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E-1380/2019

E-1380/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr am 22. Juli 2018 von der deutschen Vertretung in B._______ ein Schengen-Visum (gültig vom [...] 2018 bis am [...] 2020) ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, wegen ihres Alters und weil sie dort - anders als in der Schweiz - über keine Bezugspersonen verfüge. B. Am 22. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. März 2019 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2019 (eröffnet am 13. März 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 20. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 21. März 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 21. März 2019 wurde eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom gleichen Datum nachgereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 aAsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 hängigen Dublin-Verfahren gilt das bisher dafür anwendbare Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von den deutschen Behörden am 22. Juli 2018 ein vom (...) 2018 bis am (...) 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 22. Februar 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO, und die deutschen Behörden stimmten diesem Gesuch am 4. März 2019 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 4.2.2 Unter diesen Umständen war und ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das ihr bei der Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre) zukommende Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Sie habe zwar die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme berücksichtigt, habe jedoch das Vorliegen weiterer, kumulativer Faktoren, die zu einer erhöhten Vulnerabilität führen würden, nämlich ihr Alter und das Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes in Deutschland, nicht gewürdigt.

E. 4.3.2 Den Akten sind einerseits mehrere Hinweise auf nicht unerhebliche Gesundheitsbeschwerden der knapp (...)-jährigen Beschwerdeführerin zu entnehmen; andererseits gab sie in der Befragung vom 24. Januar 2019 zu Protokoll, dass ihre vier Schwestern und eine Nichte in der Schweiz leben (vgl. Protokoll A6 S. 5).

E. 4.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 4.3.4 In der angefochtenen Verfügung wurden im Rahmen der Prüfung einer Anwendung der Souveränitätsklausel zwar die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ausdrücklich gewürdigt. Im Übrigen enthält sie aber nur die textbausteinmässige Feststellung, wonach in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.

E. 4.3.5 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für ihr Asylgesuch und einer Überstellung in dieses Land hatte die Beschwerdeführerin indessen ausdrücklich auf ihr Alter und das Fehlen von Bezugspersonen in diesem Land hingewiesen (vgl. Protokoll A6 S. 8). Der Umstand, dass ihr am 24. Januar 2019 - aussergewöhnlicherweise während der Durchführung des Dublin-Verfahrens - eine private Unterbringung bei ihrer Nichte bewilligt wurde, lässt darauf schliessen, dass auch von der Vorinstanz eine erhöhte Vulnerabilität anerkannt wurde.

E. 4.3.6 Das SEM hat es demnach unterlassen, in substanziierter und nachvollziehbarer Weise zu begründen, inwiefern es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Verfahrens (des persönlichen Hintergrundes der Beschwerdeführerin, ihres Alters, der gesundheitlichen Umstände, der Unterstützungsmöglichkeit der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen) nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben.

E. 4.3.7 Bei dieser spezifischen Aktenlage muss das Gericht feststellen, dass das SEM sein Ermessen faktisch nicht ausgeübt hat (Ermessensunterschreitung; vgl. BVGE 2015/9 E. 6.1 m.w.H.).

E. 4.3.8 Im Weiteren hat das SEM - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 6) - auch den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt: Bei der Befragung wurden der Beschwerdeführerin trotz ihrer objektiv aussergewöhnlichen persönlichen Situation keinerlei Fragen nach ihrer Beziehung zu ihren Verwandten gestellt. Das Gericht kann bei dieser Aktenlage in keiner Weise beurteilen, ob und inwieweit die betagte Beschwerdeführerin aus medizinischen oder anderen Gründen auf die Unterstützung durch Bezugspersonen angewiesen ist.

E. 4.4 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten insoweit begründet als die Verletzung von Bundesrecht gerügt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Eine Heilung des mangelhaften erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht im Anwendungsbereich der hier relevanten Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht über volle Kognition verfügt (vgl. hierzu etwa BVGE 2014/22 E. 5.8). Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

E. 7 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerde wurden die bisherigen Parteikosten mit Fr. 810.- angegeben, was angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2019 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 810.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1380/2019 Urteil vom 2. April 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr am 22. Juli 2018 von der deutschen Vertretung in B._______ ein Schengen-Visum (gültig vom [...] 2018 bis am [...] 2020) ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, wegen ihres Alters und weil sie dort - anders als in der Schweiz - über keine Bezugspersonen verfüge. B. Am 22. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. März 2019 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2019 (eröffnet am 13. März 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 20. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 21. März 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 21. März 2019 wurde eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom gleichen Datum nachgereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 aAsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 hängigen Dublin-Verfahren gilt das bisher dafür anwendbare Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von den deutschen Behörden am 22. Juli 2018 ein vom (...) 2018 bis am (...) 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 22. Februar 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO, und die deutschen Behörden stimmten diesem Gesuch am 4. März 2019 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Unter diesen Umständen war und ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das ihr bei der Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre) zukommende Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Sie habe zwar die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme berücksichtigt, habe jedoch das Vorliegen weiterer, kumulativer Faktoren, die zu einer erhöhten Vulnerabilität führen würden, nämlich ihr Alter und das Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes in Deutschland, nicht gewürdigt. 4.3.2 Den Akten sind einerseits mehrere Hinweise auf nicht unerhebliche Gesundheitsbeschwerden der knapp (...)-jährigen Beschwerdeführerin zu entnehmen; andererseits gab sie in der Befragung vom 24. Januar 2019 zu Protokoll, dass ihre vier Schwestern und eine Nichte in der Schweiz leben (vgl. Protokoll A6 S. 5). 4.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.3.4 In der angefochtenen Verfügung wurden im Rahmen der Prüfung einer Anwendung der Souveränitätsklausel zwar die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ausdrücklich gewürdigt. Im Übrigen enthält sie aber nur die textbausteinmässige Feststellung, wonach in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. 4.3.5 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für ihr Asylgesuch und einer Überstellung in dieses Land hatte die Beschwerdeführerin indessen ausdrücklich auf ihr Alter und das Fehlen von Bezugspersonen in diesem Land hingewiesen (vgl. Protokoll A6 S. 8). Der Umstand, dass ihr am 24. Januar 2019 - aussergewöhnlicherweise während der Durchführung des Dublin-Verfahrens - eine private Unterbringung bei ihrer Nichte bewilligt wurde, lässt darauf schliessen, dass auch von der Vorinstanz eine erhöhte Vulnerabilität anerkannt wurde. 4.3.6 Das SEM hat es demnach unterlassen, in substanziierter und nachvollziehbarer Weise zu begründen, inwiefern es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Verfahrens (des persönlichen Hintergrundes der Beschwerdeführerin, ihres Alters, der gesundheitlichen Umstände, der Unterstützungsmöglichkeit der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen) nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. 4.3.7 Bei dieser spezifischen Aktenlage muss das Gericht feststellen, dass das SEM sein Ermessen faktisch nicht ausgeübt hat (Ermessensunterschreitung; vgl. BVGE 2015/9 E. 6.1 m.w.H.). 4.3.8 Im Weiteren hat das SEM - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 6) - auch den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt: Bei der Befragung wurden der Beschwerdeführerin trotz ihrer objektiv aussergewöhnlichen persönlichen Situation keinerlei Fragen nach ihrer Beziehung zu ihren Verwandten gestellt. Das Gericht kann bei dieser Aktenlage in keiner Weise beurteilen, ob und inwieweit die betagte Beschwerdeführerin aus medizinischen oder anderen Gründen auf die Unterstützung durch Bezugspersonen angewiesen ist. 4.4 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten insoweit begründet als die Verletzung von Bundesrecht gerügt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Eine Heilung des mangelhaften erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht im Anwendungsbereich der hier relevanten Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht über volle Kognition verfügt (vgl. hierzu etwa BVGE 2014/22 E. 5.8). Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

7. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerde wurden die bisherigen Parteikosten mit Fr. 810.- angegeben, was angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2019 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 810.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain