Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5843/2012 Urteil vom 18. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. September 2012 gegen die Verfügung vom 29. Januar 2010 - soweit es darauf eintrat - abwies, feststellte, diese sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie des bereits zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichtes vom (...) und weitere Dokumente (...) zu den Akten reichten, dass das Gericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. November 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 nach einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss ge-langte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren seien aus-sichtslos, die am 12. November 2012 angeordnete vorsorgliche Mass-nahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) aufhob, feststellte, die Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses abwies und sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der Kostenvorschuss von Fr. 1200.- am 24. November 2012 fristgerecht bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 29. November 2012 beim BFM einen weiteren ärztlichen Bericht vom (...) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (...) einreichen liessen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 5. Oktober 2012 eine Verfügung im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wer-den kann, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46, BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung gilt, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, dass, wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. Gabrielle Steffen, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass das Bundesamt zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung anführte, auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2012 zu einem Vorfall vor zirka drei Monaten (...) und zum als Beweismittel eingereichten Artikel aus dem "Tagesanzeiger" vom (...) werde nicht eingetreten, weil damit Gründe geltend gemacht würden, die sich gegen das ordentliche Verfahren abschliessende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1325/2010 vom 30. August 2012 richteten, dass die im ärztlichen Schreiben vom (...) diagnostizierte Erkrankung der Beschwerdeführerin an (...) und die (...) bereits Gegenstand des Urteils vom 30. August 2012 gewesen seien und diesbezüglich ausgeführt worden sei, dass - abgesehen von regelmässigen Kontrollen, die im Übrigen auch in Kosovo durchgeführt werden könnten - im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich keine medizinischen Massnahmen erforderlich seien, dass zudem dem ärztlichen Schreiben vom (...) keine Hinweise auf eine aktuelle Behandlung der angeführten (...) entnommen werden könnten, womit sie weder auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei noch ihre Rückkehr nach Kosovo zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde, dass dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht vom (...) auch keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sich der Gesundheitszustand oder der Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin (...) in der Zwischenzeit massgeblich verändert haben könnte, zumal deren Hausärztin schreibe, die (...) erfordere regelmässige Kontrollen in Abständen von (...) Monaten, welche problemlos auch in Kosovo durchgeführt werden könnten, dass eine medikamentöse (...) erst im Falle (...) angezeigt sei, womit die Angabe im Wiedererwägungsgesuch, diese sei aktuell auf eine solche (...) angewiesen, nicht den Tatsachen entspreche, und ferner die weitere Aussage, eine solche (...) sei in Kosovo nicht möglich, unzutreffend sei, dass die behandelnde Ärztin diesbezüglich lediglich schreibe, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob eine solche (...) im Heimatland ihrer Patientin angeboten werde, und der entsprechenden Behauptung der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten sei, dass gemäss gesicherten Informationen des Bundesamtes beim Ausbruch einer (...) vergleichsweise einfache (...) Massnahmen nötig wären, die auch in Kosovo durchgeführt werden könnten, dass dem ärztlichen Schreiben hinsichtlich der (...) der Beschwerdeführerin keine konkreten Informationen über die aktuelle Behandlung entnommen werden könnten, sondern lediglich erwähnt werde, es seien bis auf Weiteres dem jeweiligen Schweregrad angepasste ärztliche (...) indiziert, dass die Hausärztin deren Reisefähigkeit ausdrücklich bejahe und sich bei der Frage, ob im Falle einer Rückkehr nach Kosovo die benötigten ärztlichen (...) gewährleistet wären, nur mit der Verfügbarkeit der (...) auseinandersetze, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die geltend gemachten (...) keiner aussergewöhnlichen, in Kosovo nicht erhältlichen (...) bedürften, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung 15. November 2012 ausgeführt wurde - festzustellen ist, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darin erschöpfen, die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter Weise zu den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, und offensichtlich weder der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arztbericht vom (...) noch die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Dokumente geeignet sind, eine seit dem Urteil vom 30. August 2012 eingetretene veränderte Sachlage unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung darzutun, dass hinsichtlich des weiteren Arztberichtes der Hausärztin vom (...), wonach aufgrund der von der Beschwerdeführerin (...) zur Verfügung gestellten Unterlagen eine (...) der (...) in deren Heimatregion nicht möglich sei, auf die vorstehenden Ausführungen des Bundesamtes und auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 30. August 2012 zu verweisen ist, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der ärztliche Bericht des E._______ (...) vom (...) weder die Diagnose einer festgestellten psychischen Erkrankung noch zeitliche Angaben zum Beginn der Therapie enthält, sondern unter dem Titel (...) lediglich die Anamnese (die Aussagen der Beschwerdeführerin [...]) wiedergibt, dass davon auszugehen ist, dass die im Bericht vorgeschlagene Behandlung (...) - wenn auch lediglich im Rahmen der in Kosovo zur Verfügung stehenden medizinischen Infrastruktur - auch im Heimatland der Beschwerdeführerin durchgeführt werden kann und dort die entsprechenden (...) erhältlich sein dürften, dass angesichts dieser Sachlage nicht darauf geschlossen werden kann, es liege eine medizinische Notlage vor, weil eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde, dass somit keine Hindernisse medizinischer Natur im Sinne einer veränderten Sachlage dargetan werden, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, und es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312, sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe), dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2012 zu Recht abgewiesen hat, und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch den am 24. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: