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E-5853/2018

E-5853/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (recte: 2010) festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sie lehnte folglich ihre Asylgesuche vom 19. November 2008 ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil E-1325/2010 vom 30. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde aufgrund mangelnder Glaubhaftkeit der Vorbringen (Blutrache) ab. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 hat das SEM ein am 29. September 2012 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war. Diesen Entscheid hat das Bundesverwal-tungsgericht mit Urteil E-5843/2012 vom 18. Dezember 2012 bestätigt. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren bevollmächtigen Rechtsvertreter - eine als Revisionsgesuch (nachfolgend Wiedererwägungsgesuch) bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie ersuchen darin um Revision des rechtskräftigen Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts E-1325/2010 vom 30. August 2012, die Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Aufhebung der durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisung und sinngemäss des Wegweis-ungsvollzugs. Sollten trotz der nun vorliegenden Dokumente weiterhin Zweifel an der Glaubhaftkeit bestehen, seien die Beschwerdeführenden erneut zu befragen. Sie machten im Wesentlichen geltend, über neue Beweismittel zu verfügen, welche ihre Verfolgung im Kosovo belegen würden. Sie hätten nun eine Bestätigung der Polizeibehörden von E._______ erhalten, wonach sie am (...) 2008 - kurz vor ihrer Ausreise - bei der Polizei "eine ernsthafte und gefährliche Drohung mit Tötung gemeldet" hätten und die Blutrache immer noch angewendet werde, weswegen ihr Leben in Gefahr sei. Überdies habe das Innenministerium (Polizei des Kosovos, Regierungsdirektion E._______) bestätigt, dass bisher keine Rapporte ohne Präsenz der betreffenden Person abgegeben worden seien. Da sie in Kosovo verfolgt würden, hätten sie nie zurückfahren und Dokumente abholen können. Bevollmächtigte Drittpersonen könnten erst seit einer polizeiinternen Praxisänderung im Januar 2017 Dokumente für andere abholen. Deshalb hätten sie eine Drittperson bevollmächtigt, die ihnen die eingereichte Bestätigung vor etwa 90 Tagen zugestellt habe. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden einen Polizeirapport der regionalen Untersuchungseinheit E._______, Kosovo, vom (...) 2018 sowie ein Schreiben des Innenministeriums (Polizei des Kosovos, Regierungsdirektion E._______) vom (...) 2018 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 8. August 2018 (E-4437/2018) fest, dass die eingereichten Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind und somit keinen Revisionsgrund darstellen. Zur Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungs-verfahrens überwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch an die Vorinstanz. F. Die Voristanz nahm die Eingabe vom 2. August 2018 als Wiedererwä-gungsgesuch entgegen, wies dieses jedoch mit Verfügung vom 20. Sept-ember 2018 ab und erklärte die Verfügung vom 29. Januar 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2018 (Poststempel: 13. Oktober 2018) beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sinngemäss ihnen sei Asyl zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5 Die Beschwerdeführenden reichen neue, nach dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandene, Beweismittel betreffend des ursprünglichen Sachverhalts ein, weshalb die Vorinstanz deren Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die beigebrachten Beweismittel seien nicht neu oder erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und somit auch nicht geeignet, die Frage der Glaubhaftigkeit in einem neuen Lichte zu zeigen. Namentlich handle es sich bei den beigebrachten Dokumenten bloss um kopierte Belegstücke. Der Beweiswert von fotokopierten Dokumenten sei zum Vornherein sehr tief anzusetzen, da sie viele Fälschungsmöglichkeiten offen liessen. Ausserdem enthalte das Dokument betreffend die polizeiliche Anzeige mehrere widersinnige Aussagen. So bestätige es eine Blutrache, obwohl es sich allenfalls um eine Ehrenrache handeln würde. Im Übrigen sei es nicht denkbar, dass die Polizei in Kosovo auf Umstände wie die immer noch vorliegende Blutrache aufmerksam machen würde, zumal diese den Kosovo diskreditieren würden. Abgesehen davon handle es sich bei diesen Ausführungen um eine Ansammlung von Tautologien. Eine solche Diktion sei einer kosovarischen Amtsperson nicht würdig. Die schreibende Person habe offenbar die schweizerischen Asylbehörden als Adressaten vor Augen gehabt, welche sie mit ihrer Darstellung zu überzeugen versuche. Nur so sei es denkbar, dass gleich mehrfach und pleonastisch auf die grosse Gefahr einer Blutrache hingewiesen werde, die man notabene als kosovarischer Behördenvertreter sogar noch bedaure. Obendrein mache es auch wenig Sinn, dass man offenbar das offizielle Formular der kosovarischen Polizei für eine Anzeige ausgefüllt habe, das eigentlich auch der Beschwerdeführer hätte unterschrieben sollen (der ja gar nicht vor Ort habe sein können), dessen Name dennoch im entsprechenden Kästchen eingetragen sei. Ausserdem stehe die Einreichung der polizeilichen Anzeige im groben Widerspruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet habe. Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, die beiden eingereichten Dokumente seien nicht echt. Betreffend das Kindeswohl, verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 (Ergänzung BVGer: Urteil F-3088/2015).

E. 6.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, indem sie geltend machten, es habe ein Missverständnis zwischen ihnen und der Vorinstanz gegeben. Tatsächlich hätten sie nie eine Anzeige erstattet, allerdings sei die Polizei beim Angriff anwesend gewesen und habe sie anschliessend befragt sowie die gesamte Situation geprüft. Aufgrund ihrer Aussagen und derjenigen der (...) habe die Polizei konstatiert, dass ihre Leben in Gefahr seien. Der Polizei sei bewusst gewesen, dass die Angreifer ein politisches Motiv gehabt hätten, und habe den Beschwerdeführenden gesagt, sie müssten in den nächsten Tagen auf den Polizeiposten kommen. Sie würden verfolgt, weil die (...) fälschlicherweise der Auffassung seien, dass (...). Tatsächlich hätten sie (...). Die (...) hätten sie nach dem Angriff noch drei Mal bedroht, weshalb sie nicht auf den Polizeiposten hätten gehen können. Ausserdem habe die Gruppe sie verfolgt, ihr Haus besetzt und verschiedene Briefe vor den Hauseingang gelegt. Als sie nicht mehr aufzufinden gewesen seien, hätten die (...) ihre Familien bedroht, weshalb viele Familienmitglieder ebenfalls aus dem Kosovo ausgereist seien. Womöglich seien einige getötet oder inhaftiert worden. Auch heute würden ihre Familien noch bedrängt, was nach einer längeren Zeit auch die Polizei festgestellt habe. Das Leben sei für nichtalbanische Leute im Kosovo unmöglich. Auch ihre Kinder könnten im Kosovo nicht überleben. Die Familie sei im Übrigen gut in der Schweiz integriert und habe sich auch immer korrekt verhalten.

E. 7.1 Betreffend die eingebrachten Beweismittel teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz. Zum einen haben die Beschwerdeführenden auch mit der Beschwerde keine Originale der beiden Dokumente nachreichen können. Zum anderen widersprechen sie auf Beschwerdeebene dem Rapport der Polizei, indem sie darlegen, es müsse sich um ein Missverständnis zwischen der Vorinstanz und ihnen handeln, denn sie hätten tatsächlich nie eine Anzeige erstattet. Die Polizei sei jedoch beim Vorfall dabei gewesen und habe einen Rapport aufgenommen. Aus eben diesem geht jedoch hervor, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien am (...) 2008 gekommen und hätten eine ernsthafte und gefährliche Drohung gemeldet (vgl. Beilage 2 1] zum Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018). In diesem legten sie überdies noch klar dar, sie hätten kurz vor dem Verlassen ihrer Heimat eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 9). Dass sie dieser Aussage nun mit dem Hinweis auf ein angebliches Missverständnis widersprechen, ist wenig überzeugend. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln nicht um echte Dokumente handelt.

E. 7.2 Die generelle Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden wird dadurch unterstrichen, dass sie auf Beschwerdeebene im vorliegenden Verfahren, ungefähr zehn Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz, einen völlig neuen Sachverhalt vorbringen. Die vormals angeführten angeblichen Verfolger, (...), werden kurzerhand durch komplett neue ersetzt und die Geschichte wird völlig aufgebauscht und durch nichts untermauert. Dies, obwohl die Behelligungen durch die (...) durch den Bericht der Botschaft vom 5. Oktober 2009 bestätigt worden waren, jedoch das vorgebrachte Ausmass der erlittenen Nachteile als mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Kosovo nicht vereinbar und damit als nicht glaubhaft erachtet worden war (vgl. A25/2 sowie Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2009, Ziff. 1 und 2a). Die Familienangehörigen würden in einem ethnisch gemischten Quartier leben und hätten keinerlei Probleme mit ihren Mitbewohnern. Es wird betont, dass es keine Konflikte zwischen den Minderheiten und den Albanern gebe (vgl. A25/2 sowie Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2009, Ziff. 1). Mit Schreiben vom 2. November 2009 bestätigten die Beschwerdeführenden sogar, dass einzig sie verfolgt würden nicht ihre Angehörigen (vgl. A26/1). Dass nun die ganze Familie habe fliehen müssen und deren Verbleib zum Teil ungewiss sei, ist nicht nachzuvollziehen. Sie erklären im Übrigen nicht, warum sie die angebliche Verfolgung durch die (...) aufgrund der Stigmatisierung nach (...) nicht bereits anlässlich ihres Asylgesuchs im Jahr 2008 geltend gemacht haben. Auch im Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 wird dieser Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt. Diese neuen Vorbringen sind daher klar als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten.

E. 7.3 Es ist den Beschwerdeführenden wiederum nicht gelungen, eine glaubhafte und asylrelevante erlittene Verfolgung in ihrem Heimatstaat beziehungsweise eine Furcht vor einer solchen darzulegen. Das eingereichte Rechtsmittel vermag nicht zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im ordentlichen Asylverfahren im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu führen. Folglich ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen.

E. 8.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK [SR 0.107]). Diesbezüglich ist auf das Urteil F-3088/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 (E. 5 f.) zu verweisen, in dem es zum Schluss kam, dass die Situation der Beschwerdeführenden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu bewerten sei (vgl. a.a.O. E. 7). Es hielt insbesondere fest, dass "es zu berücksichtigen gilt, dass das Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 nach dreidreiviertel Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und der weitere Aufenthalt massgeblich durch diverse, von den Beschwerdeführenden veranlasste und im Ergebnis erfolglose Gesuche und Rechtsmittel bestimmt war" (a.a.O. E. 6.1).

E. 8.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit weiterhin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Eine mutwillige Prozessführung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts immer dann vor, wenn die Anrufung eines Gerichts nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere und damit rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt, wie namentlich den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren (vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 17 zu Art. 33 BGG). Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b sowie BGE 124 V 288 Erw. 3b).

E. 10.2 Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Familie mit allen Mitteln versucht, das Verfahren zu verlängern und so auf Zeitgewinn respektive auf die Verlängerung ihres Aufenthalts in der Schweiz abzielt. Diese so gewonnene Zeit versuchen sie im Anschluss wieder zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs heranzuziehen. Dies ist einerseits verständlich, andererseits jedoch als mutwillige Prozessführung zu werten, denn sie stützen ihre Vorbringen neu auf einen Sachverhalt ab, von dem sie wissen, dass er unrichtig ist. Die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde muss den Beschwerdeführenden ohne weiteres erkennbar gewesen sein, zumal sie bereits seit Jahren aussichtlose Verfahren führen und der neu vorgebrachte Sachverhalt offensichtlich nicht stichhaltig ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zugrunde liegende mutwillige Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf Fr. 3'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5853/2018 Urteil vom 12. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kosovo (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (recte: 2010) festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sie lehnte folglich ihre Asylgesuche vom 19. November 2008 ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil E-1325/2010 vom 30. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde aufgrund mangelnder Glaubhaftkeit der Vorbringen (Blutrache) ab. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 hat das SEM ein am 29. September 2012 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war. Diesen Entscheid hat das Bundesverwal-tungsgericht mit Urteil E-5843/2012 vom 18. Dezember 2012 bestätigt. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren bevollmächtigen Rechtsvertreter - eine als Revisionsgesuch (nachfolgend Wiedererwägungsgesuch) bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie ersuchen darin um Revision des rechtskräftigen Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts E-1325/2010 vom 30. August 2012, die Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Aufhebung der durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisung und sinngemäss des Wegweis-ungsvollzugs. Sollten trotz der nun vorliegenden Dokumente weiterhin Zweifel an der Glaubhaftkeit bestehen, seien die Beschwerdeführenden erneut zu befragen. Sie machten im Wesentlichen geltend, über neue Beweismittel zu verfügen, welche ihre Verfolgung im Kosovo belegen würden. Sie hätten nun eine Bestätigung der Polizeibehörden von E._______ erhalten, wonach sie am (...) 2008 - kurz vor ihrer Ausreise - bei der Polizei "eine ernsthafte und gefährliche Drohung mit Tötung gemeldet" hätten und die Blutrache immer noch angewendet werde, weswegen ihr Leben in Gefahr sei. Überdies habe das Innenministerium (Polizei des Kosovos, Regierungsdirektion E._______) bestätigt, dass bisher keine Rapporte ohne Präsenz der betreffenden Person abgegeben worden seien. Da sie in Kosovo verfolgt würden, hätten sie nie zurückfahren und Dokumente abholen können. Bevollmächtigte Drittpersonen könnten erst seit einer polizeiinternen Praxisänderung im Januar 2017 Dokumente für andere abholen. Deshalb hätten sie eine Drittperson bevollmächtigt, die ihnen die eingereichte Bestätigung vor etwa 90 Tagen zugestellt habe. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden einen Polizeirapport der regionalen Untersuchungseinheit E._______, Kosovo, vom (...) 2018 sowie ein Schreiben des Innenministeriums (Polizei des Kosovos, Regierungsdirektion E._______) vom (...) 2018 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 8. August 2018 (E-4437/2018) fest, dass die eingereichten Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind und somit keinen Revisionsgrund darstellen. Zur Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungs-verfahrens überwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch an die Vorinstanz. F. Die Voristanz nahm die Eingabe vom 2. August 2018 als Wiedererwä-gungsgesuch entgegen, wies dieses jedoch mit Verfügung vom 20. Sept-ember 2018 ab und erklärte die Verfügung vom 29. Januar 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2018 (Poststempel: 13. Oktober 2018) beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sinngemäss ihnen sei Asyl zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

5. Die Beschwerdeführenden reichen neue, nach dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandene, Beweismittel betreffend des ursprünglichen Sachverhalts ein, weshalb die Vorinstanz deren Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die beigebrachten Beweismittel seien nicht neu oder erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und somit auch nicht geeignet, die Frage der Glaubhaftigkeit in einem neuen Lichte zu zeigen. Namentlich handle es sich bei den beigebrachten Dokumenten bloss um kopierte Belegstücke. Der Beweiswert von fotokopierten Dokumenten sei zum Vornherein sehr tief anzusetzen, da sie viele Fälschungsmöglichkeiten offen liessen. Ausserdem enthalte das Dokument betreffend die polizeiliche Anzeige mehrere widersinnige Aussagen. So bestätige es eine Blutrache, obwohl es sich allenfalls um eine Ehrenrache handeln würde. Im Übrigen sei es nicht denkbar, dass die Polizei in Kosovo auf Umstände wie die immer noch vorliegende Blutrache aufmerksam machen würde, zumal diese den Kosovo diskreditieren würden. Abgesehen davon handle es sich bei diesen Ausführungen um eine Ansammlung von Tautologien. Eine solche Diktion sei einer kosovarischen Amtsperson nicht würdig. Die schreibende Person habe offenbar die schweizerischen Asylbehörden als Adressaten vor Augen gehabt, welche sie mit ihrer Darstellung zu überzeugen versuche. Nur so sei es denkbar, dass gleich mehrfach und pleonastisch auf die grosse Gefahr einer Blutrache hingewiesen werde, die man notabene als kosovarischer Behördenvertreter sogar noch bedaure. Obendrein mache es auch wenig Sinn, dass man offenbar das offizielle Formular der kosovarischen Polizei für eine Anzeige ausgefüllt habe, das eigentlich auch der Beschwerdeführer hätte unterschrieben sollen (der ja gar nicht vor Ort habe sein können), dessen Name dennoch im entsprechenden Kästchen eingetragen sei. Ausserdem stehe die Einreichung der polizeilichen Anzeige im groben Widerspruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet habe. Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, die beiden eingereichten Dokumente seien nicht echt. Betreffend das Kindeswohl, verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 (Ergänzung BVGer: Urteil F-3088/2015). 6.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, indem sie geltend machten, es habe ein Missverständnis zwischen ihnen und der Vorinstanz gegeben. Tatsächlich hätten sie nie eine Anzeige erstattet, allerdings sei die Polizei beim Angriff anwesend gewesen und habe sie anschliessend befragt sowie die gesamte Situation geprüft. Aufgrund ihrer Aussagen und derjenigen der (...) habe die Polizei konstatiert, dass ihre Leben in Gefahr seien. Der Polizei sei bewusst gewesen, dass die Angreifer ein politisches Motiv gehabt hätten, und habe den Beschwerdeführenden gesagt, sie müssten in den nächsten Tagen auf den Polizeiposten kommen. Sie würden verfolgt, weil die (...) fälschlicherweise der Auffassung seien, dass (...). Tatsächlich hätten sie (...). Die (...) hätten sie nach dem Angriff noch drei Mal bedroht, weshalb sie nicht auf den Polizeiposten hätten gehen können. Ausserdem habe die Gruppe sie verfolgt, ihr Haus besetzt und verschiedene Briefe vor den Hauseingang gelegt. Als sie nicht mehr aufzufinden gewesen seien, hätten die (...) ihre Familien bedroht, weshalb viele Familienmitglieder ebenfalls aus dem Kosovo ausgereist seien. Womöglich seien einige getötet oder inhaftiert worden. Auch heute würden ihre Familien noch bedrängt, was nach einer längeren Zeit auch die Polizei festgestellt habe. Das Leben sei für nichtalbanische Leute im Kosovo unmöglich. Auch ihre Kinder könnten im Kosovo nicht überleben. Die Familie sei im Übrigen gut in der Schweiz integriert und habe sich auch immer korrekt verhalten. 7. 7.1 Betreffend die eingebrachten Beweismittel teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz. Zum einen haben die Beschwerdeführenden auch mit der Beschwerde keine Originale der beiden Dokumente nachreichen können. Zum anderen widersprechen sie auf Beschwerdeebene dem Rapport der Polizei, indem sie darlegen, es müsse sich um ein Missverständnis zwischen der Vorinstanz und ihnen handeln, denn sie hätten tatsächlich nie eine Anzeige erstattet. Die Polizei sei jedoch beim Vorfall dabei gewesen und habe einen Rapport aufgenommen. Aus eben diesem geht jedoch hervor, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien am (...) 2008 gekommen und hätten eine ernsthafte und gefährliche Drohung gemeldet (vgl. Beilage 2 1] zum Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018). In diesem legten sie überdies noch klar dar, sie hätten kurz vor dem Verlassen ihrer Heimat eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 9). Dass sie dieser Aussage nun mit dem Hinweis auf ein angebliches Missverständnis widersprechen, ist wenig überzeugend. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln nicht um echte Dokumente handelt. 7.2 Die generelle Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden wird dadurch unterstrichen, dass sie auf Beschwerdeebene im vorliegenden Verfahren, ungefähr zehn Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz, einen völlig neuen Sachverhalt vorbringen. Die vormals angeführten angeblichen Verfolger, (...), werden kurzerhand durch komplett neue ersetzt und die Geschichte wird völlig aufgebauscht und durch nichts untermauert. Dies, obwohl die Behelligungen durch die (...) durch den Bericht der Botschaft vom 5. Oktober 2009 bestätigt worden waren, jedoch das vorgebrachte Ausmass der erlittenen Nachteile als mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Kosovo nicht vereinbar und damit als nicht glaubhaft erachtet worden war (vgl. A25/2 sowie Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2009, Ziff. 1 und 2a). Die Familienangehörigen würden in einem ethnisch gemischten Quartier leben und hätten keinerlei Probleme mit ihren Mitbewohnern. Es wird betont, dass es keine Konflikte zwischen den Minderheiten und den Albanern gebe (vgl. A25/2 sowie Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2009, Ziff. 1). Mit Schreiben vom 2. November 2009 bestätigten die Beschwerdeführenden sogar, dass einzig sie verfolgt würden nicht ihre Angehörigen (vgl. A26/1). Dass nun die ganze Familie habe fliehen müssen und deren Verbleib zum Teil ungewiss sei, ist nicht nachzuvollziehen. Sie erklären im Übrigen nicht, warum sie die angebliche Verfolgung durch die (...) aufgrund der Stigmatisierung nach (...) nicht bereits anlässlich ihres Asylgesuchs im Jahr 2008 geltend gemacht haben. Auch im Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 wird dieser Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt. Diese neuen Vorbringen sind daher klar als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. 7.3 Es ist den Beschwerdeführenden wiederum nicht gelungen, eine glaubhafte und asylrelevante erlittene Verfolgung in ihrem Heimatstaat beziehungsweise eine Furcht vor einer solchen darzulegen. Das eingereichte Rechtsmittel vermag nicht zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im ordentlichen Asylverfahren im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu führen. Folglich ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen. 8. 8.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK [SR 0.107]). Diesbezüglich ist auf das Urteil F-3088/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 (E. 5 f.) zu verweisen, in dem es zum Schluss kam, dass die Situation der Beschwerdeführenden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu bewerten sei (vgl. a.a.O. E. 7). Es hielt insbesondere fest, dass "es zu berücksichtigen gilt, dass das Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 nach dreidreiviertel Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und der weitere Aufenthalt massgeblich durch diverse, von den Beschwerdeführenden veranlasste und im Ergebnis erfolglose Gesuche und Rechtsmittel bestimmt war" (a.a.O. E. 6.1). 8.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit weiterhin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Eine mutwillige Prozessführung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts immer dann vor, wenn die Anrufung eines Gerichts nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere und damit rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt, wie namentlich den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren (vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 17 zu Art. 33 BGG). Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b sowie BGE 124 V 288 Erw. 3b). 10.2 Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Familie mit allen Mitteln versucht, das Verfahren zu verlängern und so auf Zeitgewinn respektive auf die Verlängerung ihres Aufenthalts in der Schweiz abzielt. Diese so gewonnene Zeit versuchen sie im Anschluss wieder zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs heranzuziehen. Dies ist einerseits verständlich, andererseits jedoch als mutwillige Prozessführung zu werten, denn sie stützen ihre Vorbringen neu auf einen Sachverhalt ab, von dem sie wissen, dass er unrichtig ist. Die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde muss den Beschwerdeführenden ohne weiteres erkennbar gewesen sein, zumal sie bereits seit Jahren aussichtlose Verfahren führen und der neu vorgebrachte Sachverhalt offensichtlich nicht stichhaltig ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zugrunde liegende mutwillige Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf Fr. 3'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand: