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E-1272/2012

E-1272/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-14 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth­nie, ersuchte am 28. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. November 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer Frau B._______(gleiche N-Nummer; Beschwerdeverfahren E-1269/2012). C. Am 24. Oktober 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 8. November 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (eröffnet am 2. Februar 2012) hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere an, die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich verbessert. Dem Beschwerdeführer sei es zwar nicht zumutbar, nach C._______, von wo er stamme, zurückzukehren, er habe aber in D._______ eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, da seine Ehefrau von dort stamme. E. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, seinem Rechtsvertreter die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Am 14. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des angekündigten Arztberichts an. G. Am 29. März 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte des Kantonsspitals (...) und der Psychiatrischen Klinik (...) aus den Jahren 2008 bis 2010 ein, jedoch keinen aktuellen Arztbericht. H. Mit Verfügung vom 27. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich dazu zu äussern. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am (...) kam die Tochter des Beschwerdeführers namens E._______ zur Welt. Diese wurde in das Beschwerdeverfahren ihrer Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers, einbezogen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete.

E. 3.2 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

E. 3.3 Mit Verfügung vom 16. November 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 3.4.1 Das BFM bringt in der angefochtenen Verfügung vor, dem Beschwerdeführer sei es zwar nicht zumutbar, nach C._______, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, zurückzukehren, da diese Stadt im Vanni-Gebiet liege und die Rückkehr in dieses Gebiet grundsätzlich unzumutbar sei. Hingegen habe er eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative, da seine Ehefrau aus D._______ stamme, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt habe. Ihre Familie besitze dort ein Haus und sie habe Familienmitglieder dort, die sie schon in der Vergangenheit unterstützt hätten. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um einen jungen gesunden Mann, der bereits beruflich tätig gewesen sei.

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, die Voraussetzungen in Bezug auf eine Rückkehr in das Vanni-Gebiet hätten sich nicht verändert. Zudem liege betreffend seiner Ehefrau kein vollstreckbarer Wegweisungsbescheid vor, weshalb für ihn keine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Er sei erst seit sieben Monaten verheiratet und sie erwarteten ihr erstes gemeinsames Kind. Er habe sich in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren können und verfüge über gefestigte Deutschkenntnisse. Aufgrund seiner psychischen Probleme, beziehungsweise der Traumata aufgrund der Bombardierungen im Vanni-Gebiet habe er Alkoholprobleme. Deshalb habe er wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen und mehrmals wegen Selbst- und Fremdgefährdung in Gewahrsam genommen werden müssen. In der Zwischenzeit habe er sich in medizinische Behandlung begeben und konsumiere seit mehreren Monaten keinen Alkohol mehr. Seither habe er auch nicht mehr gegen die hiesige Ordnung verstossen.

E. 3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage stellt sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich dar. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stammen, ist zudem zu prüfen, ob ihnen eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (BVGE 2011/24 E. 13).

E. 3.4.4 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach C._______ nicht zumutbar. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in D._______ eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative hat. Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihres Asylgesuchs, ihre Wegweisung und den Wegweisungsvollzug wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum ab. Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sind damit rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, mit seiner Ehefrau und seiner Tochter als Familie nach D._______ zurückzukehren. Die Familie seiner Ehefrau besitzt in D._______ ein Haus. Ihre Mutter, eine ledige Schwester, ein lediger Bruder und ein (unterdessen angeblich verheirateter) Bruder wohnen ebenfalls in D._______. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zu ihrer Ausreise in D._______ lebte, ist davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das auch nach knapp drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch besteht. Sie ist insgesamt zwölf Jahre in die Schule gegangen, hat die Mittelschule mit dem A-Level abgeschlossen (Matura-Äquivalent) und ist vor ihrer Ausreise zumindest kurz einer Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat während neun Jahren die Schule besucht und verfügt über eine gewisse Berufserfahrung in Sri Lanka und in der Schweiz. Er hat zudem zwei Schwestern in der Schweiz. Aufgrund seiner Alkoholprobleme und seiner Abwesenheit von knapp fünf Jahren wird es ihm wohl nicht einfach fallen, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er und seine Familie nach ihrer Rückkehr auf die (finanzielle und praktische) Hilfe der Familienangehörigen der Ehefrau und der Schwestern des Beschwerdeführers zählen können, bis sie sich wirtschaftlich etablieren können. Der Beschwerdeführer kann auch keine psychischen Probleme nachweisen, die eine Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen lassen würden. Entgegen seiner Ankündigung hat er auf Beschwerdeebene keinen aktuellen Arztbericht eingereicht. Die Arztberichte aus den Jahren 2008 und 2010 geben Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen akuter Alkoholvergiftung in das Kantonsspital (...) und die Psychiatrische Klinik (...) eingeliefert wurde und dabei verbal und physisch ausfällig wurde. Eine langfristige Therapie hatte er gemäss diesen Berichten jeweils abgelehnt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seither eine Alkoholtherapie begonnen hätte. Im Gegenteil: Verschiedenen Rapporten der (...) Polizei ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2012 mehrmals in betrunkenem Zustand angetroffen wurde. Diese Polizeirapporte lassen auch darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin schwer damit tut, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Von einer besonders guten Integration in der Schweiz kann damit nicht gesprochen werden.

E. 3.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1272/2012 Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth­nie, ersuchte am 28. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. November 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer Frau B._______(gleiche N-Nummer; Beschwerdeverfahren E-1269/2012). C. Am 24. Oktober 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 8. November 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (eröffnet am 2. Februar 2012) hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere an, die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich verbessert. Dem Beschwerdeführer sei es zwar nicht zumutbar, nach C._______, von wo er stamme, zurückzukehren, er habe aber in D._______ eine innerstaatliche Wohnsitzalternative, da seine Ehefrau von dort stamme. E. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, seinem Rechtsvertreter die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Am 14. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des angekündigten Arztberichts an. G. Am 29. März 2012 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte des Kantonsspitals (...) und der Psychiatrischen Klinik (...) aus den Jahren 2008 bis 2010 ein, jedoch keinen aktuellen Arztbericht. H. Mit Verfügung vom 27. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich dazu zu äussern. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am (...) kam die Tochter des Beschwerdeführers namens E._______ zur Welt. Diese wurde in das Beschwerdeverfahren ihrer Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers, einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete. 3.2 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 3.3 Mit Verfügung vom 16. November 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.4.1 Das BFM bringt in der angefochtenen Verfügung vor, dem Beschwerdeführer sei es zwar nicht zumutbar, nach C._______, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, zurückzukehren, da diese Stadt im Vanni-Gebiet liege und die Rückkehr in dieses Gebiet grundsätzlich unzumutbar sei. Hingegen habe er eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative, da seine Ehefrau aus D._______ stamme, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt habe. Ihre Familie besitze dort ein Haus und sie habe Familienmitglieder dort, die sie schon in der Vergangenheit unterstützt hätten. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem um einen jungen gesunden Mann, der bereits beruflich tätig gewesen sei. 3.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, die Voraussetzungen in Bezug auf eine Rückkehr in das Vanni-Gebiet hätten sich nicht verändert. Zudem liege betreffend seiner Ehefrau kein vollstreckbarer Wegweisungsbescheid vor, weshalb für ihn keine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Er sei erst seit sieben Monaten verheiratet und sie erwarteten ihr erstes gemeinsames Kind. Er habe sich in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren können und verfüge über gefestigte Deutschkenntnisse. Aufgrund seiner psychischen Probleme, beziehungsweise der Traumata aufgrund der Bombardierungen im Vanni-Gebiet habe er Alkoholprobleme. Deshalb habe er wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen und mehrmals wegen Selbst- und Fremdgefährdung in Gewahrsam genommen werden müssen. In der Zwischenzeit habe er sich in medizinische Behandlung begeben und konsumiere seit mehreren Monaten keinen Alkohol mehr. Seither habe er auch nicht mehr gegen die hiesige Ordnung verstossen. 3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage stellt sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich dar. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stammen, ist zudem zu prüfen, ob ihnen eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (BVGE 2011/24 E. 13). 3.4.4 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach C._______ nicht zumutbar. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in D._______ eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative hat. Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihres Asylgesuchs, ihre Wegweisung und den Wegweisungsvollzug wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum ab. Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sind damit rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, mit seiner Ehefrau und seiner Tochter als Familie nach D._______ zurückzukehren. Die Familie seiner Ehefrau besitzt in D._______ ein Haus. Ihre Mutter, eine ledige Schwester, ein lediger Bruder und ein (unterdessen angeblich verheirateter) Bruder wohnen ebenfalls in D._______. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zu ihrer Ausreise in D._______ lebte, ist davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das auch nach knapp drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch besteht. Sie ist insgesamt zwölf Jahre in die Schule gegangen, hat die Mittelschule mit dem A-Level abgeschlossen (Matura-Äquivalent) und ist vor ihrer Ausreise zumindest kurz einer Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat während neun Jahren die Schule besucht und verfügt über eine gewisse Berufserfahrung in Sri Lanka und in der Schweiz. Er hat zudem zwei Schwestern in der Schweiz. Aufgrund seiner Alkoholprobleme und seiner Abwesenheit von knapp fünf Jahren wird es ihm wohl nicht einfach fallen, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er und seine Familie nach ihrer Rückkehr auf die (finanzielle und praktische) Hilfe der Familienangehörigen der Ehefrau und der Schwestern des Beschwerdeführers zählen können, bis sie sich wirtschaftlich etablieren können. Der Beschwerdeführer kann auch keine psychischen Probleme nachweisen, die eine Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen lassen würden. Entgegen seiner Ankündigung hat er auf Beschwerdeebene keinen aktuellen Arztbericht eingereicht. Die Arztberichte aus den Jahren 2008 und 2010 geben Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen akuter Alkoholvergiftung in das Kantonsspital (...) und die Psychiatrische Klinik (...) eingeliefert wurde und dabei verbal und physisch ausfällig wurde. Eine langfristige Therapie hatte er gemäss diesen Berichten jeweils abgelehnt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seither eine Alkoholtherapie begonnen hätte. Im Gegenteil: Verschiedenen Rapporten der (...) Polizei ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2012 mehrmals in betrunkenem Zustand angetroffen wurde. Diese Polizeirapporte lassen auch darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin schwer damit tut, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Von einer besonders guten Integration in der Schweiz kann damit nicht gesprochen werden. 3.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: