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E-6126/2019

E-6126/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-03 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom 25. Juni 2019 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug in den zuständigen Dublin-Staat Spanien an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 30. September 2019 richtete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Vorankündigung eines Wiedererwägungsgesuchs sowie ein Gesuch um Aussetzung des Vollzugs an das SEM. Zur Begründung führte sie aus, sie halte sich zurzeit in einer Klinik auf, in der sie (...) untergebracht worden sei. Sobald ein ärztlicher Bericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand vorliege, werde sie ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Bis dahin sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen (unter Beilage eines provisorischen Austrittsberichts des Spitals D._______ vom 3. September 2019). D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 ersuchte das SEM die kantonale Behörde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung des ausstehenden Arztberichts angesetzt. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Sie beantragte insbesondere, die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ein nationales Asylverfahren einzuleiten beziehungsweise vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen. Eventualiter sei aufgrund der humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ein nationales Verfahren zu eröffnen. Zur Begründung erklärte sie, seit dem Urteil des BVGer würden neue Beweismittel sowie eine wesentliche Änderung der Sachlage vorliegen. Sie sei aufgrund psychischer und physischer Beschwerden hospitalisiert gewesen und habe Medikamente erhalten. Ferner gebe es in Spanien kein Verfahren, um besonders vulnerable Personen zu identifizieren, womit der Zugang zu spezialisierten Einrichtungen nicht gewährt sei (mit Verweis auf den Bericht AIDA Country Report Spain, 2017, Update, S. 59). Vor dem Hintergrund einer Rückschaffung nach Spanien sei ihr Gesundheitszustand sowie die Frage, ob und inwieweit sie sich um ihre Kinder kümmern könne, zu überprüfen. Die Kinder seien während ihres Spitalaufenthalts privat untergebracht gewesen. Bezüglich des angekündigten Arztberichts wurde um eine weitere Fristerstreckung ersucht. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM insbesondere darüber, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) Oktober 2019 wieder in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik in E._______ sei. Die zwei Kinder würden während der Zeit durch Bekannte (...) betreut. G. Gemäss Schreiben des SEM vom 12. November 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Kanton F._______ zugewiesen. H. Eine Abklärung des SEM vom 12. November 2019 ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) November 2019 definitiv aus dem Spital ausgetreten sei. I. Diverse Arztberichte vom September 2019 sowie vom 13. und 14. November 2019 die Beschwerdeführerin betreffend gingen im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM ein, denen unter anderem folgende Diagnosen und Angaben zu entnehmen sind: (...) und (...). Die Beschwerdeführerin sei nicht gehfähig ([...]). Ferner seien weitere Abklärungen bezüglich der Gebrechen (...) im Gange. J. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. November 2019 ab, hob die Aussetzung des Vollzugs auf, erklärte die Verfügung vom 9. Juli 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Fall sei zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das nationale Asylverfahren zu eröffnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung beschritten, da sie eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit materiellem Urteil des BVGer E-3630/2019 vom 23. Juli 2019) eingetretene veränderte Sachlage (Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation) geltend macht beziehungsweise sich auf nachträglich datierende Beweismittel diesbezüglich bezieht.

E. 5.1 Das SEM führte im abweisenden Wiedererwägungsentscheid aus, der relevante medizinische Sachverhalt werde als ausreichend erstellt erachtet, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Spanien beurteilen zu können, auch wenn noch nicht abschliessend geklärt sei, was die Ursache der körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei. Eine aktuelle, differenzierte Diagnose liege vor und weitere Behandlungsmassnahmen seien aufgeführt worden. Dem Arztbericht des Spitals D._______ vom 16. September 2019 sei zu entnehmen, dass mittels aktivierender Pflege sowie intensivierter Physiotherapie teilweise eine Wiederherstellung (...) erreicht worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und weitgehend schmerzkompensiert in die Integrierte Psychiatrie G._______ verlegt werden können. Dort habe sie sich klar von Suizidgedanken distanziert. Aus den aktuellsten Berichten vom November 2019 gehe hervor, dass eine körperliche Ursache für die Leiden der Beschwerdeführerin möglich sei und diesbezüglich Abklärungen getätigt würden. Hierzu sei zu ergänzen, dass ein Transfer nach Spanien unter Berücksichtigung der Leiden stattfinden werde. Die spanischen Behörden würden vom SEM vorgängig informiert, so dass bei der Ankunft der Beschwerdeführerin seitens der spanischen Behörden die notwendigen Massnahmen getroffen werden könnten. Ferner würden diese über die in der Schweiz getätigten medizinischen Abklärungen informiert, so dass diese in Spanien fortgesetzt werden könnten. Demnach könne auch in Spanien festgestellt werden, was die Ursachen der Leiden der Beschwerdeführerin seien. Zum psychischen Zustand sei festzuhalten, dass sich dieser gemäss Arztbericht vom 12. September 2019 soweit stabilisiert habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr selbstgefährdet sei. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass sich bei gewissen Personen eine Verschlechterung des psychischen Zustands bemerkbar machen könne, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Bei einer Selbstmordgefahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs sei jedoch einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands einer Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Im vorliegenden Fall sei dies zu verneinen. Die Beschwerdeführerin könne nach Einreichung eines Asylgesuchs in Spanien medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Die geeignete und notwendige medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. Die nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2019 neuen Vorbringen und ärztlichen Berichte würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme von einer derartigen Schwere habe, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Spanien nicht gegeben wäre oder die Gefahr bestehe, dass sie bei einem Transfer nach Spanien einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Die Fortführung der Physiotherapie, die weiteren Abklärungen und Behandlungen könnten problemlos und ohne Unterbruch in Spanien durchgeführt werden. Mithin würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass bei einer Rückkehr nach Spanien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Sodann würden die spanischen Behörden vor der Überstellung über die aktuellen, medizinischen Beschwerden mit einem umfassenden Arztbericht sowie über die notwendige medizinische Übergabe informiert werden (Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Spanien sei nach Einreichung des Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Die Beschwerdeführerin könne sich ferner an die zuständigen Behörden wenden, um Zugang zu einer für sie und ihre Kinder geeigneten Unterkunft zu erhalten und sozialstaatliche Unterstützung zu beziehen. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass ihr nach der Ankunft in Spanien kein Zugang zu einer spezialisierten Einrichtung gewährt werde. Der diesbezüglich zitierte Bericht weise bloss allgemeinen Charakter auf. Bezüglich der Betreuungssituation der zwei minderjährigen Kinder sei festzuhalten, dass die schlechte gesundheitliche Verfassung, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe, unbestritten sei, und dies auch belastende Auswirkungen auf ihre (...) Kinder gehabt habe. Trotzdem müsse der Tatsache, dass Spanien über die nötigen Betreuungsstrukturen verfüge, Nachdruck verliehen werden. Es sei davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Spanien der Beschwerdeführerin die notwendige Behandlung gewährleiste und eine geeignete Betreuungslösung für sie und ihre Kinder zur Verfügung stellen könne. Betreffend die vorläufige Fremdplatzierung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Sorgerecht über ihre Kinder habe. Diese seien während ihrer Hospitalisierung zwischenzeitlich privat betreut worden. Gemäss den kürzlich erstellten Arztberichten befinde sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand, weshalb sie sich um ihre Kinder kümmern könne. Zudem werde in Spanien der Schulbesuch der Kinder gewährleistet und die damit verbundene Integration in die lokale Gemeinschaft gefördert. Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention (Spanien sei Signatarstaat der Konvention) sei zu verneinen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juli 2019 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, eine Rückweisung an die Vorinstanz werde insbesondere im Hinblick auf die Betreuung der beiden Kinder beantragt. Sie befinde sich weit entfernt von einem guten Allgemeinzustand. Sie habe ständig Schmerzen, sei in ihrer Bewegung stark eingeschränkt und (...). Ferner leide sie an den genannten psychischen Problemen. Wie sie die Betreuung ihrer Kinder gewährleisten solle, sei nicht nachvollziehbar. Eine Überstellung nach Spanien führe mit aller Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Kinder sie pflegen und betreuen müssten. Sie sei auf die Hilfe ihres Umfelds angewiesen. Diese Hilfe den Kindern zu delegieren, widerspreche dem Kindeswohl. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu wenig beachtet. Der Hinweis, dass die spanischen Behörden eine Betreuungslösung zu finden in der Lage seien, sei weder belegt noch plausibel. Sodann habe das SEM die Anwendung der humanitären Selbsteintrittsklausel nicht geprüft, obwohl dies aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, des ungelösten Problems der Kinderbetreuung und dem sozialen Umfeld in der Schweiz klar angezeigt gewesen wäre. Da das SEM sein Ermessen nicht ausgeübt habe, sei der Fall ebenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1380/2019 vom 2. April 2019 E. 4.3.4, 4.3.6 f.). Auch wenn die medizinische Versorgung in Spanien auf dem Papier den EU-Richtlinien entspreche, sei es in der Praxis so, dass man häufig lange warten müsse, bis man ein Asylgesuch stellen könne und registriert werde. Erst danach habe man Zugang zu einer Unterkunft oder zu medizinischer Betreuung. Dies gelte auch für Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung rücküberstellt würden und vorher noch kein Asylgesuch in Spanien gestellt hätten (mit Verweis auf zwei Onlineberichte hierzu). Entsprechend sei der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährleistet, bis sie einen Asylantrag stellen könne, weshalb es zu einem Unterbruch ihrer Behandlung kommen werde. Daran ändere die Tatsache nichts, dass das SEM die spanischen Behörden vor der Überstellung informiere. Weder ihre Pflege, die Unterstützung und Betreuung der Kinder noch der Zugang zu einer angemessenen Unterkunft seien gesichert. Eine Wegweisung nach Spanien verstosse gegen Art. 3 EMRK, da ein ernsthaftes Risiko einer dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bestehe. Weiter handle es sich bei ihnen um eine ausserordentlich vulnerable Familie. Es sei nicht erstellt, welche Betreuungslösung die spanischen Behörden ihnen zur Verfügung stellen würden und über ein soziales Beziehungsnetz verfügten sie dort - im Gegensatz zur Schweiz - nicht.

E. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass sich das SEM - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zutreffend und ausreichend zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zur Betreuungssituation ihrer Kinder geäussert hat. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind gut dokumentiert und nicht anzuzweifeln (vgl. insbesondere oben, Sachverhalt Bst. I). Aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass zwar noch weitere Abklärungen erforderlich seien, die Beschwerdeführerin aber Therapien und Medikamente zur Unterstützung ihrer psychischen und physischen Beschwerden erhalte, wodurch sich ihre gesundheitliche Situation verbessert habe. Eine Reiseunfähigkeit ist den Berichten nicht zu entnehmen. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) November 2019 nicht mehr im Spital, womit auch davon auszugehen ist, dass die Fremdbetreuung der Kinder, die während der Hospitalisierung erforderlich gewesen sei, weggefallen ist und sie sich wieder soweit möglich selbst um ihre Kinder kümmert. Wie von der Vorinstanz sowie bereits im Urteil E-3630/2019 festgehalten, stellen gesundheitliche Probleme nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK respektive ein Überstellungshindernis dar. Dies ist bei einer todkranken Person der Fall, respektive wenn zu befürchten ist, eine schwerkranke Person habe im Zielstaat keinen Zugang zur medizinischen Behandlung, wodurch sich ihr Gesundheitszustand ernsthaft und unwiederbringlich verschlechtern würde. Die gesundheitlichen Beschwerden im vorliegenden Fall sind nicht zu verharmlosen, stellen aber kein Überstellungshindernis im Sinne der restriktiven Praxis (vgl. a.a.O., E. 5.3.2, m.w.H.) dar. Das EU-Land Spanien ist sodann in der Lage und verpflichtet (Art. 19 der Aufnahmerichtlinie), der Beschwerdeführerin die notwendige und angemessene medizinische Weiterbehandlung zur Verfügung zu stellen, wie vom SEM zutreffend und ausführlich dargelegt. Weiter hat das SEM angezeigt, die spanischen Behörden vor einer Überstellung über die Situation und die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder umfassend zu informieren, so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen, und weitere Abklärungen, Behandlungen sowie Unterstützungsmassnahmen in Spanien ohne Unterbruch fortgeführt werden können (vgl. insbesondere Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO). Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei ihrer Überstellung nach Spanien zeitnah einen Asylantrag werden stellen können und eine Registrierung erfolgt, womit sie Zugang zur benötigten Infrastruktur haben werden. Es darf angenommen werden, dass die spanischen Behörden, genauso wie die hiesigen, die Beschwerdeführerin soweit nötig unterstützen werden. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso die spanischen Behörden nicht in der Lage sein sollten, bei rechtzeitiger und umfassender Information durch das SEM eine geeignete Betreuungslösung für die Kinder zu finden, solange die Beschwerdeführerin hierfür Unterstützung benötigt. Entsprechende Betreuungsstrukturen sind auch in Spanien verfügbar. Hinweise dafür, dass die Kinder die Pflege der Beschwerdeführerin übernehmen müssten oder dass ihnen der Zugang zu spezialisierten Einrichtungen verwehrt werden könnte, liegen jedenfalls nicht vor. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall vom Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 2011 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen sei, wurde im Urteil E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 behandelt und verneint (vgl. E. 5.3 f.). Das SEM hat im Wiedererwägungsentscheid sämtliche seither veränderten Umstände, die eine Überstellung aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden oder der Verhältnisse in Spanien problematisch erscheinen lassen könnten, in nachvollziehbarer Weise und ausführlich überprüft. Dabei ist es mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die Frage der Kinderbetreuung gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen respektive zu einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2019 führen könnten. Entsprechend lagen auch keine Gründe vor, die in Abweichung der Einschätzung im obgenannten Urteil einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu rechtfertigen vermocht hätten. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte grosse und tragfähige soziale Netz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, welches sie hier in der Schweiz unterstütze und in Spanien fehlen würde, wurde nicht näher erläutert oder belegt. Da sich die Familie erst seit Juni 2019 in der Schweiz aufhält, erscheint dieses Vorbringen jedoch zweifelhaft und vermag an der obgenannten Einschätzung des SEM, der sich das Gericht anschliesst, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Hinweis auf das Urteil E-1380/2019 ist unbehelflich, zumal es sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsverfahren handelt.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgewiesen hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.

E. 8.2 Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Art. 102m Abs. 2 AsylG verweist für Wiedererwägungsgesuche auf Art. 65 Abs. 2 VwVG. Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3835/2019 vom 2. Oktober 2019 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

E. 8.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 21. November 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6126/2019 Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Aegypten, alle vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom 25. Juni 2019 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug in den zuständigen Dublin-Staat Spanien an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 30. September 2019 richtete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Vorankündigung eines Wiedererwägungsgesuchs sowie ein Gesuch um Aussetzung des Vollzugs an das SEM. Zur Begründung führte sie aus, sie halte sich zurzeit in einer Klinik auf, in der sie (...) untergebracht worden sei. Sobald ein ärztlicher Bericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand vorliege, werde sie ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Bis dahin sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen (unter Beilage eines provisorischen Austrittsberichts des Spitals D._______ vom 3. September 2019). D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 ersuchte das SEM die kantonale Behörde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung des ausstehenden Arztberichts angesetzt. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Sie beantragte insbesondere, die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ein nationales Asylverfahren einzuleiten beziehungsweise vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen. Eventualiter sei aufgrund der humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ein nationales Verfahren zu eröffnen. Zur Begründung erklärte sie, seit dem Urteil des BVGer würden neue Beweismittel sowie eine wesentliche Änderung der Sachlage vorliegen. Sie sei aufgrund psychischer und physischer Beschwerden hospitalisiert gewesen und habe Medikamente erhalten. Ferner gebe es in Spanien kein Verfahren, um besonders vulnerable Personen zu identifizieren, womit der Zugang zu spezialisierten Einrichtungen nicht gewährt sei (mit Verweis auf den Bericht AIDA Country Report Spain, 2017, Update, S. 59). Vor dem Hintergrund einer Rückschaffung nach Spanien sei ihr Gesundheitszustand sowie die Frage, ob und inwieweit sie sich um ihre Kinder kümmern könne, zu überprüfen. Die Kinder seien während ihres Spitalaufenthalts privat untergebracht gewesen. Bezüglich des angekündigten Arztberichts wurde um eine weitere Fristerstreckung ersucht. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM insbesondere darüber, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) Oktober 2019 wieder in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik in E._______ sei. Die zwei Kinder würden während der Zeit durch Bekannte (...) betreut. G. Gemäss Schreiben des SEM vom 12. November 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Kanton F._______ zugewiesen. H. Eine Abklärung des SEM vom 12. November 2019 ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) November 2019 definitiv aus dem Spital ausgetreten sei. I. Diverse Arztberichte vom September 2019 sowie vom 13. und 14. November 2019 die Beschwerdeführerin betreffend gingen im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM ein, denen unter anderem folgende Diagnosen und Angaben zu entnehmen sind: (...) und (...). Die Beschwerdeführerin sei nicht gehfähig ([...]). Ferner seien weitere Abklärungen bezüglich der Gebrechen (...) im Gange. J. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. November 2019 ab, hob die Aussetzung des Vollzugs auf, erklärte die Verfügung vom 9. Juli 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Fall sei zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das nationale Asylverfahren zu eröffnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung beschritten, da sie eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit materiellem Urteil des BVGer E-3630/2019 vom 23. Juli 2019) eingetretene veränderte Sachlage (Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation) geltend macht beziehungsweise sich auf nachträglich datierende Beweismittel diesbezüglich bezieht. 5. 5.1 Das SEM führte im abweisenden Wiedererwägungsentscheid aus, der relevante medizinische Sachverhalt werde als ausreichend erstellt erachtet, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Spanien beurteilen zu können, auch wenn noch nicht abschliessend geklärt sei, was die Ursache der körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei. Eine aktuelle, differenzierte Diagnose liege vor und weitere Behandlungsmassnahmen seien aufgeführt worden. Dem Arztbericht des Spitals D._______ vom 16. September 2019 sei zu entnehmen, dass mittels aktivierender Pflege sowie intensivierter Physiotherapie teilweise eine Wiederherstellung (...) erreicht worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und weitgehend schmerzkompensiert in die Integrierte Psychiatrie G._______ verlegt werden können. Dort habe sie sich klar von Suizidgedanken distanziert. Aus den aktuellsten Berichten vom November 2019 gehe hervor, dass eine körperliche Ursache für die Leiden der Beschwerdeführerin möglich sei und diesbezüglich Abklärungen getätigt würden. Hierzu sei zu ergänzen, dass ein Transfer nach Spanien unter Berücksichtigung der Leiden stattfinden werde. Die spanischen Behörden würden vom SEM vorgängig informiert, so dass bei der Ankunft der Beschwerdeführerin seitens der spanischen Behörden die notwendigen Massnahmen getroffen werden könnten. Ferner würden diese über die in der Schweiz getätigten medizinischen Abklärungen informiert, so dass diese in Spanien fortgesetzt werden könnten. Demnach könne auch in Spanien festgestellt werden, was die Ursachen der Leiden der Beschwerdeführerin seien. Zum psychischen Zustand sei festzuhalten, dass sich dieser gemäss Arztbericht vom 12. September 2019 soweit stabilisiert habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr selbstgefährdet sei. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass sich bei gewissen Personen eine Verschlechterung des psychischen Zustands bemerkbar machen könne, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Bei einer Selbstmordgefahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs sei jedoch einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands einer Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Im vorliegenden Fall sei dies zu verneinen. Die Beschwerdeführerin könne nach Einreichung eines Asylgesuchs in Spanien medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Die geeignete und notwendige medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. Die nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2019 neuen Vorbringen und ärztlichen Berichte würden nicht darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme von einer derartigen Schwere habe, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Spanien nicht gegeben wäre oder die Gefahr bestehe, dass sie bei einem Transfer nach Spanien einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Die Fortführung der Physiotherapie, die weiteren Abklärungen und Behandlungen könnten problemlos und ohne Unterbruch in Spanien durchgeführt werden. Mithin würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass bei einer Rückkehr nach Spanien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Sodann würden die spanischen Behörden vor der Überstellung über die aktuellen, medizinischen Beschwerden mit einem umfassenden Arztbericht sowie über die notwendige medizinische Übergabe informiert werden (Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Spanien sei nach Einreichung des Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Die Beschwerdeführerin könne sich ferner an die zuständigen Behörden wenden, um Zugang zu einer für sie und ihre Kinder geeigneten Unterkunft zu erhalten und sozialstaatliche Unterstützung zu beziehen. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass ihr nach der Ankunft in Spanien kein Zugang zu einer spezialisierten Einrichtung gewährt werde. Der diesbezüglich zitierte Bericht weise bloss allgemeinen Charakter auf. Bezüglich der Betreuungssituation der zwei minderjährigen Kinder sei festzuhalten, dass die schlechte gesundheitliche Verfassung, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe, unbestritten sei, und dies auch belastende Auswirkungen auf ihre (...) Kinder gehabt habe. Trotzdem müsse der Tatsache, dass Spanien über die nötigen Betreuungsstrukturen verfüge, Nachdruck verliehen werden. Es sei davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Spanien der Beschwerdeführerin die notwendige Behandlung gewährleiste und eine geeignete Betreuungslösung für sie und ihre Kinder zur Verfügung stellen könne. Betreffend die vorläufige Fremdplatzierung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Sorgerecht über ihre Kinder habe. Diese seien während ihrer Hospitalisierung zwischenzeitlich privat betreut worden. Gemäss den kürzlich erstellten Arztberichten befinde sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand, weshalb sie sich um ihre Kinder kümmern könne. Zudem werde in Spanien der Schulbesuch der Kinder gewährleistet und die damit verbundene Integration in die lokale Gemeinschaft gefördert. Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention (Spanien sei Signatarstaat der Konvention) sei zu verneinen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juli 2019 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, eine Rückweisung an die Vorinstanz werde insbesondere im Hinblick auf die Betreuung der beiden Kinder beantragt. Sie befinde sich weit entfernt von einem guten Allgemeinzustand. Sie habe ständig Schmerzen, sei in ihrer Bewegung stark eingeschränkt und (...). Ferner leide sie an den genannten psychischen Problemen. Wie sie die Betreuung ihrer Kinder gewährleisten solle, sei nicht nachvollziehbar. Eine Überstellung nach Spanien führe mit aller Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Kinder sie pflegen und betreuen müssten. Sie sei auf die Hilfe ihres Umfelds angewiesen. Diese Hilfe den Kindern zu delegieren, widerspreche dem Kindeswohl. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu wenig beachtet. Der Hinweis, dass die spanischen Behörden eine Betreuungslösung zu finden in der Lage seien, sei weder belegt noch plausibel. Sodann habe das SEM die Anwendung der humanitären Selbsteintrittsklausel nicht geprüft, obwohl dies aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, des ungelösten Problems der Kinderbetreuung und dem sozialen Umfeld in der Schweiz klar angezeigt gewesen wäre. Da das SEM sein Ermessen nicht ausgeübt habe, sei der Fall ebenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1380/2019 vom 2. April 2019 E. 4.3.4, 4.3.6 f.). Auch wenn die medizinische Versorgung in Spanien auf dem Papier den EU-Richtlinien entspreche, sei es in der Praxis so, dass man häufig lange warten müsse, bis man ein Asylgesuch stellen könne und registriert werde. Erst danach habe man Zugang zu einer Unterkunft oder zu medizinischer Betreuung. Dies gelte auch für Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung rücküberstellt würden und vorher noch kein Asylgesuch in Spanien gestellt hätten (mit Verweis auf zwei Onlineberichte hierzu). Entsprechend sei der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährleistet, bis sie einen Asylantrag stellen könne, weshalb es zu einem Unterbruch ihrer Behandlung kommen werde. Daran ändere die Tatsache nichts, dass das SEM die spanischen Behörden vor der Überstellung informiere. Weder ihre Pflege, die Unterstützung und Betreuung der Kinder noch der Zugang zu einer angemessenen Unterkunft seien gesichert. Eine Wegweisung nach Spanien verstosse gegen Art. 3 EMRK, da ein ernsthaftes Risiko einer dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bestehe. Weiter handle es sich bei ihnen um eine ausserordentlich vulnerable Familie. Es sei nicht erstellt, welche Betreuungslösung die spanischen Behörden ihnen zur Verfügung stellen würden und über ein soziales Beziehungsnetz verfügten sie dort - im Gegensatz zur Schweiz - nicht. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass sich das SEM - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zutreffend und ausreichend zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zur Betreuungssituation ihrer Kinder geäussert hat. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind gut dokumentiert und nicht anzuzweifeln (vgl. insbesondere oben, Sachverhalt Bst. I). Aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass zwar noch weitere Abklärungen erforderlich seien, die Beschwerdeführerin aber Therapien und Medikamente zur Unterstützung ihrer psychischen und physischen Beschwerden erhalte, wodurch sich ihre gesundheitliche Situation verbessert habe. Eine Reiseunfähigkeit ist den Berichten nicht zu entnehmen. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) November 2019 nicht mehr im Spital, womit auch davon auszugehen ist, dass die Fremdbetreuung der Kinder, die während der Hospitalisierung erforderlich gewesen sei, weggefallen ist und sie sich wieder soweit möglich selbst um ihre Kinder kümmert. Wie von der Vorinstanz sowie bereits im Urteil E-3630/2019 festgehalten, stellen gesundheitliche Probleme nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK respektive ein Überstellungshindernis dar. Dies ist bei einer todkranken Person der Fall, respektive wenn zu befürchten ist, eine schwerkranke Person habe im Zielstaat keinen Zugang zur medizinischen Behandlung, wodurch sich ihr Gesundheitszustand ernsthaft und unwiederbringlich verschlechtern würde. Die gesundheitlichen Beschwerden im vorliegenden Fall sind nicht zu verharmlosen, stellen aber kein Überstellungshindernis im Sinne der restriktiven Praxis (vgl. a.a.O., E. 5.3.2, m.w.H.) dar. Das EU-Land Spanien ist sodann in der Lage und verpflichtet (Art. 19 der Aufnahmerichtlinie), der Beschwerdeführerin die notwendige und angemessene medizinische Weiterbehandlung zur Verfügung zu stellen, wie vom SEM zutreffend und ausführlich dargelegt. Weiter hat das SEM angezeigt, die spanischen Behörden vor einer Überstellung über die Situation und die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder umfassend zu informieren, so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen, und weitere Abklärungen, Behandlungen sowie Unterstützungsmassnahmen in Spanien ohne Unterbruch fortgeführt werden können (vgl. insbesondere Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO). Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei ihrer Überstellung nach Spanien zeitnah einen Asylantrag werden stellen können und eine Registrierung erfolgt, womit sie Zugang zur benötigten Infrastruktur haben werden. Es darf angenommen werden, dass die spanischen Behörden, genauso wie die hiesigen, die Beschwerdeführerin soweit nötig unterstützen werden. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso die spanischen Behörden nicht in der Lage sein sollten, bei rechtzeitiger und umfassender Information durch das SEM eine geeignete Betreuungslösung für die Kinder zu finden, solange die Beschwerdeführerin hierfür Unterstützung benötigt. Entsprechende Betreuungsstrukturen sind auch in Spanien verfügbar. Hinweise dafür, dass die Kinder die Pflege der Beschwerdeführerin übernehmen müssten oder dass ihnen der Zugang zu spezialisierten Einrichtungen verwehrt werden könnte, liegen jedenfalls nicht vor. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall vom Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 2011 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen sei, wurde im Urteil E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 behandelt und verneint (vgl. E. 5.3 f.). Das SEM hat im Wiedererwägungsentscheid sämtliche seither veränderten Umstände, die eine Überstellung aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden oder der Verhältnisse in Spanien problematisch erscheinen lassen könnten, in nachvollziehbarer Weise und ausführlich überprüft. Dabei ist es mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die Frage der Kinderbetreuung gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen respektive zu einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2019 führen könnten. Entsprechend lagen auch keine Gründe vor, die in Abweichung der Einschätzung im obgenannten Urteil einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu rechtfertigen vermocht hätten. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte grosse und tragfähige soziale Netz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, welches sie hier in der Schweiz unterstütze und in Spanien fehlen würde, wurde nicht näher erläutert oder belegt. Da sich die Familie erst seit Juni 2019 in der Schweiz aufhält, erscheint dieses Vorbringen jedoch zweifelhaft und vermag an der obgenannten Einschätzung des SEM, der sich das Gericht anschliesst, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Hinweis auf das Urteil E-1380/2019 ist unbehelflich, zumal es sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsverfahren handelt. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgewiesen hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 8.2 Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Art. 102m Abs. 2 AsylG verweist für Wiedererwägungsgesuche auf Art. 65 Abs. 2 VwVG. Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3835/2019 vom 2. Oktober 2019 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 8.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 21. November 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter