Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie, verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 4. September 2010 und gelangte über Dubai, die Türkei und Italien am 30. Dezember 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 6. Januar 2011 fand die Befragung zur Person und am 18. Januar 2011 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Jahr 2008 sei sie vom sri-lankischen Militär festgenommen und etwa zehn Tage lang festgehalten worden. Während der Gefangenschaft seien ihr Fotos von Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gezeigt worden und sie sei gefragt worden, ob sie die Leute darauf kenne. Mit Hilfe von Frauenvereinen sei sie schliesslich freigelassen worden. Sie selber sei Mitglied in einem Frauenverein gewesen, habe karitative Arbeit ausgeführt und an Treffen teilgenommen. Nach der Freilassung habe sie Angst gehabt, an ihren Wohnort zurückzukehren, weshalb sie zu einer Bekannten nach Navali gegangen sei. Während des dortigen Aufenthalts habe sie gehört, dass das Militär sie weiterhin suche, weshalb sie Sri Lanka verlassen habe. C. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin C._______(gleiche N-Nummer; Beschwerdeverfahren E-1272/2012). D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 5. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache ans BFM zurückzuweisen zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das BFM sei anzuweisen, ihrem Rechtsvertreter die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen und ihm sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge auf Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung mit Verfügung vom 14. März 2012 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess das Gericht gut und der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel (verschiedene Bestätigungsschreiben) angesetzt. Nach einmaliger Erstreckung dieser Frist liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie könne die angekündigten Beweismittel nun doch nicht einreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 15. Mai 2012 beantragte das Bundesamt Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich zur Beschwerde zu äussern. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______. Diese wird in das vorliegende Verfahren aufgenommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme iS. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und ihre Ausführungen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Insbesondere habe sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, an welchem Tag ihrer Gefangenschaft sie befragt worden sei, und wie viele andere Frauen zusammen mit ihr festgenommen worden seien. Sie habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie Kontakte mit Mitgliedern der LTTE gehabt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit Hilfe des tamilischen Frauenvereins freigekommen sei, obwohl sie aufgrund der Mitgliedschaft in diesem Verein festgenommen worden sei.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, sie habe in beiden Befragungen ausführlich und detailliert die Umstände ihrer Aktivitäten im Frauenverein, ihrer Flucht nach Navali und ihrer Verhaftung im August/September 2008 geschildert. Sie habe sich diesbezüglich in keine Widersprüche verstrickt. Sie kündigt zudem an, sie werde Beweismittel für ihre Verhaftung beschaffen und nachreichen. Sie sei in einem Frauenverein karitativ tätig gewesen und werde deshalb von der sri-lankischen Armee weiterhin als vermeintliche LTTE-Sympathisantin gesucht. Da sie der Armee bekannt sei, müsse sie bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Inhaftierung rechnen.
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet, die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, können jedoch unter Umständen immer noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Falle der Beschwerdeführerin ist jedoch weder davon auszugehen, dass sie vor ihrer Flucht von den sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, mit den LTTE in Verbindung stehen, noch dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das BFM hat das Beweismass der Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung korrekt auf ihre Vorbringen angewendet. Ihre kurzen und vag gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nichts zu ändern; die in der Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Verhaftung im Jahr 2008 zusammen mit anderen Personen im Rahmen einer Ausweiskontrolle der Armee, ihrer Flucht nach Navali und ihrer Tätigkeit im Frauenverein sind entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift kurz und unsubstantiiert (BFM-Akte A7 S. 4 ff.). Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen vermöchten diese keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das sri-lankische Militär heute ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte, zumal sie nicht geltend macht, die LTTE je aktiv unterstützt zu haben, und auch für den Frauenverein "nicht sehr aktiv" gewesen sei (BFM-Akte A7 S. 8). Ihr Vorbringen, sie sei noch nach diesem Vorfall gesucht worden, ist vag, unsubstanziiert und damit unglaubhaft. Auch macht sie keine Verfolgungshandlungen gegen sie oder ihre Familie seit ihrer Ausreise aus Sri Lanka geltend. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ihrer selbst und ihrer Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin stamme aus [D._______ im Distrikt E._______], und habe ab August 2008 bis zu ihrer Ausreise in [F._______ im Distrikt E._______] gelebt. Der Wegweisungsvollzug in den Distrikt E._______ sei grundsätzlich und auch im konkreten Fall zumutbar. Es handle sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann nach Sri Lanka zurückkehren könne. Ihre Familie besitze in E._______ ein Haus und ihr Bruder habe bereits in der Vergangenheit für ihren Unterhalt gesorgt.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, die Rückkehr nach E._______ sei ihr nicht zuzumuten. Ihr Bruder, der sie bis 2010 unterstützt habe, habe in der Zwischenzeit eine Familie gegründet und könne sie deshalb nicht mehr unterstützen. Sie verfüge deshalb nicht über die finanziellen Mittel, um zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht geborenen - Kind in Sri Lanka ein zumutbares Leben zu führen.
E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage stellt sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich dar. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka stets im Distrikt E._______ gelebt. Der Distrikt E._______ liegt nicht im Vanni-Gebiet, weshalb eine Rückkehr dorthin dann zumutbar ist, wenn eine individuelle zurückhaltende Prüfung die Zumutbarkeit bestätigt. Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt in E._______ ein Haus. Ihre Mutter, eine ledige Schwester, ein lediger Bruder und ein weiterer (unterdessen angeblich verheirateter) Bruder wohnen ebenfalls in E._______. Da die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in E._______ lebte, dort zur Schule ging und in einem Frauenverein tätig war, ist davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das auch nach knapp drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch besteht. Sie ist zwölf Jahre in die Schule gegangen, hat im (...) College mit dem A-Level abgeschlossen (Matura-Äquivalent) und ist vor ihrer Ausreise zumindest kurz einer Arbeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter können zusammen mit ihrem Ehemann - dessen Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum abgewiesen wurde - nach E._______ zurückkehren. Ihr Ehemann hat während neun Jahren die Schule besucht und verfügt zumindest über eine gewisse Berufserfahrung in Sri Lanka und in der Schweiz. Zudem hat er zwei Schwestern in der Schweiz. Damit ist davon auszugehen, dass diese Kleinfamilie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auf die (finanzielle und praktische) Hilfe der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und der Schwestern des Beschwerdeführers zählen kann, bis sie sich wirtschaftlich etablieren kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin macht die Situation zwar nicht einfacher, aber es muss aus den genannten Gründen dennoch nicht befürchtet werden, die Rückkehr stelle eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit der Tochter dar.
E. 5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1269/2012 Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie, verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 4. September 2010 und gelangte über Dubai, die Türkei und Italien am 30. Dezember 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 6. Januar 2011 fand die Befragung zur Person und am 18. Januar 2011 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Jahr 2008 sei sie vom sri-lankischen Militär festgenommen und etwa zehn Tage lang festgehalten worden. Während der Gefangenschaft seien ihr Fotos von Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gezeigt worden und sie sei gefragt worden, ob sie die Leute darauf kenne. Mit Hilfe von Frauenvereinen sei sie schliesslich freigelassen worden. Sie selber sei Mitglied in einem Frauenverein gewesen, habe karitative Arbeit ausgeführt und an Treffen teilgenommen. Nach der Freilassung habe sie Angst gehabt, an ihren Wohnort zurückzukehren, weshalb sie zu einer Bekannten nach Navali gegangen sei. Während des dortigen Aufenthalts habe sie gehört, dass das Militär sie weiterhin suche, weshalb sie Sri Lanka verlassen habe. C. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin C._______(gleiche N-Nummer; Beschwerdeverfahren E-1272/2012). D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 5. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache ans BFM zurückzuweisen zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das BFM sei anzuweisen, ihrem Rechtsvertreter die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen und ihm sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge auf Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung mit Verfügung vom 14. März 2012 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess das Gericht gut und der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel (verschiedene Bestätigungsschreiben) angesetzt. Nach einmaliger Erstreckung dieser Frist liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie könne die angekündigten Beweismittel nun doch nicht einreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 15. Mai 2012 beantragte das Bundesamt Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich zur Beschwerde zu äussern. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______. Diese wird in das vorliegende Verfahren aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme iS. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und ihre Ausführungen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Insbesondere habe sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, an welchem Tag ihrer Gefangenschaft sie befragt worden sei, und wie viele andere Frauen zusammen mit ihr festgenommen worden seien. Sie habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie Kontakte mit Mitgliedern der LTTE gehabt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit Hilfe des tamilischen Frauenvereins freigekommen sei, obwohl sie aufgrund der Mitgliedschaft in diesem Verein festgenommen worden sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, sie habe in beiden Befragungen ausführlich und detailliert die Umstände ihrer Aktivitäten im Frauenverein, ihrer Flucht nach Navali und ihrer Verhaftung im August/September 2008 geschildert. Sie habe sich diesbezüglich in keine Widersprüche verstrickt. Sie kündigt zudem an, sie werde Beweismittel für ihre Verhaftung beschaffen und nachreichen. Sie sei in einem Frauenverein karitativ tätig gewesen und werde deshalb von der sri-lankischen Armee weiterhin als vermeintliche LTTE-Sympathisantin gesucht. Da sie der Armee bekannt sei, müsse sie bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Inhaftierung rechnen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet, die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, können jedoch unter Umständen immer noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Falle der Beschwerdeführerin ist jedoch weder davon auszugehen, dass sie vor ihrer Flucht von den sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, mit den LTTE in Verbindung stehen, noch dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das BFM hat das Beweismass der Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung korrekt auf ihre Vorbringen angewendet. Ihre kurzen und vag gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nichts zu ändern; die in der Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Verhaftung im Jahr 2008 zusammen mit anderen Personen im Rahmen einer Ausweiskontrolle der Armee, ihrer Flucht nach Navali und ihrer Tätigkeit im Frauenverein sind entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift kurz und unsubstantiiert (BFM-Akte A7 S. 4 ff.). Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen vermöchten diese keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das sri-lankische Militär heute ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte, zumal sie nicht geltend macht, die LTTE je aktiv unterstützt zu haben, und auch für den Frauenverein "nicht sehr aktiv" gewesen sei (BFM-Akte A7 S. 8). Ihr Vorbringen, sie sei noch nach diesem Vorfall gesucht worden, ist vag, unsubstanziiert und damit unglaubhaft. Auch macht sie keine Verfolgungshandlungen gegen sie oder ihre Familie seit ihrer Ausreise aus Sri Lanka geltend. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ihrer selbst und ihrer Tochter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin stamme aus [D._______ im Distrikt E._______], und habe ab August 2008 bis zu ihrer Ausreise in [F._______ im Distrikt E._______] gelebt. Der Wegweisungsvollzug in den Distrikt E._______ sei grundsätzlich und auch im konkreten Fall zumutbar. Es handle sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann nach Sri Lanka zurückkehren könne. Ihre Familie besitze in E._______ ein Haus und ihr Bruder habe bereits in der Vergangenheit für ihren Unterhalt gesorgt. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, die Rückkehr nach E._______ sei ihr nicht zuzumuten. Ihr Bruder, der sie bis 2010 unterstützt habe, habe in der Zwischenzeit eine Familie gegründet und könne sie deshalb nicht mehr unterstützen. Sie verfüge deshalb nicht über die finanziellen Mittel, um zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht geborenen - Kind in Sri Lanka ein zumutbares Leben zu führen. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage stellt sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich dar. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13). 5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka stets im Distrikt E._______ gelebt. Der Distrikt E._______ liegt nicht im Vanni-Gebiet, weshalb eine Rückkehr dorthin dann zumutbar ist, wenn eine individuelle zurückhaltende Prüfung die Zumutbarkeit bestätigt. Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt in E._______ ein Haus. Ihre Mutter, eine ledige Schwester, ein lediger Bruder und ein weiterer (unterdessen angeblich verheirateter) Bruder wohnen ebenfalls in E._______. Da die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in E._______ lebte, dort zur Schule ging und in einem Frauenverein tätig war, ist davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das auch nach knapp drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch besteht. Sie ist zwölf Jahre in die Schule gegangen, hat im (...) College mit dem A-Level abgeschlossen (Matura-Äquivalent) und ist vor ihrer Ausreise zumindest kurz einer Arbeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter können zusammen mit ihrem Ehemann - dessen Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum abgewiesen wurde - nach E._______ zurückkehren. Ihr Ehemann hat während neun Jahren die Schule besucht und verfügt zumindest über eine gewisse Berufserfahrung in Sri Lanka und in der Schweiz. Zudem hat er zwei Schwestern in der Schweiz. Damit ist davon auszugehen, dass diese Kleinfamilie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auf die (finanzielle und praktische) Hilfe der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und der Schwestern des Beschwerdeführers zählen kann, bis sie sich wirtschaftlich etablieren kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin macht die Situation zwar nicht einfacher, aber es muss aus den genannten Gründen dennoch nicht befürchtet werden, die Rückkehr stelle eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit der Tochter dar. 5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: