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E-1465/2021

E-1465/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2018 und reiste über verschiedene Länder am 10. Januar 2021 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 15. Januar 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 18. Januar 2021 unterzeichnete er eine Vollmacht für seine Rechtsvertretung im BAZ. Am 21. Januar 2021 fand das Dublin-Gespräch statt. Am 15. März 2021 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe nach den kriegerischen Unruhen in den 1990er Jahren seit 1995 bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______, Provinz (...), in sehr armen Verhältnissen gelebt. Er habe die Schule während neun Jahren besucht und danach in der (...) gearbeitet. Er habe nie Probleme mit der algerischen Polizei gehabt. Im Jahre 2018 sei er mit einem Touristenvisum in die D._______ gelangt, wo er in der (...) gearbeitet habe. Wegen der fehlenden Zukunftsperspektiven sei er schliesslich in die Schweiz gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei sein Vater aufgrund eines Krebsleidens gestorben. Da er keine Möglichkeiten habe, in Algerien als Mensch zu existieren, habe er sich gegen eine Rückkehr dorthin entschieden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 22. März 2021 gab die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Dieser hielt in seiner Eingabe vom 22. März 2021 fest, er habe dem Entwurf inhaltlich nichts beizufügen. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 24. März 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Ebenfalls am 24. März 2021 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 31. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Asylgründe zu prüfen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Weiter wurde die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung (Begründung) beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens dazu auf, innert anzusetzender Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 7. April 2021 wurde eine Beschwerdeverbesserung eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb er Algerien verlassen habe - eine allgemein schlechte Lage im Heimatstaat; fehlende Möglichkeiten, um seine Angehörigen wirtschaftlich zu unterstützen; fehlende Möglichkeit, als Mensch zu existieren und eine eigene Zukunft aufzubauen; eine Rückkehr bedeute ein Schritt in die schlechte Vergangenheit -, sei zu entnehmen, dass er ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage Algerien verlassen und nie persönlich Probleme mit den algerischen Behörden gehabt habe. Er habe somit keine Verfolgung geltend gemacht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene dazu vor, er habe Algerien verlassen, da ihm dort kein menschenwürdiges und wirtschaftlich unabhängiges Leben möglich gewesen sei. Zudem sei die politische Elite in Algerien korrupt. Ausserdem sei es aufgrund der dortigen Zustände gefährlich, dorthin zurückzukehren. Die Mitbestimmungsrechte und andere Rechte würden eingeschränkt. Es gebe willkürliche Verhaftungen. Er wäre der polizeilichen beziehungsweise militärischen Willkür schutzlos ausgesetzt. Schliesslich bestehe die Gefahr extremer Armut und eines menschenunwürdigen Daseins sowie einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Gewalt.

E. 6.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 6.2 Soweit in der Beschwerdeschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet wird, handelt es sich dabei um eine pauschale Rüge, die nicht weiter begründet wird. Den Akten können auch keine Anhaltspunkte für eine solche Verletzung entnommen werden. Der diesbezügliche Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.

E. 6.3 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung erklärt, er sei wegen der wirtschaftlich schwierigen Situation und der Perspektivlosigkeit ausgereist und - nachdem er auch in der D._______ keine Zukunft gesehen habe - in die Schweiz gereist. Er machte weder Probleme mit der Polizei noch mit den Behörden geltend. Damit hat er in seinem Gesuch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Algerien vorgebracht. Die Vorinstanz ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gar kein Gesuch um Schutz eingereicht hat, weshalb auf eine Prüfung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Auch hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, ihm drohe in Algerien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Der in der Beschwerdeverbesserung vom 7. April 2021 gemachte Hinweis auf eine willkürliche Verhaftung und die Nichtbeachtung der Menschenrechte sowie die Zweifel an einem fairen Verfahren lassen keinen anderen Schluss zu, hat er doch anlässlich der Anhörung vorgebracht, mit den algerischen Behörden nie Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte A17 S. 8). Auch sonst lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der über neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen in der (...) verfügt (vgl. Akten 17 F21 ff.). Zudem kann er mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern in Algerien auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Auch unter Berücksichtigung des bei ihm in der Schweiz diagnostizierten Fussleidens, zu dessen Behandlung ihm Kompressen, Dafalgan und Ibuprofen sowie Crèmes empfohlen worden sind (vgl. Akte A23), und seiner dreijährigen Landesabwesenheit ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1465/2021 korde Urteil vom 26. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2018 und reiste über verschiedene Länder am 10. Januar 2021 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 15. Januar 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 18. Januar 2021 unterzeichnete er eine Vollmacht für seine Rechtsvertretung im BAZ. Am 21. Januar 2021 fand das Dublin-Gespräch statt. Am 15. März 2021 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe nach den kriegerischen Unruhen in den 1990er Jahren seit 1995 bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______, Provinz (...), in sehr armen Verhältnissen gelebt. Er habe die Schule während neun Jahren besucht und danach in der (...) gearbeitet. Er habe nie Probleme mit der algerischen Polizei gehabt. Im Jahre 2018 sei er mit einem Touristenvisum in die D._______ gelangt, wo er in der (...) gearbeitet habe. Wegen der fehlenden Zukunftsperspektiven sei er schliesslich in die Schweiz gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei sein Vater aufgrund eines Krebsleidens gestorben. Da er keine Möglichkeiten habe, in Algerien als Mensch zu existieren, habe er sich gegen eine Rückkehr dorthin entschieden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 22. März 2021 gab die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Dieser hielt in seiner Eingabe vom 22. März 2021 fest, er habe dem Entwurf inhaltlich nichts beizufügen. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 24. März 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Ebenfalls am 24. März 2021 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 31. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Asylgründe zu prüfen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Weiter wurde die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung (Begründung) beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens dazu auf, innert anzusetzender Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 7. April 2021 wurde eine Beschwerdeverbesserung eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb er Algerien verlassen habe - eine allgemein schlechte Lage im Heimatstaat; fehlende Möglichkeiten, um seine Angehörigen wirtschaftlich zu unterstützen; fehlende Möglichkeit, als Mensch zu existieren und eine eigene Zukunft aufzubauen; eine Rückkehr bedeute ein Schritt in die schlechte Vergangenheit -, sei zu entnehmen, dass er ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage Algerien verlassen und nie persönlich Probleme mit den algerischen Behörden gehabt habe. Er habe somit keine Verfolgung geltend gemacht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene dazu vor, er habe Algerien verlassen, da ihm dort kein menschenwürdiges und wirtschaftlich unabhängiges Leben möglich gewesen sei. Zudem sei die politische Elite in Algerien korrupt. Ausserdem sei es aufgrund der dortigen Zustände gefährlich, dorthin zurückzukehren. Die Mitbestimmungsrechte und andere Rechte würden eingeschränkt. Es gebe willkürliche Verhaftungen. Er wäre der polizeilichen beziehungsweise militärischen Willkür schutzlos ausgesetzt. Schliesslich bestehe die Gefahr extremer Armut und eines menschenunwürdigen Daseins sowie einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Gewalt. 6. 6.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 6.2 Soweit in der Beschwerdeschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet wird, handelt es sich dabei um eine pauschale Rüge, die nicht weiter begründet wird. Den Akten können auch keine Anhaltspunkte für eine solche Verletzung entnommen werden. Der diesbezügliche Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 6.3 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung erklärt, er sei wegen der wirtschaftlich schwierigen Situation und der Perspektivlosigkeit ausgereist und - nachdem er auch in der D._______ keine Zukunft gesehen habe - in die Schweiz gereist. Er machte weder Probleme mit der Polizei noch mit den Behörden geltend. Damit hat er in seinem Gesuch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Algerien vorgebracht. Die Vorinstanz ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gar kein Gesuch um Schutz eingereicht hat, weshalb auf eine Prüfung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Auch hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, ihm drohe in Algerien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Der in der Beschwerdeverbesserung vom 7. April 2021 gemachte Hinweis auf eine willkürliche Verhaftung und die Nichtbeachtung der Menschenrechte sowie die Zweifel an einem fairen Verfahren lassen keinen anderen Schluss zu, hat er doch anlässlich der Anhörung vorgebracht, mit den algerischen Behörden nie Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte A17 S. 8). Auch sonst lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der über neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen in der (...) verfügt (vgl. Akten 17 F21 ff.). Zudem kann er mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern in Algerien auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Auch unter Berücksichtigung des bei ihm in der Schweiz diagnostizierten Fussleidens, zu dessen Behandlung ihm Kompressen, Dafalgan und Ibuprofen sowie Crèmes empfohlen worden sind (vgl. Akte A23), und seiner dreijährigen Landesabwesenheit ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: