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E-1493/2022

E-1493/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im (…) 2020 und suchte am (…) November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 16. November 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fin- gerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…) 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (…) 2020 internationaler Schutz gewährt worden war (vgl. SEM-Akte 1115626-5/1). C. Am 19. November 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. D. Am 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erst- befragung Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (UMA) angehört. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung nach Griechenland ge- mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) erteilt. Dabei führte er aus, dass er in Griechenland in einem Zelt untergebracht worden sei, welches ihn weder vor der Sonne noch vor Regen geschützt habe. Nach dem Asylentscheid sei er aus dem Camp geworfen worden und fortan obdachlos gewesen. Eine Arbeit habe er nicht finden und die Spra- che nicht sprechen können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er keine Unterkunft, kein Essen, keine Bildung und keine Arbeit erhalten. Auf seine Gesundheit angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm physisch gut gehe, er aber an Gedankenkreisen leide und sich grosse Sorgen mache. Manchmal kämen bei ihm Erinnerungen hoch, die ihn traurig machen und bei ihm Stress auslösen würden. E. Der Beschwerdeführer machte geltend, minderjährig zu sein. Aufgrund sei- nes Erscheinungsbildes, seiner abweichenden Angaben während des grie- chischen Asylverfahrens sowie fehlender Identitätspapiere ordnete das SEM ein Altersgutachten an. Dieses ergab, dass der Beschwerdeführer

E-1493/2022 Seite 3 mindestens (…) Jahre alt sein müsse, weshalb die Vorinstanz sein Ge- burtsdatum entsprechend im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anpasste und mit einem Bestreitungsvermerk versah. F. Am 5. Januar 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsange- höriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am

11. Januar 2022 zu. G. Am 25. März 2022 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie im Wesentli- chen damit, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG er- füllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz aber nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nach- gewiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Ver- letzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, gleichgestellt seien respektive gleichgestellt seien mit anderen Ausländern

E-1493/2022 Seite 4 und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, dies sei nicht Aufgabe der schweize- rischen Behörden. Bei Bedarf könne er sich auch an das HELIOS-Pro- gramm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Pro- tection) wenden, um Unterstützung zu erhalten. Zudem stünde ihm auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Das SEM gehe ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines von Griechenland gewährten Schutzstatus über eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Le- bensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen und vermöchten der Zulässigkeit und der Zumutbar- keit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegenzu- stehen, zumal diese gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichten. Es sei nicht von einer existenziellen Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausrei- chend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können, weshalb auf weitere medizini- sche Abklärungen verzichtet werde. Es sei kein akuter medizinischer Not- fall während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz aktenkundig, welcher einen unmittelbaren medizinischen Eingriff erfordere. In Berück- sichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sei nicht da- von auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. In seinem Fall könne eine medizini- sche Notlage und eine drastische Verschlechterung seines Gesundheits- zustands bei einer Rückkehr nach Griechenland ausgeschlossen werden. Die medizinische Grundversorgung in Griechenland sei gewährleistet. H. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2022 (eingereicht am 28. März

2022) zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus, er sei sehr traurig und enttäuscht über die Nachricht, dass ihn

E-1493/2022 Seite 5 das SEM nach Griechenland wegweisen wolle. Er könne nicht nach Grie- chenland zurückkehren, da er noch jung sei, in Griechenland keine Familie und auch sonst niemanden habe und auf der Strasse leben müsste. Er wünsche sich eine Zukunftsperspektive, die er in Griechenland nicht habe, weshalb er um vorläufige Aufnahme in der Schweiz bitte. Er sei in Grie- chenland weder bei der Suche nach einer Arbeit noch finanziell unterstützt worden. Zudem sei die Situation für Asylsuchende und Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hätten, prekär. Diese untergrabe die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskon- vention und im europäischen Recht verbrieft seien. Der Verweis des SEM auf die Qualifikationsrichtlinie erscheine nur so lange statthaft, als zumin- dest die existenziellen Bedürfnisse der Personen gewahrt blieben. Dies sei momentan in Griechenland offensichtlich nicht gewährleistet. I. Mit Verfügung vom 28. März 2022 – tags darauf eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmass- nahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zudem hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) laute, mit Bestreitungsvermerk. J. Am 30. März 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Gleichentags wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zu. L. Mit Eingabe vom 30. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

E-1493/2022 Seite 6 Er begründet seine Eingabe damit, dass er nicht nach Griechenland zurück könne, da er dort faktisch keinen Schutz erhalten habe. Er wäre dort ob- dachlos, müsste auf der Strasse leben und könnte seine existenziellen Be- dürfnisse nicht decken. Ausserdem habe er auch keinen Zugang zu medi- zinischer Versorgung erhalten. Das Leben in Griechenland sei schlimmer als in Somalia. M. Am 4. April 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst- weilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3.3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

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E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3.3 Nicht einzutreten ist auf das prozessuale Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, denn diese kommt der vorliegenden Be- schwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen.

E. 3.4 Die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird auf Beschwerdeebene nicht beanstandet, weshalb die entsprechende Dispositionsziffer (Ziff. 6) der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft er- wachsen ist.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Be- schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Län- der der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem

E-1493/2022 Seite 8 Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zu- gestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichtein- tretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetre- ten ist.

E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür- gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

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E. 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völ- kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule- ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be- troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste- henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.2.2 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbe- dingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechen- land eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schul- unterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Auslände- rinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der eheblichen Schwä- chen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Ange- bote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Ka- pazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhän- gen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich

E-1493/2022 Seite 10 auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zu- gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizini- scher Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechts- weg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8).

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte da- für vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Anlässlich des per- sönlichen Gesprächs vom 30. November 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach der Schutzgewährung weder Unterkunft noch eine Arbeit gefunden zu haben. Ausserdem habe er die Sprache nicht sprechen kön- nen und sich deshalb in einer schwierigen Situation befunden. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Be- rücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems ver- mag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vo- raussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene neu vor, in Grie- chenland keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Er behauptet jedoch nicht, dort je auf medizinische Unterstützung ange- wiesen gewesen zu sein. Gesundheitliche Beschwerden, die nicht in Grie- chenland behandelt werden könnten, macht er nicht geltend. Es besteht daher offensichtlich kein Anlass zur Befürchtung, dass bei einer Überstel- lung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Ver- schlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder ei- ner bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medi- zinischen Gründen gefordert wird.

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E. 7.2.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zuläs- sig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Auslän- derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits er- wähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung be- jaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine über diejenigen in der Stellungnahme vom

25. März 2022 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu ei- ner anderen Betrachtungsweise führen könnten. Selbst wenn die Lebens- bedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenzi- ellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er nicht geltend macht, sich je an die Behörden gewendet zu haben, um Leistungen einzufordern, die ihm dann verweigert worden wären. Insofern darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behör- den zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Wie bereits dargelegt, gibt es aber auch in Griechenland Nichtre- gierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die so- zialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernis- sen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.

E. 7.3.2 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.4) zu verweisen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die vorgebrachten psychischen Prob- leme in Griechenland bei Bedarf nicht näher abgeklärt und nötigenfalls be- handelt werden könnten.

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E. 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Be- schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläu- fig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseun- fähigkeit zu entnehmen sind.

E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wes- halb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vor- stehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos er- wiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1493/2022 Urteil vom 14. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im (...) 2020 und suchte am (...) November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 16. November 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) 2020 internationaler Schutz gewährt worden war (vgl. SEM-Akte 1115626-5/1). C. Am 19. November 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (UMA) angehört. Gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung nach Griechenland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) erteilt. Dabei führte er aus, dass er in Griechenland in einem Zelt untergebracht worden sei, welches ihn weder vor der Sonne noch vor Regen geschützt habe. Nach dem Asylentscheid sei er aus dem Camp geworfen worden und fortan obdachlos gewesen. Eine Arbeit habe er nicht finden und die Sprache nicht sprechen können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er keine Unterkunft, kein Essen, keine Bildung und keine Arbeit erhalten. Auf seine Gesundheit angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm physisch gut gehe, er aber an Gedankenkreisen leide und sich grosse Sorgen mache. Manchmal kämen bei ihm Erinnerungen hoch, die ihn traurig machen und bei ihm Stress auslösen würden. E. Der Beschwerdeführer machte geltend, minderjährig zu sein. Aufgrund seines Erscheinungsbildes, seiner abweichenden Angaben während des griechischen Asylverfahrens sowie fehlender Identitätspapiere ordnete das SEM ein Altersgutachten an. Dieses ergab, dass der Beschwerdeführer mindestens (...) Jahre alt sein müsse, weshalb die Vorinstanz sein Geburtsdatum entsprechend im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anpasste und mit einem Bestreitungsvermerk versah. F. Am 5. Januar 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 11. Januar 2022 zu. G. Am 25. März 2022 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz aber nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, gleichgestellt seien respektive gleichgestellt seien mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, dies sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden. Bei Bedarf könne er sich auch an das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) wenden, um Unterstützung zu erhalten. Zudem stünde ihm auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Das SEM gehe ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines von Griechenland gewährten Schutzstatus über eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen und vermöchten der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegenzustehen, zumal diese gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichten. Es sei nicht von einer existenziellen Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werde. Es sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz aktenkundig, welcher einen unmittelbaren medizinischen Eingriff erfordere. In Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. In seinem Fall könne eine medizinische Notlage und eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Griechenland ausgeschlossen werden. Die medizinische Grundversorgung in Griechenland sei gewährleistet. H. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2022 (eingereicht am 28. März 2022) zum Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei sehr traurig und enttäuscht über die Nachricht, dass ihn das SEM nach Griechenland wegweisen wolle. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da er noch jung sei, in Griechenland keine Familie und auch sonst niemanden habe und auf der Strasse leben müsste. Er wünsche sich eine Zukunftsperspektive, die er in Griechenland nicht habe, weshalb er um vorläufige Aufnahme in der Schweiz bitte. Er sei in Griechenland weder bei der Suche nach einer Arbeit noch finanziell unterstützt worden. Zudem sei die Situation für Asylsuchende und Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hätten, prekär. Diese untergrabe die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention und im europäischen Recht verbrieft seien. Der Verweis des SEM auf die Qualifikationsrichtlinie erscheine nur so lange statthaft, als zumindest die existenziellen Bedürfnisse der Personen gewahrt blieben. Dies sei momentan in Griechenland offensichtlich nicht gewährleistet. I. Mit Verfügung vom 28. März 2022 - tags darauf eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zudem hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute, mit Bestreitungsvermerk. J. Am 30. März 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Gleichentags wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zu. L. Mit Eingabe vom 30. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet seine Eingabe damit, dass er nicht nach Griechenland zurück könne, da er dort faktisch keinen Schutz erhalten habe. Er wäre dort obdachlos, müsste auf der Strasse leben und könnte seine existenziellen Bedürfnisse nicht decken. Ausserdem habe er auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Das Leben in Griechenland sei schlimmer als in Somalia. M. Am 4. April 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.3 Nicht einzutreten ist auf das prozessuale Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, denn diese kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. 3.4 Die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird auf Beschwerdeebene nicht beanstandet, weshalb die entsprechende Dispositionsziffer (Ziff. 6) der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die (widerlegbare) Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.2 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Es kann trotz der eheblichen Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Angebote für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wenn auch die Kapazitäten knapp sind und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK sodann letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 30. November 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach der Schutzgewährung weder Unterkunft noch eine Arbeit gefunden zu haben. Ausserdem habe er die Sprache nicht sprechen können und sich deshalb in einer schwierigen Situation befunden. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 7.2.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene neu vor, in Griechenland keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Er behauptet jedoch nicht, dort je auf medizinische Unterstützung angewiesen gewesen zu sein. Gesundheitliche Beschwerden, die nicht in Griechenland behandelt werden könnten, macht er nicht geltend. Es besteht daher offensichtlich kein Anlass zur Befürchtung, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 7.2.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt, besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 7.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine über diejenigen in der Stellungnahme vom 25. März 2022 substanziell hinausgehenden Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er nicht geltend macht, sich je an die Behörden gewendet zu haben, um Leistungen einzufordern, die ihm dann verweigert worden wären. Insofern darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Wie bereits dargelegt, gibt es aber auch in Griechenland Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. 7.3.2 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.4) zu verweisen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die vorgebrachten psychischen Probleme in Griechenland bei Bedarf nicht näher abgeklärt und nötigenfalls behandelt werden könnten. 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: