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E-1250/2021

E-1250/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-10 · Deutsch CH

Formlose Abschreibung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 15. August 2018 (Beschwerdeführerin 2; Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin 3 [gemeinsames Kind]) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, setzte ihnen Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-5336/2018 (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin 3) und E-5337/2018 (Beschwerdeführerin 2), beide vom 25. Juli 2020, ab. D. Die ihnen in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist bis 4. September 2020 liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. II. E. E.a Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" bezeichneten Eingabe vom 29. Januar 2021 wandten sich die Beschwerdeführenden ans SEM. E.b Zur Begründung dieser Eingabe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sei trotz Ausreisepflicht zum einen pandemiebedingt nicht möglich gewesen und erweise sich zum anderen nunmehr ohnehin als unzumutbar. Die (...)-jährige Beschwerdeführerin 3 halte sich im Gesuchszeitpunkt seit fünf Jahren in der Schweiz auf, während derer sie durchgehend die Schule besucht und zahlreiche zwischenmenschliche Beziehungen geknüpft habe. Die Zeit, welche die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz verbracht habe, stelle eine wichtige Phase in der Entwicklung eines Kindes zum Teenager dar, in der insbesondere auch die sozialen Beziehungen ausserhalb der Familie erheblich an Bedeutung gewinnen würden. Bereits im Zeitpunkt des Urteils E-5336/2020 (25. Juli 2020) habe das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass die Beschwerdeführerin 3 sich in der Schweiz ein gewisses soziales Umfeld aufgebaut habe und gestützt darauf sowie auf ihre gesundheitlichen Beschwerden eine Rückkehr in ihren Heimatstaat zu einer psychischen Belastung für sie führen dürfte. Angesichts ihres relativ jungen Alters und der nicht übermässig langen Abwesenheit aus ihrem Heimatstaat sei das Gericht indes von einer nicht stark erschwerten Wieder-integration ausgegangen. Mit der nunmehr fünfjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei diesbezüglich jedoch eine Grenze überschritten, die - den Beschwerdeführenden zufolge - Anlass zu einer Neubeurteilung der Situation gebe. Insbesondere setze auch die vertiefte Prüfung eines Härtefalles eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren voraus. Aus den eingereichten Referenzschreiben ergebe sich die fortgeschrittene und erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat käme somit einer Entwurzelung gleich. Nebst den schulischen Lücken im heimatlichen Bildungssystem hätte sie dort als junge Frau zudem zahlreiche Einschränkungen und Diskriminierungen zu gewärtigen, denen sie in der Schweiz nicht ausgesetzt gewesen sei. Ihre labile gesundheitliche Situation stelle ausserdem einen weiteren erschwerenden Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung dar. Insbesondere könne bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik sowie erneute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Somit werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin 3 sich im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische und persönliche Notlage begebe. E.c Zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden acht Referenzschreiben betreffend die schulische, sprachliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin 3 und die positiven Einflüsse eines stabilen Umfelds sowie einen sie betreffenden ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2020 zu den Akten. F. Mit Abschreibungsbeschluss vom 12. Februar 2021 qualifizierte das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgesuch und schrieb dieses in Anwendung von Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet formlos ab. Zur Begründung der formlosen Abschreibung führte die Vorinstanz an, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-5336/2020 bereits mit den vorgebrachten Elementen auseinandergesetzt (Integration der Beschwerdeführerin 3, Anwesenheitsdauer, Auswirkungen einer Rückkehr auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 3). Da das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs erst kurze Zeit zurückliege, sei davon auszugehen, dass die dortigen Ausführungen nach wie vor aktuell seien und die Situation der Beschwerdeführenden sich nicht grundlegend verändert habe. Aus der Eingabe vom 29. Januar 2021 ergebe sich nichts Gegenteiliges, weshalb ein unbegründetes respektive wiederholt gleich begründetes Gesuch im Sinn von Art. 111b Abs. 4 AsylG vorliege. G. Mit als "Stellungnahme" bezeichneter Eingabe vom 19. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ans SEM und forderten dieses - unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde - sinngemäss und unter erneutem Hinweis auf die nunmehr fünfjährige Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden dazu auf darzutun, ob es an seiner Einschätzung bezüglich der mangelnden respektive wiederholt gleichen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Januar 2021 festhalte. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 - eröffnet am 1. März 2021 - lehnte das SEM das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz - wie im vorausgehenden Abschreibungsbeschluss - aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-5336/2020 mit den im Wiedererwägungsgesuch aufgeworfenen Sachverhaltselementen bereits eingehend auseinandergesetzt. Im Gesuchszeitpunkt sei das BVGer-Urteil lediglich sechs Monate zurückgelegen, wobei einzig dieser Umstand keinen Anlass zu einer erneuten Beurteilung der Vorbringen gebe. Insbesondere seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen und von diesem in seinen Erwägungen berücksichtigt worden. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2020, der überdies seinerseits im Gesuchszeitpunkt bereits drei Monate alt gewesen sei, ergäben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einem Ausmass, die eine erneute Beurteilung der Situation rechtfertigen würde. I. I.a Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. März 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 und die Anweisung ans SEM ihr Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2021 entgegenzunehmen und materiell zu prüfen. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand, Aussetzung sämtlicher Vollzugshandlungen durch die zuständigen kantonalen Behörden sowie prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. I.b Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ihr Wiedererwägungsgesuch sei weder wiederholt gleich noch unbegründet gewesen, zumal diverse neue Beweismittel eingereicht und diese rechtlich eingeordnet worden seien. Die Beschwerdeführerin 3 befinde sich in einer prägenden Lebensphase, weshalb sich nur aus dem Umstand der relativ kurzen Zeit seit dem Ergehen des Urteils im Erstverfahren nicht ableiten lasse, dass sich die Situation nicht in einem relevanten Masse verändert habe. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Urteil E-5336/2018 offensichtlich von einer zu kurzen Anwesenheitsdauer von "knapp vier" anstatt viereinhalb Jahren ausgegangen sei. Hinzu käme die gewichtige Rolle des Kindeswohls bei der Zumutbarkeitsprüfung im asylrechtlichen Verfahren. Die bereits im BVGer-Urteil festgestellte Integration der Beschwerdeführerin 3 sei unterdessen weiter vorangeschritten. I.c Mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden zudem eine aktuelle Einschätzung der psychiatrischen Dienste Aargau zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin 3 vom 1. März 2021 (in Kopie) zu den Akten. J. Am 24. März 2021 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Die Vorinstanz liess sich am 20. April 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehaltlich des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. untenstehende E. 3.3) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2021, in der das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei auf den formlosen Abschreibungsbeschluss vom 12. Februar 2021 zurückzukommen, abgewiesen und die Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgelehnt wird.

E. 3.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsschutz bei Erledigungen durch formlose Abschreibung stark eingeschränkt ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/28 und BVGE 2016/17). So handelt es sich bei den entsprechenden Abschreibungsbeschlüssen nicht um Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. BVGE 2016/17 E. 4.3). Sodann ist es Betroffenen eines solchen Abschreibungsbeschlusses auch nicht möglich, mittels Feststellungsbegehren den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu erwirken (vgl. BVGer Urteil E-3979/2014 vom 3. November 2015 E. 5.2.1). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde, sofern die formlose Abschreibung in Anwendung von Art. 111b Abs. 4 oder Art. 111c Abs. 2 AsylG zu Recht erging (vgl. BVGE 2016/17 E. 6, insb. E. 6.3). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur bei offensichtlich unrichtiger Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (oder 111b Abs. 4 AsylG) zulässig (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.4).

E. 3.3 Dem SEM steht es jedoch frei, jederzeit eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen, in der sie - wie vorliegend - die Richtigkeit des zuvor ergangenen Abschreibungsbeschlusses feststellt. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob der Abschreibungsbeschluss, der seinerseits der feststellenden Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2021 zugrunde liegt, zu Recht erging. Somit ist der Prüfungsrahmen dieses Verfahrens auf die Frage nach der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses beschränkt und es besteht kein Raum für die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse oder der allfälligen Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2021 zurecht als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet qualifizierte, zumal im Zeitpunkt des Abschreibungsbeschlusses kein wesentlich neuer Sachverhalt bestand, der zu einer wiedererwägungsweisen Prüfung des ursprünglichen Entscheids hätte führen müssen. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 4.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden sich zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs zunächst auf die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin 3 und ihr soziales Umfeld in der Schweiz beriefen, ist dazu zu bemerken, dass diese Umstände im Zeitpunkt des BVGer-Urteils bekannt waren und vom Gericht entsprechend berücksichtigt wurden (BVGer-Urteil E-5336/2018 E. 8.5.5). In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 3 sich bereits im Urteilszeitpunkt in einer - wie dies im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt wurde - entwicklungspsychologisch prägenden Phase befand, womit auch dieser Umstand sich nicht als im geforderten Sinne neu darstellte (vgl. act. 1087101-1/28 S. 3).

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführenden stützten sich zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs sodann auf die nunmehr fünfjährige Aufenthaltsdauer, mit deren Erreichen eine Schwelle überschritten und Anlass zu einer neuerlichen Beurteilung gegeben sei. Diesbezüglich führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, die Erheblichkeit der Überschreitung dieser zeitlichen Schwelle ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen betreffend Härtefallregelungen in AsylG (insbesondere Art. 14 Abs. 2) und AIG (SR 142.20). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine gefestigte Praxis besteht, im Lichte derer systematisch Neubeurteilungen von Asyl- beziehungsweise Wegweisungsvollzugssachverhalten nach Erreichen einer Anwesenheitsdauer in der Schweiz von fünf Jahren vorgenommen würden. Alleine aus der längeren Anwesenheitsdauer lässt sich kein Anspruch auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts ableiten. Zum Zeitpunkt des sechs Monate nach Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils eingereichten Wiedererwägungsgesuchs präsentierte sich denn auch bezüglich der Integration der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz keine erhebliche Veränderung. Ihre Integrationsbemühungen und -erfolge wurden bereits im Rahmen des BVGer-Urteil gewürdigt, womit sich für die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Abschreibungsbeschlusses jedenfalls keine relevante Veränderung der Situation zeigte.

E. 4.2.1 Der Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 3 im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Januar 2021 präsentierte sich - gegenüber dem Sachverhalt im Zeitpunkt des BVGer-Urteils - ebenfalls nicht als wesentlich verändert. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Entscheid mit den bekannten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin 3 auseinander und würdigte diese im Rahmen der Entscheidfindung (vgl. ebd. E. 8.5.5). Insbesondere ergab sich aus dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2020 keine wesentlich veränderte Sachlage seit dem BVGer-Urteil. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach dem BVGer-Urteil Berichte aus dem Jahr 2018 zugrunde lägen, weshalb der Arztbericht aus dem Jahr 2020 jedenfalls als neu zu erachten sei, angesichts des Inhalts eben dieses Berichts nichts zu ändern. Somit hatte die Vorinstanz auch diesbezüglich nicht von einer Veränderung der Situation in relevantem Ausmasse auszugehen.

E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene einen Arztbericht betreffend den - Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge erheblich verschlechterten - psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 vom 1. März 2021 zu den Akten reichten, ist dieser einer Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Dies schon deshalb, weil den Beschwerdeführenden bei der vorliegenden prozessualen Konstellation hieraus ein verfahrensrechtlicher Nachteil infolge Wegfalls einer Instanz entstehen würde, zumal die Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. Den Beschwerdeführenden steht indes offen, mit dem ärztlichen Bericht und allfälligen weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem angeblich verschlechterten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 oder andern wesentlichen Veränderungen direkt ans SEM zu gelangen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die formlose Abschreibung zu Recht erging, zumal im Zeitpunkt ihres Erlasses keine neuen Sachverhaltselemente bestanden, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1250/2021 Urteil vom 10. Juni 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Formlose Abschreibung (Wiedererwägung Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 15. August 2018 (Beschwerdeführerin 2; Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin 3 [gemeinsames Kind]) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, setzte ihnen Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-5336/2018 (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin 3) und E-5337/2018 (Beschwerdeführerin 2), beide vom 25. Juli 2020, ab. D. Die ihnen in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist bis 4. September 2020 liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. II. E. E.a Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" bezeichneten Eingabe vom 29. Januar 2021 wandten sich die Beschwerdeführenden ans SEM. E.b Zur Begründung dieser Eingabe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sei trotz Ausreisepflicht zum einen pandemiebedingt nicht möglich gewesen und erweise sich zum anderen nunmehr ohnehin als unzumutbar. Die (...)-jährige Beschwerdeführerin 3 halte sich im Gesuchszeitpunkt seit fünf Jahren in der Schweiz auf, während derer sie durchgehend die Schule besucht und zahlreiche zwischenmenschliche Beziehungen geknüpft habe. Die Zeit, welche die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz verbracht habe, stelle eine wichtige Phase in der Entwicklung eines Kindes zum Teenager dar, in der insbesondere auch die sozialen Beziehungen ausserhalb der Familie erheblich an Bedeutung gewinnen würden. Bereits im Zeitpunkt des Urteils E-5336/2020 (25. Juli 2020) habe das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass die Beschwerdeführerin 3 sich in der Schweiz ein gewisses soziales Umfeld aufgebaut habe und gestützt darauf sowie auf ihre gesundheitlichen Beschwerden eine Rückkehr in ihren Heimatstaat zu einer psychischen Belastung für sie führen dürfte. Angesichts ihres relativ jungen Alters und der nicht übermässig langen Abwesenheit aus ihrem Heimatstaat sei das Gericht indes von einer nicht stark erschwerten Wieder-integration ausgegangen. Mit der nunmehr fünfjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei diesbezüglich jedoch eine Grenze überschritten, die - den Beschwerdeführenden zufolge - Anlass zu einer Neubeurteilung der Situation gebe. Insbesondere setze auch die vertiefte Prüfung eines Härtefalles eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren voraus. Aus den eingereichten Referenzschreiben ergebe sich die fortgeschrittene und erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat käme somit einer Entwurzelung gleich. Nebst den schulischen Lücken im heimatlichen Bildungssystem hätte sie dort als junge Frau zudem zahlreiche Einschränkungen und Diskriminierungen zu gewärtigen, denen sie in der Schweiz nicht ausgesetzt gewesen sei. Ihre labile gesundheitliche Situation stelle ausserdem einen weiteren erschwerenden Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung dar. Insbesondere könne bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik sowie erneute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Somit werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin 3 sich im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische und persönliche Notlage begebe. E.c Zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden acht Referenzschreiben betreffend die schulische, sprachliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin 3 und die positiven Einflüsse eines stabilen Umfelds sowie einen sie betreffenden ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2020 zu den Akten. F. Mit Abschreibungsbeschluss vom 12. Februar 2021 qualifizierte das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgesuch und schrieb dieses in Anwendung von Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet formlos ab. Zur Begründung der formlosen Abschreibung führte die Vorinstanz an, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-5336/2020 bereits mit den vorgebrachten Elementen auseinandergesetzt (Integration der Beschwerdeführerin 3, Anwesenheitsdauer, Auswirkungen einer Rückkehr auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 3). Da das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs erst kurze Zeit zurückliege, sei davon auszugehen, dass die dortigen Ausführungen nach wie vor aktuell seien und die Situation der Beschwerdeführenden sich nicht grundlegend verändert habe. Aus der Eingabe vom 29. Januar 2021 ergebe sich nichts Gegenteiliges, weshalb ein unbegründetes respektive wiederholt gleich begründetes Gesuch im Sinn von Art. 111b Abs. 4 AsylG vorliege. G. Mit als "Stellungnahme" bezeichneter Eingabe vom 19. Februar 2021 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ans SEM und forderten dieses - unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde - sinngemäss und unter erneutem Hinweis auf die nunmehr fünfjährige Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden dazu auf darzutun, ob es an seiner Einschätzung bezüglich der mangelnden respektive wiederholt gleichen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Januar 2021 festhalte. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 - eröffnet am 1. März 2021 - lehnte das SEM das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz - wie im vorausgehenden Abschreibungsbeschluss - aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-5336/2020 mit den im Wiedererwägungsgesuch aufgeworfenen Sachverhaltselementen bereits eingehend auseinandergesetzt. Im Gesuchszeitpunkt sei das BVGer-Urteil lediglich sechs Monate zurückgelegen, wobei einzig dieser Umstand keinen Anlass zu einer erneuten Beurteilung der Vorbringen gebe. Insbesondere seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen und von diesem in seinen Erwägungen berücksichtigt worden. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2020, der überdies seinerseits im Gesuchszeitpunkt bereits drei Monate alt gewesen sei, ergäben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einem Ausmass, die eine erneute Beurteilung der Situation rechtfertigen würde. I. I.a Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. März 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 und die Anweisung ans SEM ihr Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2021 entgegenzunehmen und materiell zu prüfen. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand, Aussetzung sämtlicher Vollzugshandlungen durch die zuständigen kantonalen Behörden sowie prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. I.b Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ihr Wiedererwägungsgesuch sei weder wiederholt gleich noch unbegründet gewesen, zumal diverse neue Beweismittel eingereicht und diese rechtlich eingeordnet worden seien. Die Beschwerdeführerin 3 befinde sich in einer prägenden Lebensphase, weshalb sich nur aus dem Umstand der relativ kurzen Zeit seit dem Ergehen des Urteils im Erstverfahren nicht ableiten lasse, dass sich die Situation nicht in einem relevanten Masse verändert habe. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Urteil E-5336/2018 offensichtlich von einer zu kurzen Anwesenheitsdauer von "knapp vier" anstatt viereinhalb Jahren ausgegangen sei. Hinzu käme die gewichtige Rolle des Kindeswohls bei der Zumutbarkeitsprüfung im asylrechtlichen Verfahren. Die bereits im BVGer-Urteil festgestellte Integration der Beschwerdeführerin 3 sei unterdessen weiter vorangeschritten. I.c Mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden zudem eine aktuelle Einschätzung der psychiatrischen Dienste Aargau zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin 3 vom 1. März 2021 (in Kopie) zu den Akten. J. Am 24. März 2021 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Die Vorinstanz liess sich am 20. April 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - vorbehaltlich des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. untenstehende E. 3.3) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2021, in der das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei auf den formlosen Abschreibungsbeschluss vom 12. Februar 2021 zurückzukommen, abgewiesen und die Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgelehnt wird. 3.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsschutz bei Erledigungen durch formlose Abschreibung stark eingeschränkt ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/28 und BVGE 2016/17). So handelt es sich bei den entsprechenden Abschreibungsbeschlüssen nicht um Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. BVGE 2016/17 E. 4.3). Sodann ist es Betroffenen eines solchen Abschreibungsbeschlusses auch nicht möglich, mittels Feststellungsbegehren den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu erwirken (vgl. BVGer Urteil E-3979/2014 vom 3. November 2015 E. 5.2.1). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde, sofern die formlose Abschreibung in Anwendung von Art. 111b Abs. 4 oder Art. 111c Abs. 2 AsylG zu Recht erging (vgl. BVGE 2016/17 E. 6, insb. E. 6.3). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur bei offensichtlich unrichtiger Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (oder 111b Abs. 4 AsylG) zulässig (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.4). 3.3 Dem SEM steht es jedoch frei, jederzeit eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen, in der sie - wie vorliegend - die Richtigkeit des zuvor ergangenen Abschreibungsbeschlusses feststellt. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob der Abschreibungsbeschluss, der seinerseits der feststellenden Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2021 zugrunde liegt, zu Recht erging. Somit ist der Prüfungsrahmen dieses Verfahrens auf die Frage nach der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses beschränkt und es besteht kein Raum für die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse oder der allfälligen Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2021 zurecht als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet qualifizierte, zumal im Zeitpunkt des Abschreibungsbeschlusses kein wesentlich neuer Sachverhalt bestand, der zu einer wiedererwägungsweisen Prüfung des ursprünglichen Entscheids hätte führen müssen. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet: 4.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden sich zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs zunächst auf die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin 3 und ihr soziales Umfeld in der Schweiz beriefen, ist dazu zu bemerken, dass diese Umstände im Zeitpunkt des BVGer-Urteils bekannt waren und vom Gericht entsprechend berücksichtigt wurden (BVGer-Urteil E-5336/2018 E. 8.5.5). In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 3 sich bereits im Urteilszeitpunkt in einer - wie dies im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt wurde - entwicklungspsychologisch prägenden Phase befand, womit auch dieser Umstand sich nicht als im geforderten Sinne neu darstellte (vgl. act. 1087101-1/28 S. 3). 4.1.2 Die Beschwerdeführenden stützten sich zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs sodann auf die nunmehr fünfjährige Aufenthaltsdauer, mit deren Erreichen eine Schwelle überschritten und Anlass zu einer neuerlichen Beurteilung gegeben sei. Diesbezüglich führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, die Erheblichkeit der Überschreitung dieser zeitlichen Schwelle ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen betreffend Härtefallregelungen in AsylG (insbesondere Art. 14 Abs. 2) und AIG (SR 142.20). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine gefestigte Praxis besteht, im Lichte derer systematisch Neubeurteilungen von Asyl- beziehungsweise Wegweisungsvollzugssachverhalten nach Erreichen einer Anwesenheitsdauer in der Schweiz von fünf Jahren vorgenommen würden. Alleine aus der längeren Anwesenheitsdauer lässt sich kein Anspruch auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts ableiten. Zum Zeitpunkt des sechs Monate nach Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils eingereichten Wiedererwägungsgesuchs präsentierte sich denn auch bezüglich der Integration der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz keine erhebliche Veränderung. Ihre Integrationsbemühungen und -erfolge wurden bereits im Rahmen des BVGer-Urteil gewürdigt, womit sich für die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Abschreibungsbeschlusses jedenfalls keine relevante Veränderung der Situation zeigte. 4.2 4.2.1 Der Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 3 im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Januar 2021 präsentierte sich - gegenüber dem Sachverhalt im Zeitpunkt des BVGer-Urteils - ebenfalls nicht als wesentlich verändert. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Entscheid mit den bekannten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin 3 auseinander und würdigte diese im Rahmen der Entscheidfindung (vgl. ebd. E. 8.5.5). Insbesondere ergab sich aus dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2020 keine wesentlich veränderte Sachlage seit dem BVGer-Urteil. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach dem BVGer-Urteil Berichte aus dem Jahr 2018 zugrunde lägen, weshalb der Arztbericht aus dem Jahr 2020 jedenfalls als neu zu erachten sei, angesichts des Inhalts eben dieses Berichts nichts zu ändern. Somit hatte die Vorinstanz auch diesbezüglich nicht von einer Veränderung der Situation in relevantem Ausmasse auszugehen. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene einen Arztbericht betreffend den - Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge erheblich verschlechterten - psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 vom 1. März 2021 zu den Akten reichten, ist dieser einer Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Dies schon deshalb, weil den Beschwerdeführenden bei der vorliegenden prozessualen Konstellation hieraus ein verfahrensrechtlicher Nachteil infolge Wegfalls einer Instanz entstehen würde, zumal die Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. Den Beschwerdeführenden steht indes offen, mit dem ärztlichen Bericht und allfälligen weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem angeblich verschlechterten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 oder andern wesentlichen Veränderungen direkt ans SEM zu gelangen. 4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die formlose Abschreibung zu Recht erging, zumal im Zeitpunkt ihres Erlasses keine neuen Sachverhaltselemente bestanden, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: