Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 15. November 2008 und gelangten am 19. November 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 28. November 2008 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 2. April 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus E._______ und gehörten der Ethnie der Goraner an. Am 5. Mai 2007 habe er sich mit der Albanerin F._______ verlobt. Am 1. Januar 2008 habe er die Beschwerdeführerin kennen gelernt. Im April 2008 sei die Beschwerdeführerin ungewollt schwanger geworden, weshalb sie am 25. August 2008 geheiratet hätten. Nach der Hochzeit hätten die Brüder von F._______ begonnen, ihn mit dem Tod zu bedrohen. Sie hätten regelmässig, alle zwei bis drei Wochen, in seinem Wohnquartier Spaziergänge unternommen oder seien zu seinem Haus gekommen, wo sie vorwiegend mit seiner Mutter gesprochen hätten. Als er einmal seine Ehefrau zum Arzt begleitet habe, hätten die Brüder sie in einem Auto verfolgt. Ende September 2008 seien sie nach G._______, zur Mutter der Beschwerdeführerin, übersiedelt. Indes sei er auch dort von den Brüdern von F._______ verfolgt worden. Da es sich bei diesen Problemen um eine private Angelegenheit handle, habe er sich nicht an die Polizei gewendet. Sein Vater und sein Bruder hätten wegen der Belästigungen gleichzeitig wie er das Dorf verlassen und sich nach Montenegro begeben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt aus, als sie ihren Ehemann im Januar 2008 kennen gelernt habe, sei er mit einer Albanerin verlobt gewesen, was sie indes nicht gewusst habe. Im April 2008 sei sie ungewollt schwanger geworden. Am 25. August 2008 hätten ihre Eltern bei den Eltern des Beschwerdeführers vorgesprochen und sie hätten geheiratet. Nach der Heirat sei ihr Ehemann von den Brüdern seiner ehemaligen Verlobten bedroht worden. Sie hätten ihm auch gedroht, ihr und dem Kind etwas anzutun. Als sie einmal auf dem Weg zum Arzt gewesen seien, seien sie vom Auto der Brüder der ehemaligen Verlobten ihres Ehemannes verfolgt worden. Ihr Ehemann habe sie gerade noch in einen Hauseingang ziehen und so Schlimmes verhindern können. Sie hätten deshalb E._______ verlassen und sich an ihren Herkunftsort G._______ begeben. Von ihrem Onkel hätten sie erfahren, dass die Brüder von F._______ auch in G._______ nach ihnen gefragt hätten. B. Am 15. Dezember 2009 wurde die Tochter D._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 29. Februar 2009 (recte: 2010) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2010 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden am 30. März 2010 fristgereicht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zu Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 31. März 2010 mit, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Hepatitis B, welche anlässlich der Geburt des zweiten Kindes festgestellt worden sei. H. In der zweiten Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Diese antworteten am 24. Februar 2012 fristgerecht. I. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 verwiesen die Beschwerdeführenden nochmals auf das Leiden der Beschwerdeführerin, welches im Kosovo nicht therapiert werden könne.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führt sie aus, gemäss dem Ergebnis der Botschaftsanfrage treffe es nicht zu, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seitens der Brüder von F._______ bedroht worden und deshalb nach Montenegro geflohen seien. Auch der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten sich nicht nach Montenegro abgesetzt. Beide Familien hätten an ihrem Wohnort ausser wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Probleme. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten nur von den Erzählungen ihres Sohnes Kenntnis über die Beziehung und die Auflösung der Verlobung. Sodann hätten die Beschwerdeführenden nicht deshalb in G._______ gelebt, weil sie sich vor den Brüdern von F._______ hätten verstecken müssen, sondern weil ihnen dort mehr Platz zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund dieser Abklärungen stehe fest, dass mehrere Aussagen betreffend die Bedrohung seitens der Brüder von F._______ nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies hätten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme anerkannt und gleichzeitig die Bedrohungen auf sich beschränkt. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, gemäss den Abklärungen durch die Botschaft stehe fest, dass es im Zusammenhang mit der Auflösung der Verlobung Probleme gehabt habe. Die Brüder von F._______ hätten sich im Wohnquartier nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Weitere Belästigungen hätten nicht stattgefunden. Sodann sei die Polizei bei dieser Art von Belästigungen nicht in der Lage, ihre Schutzfunktion auszuüben oder die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte präventiv zu verhindern. Überdies habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, die Polizei zu orientieren. Daraus könne gefolgert werden, dass die stattgefundenen Behelligungen von eher geringer Intensität gewesen seien. Hätten die Gebrüder sich am Beschwerdeführer rächen wollen, hätten sie dazu hinreichend Möglichkeiten gehabt. Bei den Belästigungen handle es sich somit vornehmlich um Drohgebärden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Grund zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat namentlich das angeführte Ausmass der Drohungen durch die Brüder von F._______, die Flucht des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers nach Mazedonien sowie den Grund für den Wechsel des Wohnsitzes nach G._______ als mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft nicht vereinbar und damit als nicht glaubhaft bewertet. Dass sie dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet haben soll, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise begründet. Weiter vermögen die Beschwerdeführenden aus den allgemeinen Ausführungen zur Blutrache im Kosovo nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung) nicht auszuschliessen, dass es in Kosovo in vereinzelten Fällen noch zu Vergeltungsmassnahmen in Form von Blutrache kommen kann. Hätten die Brüder von F._______ indes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt, am Beschwerdeführer Blutrache zu nehmen, so hätten sie vor dessen Ausreise hinreichend Zeit und Möglichkeiten dazu gehabt. Sodann legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern die Schutztheorie auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll. Und schliesslich zeigen sie mit dem Wiederholen der Aussagen und dem Festhalten daran, der Beschwerdeführer werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens des Clans von F._______ schwer verletzt oder ermordet, auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28E. 9.3.1). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. Gabrielle Steffen, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus medizinischen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an Hepatitis B. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 31. März 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Geburt des zweiten Kindes eine Hepatitis B diagnostiziert. Dazu hält med. prakt. H._______ fest, aus medizinischer Sicht sei eine Therapie indiziert. Diese dauere mehrere Wochen bis zu einem Jahr. Im aktuellen ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2012 hält die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin stehe bezüglich der Hepatitiserkrankung unter regelmässiger Kontrolle. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Depressionen mit Schlafstörungen und Angstzuständen. Aufgrund dieser ärztlicher Ausführungen ist zu schliessen, dass eine medizinische Behandlung der Hepatitiserkrankung - sofern sie durchgeführt wurde - aufgrund der zeitlichen Verhältnisse zwischenzeitlich abgeschlossen sein müsste. Abgesehen von regelmässigen Kontrollen, welche im Arztzeugnis in keiner Weise näher dargelegt werden, sind offensichtlich keine medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der diagnostizierten Hepatitis B erforderlich. Diese Kontrollen können indes nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne Weiteres auch in Kosovo durchgeführt werden. Sodann sind dem ärztlichen Schreiben auch keine Hinweise auf eine aktuelle Behandlung der angeführten Depression zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist demnach weder auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, noch würde einer Rückkehr nach Kosovo zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führten. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe).
E. 6.3.3 Weitergehend bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung des Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1325/2010 Urteil vom 30. August 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 15. November 2008 und gelangten am 19. November 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 28. November 2008 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 2. April 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus E._______ und gehörten der Ethnie der Goraner an. Am 5. Mai 2007 habe er sich mit der Albanerin F._______ verlobt. Am 1. Januar 2008 habe er die Beschwerdeführerin kennen gelernt. Im April 2008 sei die Beschwerdeführerin ungewollt schwanger geworden, weshalb sie am 25. August 2008 geheiratet hätten. Nach der Hochzeit hätten die Brüder von F._______ begonnen, ihn mit dem Tod zu bedrohen. Sie hätten regelmässig, alle zwei bis drei Wochen, in seinem Wohnquartier Spaziergänge unternommen oder seien zu seinem Haus gekommen, wo sie vorwiegend mit seiner Mutter gesprochen hätten. Als er einmal seine Ehefrau zum Arzt begleitet habe, hätten die Brüder sie in einem Auto verfolgt. Ende September 2008 seien sie nach G._______, zur Mutter der Beschwerdeführerin, übersiedelt. Indes sei er auch dort von den Brüdern von F._______ verfolgt worden. Da es sich bei diesen Problemen um eine private Angelegenheit handle, habe er sich nicht an die Polizei gewendet. Sein Vater und sein Bruder hätten wegen der Belästigungen gleichzeitig wie er das Dorf verlassen und sich nach Montenegro begeben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt aus, als sie ihren Ehemann im Januar 2008 kennen gelernt habe, sei er mit einer Albanerin verlobt gewesen, was sie indes nicht gewusst habe. Im April 2008 sei sie ungewollt schwanger geworden. Am 25. August 2008 hätten ihre Eltern bei den Eltern des Beschwerdeführers vorgesprochen und sie hätten geheiratet. Nach der Heirat sei ihr Ehemann von den Brüdern seiner ehemaligen Verlobten bedroht worden. Sie hätten ihm auch gedroht, ihr und dem Kind etwas anzutun. Als sie einmal auf dem Weg zum Arzt gewesen seien, seien sie vom Auto der Brüder der ehemaligen Verlobten ihres Ehemannes verfolgt worden. Ihr Ehemann habe sie gerade noch in einen Hauseingang ziehen und so Schlimmes verhindern können. Sie hätten deshalb E._______ verlassen und sich an ihren Herkunftsort G._______ begeben. Von ihrem Onkel hätten sie erfahren, dass die Brüder von F._______ auch in G._______ nach ihnen gefragt hätten. B. Am 15. Dezember 2009 wurde die Tochter D._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 29. Februar 2009 (recte: 2010) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2010 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden am 30. März 2010 fristgereicht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zu Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 31. März 2010 mit, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Hepatitis B, welche anlässlich der Geburt des zweiten Kindes festgestellt worden sei. H. In der zweiten Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Diese antworteten am 24. Februar 2012 fristgerecht. I. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 verwiesen die Beschwerdeführenden nochmals auf das Leiden der Beschwerdeführerin, welches im Kosovo nicht therapiert werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führt sie aus, gemäss dem Ergebnis der Botschaftsanfrage treffe es nicht zu, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seitens der Brüder von F._______ bedroht worden und deshalb nach Montenegro geflohen seien. Auch der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten sich nicht nach Montenegro abgesetzt. Beide Familien hätten an ihrem Wohnort ausser wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Probleme. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten nur von den Erzählungen ihres Sohnes Kenntnis über die Beziehung und die Auflösung der Verlobung. Sodann hätten die Beschwerdeführenden nicht deshalb in G._______ gelebt, weil sie sich vor den Brüdern von F._______ hätten verstecken müssen, sondern weil ihnen dort mehr Platz zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund dieser Abklärungen stehe fest, dass mehrere Aussagen betreffend die Bedrohung seitens der Brüder von F._______ nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies hätten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme anerkannt und gleichzeitig die Bedrohungen auf sich beschränkt. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, gemäss den Abklärungen durch die Botschaft stehe fest, dass es im Zusammenhang mit der Auflösung der Verlobung Probleme gehabt habe. Die Brüder von F._______ hätten sich im Wohnquartier nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Weitere Belästigungen hätten nicht stattgefunden. Sodann sei die Polizei bei dieser Art von Belästigungen nicht in der Lage, ihre Schutzfunktion auszuüben oder die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte präventiv zu verhindern. Überdies habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, die Polizei zu orientieren. Daraus könne gefolgert werden, dass die stattgefundenen Behelligungen von eher geringer Intensität gewesen seien. Hätten die Gebrüder sich am Beschwerdeführer rächen wollen, hätten sie dazu hinreichend Möglichkeiten gehabt. Bei den Belästigungen handle es sich somit vornehmlich um Drohgebärden. 4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Grund zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat namentlich das angeführte Ausmass der Drohungen durch die Brüder von F._______, die Flucht des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers nach Mazedonien sowie den Grund für den Wechsel des Wohnsitzes nach G._______ als mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft nicht vereinbar und damit als nicht glaubhaft bewertet. Dass sie dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet haben soll, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise begründet. Weiter vermögen die Beschwerdeführenden aus den allgemeinen Ausführungen zur Blutrache im Kosovo nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung) nicht auszuschliessen, dass es in Kosovo in vereinzelten Fällen noch zu Vergeltungsmassnahmen in Form von Blutrache kommen kann. Hätten die Brüder von F._______ indes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt, am Beschwerdeführer Blutrache zu nehmen, so hätten sie vor dessen Ausreise hinreichend Zeit und Möglichkeiten dazu gehabt. Sodann legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern die Schutztheorie auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll. Und schliesslich zeigen sie mit dem Wiederholen der Aussagen und dem Festhalten daran, der Beschwerdeführer werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens des Clans von F._______ schwer verletzt oder ermordet, auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28E. 9.3.1). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. Gabrielle Steffen, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 6.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus medizinischen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an Hepatitis B. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 31. März 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Geburt des zweiten Kindes eine Hepatitis B diagnostiziert. Dazu hält med. prakt. H._______ fest, aus medizinischer Sicht sei eine Therapie indiziert. Diese dauere mehrere Wochen bis zu einem Jahr. Im aktuellen ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2012 hält die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin stehe bezüglich der Hepatitiserkrankung unter regelmässiger Kontrolle. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Depressionen mit Schlafstörungen und Angstzuständen. Aufgrund dieser ärztlicher Ausführungen ist zu schliessen, dass eine medizinische Behandlung der Hepatitiserkrankung - sofern sie durchgeführt wurde - aufgrund der zeitlichen Verhältnisse zwischenzeitlich abgeschlossen sein müsste. Abgesehen von regelmässigen Kontrollen, welche im Arztzeugnis in keiner Weise näher dargelegt werden, sind offensichtlich keine medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der diagnostizierten Hepatitis B erforderlich. Diese Kontrollen können indes nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne Weiteres auch in Kosovo durchgeführt werden. Sodann sind dem ärztlichen Schreiben auch keine Hinweise auf eine aktuelle Behandlung der angeführten Depression zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist demnach weder auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, noch würde einer Rückkehr nach Kosovo zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führten. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). 6.3.3 Weitergehend bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung des Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: