opencaselaw.ch

D-1808/2013

D-1808/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1808/2013/wif Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, seine Heimat eigenen Angaben zufolge im November 2008 ver­liess und am 2. Februar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach­suchte, dass er bei der Erstbefragung vom 5. Februar 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und sei vor allem für die Propaganda und die Rekrutierung zuständig gewesen, dass er 1998 bei einem Kampfeinsatz an den Beinen verletzt worden sei und die LTTE 2003 verlassen habe, dass er anschliessend bis 2008 als Fotograf für die Zeitung C._______, die der LTTE nahegestanden habe, gearbeitet habe, dass er danach in B._______ gelebt habe, wo die Situation für ihn aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE gefährlich geworden sei, da die Armee nun­mehr alle Regionen kontrolliere, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist (vgl. act. A1/9 und A10/14), dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem einen Berufsausweis und drei Fotografien abgab (vgl. act. A11/1), dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Dezember 2011 mit Urteil D-6536/2011 vom 22. August 2012 abwies, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 20. Februar 2013 ein zweites Asylgesuch stellen liess, das er im Wesentlichen damit begründete, dass er der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber angehöre, die nach Sri Lanka zurückgeschafft werden solle, und dort aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe verfolgt würde, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei, dass aufgrund des dargelegten Sachverhalts zumindest die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass er als weitere Gründe für die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf hinwies, er ha­be im Rahmen des ersten Asylverfahrens mehrere Fotografien eingereicht, wobei er auf einer dieser Fotografien als LTTE-Angehöriger abgebildet sei, weshalb die Auffassung des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, er habe keinen Beweis für seinen Einsatz für die LTTE, objektiv falsch sei, dass sein Einsatz für die LTTE nun bewiesen sei und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe, zumal sich die von ihm eingereichten Fotografien in den Händen der sri-lankischen Behörden befänden, dass es dem Beschwerdeführer nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 gelungen sei, Kopien von Zeitungsexemplaren der C._______ aus den Jahren 2004 und 2005 zu beschaffen, in denen von ihm aufgenommene Fotografien abgebildet seien, dass er zudem eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Chefredaktors dieser Zeitung vom 7. Dezember 2012, der in Frankreich als Flüchtling an­erkannt worden sei, und dessen schriftliche Aussagen zuhanden der fran­zösischen Asylbehörden einreichen könne, dass seine Tätigkeit für die Zeitung mit dieser Auskunft belegt und bestätigt werde, dass er in dieser Zeit verschiedene Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Armee dokumentiert habe, dass er zur Stützung des zweiten Asylgesuchs insgesamt 75 Beweismittel einreichen liess (vgl. act. B2/1), dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2013 - eröffnet am 26. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und den prozessualen Antrag auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung für Personen tamilischer Ethnie nach Sri Lanka grundsätzlich zumutbar sei, dass vorliegend rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, weshalb lediglich zu prüfen sei, ob seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 Ereignisse eingetreten seien, die die von ihm behauptete Kollektivverfolgung der Angehörigen der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden belegten, dass bezüglich der eingereichten Berichte lediglich im Freedom from Torture-Bericht vom 13. September 2012 und im Artikel von lankasri news vom 10. Oktober 2012 auf Fälle von Folter hingewiesen werde, die allenfalls kurz nach dem Urteil vom 22. August 2012 stattgefunden haben könnten, im zweiten Asylgesuch indessen keine Gründe geltend gemacht worden seien, inwiefern sich diese Vorfälle von jenen unterschieden, die sich vorher verwirklicht hätten, dass auch der Hinweis auf die im September 2012 von Grossbritannien durchgeführten Rückschaffungen die geltend gemachte Neuheit nicht zu stützen vermöge, seien doch bereits vorgängig sri-lankische Staatsangehörige nach Sri Lanka zurückgeschafft worden, dass auch der Vollzugsstopp der britischen Behörden nicht belege, dass tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden, vielmehr werde in den entsprechenden Berichten festgehalten, bei den Verfolgten handle es sich um Personen, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden seien, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung gestützt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schluss gekommen sei, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen unmenschliche Behandlung drohe, dass kein Anlass zur Vermutung bestehe, dass in der Zwischenzeit Ereig­nisse eingetreten seien, die eine kollektive Verfolgung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden begründen könnten, dass seit dem Urteil vom 22. August 2012 auch keine Ereignisse eingetreten seien, die zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer weise nunmehr ein konkretes, individuelles Gefährdungsprofil auf, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das neue Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, dass des Weiteren beantragt wird, mit einem Urteil sei zuzuwarten, bis die neuesten britischen Richtlinien vorlägen, durch das Bundesverwaltungsgericht seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumindest sei ihm Frist anzusetzen, innert derer er zusätzliche diesbezügliche Informationen einreichen könne, dass für die Begründung der Beschwerde - der 29 Beweismittel beilagen (vgl. S. 24 f. der Beschwerde) - auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vor­liegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiel­len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung, welcher Bundesverwaltungs­richter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichts­schreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorlie­genden Verfahren betraut ist und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken werden, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei­se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor­über­gehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass vor der Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nicht­eintretensentscheids eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. e AsylG), und ihr in den übrigen Fällen das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits er­folglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Voraussetzun­gen an einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichtein­tretensentscheid gegeben sind, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verliess, weshalb grundsätzlich keine erneute Anhörung durchzuführen war und die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in einer 38-seitigen Eingabe und unter Beilage von 75 Beweismitteln umfassend begründete, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 f.), dass mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens befragt werden müssen, falls der Sachverhalt nicht als bewiesen angesehen werde, da nur über den Weg der Anhörung die in Art. 7 AsylG vorgesehene Möglichkeit der Glaubhaftmachung gegeben sei, übersehen wird, dass der Beschwer­deführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu seinen Asylgründen an­gehört wurde, dass angesichts der gesetzlichen Grundlagen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Art. 36 Abs. 2 AsylG) nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer annimmt, das Gesetz statuiere den Grund­satz, dass der Betroffene beim zweiten Asylgesuch zwingend anzu­hören sei, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM liste die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Gründe korrekt auf, ziehe aber be­zogen auf die vorzunehmenden zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen und die Prüfung der Asylgründe in ihrer Gesamtheit falsche Schlüsse, wo­mit es die Begründungspflicht verletze, dass im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten ist, dass das BFM unter Hin­weis auf die nachfolgenden Erwägungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs die falschen Schlüsse zog, dass das BFM berechtigterweise festhielt, mit Beweismitteln, die sich auf Er­eignisse bezögen, die sich vor dem Urteil vom 22. August 2012 zugetragen hätten, könnten keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG belegt werden, und mit dieser Rechtsauffas­sung die Begründungspflicht nicht verletzte, dass der Umstand, wonach das BFM sich auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 stützte, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kei­neswegs einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkommt, zumal das Bundesverwaltungsgericht an den darin gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen auch in Anbetracht der seitherigen Lageentwicklung fest­hält (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-711/2013 vom 27. März 2013, E-1269/2012 vom 14. März 2013, D-980/2012 vom 11. März 2013 und D-6272/2012 vom 6. März 2013), dass das BFM auch mit seiner Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer weise in einzelfallspezifischer Hinsicht kein konkretes, individuelles Risiko­profil auf, die Begründungspflicht nicht verletzte, dass die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird, zumal das BFM die Vorbringen im schriftlichen zweiten Asylgesuch korrekt erfasste, aber andere Schlussfolgerungen als die im zweiten Asylgesuch auf­geführten zog, dass in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten ist, dass das Ziehen anderer Schlussfolgerungen bzw. das Vertreten anderer Auffassungen als diejenigen des Beschwerdeführers weder einer Verletzung der Begründungspflicht noch einer unrichtigen Feststellung des Sach­verhalts noch einem Nichtverstehen desselben gleichkommen, dass es sich bei der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, das Bundes­verwaltungsgericht habe das Urteil vom 22. August 2012 in Verletzung der Vorschriften über die korrekte Besetzung des Gerichts im einzelrichterlichen Verfahren erlassen, obwohl es sich nicht um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde habe handeln können, weshalb diese schwere formelle Rechtsverletzung grundsätzlich die Frage aufwerfen würde, ob das Urteil deshalb als nichtig zu bezeichnen sei, um Urteilskritik handelt, auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch zur Lage in Sri Lanka eingereichten Beweis­mittel aufführte, aus diesen aber nicht dieselben Schlüsse wie er selbst zog, weshalb die Rüge, das BFM weigere sich, bei der Entscheidfin­dung aktuelle Länderinformationen beizuziehen, ins Leere stösst, dass die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziffn. 1 und 2 der Rechtsbegehren, S. 2 der Beschwerde) somit abzuweisen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb die Anträge, mit einem Urteil sei zuzuwarten, bis die neuesten britischen Richtlinien vorlägen, durch das Bundesverwaltungs­gericht seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylre­levanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumindest sei ihm Frist anzusetzen, innert derer er zusätzliche diesbezügliche In­formationen einreichen könne, abzuweisen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der im zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerde vertretenen Auffassung und in Überein­stimmung mit der Ansicht des BFM nicht davon ausgeht, es sei generell zu befürchten, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen unmensch­liche Behandlung drohe (vgl. BVGE 2011/24; Urteil des Bundesver­waltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 9.4), dass das Bundesverwaltungsgericht auch die in der Beschwerde aufgestell­te These, in asylrelevanter Weise seien (unter anderem) diejenigen Rück­kehrer gefährdet, die in einem Land mit einer grossen tamilischen Dias­pora erfolglos ein Asylgesuch gestellt hätten, da sie aus Sicht der sri-lan­kischen Behörden unter dem Verdacht stünden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, weil sie um Asyl ersuchten und/oder in der Diaspora exil­politisch tätig waren oder zumindest über diese Tätigkeiten Bescheid wüssten, auch in Anbetracht der ausführlichen Erörterung der allgemeinen Lageentwicklung in Sri Lanka im zweiten Asylgesuch und der Beschwer­de sowie der im zweiten Asylverfahren eingereichten zahlreichen Be­weismittel nicht teilt, dass der Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch Fotografien einreichte (Beilagen 60 und 61), die bereits im ersten Asylgesuch eingereicht wur­den, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asyl­verfahren festhielten, der Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotografien nicht mit Sicherheit erkennbar (vgl. Verfügung vom 28. Ok­tober 2011 S. 3 und Urteil D-6536/2011 vom 22. August 2012 S. 5), dass mit dem nochmaligen Einreichen dieser Fotografien und der Behaup­tung, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren Beweismittel eingereicht, die ihn während seines Einsatzes für die LTTE von 1995 bis 2003 zeigten, und die von den Asylbehörden vorgenommene Wür­digung derselben sei objektiv falsch, in keiner Hinsicht Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, bestehen, dass mit der im zweiten Asylgesuch vertretenen abweichenden Einschätzung und Würdigung der Fotografien keineswegs bewiesen wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE war und für diese im Kampfeinsatz stand, dass der Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch in individueller Hin­sicht zudem Kopien mehrerer Ausgaben der Zeitung C._______, ein Schrei­ben des Chefredaktors dieser Zeitung, D._______, vom 7. De­zember 2012 mit Übersetzung und Akten aus dem in Frankreich durch­geführten Asylverfahren desselben einreichte (vgl. Eingabe an das BFM vom 20. Februar 2013 S. 40 f., act. B2/1), dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fotograf für die Zeitung C._______ vom BFM in der Verfügung vom 28. Oktober 2011 nicht bezweifelt wurde, dieses aber den Schluss zog, er habe wegen derselben keine Pro­bleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (vgl. S. 4 dieser Verfügung), dass auch das Bundesverwaltungsgericht die berufliche Tätigkeit des Beschwer­deführers nicht bezweifelte (vgl. Urteil vom 22. August 2012 S. 5 und 8), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, es stehe nicht fest, wer die in den in Kopie eingereichten Zeitungsexemplaren ver­öffentlichten Fotografien gemacht habe, dass mit den eingereichten Zeitungskopien zudem nichts belegt werden kann, das im ersten Asylverfahren in Zweifel gezogen wurde, dass dem Schreiben des Chefredaktors der Zeitung nichts zu entnehmen ist, das Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen ist, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Chefredak­tor zwar ausführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit als Fotograf für die Zeitung von der sri-lankischen Armee bedroht worden, der Beschwerdeführer selbst aber im Rahmen seiner Anhörung zu den Asyl­gründen vom 27. Januar 2010 angab, er habe keine Probleme gehabt, während er noch (für die Zeitung) gearbeitet habe (vgl. act. A10/14 S. 7), dass der schriftlichen Eingabe des Chefredaktors an die französischen Asyl­behörden zu entnehmen ist, dass das Büro der Zeitung C._______ ge­gen Ende 2008 nach E._______ verlegt worden sei, während der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Arbeit für die Zeitung Ende 2007/Anfang 2008 beendet, weil diese ihre Tätigkeit aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen eingestellt habe (vgl. act. A10/14 S. 7), dass das BFM bezüglich der Behauptung des Chefredaktors, der Beschwerdeführer sei von der sri-lankischen Armee bedroht worden, nicht zu Unrecht den Verdacht hegte, es handle sich um eine aus Gefälligkeit gemachte Angabe, da der Beschwerdeführer selbst eine konkrete Bedrohung verneinte, dass das BFM entgegen der Auffassung in der Beschwerde bei dieser Aus­gangslage nicht verpflichtet war, den Redaktor der Zeitung als Zeugen zu befragen, dass es sich erübrigt, auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern ver­mögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er­teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be­stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis­standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte für eine men­schen­rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bun­des­verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen­de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be­schwer­deführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück­kehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine umfassende Ana­lyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat und dabei zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lan­kas sei grundsätzlich zumutbar, dass eine Ausnahme die Nordprovinz bildet, wo der Vollzug ins Vanni-Ge­biet unzumutbar ist, dass bezüglich der übrigen Nordprovinz der Vollzug nicht generell unzumut­bar, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel­len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-6536/2011 vom 22. August 2012 verwiesen werden kann, in dem der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, der aus B._______ (Jaffna) stammt, nach Prüfung der Gesamtumstände und der obgenannten Praxis, an der das Bundesverwaltungsgericht unter Hin­weis auf die vorstehend aufgeführten Urteile im Wesentlichen weiterhin fest­hält, als zumutbar beurteilt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei­se­papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde ein­zugehen, da sie am Ergebnis der Prüfung der Durchführbarkeit des Weg­weisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­mes­sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die angesichts des erheblichen Aktenumfangs auf Fr. 900.- festzulegenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: