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E-1562/2025

E-1562/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 13. Februar 2025 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger von Kongo (Brazzaville) und habe sein ganzes Leben in Brazzaville verbracht. Er sei (…) und habe im (…) 2023 an einem Treffen in Brazzaville teilgenommen, welches der Direktor (…) organisiert habe. Am Ende des Treffens habe der Direktor sich an ihn und andere (…) gewandt und ihnen gesagt, dass der Präsident der Republik auf sie zähle. Das Land solle im Jahr 2025 als aufstrebendes Land eingeschätzt werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sich gemeldet und das, was der Präsident gesagt habe, als (…) bezeichnet. Man könne kein aufstrebendes Land sein, solange (…) herrsche. Er habe dies gesagt, weil er 2006 als Vertreter seines Landes am (…) teilgenommen habe. Für diese Arbeit habe er keine Entschädigung bekommen. Auch für seine Teilnahme am (…) in B._______ im Jahr 2007 sei er nicht entschädigt worden. Nach seiner Wortmeldung im (…) 2023 habe ein anderer Teilnehmer ihn beschimpft. Der Beschwerdeführer habe diesen älteren Mann daraufhin am Hemdskra- gen gepackt. Sie seien getrennt worden und er sei nach Hause gegangen. Eine Woche später – am (…) 2023 – seien uniformierte bewaffnete Männer bei ihm zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort ge- wesen, aber seine Ehefrau. Als er vom Vorfall erfahren habe, sei für ihn sofort klar gewesen, dass die Leute ihn aufgrund der Ereignisse am Treffen vom (…) 2023 gesucht hätten. Er habe sofort mit seiner Familie das Haus verlassen und sie hätten sich zu seinem Schwager begeben. Am (…) 2023 sei er alleine nach Kinshasa zu seinem Cousin gereist und ungefähr (…) dort geblieben. Danach sei er nochmals nach Brazzaville zurückgekehrt, um eine Erfindung abzuholen und seine Familie zu verabschieden, bevor er nach Europa gereist sei. Am (…) 2024 seien erneut dieselben bewaff- neten Personen bei ihm zuhause erschienen. Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsnachweis das Foto einer Seite seines Reisepasses ein. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos von Erfin- dungen, ein Diplom des (…) in B._______ vom 20. April 2007 und ein staatliches (…) aus Kongo (Brazzaville) vom 20. Juni 2022 zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des

E-1562/2025 Seite 3 Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellung- nahme der zugewiesenen Rechtsvertretung datiert vom 25. Februar 2025. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (eröffnet gleichentags) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Poststempel: 6. März 2025) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Vollzug der Weg- weisung sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und eventualiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die

E-1562/2025 Seite 4 unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Seinen Aussagen sei ein Widerspruch zu entnehmen: Einerseits habe er angegeben, von uniformierten und be- waffneten Männern angegriffen worden zu sein. Andererseits habe er aus- gesagt, solche Männer seien am (…) 2023 bei ihm zuhause erschienen und hätten ihn gesucht; er sei aber nicht vor Ort gewesen. Seine Angaben zu diesem Vorfall seien zudem oberflächlich, einsilbig und unsubstantiiert geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund von Vorfällen, welche sechzehn oder achtzehn Jahre zurückgelegen seien, immer noch dermassen wütend gewesen sei, dass er deswegen den Staatspräsidenten

E-1562/2025 Seite 5 vor versammeltem Publikum kritisiert und der (…) bezichtigt hätte. Eben- falls nicht nachvollziehbar sei seine Entscheidung, vor seiner Reise in die Schweiz nochmals nach Kongo (Brazzaville) zurückzukehren, obwohl – wie er gesagt habe – seine Sicherheit dort in Gefahr gewesen sei. Es wirke unplausibel, dass er sich seine Erfindung nicht nach Kinshasa habe liefern lassen und seine Familie nicht dort verabschiedet habe. Der Umstand, dass er am (…) 2023 habe legal ausreisen, am (…) 2024 wieder in seine Heimat einreisen und sie am (…) 2024 erneut mit eigenem Pass über den Flughafen habe verlassen können, spreche gegen eine Gefährdung seiner Person seitens der Behörden. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Vorbringen (Haft, Flucht aus Gefängnis, Parteimitgliedschaft) habe der Beschwerde- führer in seiner Anhörung nicht genannt, weshalb sie als nachgeschoben und somit unglaubhaft eingeschätzt würden.

E. 4.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen seine bereits in der Anhörung geäusserten Vorbringen. Er wiederholt dabei insbesondere, dass der Teilnehmer, welchen er nach seiner geäus- serten Kritik am Präsidenten am Kragen gepackt habe, die uniformierten bewaffneten Männer zu ihm nach Hause geschickt habe. Die Bedrohung durch diese Männer habe ihn zur Ausreise gedrängt.

E. 5.1 Das Gericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vor- instanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Ge- richt, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundes- verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor- instanz abweicht.

E. 5.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

E-1562/2025 Seite 6 befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrach- tungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Ver- folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus- geprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

E. 5.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er vor dem Vor- fall am Treffen im (…) 2023 nie Probleme mit der Polizei oder den Behör- den gehabt (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]16/17 F85). Infolge eines Streits anlässlich eines Treffens im (…) 2023 seien bewaffnete uni- formierte Männer zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen (vgl. a.a.O. F75, F79). Das sei der einzige Grund für seine Ausreise gewe- sen (vgl. a.a.O. F80). Nach seiner Ausreise sei er nach Kinshasa gereist, sei dort ungefähr drei Monate lang geblieben und dann wieder nach Braz- zaville zurückgekehrt (vgl. a.a.O. F72). Vier Tage später – am (…) 2024 – sei er über den Flughafen nach B._______ gereist (vgl. a.a.O. F73). Alle drei Grenzübergänge habe er legal mit seinen eigenen Identitätsdokumen- ten überquert, die jeweils kontrolliert worden seien (vgl. a.a.O. F63 f., F69).

E. 5.4 Der geltend gemachte Streit an der Versammlung sowie die einmalige Suche nach dem Beschwerdeführer (vor seiner Ausreise) – bei welchen er nicht persönlich zugegen war – erreichen offensichtlich nicht die gemäss Art. 3 AsylG geforderte Intensität erlittener Nachteile. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünfti- ger asylrelevanter Verfolgung hat. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner er- neuten Einreise im (…) 2024 wieder in den Zugangsbereich der heimatli- chen Behörden gestellt hat. Zu den drei Ein- und Ausreisen sagte er selbst: «Ich bin dann ein grosses Risiko eingegangen, indem ich wieder dort zu- rückging, denn ich wusste, dass die Möglichkeit bestehe, dass man mich am Flughafen anhält und dass es mir den Kopf kosten könnte» (vgl. a.a.O. F106). Dass er dieses angeblich grosse Risiko eingegangen sei, nur um

E-1562/2025 Seite 7 seine Familie zu verabschieden und eine Erfindung mitzunehmen, erweckt bereits Zweifel an seiner angeblichen subjektiven Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er diese zwei letzten Grenzübergänge ohne Weiteres hätte unterlassen können, indem er sich seine Erfindung hätte nach Kinshasa schicken lassen können beziehungs- weise seine Familie dort verabschiedet hätte. Seine angebliche Furcht ist sodann auch nicht objektiv begründet. Er konnte nicht substantiiert darlegen, was ihm bei einer Rückkehr drohe, aus- ser dass er «mitgenommen werde». Alleine aus dieser vagen Furcht, wel- che auf Hörensagen beruht, kann nicht auf eine überwiegend wahrschein- liche Gefahr von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ge- schlossen werden. Aus den Akten gehen keinerlei Anhaltspunkte dafür her- vor. Das eine diesbezügliche Furcht unbegründet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass er legal mit seinen Identitätspapieren dreimal über die Grenze seines Heimatlands reisen konnte. Er ist dabei kontrolliert worden und hat diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht (vgl. a.a.O. F63 ff., F103 f.). Hätte er tatsächlich mit Verfolgungsmassnahmen seitens des Staates zu rechnen, wäre ihm dies sehr wahrscheinlich nicht möglich ge- wesen. Es erscheint überdies unplausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher sein Land jahrelang auf internationalen Treffen von (…) repräsen- tiert hat, nun wegen einer einmalig geäusserten Kritik an einem Treffen in Brazzaville aus politischen Gründen beziehungsweise wegen seiner Stam- meszugehörigkeit verfolgt werden sollte (vgl. a.a.O. F24 ff., F79). Er hat sich ansonsten nie politisch engagiert und hatte – abgesehen von fehlen- den Entschädigungen für seine Dienste – auch sonst noch nie Konflikte mit den Behörden (vgl. a.a.O. F85). Vor diesem Hintergrund führt auch die an- gebliche zweite Suche nach dem Beschwerdeführer (nach seiner Ausreise) nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Abgese- hen von den angeblichen zwei Suchen nach ihm macht er sodann keine weitere Behelligungen durch die uniformierten bewaffneten Männer gel- tend. Nach dem Gesagten bestehen vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.

E. 5.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht sind. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass er den angeblichen Vorfall vom (…) 2023 ohne Details wiedergegeben hat (vgl. SEM act. 16/17 F76 ff.). Seine Aussagen dazu bleiben vage und spekulativ (vgl. a.a.O. F82, F105,

E-1562/2025 Seite 8 F116 f.). Auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe, wären substantiiertere Angaben zu erwarten, zumal er diese Suche nach ihm von bewaffneten uniformierten Männern als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet hat.

E. 5.6 Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. Februar 2025 be- trifft offensichtlich eine andere asylsuchende Person, zumal die darin er- wähnten Vorbringen (Haft in Kinshasa, Flucht aus Gefängnis, Parteimit- gliedschaft) weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene erwähnt wurden und sie nicht mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt vereinbar sind. Das SEM hat sie fälschlicherweise als nach- geschoben qualifiziert. Dies ändert aber nichts an der oben ausgeführten Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – selbst bei Wahrunterstellung – keine Asylrelevanz entfalten.

E. 5.7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,

E-1562/2025 Seite 9 Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 7.3 In Kongo (Brazzaville) herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht

E-1562/2025 Seite 10 generell als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-579/2020 vom 9. Juli 2020, E-6624/2019 vom 3. Januar 2020). Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kongo-Brazzaville in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und nicht in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Seine Ehefrau und seine Kinder wohnen nach wie vor in Braz- zaville, wo er ein Grundstück besitzt (vgl. SEM act. 16/17 F18 ff.). Nachdem er in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen gesammelt hat und selbständig als (…) tätig war, ist ihm zuzumuten, sich wieder in seinem Heimatland zu reintegrieren und auch in Zukunft für seinen Lebensunter- halt zu sorgen (vgl. a.a.O. F32 ff.). Er besitzt auch ein familiäres und sozi- ales Netzwerk in Brazzaville, welches ihn nach seiner Rückkehr nötigen- falls unterstützen könnte. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Magen- probleme, benigne essentielle Hypertonie, Verdacht auf eine Niereninsuf- fizienz und Sehbehinderung), welche teilweise bereits in seinem Heimat- land behandelt wurden, sind nicht von einer derartigen Schwere, als dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stehen könnten (vgl. a.a.O. F9 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus

E-1562/2025 Seite 11 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1562/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbei- ständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1562/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Brazzaville), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 13. Februar 2025 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger von Kongo (Brazzaville) und habe sein ganzes Leben in Brazzaville verbracht. Er sei (...) und habe im (...) 2023 an einem Treffen in Brazzaville teilgenommen, welches der Direktor (...) organisiert habe. Am Ende des Treffens habe der Direktor sich an ihn und andere (...) gewandt und ihnen gesagt, dass der Präsident der Republik auf sie zähle. Das Land solle im Jahr 2025 als aufstrebendes Land eingeschätzt werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sich gemeldet und das, was der Präsident gesagt habe, als (...) bezeichnet. Man könne kein aufstrebendes Land sein, solange (...) herrsche. Er habe dies gesagt, weil er 2006 als Vertreter seines Landes am (...) teilgenommen habe. Für diese Arbeit habe er keine Entschädigung bekommen. Auch für seine Teilnahme am (...) in B._______ im Jahr 2007 sei er nicht entschädigt worden. Nach seiner Wortmeldung im (...) 2023 habe ein anderer Teilnehmer ihn beschimpft. Der Beschwerdeführer habe diesen älteren Mann daraufhin am Hemdskragen gepackt. Sie seien getrennt worden und er sei nach Hause gegangen. Eine Woche später - am (...) 2023 - seien uniformierte bewaffnete Männer bei ihm zuhause erschienen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen, aber seine Ehefrau. Als er vom Vorfall erfahren habe, sei für ihn sofort klar gewesen, dass die Leute ihn aufgrund der Ereignisse am Treffen vom (...) 2023 gesucht hätten. Er habe sofort mit seiner Familie das Haus verlassen und sie hätten sich zu seinem Schwager begeben. Am (...) 2023 sei er alleine nach Kinshasa zu seinem Cousin gereist und ungefähr (...) dort geblieben. Danach sei er nochmals nach Brazzaville zurückgekehrt, um eine Erfindung abzuholen und seine Familie zu verabschieden, bevor er nach Europa gereist sei. Am (...) 2024 seien erneut dieselben bewaffneten Personen bei ihm zuhause erschienen. Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsnachweis das Foto einer Seite seines Reisepasses ein. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos von Erfindungen, ein Diplom des (...) in B._______ vom 20. April 2007 und ein staatliches (...) aus Kongo (Brazzaville) vom 20. Juni 2022 zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung datiert vom 25. Februar 2025. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (eröffnet gleichentags) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Poststempel: 6. März 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und eventualiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Seinen Aussagen sei ein Widerspruch zu entnehmen: Einerseits habe er angegeben, von uniformierten und bewaffneten Männern angegriffen worden zu sein. Andererseits habe er ausgesagt, solche Männer seien am (...) 2023 bei ihm zuhause erschienen und hätten ihn gesucht; er sei aber nicht vor Ort gewesen. Seine Angaben zu diesem Vorfall seien zudem oberflächlich, einsilbig und unsubstantiiert geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund von Vorfällen, welche sechzehn oder achtzehn Jahre zurückgelegen seien, immer noch dermassen wütend gewesen sei, dass er deswegen den Staatspräsidenten vor versammeltem Publikum kritisiert und der (...) bezichtigt hätte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei seine Entscheidung, vor seiner Reise in die Schweiz nochmals nach Kongo (Brazzaville) zurückzukehren, obwohl - wie er gesagt habe - seine Sicherheit dort in Gefahr gewesen sei. Es wirke unplausibel, dass er sich seine Erfindung nicht nach Kinshasa habe liefern lassen und seine Familie nicht dort verabschiedet habe. Der Umstand, dass er am (...) 2023 habe legal ausreisen, am (...) 2024 wieder in seine Heimat einreisen und sie am (...) 2024 erneut mit eigenem Pass über den Flughafen habe verlassen können, spreche gegen eine Gefährdung seiner Person seitens der Behörden. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Vorbringen (Haft, Flucht aus Gefängnis, Parteimitgliedschaft) habe der Beschwerdeführer in seiner Anhörung nicht genannt, weshalb sie als nachgeschoben und somit unglaubhaft eingeschätzt würden. 4.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Anhörung geäusserten Vorbringen. Er wiederholt dabei insbesondere, dass der Teilnehmer, welchen er nach seiner geäusserten Kritik am Präsidenten am Kragen gepackt habe, die uniformierten bewaffneten Männer zu ihm nach Hause geschickt habe. Die Bedrohung durch diese Männer habe ihn zur Ausreise gedrängt. 5. 5.1 Das Gericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor-instanz abweicht. 5.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 5.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er vor dem Vorfall am Treffen im (...) 2023 nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]16/17 F85). Infolge eines Streits anlässlich eines Treffens im (...) 2023 seien bewaffnete uniformierte Männer zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen (vgl. a.a.O. F75, F79). Das sei der einzige Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. a.a.O. F80). Nach seiner Ausreise sei er nach Kinshasa gereist, sei dort ungefähr drei Monate lang geblieben und dann wieder nach Brazzaville zurückgekehrt (vgl. a.a.O. F72). Vier Tage später - am (...) 2024 - sei er über den Flughafen nach B._______ gereist (vgl. a.a.O. F73). Alle drei Grenzübergänge habe er legal mit seinen eigenen Identitätsdokumenten überquert, die jeweils kontrolliert worden seien (vgl. a.a.O. F63 f., F69). 5.4 Der geltend gemachte Streit an der Versammlung sowie die einmalige Suche nach dem Beschwerdeführer (vor seiner Ausreise) - bei welchen er nicht persönlich zugegen war - erreichen offensichtlich nicht die gemäss Art. 3 AsylG geforderte Intensität erlittener Nachteile. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung hat. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Einreise im (...) 2024 wieder in den Zugangsbereich der heimatlichen Behörden gestellt hat. Zu den drei Ein- und Ausreisen sagte er selbst: «Ich bin dann ein grosses Risiko eingegangen, indem ich wieder dort zurückging, denn ich wusste, dass die Möglichkeit bestehe, dass man mich am Flughafen anhält und dass es mir den Kopf kosten könnte» (vgl. a.a.O. F106). Dass er dieses angeblich grosse Risiko eingegangen sei, nur um seine Familie zu verabschieden und eine Erfindung mitzunehmen, erweckt bereits Zweifel an seiner angeblichen subjektiven Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er diese zwei letzten Grenzübergänge ohne Weiteres hätte unterlassen können, indem er sich seine Erfindung hätte nach Kinshasa schicken lassen können beziehungsweise seine Familie dort verabschiedet hätte. Seine angebliche Furcht ist sodann auch nicht objektiv begründet. Er konnte nicht substantiiert darlegen, was ihm bei einer Rückkehr drohe, ausser dass er «mitgenommen werde». Alleine aus dieser vagen Furcht, welche auf Hörensagen beruht, kann nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Gefahr von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Aus den Akten gehen keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor. Das eine diesbezügliche Furcht unbegründet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass er legal mit seinen Identitätspapieren dreimal über die Grenze seines Heimatlands reisen konnte. Er ist dabei kontrolliert worden und hat diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht (vgl. a.a.O. F63 ff., F103 f.). Hätte er tatsächlich mit Verfolgungsmassnahmen seitens des Staates zu rechnen, wäre ihm dies sehr wahrscheinlich nicht möglich gewesen. Es erscheint überdies unplausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher sein Land jahrelang auf internationalen Treffen von (...) repräsentiert hat, nun wegen einer einmalig geäusserten Kritik an einem Treffen in Brazzaville aus politischen Gründen beziehungsweise wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt werden sollte (vgl. a.a.O. F24 ff., F79). Er hat sich ansonsten nie politisch engagiert und hatte - abgesehen von fehlenden Entschädigungen für seine Dienste - auch sonst noch nie Konflikte mit den Behörden (vgl. a.a.O. F85). Vor diesem Hintergrund führt auch die angebliche zweite Suche nach dem Beschwerdeführer (nach seiner Ausreise) nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Abgesehen von den angeblichen zwei Suchen nach ihm macht er sodann keine weitere Behelligungen durch die uniformierten bewaffneten Männer geltend. Nach dem Gesagten bestehen vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. 5.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht sind. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass er den angeblichen Vorfall vom (...) 2023 ohne Details wiedergegeben hat (vgl. SEM act. 16/17 F76 ff.). Seine Aussagen dazu bleiben vage und spekulativ (vgl. a.a.O. F82, F105, F116 f.). Auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe, wären substantiiertere Angaben zu erwarten, zumal er diese Suche nach ihm von bewaffneten uniformierten Männern als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet hat. 5.6 Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. Februar 2025 betrifft offensichtlich eine andere asylsuchende Person, zumal die darin erwähnten Vorbringen (Haft in Kinshasa, Flucht aus Gefängnis, Parteimitgliedschaft) weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene erwähnt wurden und sie nicht mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt vereinbar sind. Das SEM hat sie fälschlicherweise als nachgeschoben qualifiziert. Dies ändert aber nichts an der oben ausgeführten Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz entfalten. 5.7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 In Kongo (Brazzaville) herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-579/2020 vom 9. Juli 2020, E-6624/2019 vom 3. Januar 2020). Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kongo-Brazzaville in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und nicht in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Seine Ehefrau und seine Kinder wohnen nach wie vor in Brazzaville, wo er ein Grundstück besitzt (vgl. SEM act. 16/17 F18 ff.). Nachdem er in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen gesammelt hat und selbständig als (...) tätig war, ist ihm zuzumuten, sich wieder in seinem Heimatland zu reintegrieren und auch in Zukunft für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (vgl. a.a.O. F32 ff.). Er besitzt auch ein familiäres und soziales Netzwerk in Brazzaville, welches ihn nach seiner Rückkehr nötigenfalls unterstützen könnte. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Magenprobleme, benigne essentielle Hypertonie, Verdacht auf eine Niereninsuffizienz und Sehbehinderung), welche teilweise bereits in seinem Heimatland behandelt wurden, sind nicht von einer derartigen Schwere, als dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stehen könnten (vgl. a.a.O. F9 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: