hilfe als Küchenarbeiter angeboten zu haben. Ein solches Engagement führe für sich allein betrachtet jedoch nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung. Auch das Festhalten des Vaters im Jahr (...) führe zu keiner anderen Einschätzung. Es könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der Vater tatsächlich wegen des Beschwerdeführers respektive dessen Konversion festgehalten und befragt worden sei. Zum anderen bringe er vor, sich erst nach dem besagten Vorfall überhaupt auf den sozialen Medien öffentlich zum Glauben geäussert zu haben.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Festnahmen im Heimatstaat zwar in der Tat bereits länger zurückliegen würden, er jedoch aufgrund der Schikanen durch die Sicherheitskräfte kein Vertrauen mehr in die Regierung und die Politik gehabt habe. Dies habe ihn zur Ausreise bewogen. Sein Vater sei für zwei Tage festgenommen worden, nachdem die iranische Regierung von der Konversion erfahren habe. Inzwischen seien auch seine Freunde über die Konversion informiert. In diesem Zusammenhang verwies er auf private Accounts in den sozialen Medien.
E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgungshandlungen glaubhaft machen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen. Es kann entsprechend der Aussagen des Beschwerdeführers als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat selbst bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Christentum übergetreten ist und sich auch nicht anderweitig exponiert und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hat. Die von ihm geltend gemachten grundlosen kurzzeitigen Festnahmen auf dem Nachhauseweg, welche er zeitlich nicht mehr genau einordnen und auch sonst nicht konkretisieren konnte (vgl. A26, F50 ff.), die sich aber vor dem Jahr (...) ereignet haben sollen, sind weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise. Zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015, die im Übrigen legal und mit dem Pass erfolgte, lagen daher keine Verfolgungshandlungen vor, solche waren auch nicht zu befürchten.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Konversion zum Christentum und die Taufe in Griechenland sowie eine regelmässige Ausübung dieses Glaubens auch in der Schweiz geltend macht, ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass seinem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
E. 7.4 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). Vorliegend hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinem Religionsverständnis und zu seinem Interesse für das Christentum befragt (vgl. act. A26, F68 ff.).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus Gründen seines Glaubens oder in der Absicht zu konvertieren verlassen habe, sondern vielmehr vor allem deshalb, weil er mit den islamischen Regeln und der dortigen Lebensweise unzufrieden war (vgl. act. A9, S. 7 f.), und weil er die von ihm beschriebenen Probleme mit der Polizei hatte.
E. 7.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme nach seiner in Griechenland erfolgten Taufe in der Schweiz regelmässig, nämlich einmal wöchentlich, an Gottesdiensten teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches der Beschwerdeführer aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein könnte. Bisher gibt es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz überhaupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine Kirche oder einen Bibelkreis besucht; seine entsprechenden Aussagen fallen nicht dezidiert aus und auch auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht. Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Auch das von ihm angegebene Engagement auf den sozialen Medien führt zu keiner anderen Einschätzung. Der von ihm angegebene Account "(...)" existiert nicht, beim Account "(...)" handelt es sich um einen privaten, nicht öffentlich einsehbaren Account. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern er sich über diesen Account bisher exponiert hat. Gleich verhält es sich mit dem von ihm angegebenen Account auf Facebook. Der von ihm eingereichte Ausdruck unter dem Namen "F._______" lässt in keiner Weise Rückschlüsse auf ein exilpolitisches Profil zu. Dass sein Vater im Zusammenhang mit seiner Konversion zwei Tage lang im Heimatstaat von den Sicherheitsbehörden festgehalten und befragt worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde auch nichts entgegen und substanziiert dieses Vorbringen nicht (Beschwerde S. 4).
E. 7.6.1 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen.
E. 7.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sich in seiner Heimatstadt nach wie vor aufhalten würden. Er könne entsprechend auf ein soziales Netz zurückgreifen und auf eine gesicherte Wohnsituation. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Reintegration unterstütze. Es dürfte dem Beschwerdeführer auch gelingen, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, da er gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen auch gesund sei und die Landesabwesenheit lediglich vier Jahre betreffe.
E. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, sondern lediglich auf die allgemeine Situation im Heimatstaat nach der Tötung des iranischen Generalmajors Kassem Soleimani verweist, welche für sich gesehen jedoch nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise als (...) und (...) tätig. Er hat sodann eine Ausbildung als (...) absolviert (act. A26, F27). Es ist davon auszugehen, dass er sich wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-162/2020 Urteil vom 27. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger - ersuchte am 10. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl, nachdem er den Iran im Jahr 2015 legal verlassen hatte und nach Istanbul, Türkei, gereist war. Von dort reiste er über Griechenland und nach einem längeren Aufenthalt dort über Italien in die Schweiz ein. Am 13. Juli 2017 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Die einlässliche Anhörung erfolgt am 5. Juni 2019. Zu Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei persischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, zuletzt habe er in C._______ (Provinz D._______) gelebt. Er sei im Heimatstaat weder mit der politischen noch religiösen Lage zufrieden gewesen, namentlich mit den geltenden Verboten und dem willkürlichen Handeln der Behörden. Er habe sich seit seiner Jugend nicht mit dem Islam identifizieren können. Vor dem Ableisten des Militärdienstes im Jahr (...) sei er zwei bis drei Mal auf dem Nachhauseweg grundlos festgenommen, während der Festnahme geschlagen und dann nach Hause geschickt worden. Nachdem er im Jahr 2015 seinen Heimatstaat verlassen habe, sei er in Griechenland am (...) zum Christentum konvertiert. In der Schweiz würde er wöchentlich regelmässig Gottesdienste der (...) Kirche und der (...) Kirche besuchen. Die iranischen Behörden hätten zwischenzeitlich von seiner Konversion erfahren. Sein Vater sei seinetwegen zwei Tage lang von den Behörden festgehalten und zur Konversion des Sohnes befragt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Shenasnahmeh im Original, den Taufschein im Original, einen Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______, eine physiotherapeutische Verordnung sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei dessen Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen einzugehen. D. Am 16. Januar 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen aus, angesichts der legalen Ausreise aus dem Iran sei auszuschliessen, dass die iranischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt ein politisch motiviertes oder aus andere Weise flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Hinweise dafür seien auch zum heutigen Zeitpunkt keine gegeben. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion liessen sich keine Hinweise auf eine regierungsfeindliche Haltung oder exponierte Stellung respektive Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft entnehmen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben im Ausland gegenüber einer breiten Öffentlichkeit und in systematischer Weise propagiert habe oder heute propagieren würde. Gestützt auf die Schilderungen sei vielmehr davon auszugehen, dass sein Engagement nicht über jenes eines gewöhnlichen Mitglieds der christlichen Glaubensgemeinschaft hinausgehe. Er mache geltend, etwa einmal pro Woche einen christlichen Gottesdienst zu besuchen und der kirchlichen Gemeinschaft seine Hilfe als Küchenarbeiter angeboten zu haben. Ein solches Engagement führe für sich allein betrachtet jedoch nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung. Auch das Festhalten des Vaters im Jahr (...) führe zu keiner anderen Einschätzung. Es könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der Vater tatsächlich wegen des Beschwerdeführers respektive dessen Konversion festgehalten und befragt worden sei. Zum anderen bringe er vor, sich erst nach dem besagten Vorfall überhaupt auf den sozialen Medien öffentlich zum Glauben geäussert zu haben. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Festnahmen im Heimatstaat zwar in der Tat bereits länger zurückliegen würden, er jedoch aufgrund der Schikanen durch die Sicherheitskräfte kein Vertrauen mehr in die Regierung und die Politik gehabt habe. Dies habe ihn zur Ausreise bewogen. Sein Vater sei für zwei Tage festgenommen worden, nachdem die iranische Regierung von der Konversion erfahren habe. Inzwischen seien auch seine Freunde über die Konversion informiert. In diesem Zusammenhang verwies er auf private Accounts in den sozialen Medien.
6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgungshandlungen glaubhaft machen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen. Es kann entsprechend der Aussagen des Beschwerdeführers als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat selbst bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zum Christentum übergetreten ist und sich auch nicht anderweitig exponiert und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hat. Die von ihm geltend gemachten grundlosen kurzzeitigen Festnahmen auf dem Nachhauseweg, welche er zeitlich nicht mehr genau einordnen und auch sonst nicht konkretisieren konnte (vgl. A26, F50 ff.), die sich aber vor dem Jahr (...) ereignet haben sollen, sind weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise. Zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015, die im Übrigen legal und mit dem Pass erfolgte, lagen daher keine Verfolgungshandlungen vor, solche waren auch nicht zu befürchten. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Konversion zum Christentum und die Taufe in Griechenland sowie eine regelmässige Ausübung dieses Glaubens auch in der Schweiz geltend macht, ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass seinem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 7.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). 7.4 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). Vorliegend hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vertieft zu seinem Religionsverständnis und zu seinem Interesse für das Christentum befragt (vgl. act. A26, F68 ff.). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus Gründen seines Glaubens oder in der Absicht zu konvertieren verlassen habe, sondern vielmehr vor allem deshalb, weil er mit den islamischen Regeln und der dortigen Lebensweise unzufrieden war (vgl. act. A9, S. 7 f.), und weil er die von ihm beschriebenen Probleme mit der Polizei hatte. 7.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme nach seiner in Griechenland erfolgten Taufe in der Schweiz regelmässig, nämlich einmal wöchentlich, an Gottesdiensten teil, deutet nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin, durch welches der Beschwerdeführer aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein könnte. Bisher gibt es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz überhaupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine Kirche oder einen Bibelkreis besucht; seine entsprechenden Aussagen fallen nicht dezidiert aus und auch auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht. Nach dem Gesagten zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Auch das von ihm angegebene Engagement auf den sozialen Medien führt zu keiner anderen Einschätzung. Der von ihm angegebene Account "(...)" existiert nicht, beim Account "(...)" handelt es sich um einen privaten, nicht öffentlich einsehbaren Account. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern er sich über diesen Account bisher exponiert hat. Gleich verhält es sich mit dem von ihm angegebenen Account auf Facebook. Der von ihm eingereichte Ausdruck unter dem Namen "F._______" lässt in keiner Weise Rückschlüsse auf ein exilpolitisches Profil zu. Dass sein Vater im Zusammenhang mit seiner Konversion zwei Tage lang im Heimatstaat von den Sicherheitsbehörden festgehalten und befragt worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde auch nichts entgegen und substanziiert dieses Vorbringen nicht (Beschwerde S. 4). 7.6.1 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. 7.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sich in seiner Heimatstadt nach wie vor aufhalten würden. Er könne entsprechend auf ein soziales Netz zurückgreifen und auf eine gesicherte Wohnsituation. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Reintegration unterstütze. Es dürfte dem Beschwerdeführer auch gelingen, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, da er gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen auch gesund sei und die Landesabwesenheit lediglich vier Jahre betreffe. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, sondern lediglich auf die allgemeine Situation im Heimatstaat nach der Tötung des iranischen Generalmajors Kassem Soleimani verweist, welche für sich gesehen jedoch nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise als (...) und (...) tätig. Er hat sodann eine Ausbildung als (...) absolviert (act. A26, F27). Es ist davon auszugehen, dass er sich wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: