Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Al Hasaka, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am (...) Juli 2015 und gelangte in die Türkei. Dort sei er bis zum 19. September 2015 geblieben und habe auf seinen Bruder (N [...]) gewartet. Gemeinsam seien sie über die Balkanroute am 28. September 2015 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten wurde er am 12. Oktober 2015 erstmals summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Das SEM führte am 24. August 2016 - nachdem am 23. Oktober 2015 ein zuvor eingeleitetes Dublin- Verfahren für beendet erklärt worden war - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe einmal an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten die Demonstranten angegriffen und viele festgenommen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls in ein Auto gezerrt, geschlagen und nach einiger Zeit auf die Strasse geworfen worden (vgl. Protokoll Befragung S. 8) respektive einen Tag in Haft behalten (vgl. Protokoll BzP S. 8) worden. Weiter sei er ein bis zwei Monate lang Mitglied der Partei Hisb al Yasar al Demokrati gewesen, danach aber aus dieser wieder ausgetreten. Im (...) sei er ins militärdienstfähige Alter gekommen. Er hätte auch eine Musterung machen müssen, um das Militärdienstbüchlein zu erhalten. Er habe jedoch keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und sei von diesen auch nicht einberufen worden. Am (...) 2015 sei er nach einer Prüfung in der Schule auf der Strasse festgenommen und einige Stunden (bis nachts um [...] Uhr) festgehalten worden. Am (...) 2015, im Anschluss an eine weitere Prüfung, sei er erneut festgenommen worden. Man habe ihn in eine Kaserne in der Stadt gebracht, wo Minderjährige militärisch ausgebildet worden seien. Nach zwei bis drei respektive vier Tagen sei ihm während des Einkaufs auf dem Markt die Flucht gelungen. Er habe sich im Farmhaus des Vaters für zwei Tage versteckt, danach sei er illegal ausgereist. Der Vater sei nach seiner Ausreise auch festgenommen worden; zudem habe es vor dessen Laden eine Explosion gegeben. Der Vater habe inzwischen ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (N [...]). A.c Der Beschwerdeführer hat bis heute keine beweisbildenden Unterlagen, namentlich betreffend seine Identität, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (welche zwei am 23. Januar 2017 ergangene Verfügungen ersetzte) stellte das SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung eine Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 27. Januar 2017 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung von (...) vom 17. Februar 2017 sowie Kopien von Flüchtlingsausweisen des Bruders C._______ und eines Onkels zu den Akten reichen. D. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. E. Mit Verfügung vom 23. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM beurteilte die zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachten Gründe teilweise als unglaubhaft, teilweise als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend.
E. 4.2.1 Im Rechtsmittel wird einleitend festgehalten, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, weil er gegen seinen Willen "von der PYD/YPG" ins Militär geschickt worden sei (PYD: Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union; YPG: Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten). Zudem habe er Angst gehabt, für die syrische Armee in den Militärdienst gehen zu müssen. Dass die Vorinstanz ihm am 23. Januar 2017 versehentlich sowohl einen ablehnenden als auch einen positiven Asylentscheid zugestellt habe, habe ihn psychisch belastet.
E. 4.2.2 Die anlässlich einer Demonstration geltend gemachte Festnahme sei entgegen der Feststellung der Vorinstanz von ihm glaubhaft gemacht worden. In beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer dazu das Wesentliche konsistent wiedergegeben und Details - wie etwa die Automarke - von sich aus erwähnt. Ohnehin habe er diese Festnahme durch die syrischen Behörden gar nicht als zentrales Motiv für sein Asylgesuch genannt und dieses Ereignis erst auf entsprechende Fragen hin erwähnt.
E. 4.2.3 Hauptmotiv für seine Ausreise und sein Asylgesuch seien die Zwangsrekrutierung durch die YPG und seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee. Entgegen der Auffassung des SEM sei diese Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee als begründet zu beurteilen, zumal bereits seine zwei älteren Brüder für den Militärdienst aufgeboten worden seien. Er habe sich jedoch kein Militärbüchlein ausstellen lassen respektive Syrien verlassen, bevor er dazu aufgefordert worden sei. Insbesondere habe er nicht den gleichen Fehler machen wollen wie sein Bruder C._______; dieser sei nach Ausstellen des Militärbüchleins direkt eingezogen worden. C._______ halte sich heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Es sei zudem nicht anzunehmen, die syrischen Behörden hätten mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine Ausnahme gemacht, zumal grundsätzlich für alle männlichen syrischen Staatsbürger mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Militärdienst obligatorisch sei. Dabei sei einer Vielzahl von Berichten zu entnehmen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vorgehen würden und das syrische Militärstrafrecht kenne für "verschiedene Abstufungen der Entziehung vor der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse" (vgl. Beschwerde S. 7).
E. 4.2.4 Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die YPG sei festzuhalten, dass diese - auch wenn ihr keine Asylrelevanz zukomme - doch eine Gefährdungssituation für die betroffenen Personen darstelle. So müsse davon ausgegangen werden, dass die PYD/YPG mit dem syrischen Regime zusammenarbeite. Vor diesem Hintergrund könne eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch hier nicht ausgeschlossen werden.
E. 4.2.5 Als jüngerer Bruder eines Dienstverweigerers sehe sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zudem einer grossen Gefahr gegenüber. So müssten Familienangehörige von Wehrdienstverweigern damit rechnen, anstelle des desertierten Familienmitglieds von den syrischen Behörden belangt zu werden. Diese Reflexverfolgung - zu der Hinweise auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) angebracht werden - sei in Syrien ein "vertrautes politisches Instrument", das durch verschiedene Konfliktparteien ausgeübt werde. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dienstverweigerung des Bruders ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei. Zudem hätten zwei Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten. In diesem familiären Kontext drohe ihm eine Gefahr durch Reflexverfolgung.
E. 4.2.6 Insgesamt sei der Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet und seine Angst vor Verfolgung sei begründet und damit flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 5.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist jedoch praxisgemäss nicht von einer gezielten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht die Teilnahme an einer Demonstration in B._______ geltend. Dazu lässt er im Rechtsmittel (vgl. dort S. 5) ausführen, diesen Vorfall selber nicht als zentral für das Verlassen der Heimat zu betrachten. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieser angeblichen Demonstrationsteilnahme ohnehin offen bleiben:
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat einerseits angegeben, er habe im Jahr 2013 an der besagten Demonstration teilgenommen und sei dabei in Haft gekommen ("Vorletztes Jahr [...]. Ich blieb ca. einen Tag in Haft [...]", vgl. Protokoll BzP [vom 12. Oktober 2015] S. 8). Andererseits gab er bei der Befragung vom 24. August 2016 an, er wisse nicht genau, wann diese Teilnahme erfolgt sei, vermutlich sei das vor etwa zwei Jahren - damit im Jahr 2014 - der Fall gewesen. Sodann hat er angegeben, diese Demonstration sei eine Reaktion auf die Ermordung von "Mush al Tamo" gewesen. Er und die anderen Teilnehmer seien zu dessen Beerdigung auf die Strasse und mit dem Trauerzug bis zum Friedhof gegangen (vgl. Protokoll Befragung S. 8 f.).
E. 5.2.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist "Mush al Tamo" zu einem früheren Zeitpunkt (Herbst 2011) ermordet worden, die bei dessen Beerdigung stattgefundene Kundgebung in B._______ datiert entsprechend in diesem Zeitraum (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Maschaal_Tammo; https:// hevron.wordpress.com/tag/maschal-al-tammo/; je abgerufen am 11. Mai 2017). Damit erweisen sich diese Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt zeitlich und inhaltlich als widersprüchlich; sie können mithin nicht als glaubhaft gelten.
E. 5.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sodann die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteile des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 und E. 5.3, sowie E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Es liegen mit anderen Worten zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung einer Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei einer diesbezüglichen Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Diese Thematik ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Verfahren nicht Prozessgegenstand.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht als (weiteren) Hauptgrund für das Verlassen der Heimat die drohende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee geltend.
E. 5.4.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienst-aufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist; dies ist im Syrien-Kontext insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4-7).
E. 5.4.2 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist aufgrund der Akten nicht auszugehen. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Furcht vor entsprechenden Nachteilen auch deshalb nicht begründet ist, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch gar keinen Kontakt zu den Militärbehörden hatte (vgl. Verfügung S. 4).
E. 5.5 Vor der zweiten Instanz macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals geltend, wegen des Bruders müsse er damit rechnen, an dessen Stelle einberufen zu werden. Zur Begründung führt er verschiedene Auszüge aus öffentlich zugänglichen Quellen auf (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Auch wegen der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Onkel drohe ihm eine Reflexverfolgung.
E. 5.5.1 Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten des Bruders C._______, des Onkels D._______ und des Vaters E._______ beigezogen (an jenem Verfahren sind auch die Mutter und [...] minderjährige [...] des Beschwerdeführers beteiligt). Der Bruder C._______ (N [...]) hat verschiedene Demonstrationsteilnahmen glaubhaft gemacht; vor diesem Hintergrund wurde seine (belegte) Einberufung in den Dienst der syrischen Armee vom SEM als flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt und es wurde ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2017 Asyl gewährt. Der Onkel D._______ (N [...]) erhielt vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien, nämlich am 27. Januar 2010, aus politischen Gründen in der Schweiz Asyl (ein Onkel namens F._______ erhielt im Dezember 2014 Asyl, und ein weiterer, G._______, wurde vom SEM vorläufig in der Schweiz aufgenommen [Beschwerde beim BVGer hängig]). Über das Asylgesuch des Vaters E._______, dessen zweiter Ehefrau und der minderjährigen Kinder (N [...]) ist erstinstanzlich noch nicht entschieden worden.
E. 5.5.2 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen eine - erlittene oder befürchtete - Reflexverfolgung nicht ansatzweise als Asylgrund geltend gemacht hat. Er nannte die in der Schweiz lebenden Angehörigen nur zur Begründung, weshalb er gerade in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 4). Dass er wegen seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen Nachteile erlitten oder er solche für die Zukunft befürchtet hätte, wurde von ihm nie thematisiert; vielmehr verneinte er sämtliche Fragen nach weiteren Fluchtgründen klar (vgl. Protokoll BzP S. 7 F. 7.01 in fine, S. 8 F. 7.03; Protokoll Anhörung S. 4 F. 25, S. 7 F. 57, S. 8 F. 58-64, S. 10 f., 77 und 78). Hinsichtlich des Bruders C._______ erwähnte er zwar, wie dieser sich der Rekrutierung entzogen habe, machte aber auch hier nicht geltend, er selber müsse deswegen mit Konsequenzen rechnen (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 8). Die Onkel erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gar nicht. Dass er nun neu in seiner Beschwerde eine solche Reflexverfolgung glauben machen will, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Vielmehr wird mit diesem nachträglichen Vorbringen offenbar versucht, den eigenen Darlegungen mehr Gewicht zu verleihen. Auch die Sichtung der beigezogenen Akten ergibt keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers.
E. 5.5.3 Es ist folglich vorliegend nicht von einer Reflexverfolgung oder einer Situation auszugehen, die den Schluss zulassen würde, der Beschwerdeführer sei als Folge eigener politischer Aktivitäten oder wegen solcher von Familienangehörigen seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden.
E. 5.6 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im (angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz in absehbarer Zeit hypothetischen) Fall einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen.
E. 5.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1218/2017 Urteil vom 30. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Al Hasaka, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am (...) Juli 2015 und gelangte in die Türkei. Dort sei er bis zum 19. September 2015 geblieben und habe auf seinen Bruder (N [...]) gewartet. Gemeinsam seien sie über die Balkanroute am 28. September 2015 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten wurde er am 12. Oktober 2015 erstmals summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Das SEM führte am 24. August 2016 - nachdem am 23. Oktober 2015 ein zuvor eingeleitetes Dublin- Verfahren für beendet erklärt worden war - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe einmal an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten die Demonstranten angegriffen und viele festgenommen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls in ein Auto gezerrt, geschlagen und nach einiger Zeit auf die Strasse geworfen worden (vgl. Protokoll Befragung S. 8) respektive einen Tag in Haft behalten (vgl. Protokoll BzP S. 8) worden. Weiter sei er ein bis zwei Monate lang Mitglied der Partei Hisb al Yasar al Demokrati gewesen, danach aber aus dieser wieder ausgetreten. Im (...) sei er ins militärdienstfähige Alter gekommen. Er hätte auch eine Musterung machen müssen, um das Militärdienstbüchlein zu erhalten. Er habe jedoch keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und sei von diesen auch nicht einberufen worden. Am (...) 2015 sei er nach einer Prüfung in der Schule auf der Strasse festgenommen und einige Stunden (bis nachts um [...] Uhr) festgehalten worden. Am (...) 2015, im Anschluss an eine weitere Prüfung, sei er erneut festgenommen worden. Man habe ihn in eine Kaserne in der Stadt gebracht, wo Minderjährige militärisch ausgebildet worden seien. Nach zwei bis drei respektive vier Tagen sei ihm während des Einkaufs auf dem Markt die Flucht gelungen. Er habe sich im Farmhaus des Vaters für zwei Tage versteckt, danach sei er illegal ausgereist. Der Vater sei nach seiner Ausreise auch festgenommen worden; zudem habe es vor dessen Laden eine Explosion gegeben. Der Vater habe inzwischen ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (N [...]). A.c Der Beschwerdeführer hat bis heute keine beweisbildenden Unterlagen, namentlich betreffend seine Identität, zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (welche zwei am 23. Januar 2017 ergangene Verfügungen ersetzte) stellte das SEM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung eine Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 27. Januar 2017 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung von (...) vom 17. Februar 2017 sowie Kopien von Flüchtlingsausweisen des Bruders C._______ und eines Onkels zu den Akten reichen. D. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. E. Mit Verfügung vom 23. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM beurteilte die zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachten Gründe teilweise als unglaubhaft, teilweise als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. 4.2 4.2.1 Im Rechtsmittel wird einleitend festgehalten, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, weil er gegen seinen Willen "von der PYD/YPG" ins Militär geschickt worden sei (PYD: Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union; YPG: Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten). Zudem habe er Angst gehabt, für die syrische Armee in den Militärdienst gehen zu müssen. Dass die Vorinstanz ihm am 23. Januar 2017 versehentlich sowohl einen ablehnenden als auch einen positiven Asylentscheid zugestellt habe, habe ihn psychisch belastet. 4.2.2 Die anlässlich einer Demonstration geltend gemachte Festnahme sei entgegen der Feststellung der Vorinstanz von ihm glaubhaft gemacht worden. In beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer dazu das Wesentliche konsistent wiedergegeben und Details - wie etwa die Automarke - von sich aus erwähnt. Ohnehin habe er diese Festnahme durch die syrischen Behörden gar nicht als zentrales Motiv für sein Asylgesuch genannt und dieses Ereignis erst auf entsprechende Fragen hin erwähnt. 4.2.3 Hauptmotiv für seine Ausreise und sein Asylgesuch seien die Zwangsrekrutierung durch die YPG und seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee. Entgegen der Auffassung des SEM sei diese Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee als begründet zu beurteilen, zumal bereits seine zwei älteren Brüder für den Militärdienst aufgeboten worden seien. Er habe sich jedoch kein Militärbüchlein ausstellen lassen respektive Syrien verlassen, bevor er dazu aufgefordert worden sei. Insbesondere habe er nicht den gleichen Fehler machen wollen wie sein Bruder C._______; dieser sei nach Ausstellen des Militärbüchleins direkt eingezogen worden. C._______ halte sich heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Es sei zudem nicht anzunehmen, die syrischen Behörden hätten mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine Ausnahme gemacht, zumal grundsätzlich für alle männlichen syrischen Staatsbürger mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Militärdienst obligatorisch sei. Dabei sei einer Vielzahl von Berichten zu entnehmen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vorgehen würden und das syrische Militärstrafrecht kenne für "verschiedene Abstufungen der Entziehung vor der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse" (vgl. Beschwerde S. 7). 4.2.4 Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die YPG sei festzuhalten, dass diese - auch wenn ihr keine Asylrelevanz zukomme - doch eine Gefährdungssituation für die betroffenen Personen darstelle. So müsse davon ausgegangen werden, dass die PYD/YPG mit dem syrischen Regime zusammenarbeite. Vor diesem Hintergrund könne eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch hier nicht ausgeschlossen werden. 4.2.5 Als jüngerer Bruder eines Dienstverweigerers sehe sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zudem einer grossen Gefahr gegenüber. So müssten Familienangehörige von Wehrdienstverweigern damit rechnen, anstelle des desertierten Familienmitglieds von den syrischen Behörden belangt zu werden. Diese Reflexverfolgung - zu der Hinweise auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) angebracht werden - sei in Syrien ein "vertrautes politisches Instrument", das durch verschiedene Konfliktparteien ausgeübt werde. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dienstverweigerung des Bruders ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei. Zudem hätten zwei Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten. In diesem familiären Kontext drohe ihm eine Gefahr durch Reflexverfolgung. 4.2.6 Insgesamt sei der Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet und seine Angst vor Verfolgung sei begründet und damit flüchtlingsrechtlich relevant. 5. 5.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist jedoch praxisgemäss nicht von einer gezielten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer macht die Teilnahme an einer Demonstration in B._______ geltend. Dazu lässt er im Rechtsmittel (vgl. dort S. 5) ausführen, diesen Vorfall selber nicht als zentral für das Verlassen der Heimat zu betrachten. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieser angeblichen Demonstrationsteilnahme ohnehin offen bleiben: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat einerseits angegeben, er habe im Jahr 2013 an der besagten Demonstration teilgenommen und sei dabei in Haft gekommen ("Vorletztes Jahr [...]. Ich blieb ca. einen Tag in Haft [...]", vgl. Protokoll BzP [vom 12. Oktober 2015] S. 8). Andererseits gab er bei der Befragung vom 24. August 2016 an, er wisse nicht genau, wann diese Teilnahme erfolgt sei, vermutlich sei das vor etwa zwei Jahren - damit im Jahr 2014 - der Fall gewesen. Sodann hat er angegeben, diese Demonstration sei eine Reaktion auf die Ermordung von "Mush al Tamo" gewesen. Er und die anderen Teilnehmer seien zu dessen Beerdigung auf die Strasse und mit dem Trauerzug bis zum Friedhof gegangen (vgl. Protokoll Befragung S. 8 f.). 5.2.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist "Mush al Tamo" zu einem früheren Zeitpunkt (Herbst 2011) ermordet worden, die bei dessen Beerdigung stattgefundene Kundgebung in B._______ datiert entsprechend in diesem Zeitraum (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Maschaal_Tammo; https:// hevron.wordpress.com/tag/maschal-al-tammo/; je abgerufen am 11. Mai 2017). Damit erweisen sich diese Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt zeitlich und inhaltlich als widersprüchlich; sie können mithin nicht als glaubhaft gelten. 5.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sodann die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteile des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 und E. 5.3, sowie E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Es liegen mit anderen Worten zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung einer Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei einer diesbezüglichen Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Diese Thematik ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Verfahren nicht Prozessgegenstand. 5.4 Der Beschwerdeführer macht als (weiteren) Hauptgrund für das Verlassen der Heimat die drohende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee geltend. 5.4.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienst-aufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist; dies ist im Syrien-Kontext insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4-7). 5.4.2 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist aufgrund der Akten nicht auszugehen. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Furcht vor entsprechenden Nachteilen auch deshalb nicht begründet ist, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch gar keinen Kontakt zu den Militärbehörden hatte (vgl. Verfügung S. 4). 5.5 Vor der zweiten Instanz macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals geltend, wegen des Bruders müsse er damit rechnen, an dessen Stelle einberufen zu werden. Zur Begründung führt er verschiedene Auszüge aus öffentlich zugänglichen Quellen auf (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Auch wegen der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Onkel drohe ihm eine Reflexverfolgung. 5.5.1 Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten des Bruders C._______, des Onkels D._______ und des Vaters E._______ beigezogen (an jenem Verfahren sind auch die Mutter und [...] minderjährige [...] des Beschwerdeführers beteiligt). Der Bruder C._______ (N [...]) hat verschiedene Demonstrationsteilnahmen glaubhaft gemacht; vor diesem Hintergrund wurde seine (belegte) Einberufung in den Dienst der syrischen Armee vom SEM als flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt und es wurde ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2017 Asyl gewährt. Der Onkel D._______ (N [...]) erhielt vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien, nämlich am 27. Januar 2010, aus politischen Gründen in der Schweiz Asyl (ein Onkel namens F._______ erhielt im Dezember 2014 Asyl, und ein weiterer, G._______, wurde vom SEM vorläufig in der Schweiz aufgenommen [Beschwerde beim BVGer hängig]). Über das Asylgesuch des Vaters E._______, dessen zweiter Ehefrau und der minderjährigen Kinder (N [...]) ist erstinstanzlich noch nicht entschieden worden. 5.5.2 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen eine - erlittene oder befürchtete - Reflexverfolgung nicht ansatzweise als Asylgrund geltend gemacht hat. Er nannte die in der Schweiz lebenden Angehörigen nur zur Begründung, weshalb er gerade in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 4). Dass er wegen seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen Nachteile erlitten oder er solche für die Zukunft befürchtet hätte, wurde von ihm nie thematisiert; vielmehr verneinte er sämtliche Fragen nach weiteren Fluchtgründen klar (vgl. Protokoll BzP S. 7 F. 7.01 in fine, S. 8 F. 7.03; Protokoll Anhörung S. 4 F. 25, S. 7 F. 57, S. 8 F. 58-64, S. 10 f., 77 und 78). Hinsichtlich des Bruders C._______ erwähnte er zwar, wie dieser sich der Rekrutierung entzogen habe, machte aber auch hier nicht geltend, er selber müsse deswegen mit Konsequenzen rechnen (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 8). Die Onkel erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gar nicht. Dass er nun neu in seiner Beschwerde eine solche Reflexverfolgung glauben machen will, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Vielmehr wird mit diesem nachträglichen Vorbringen offenbar versucht, den eigenen Darlegungen mehr Gewicht zu verleihen. Auch die Sichtung der beigezogenen Akten ergibt keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers. 5.5.3 Es ist folglich vorliegend nicht von einer Reflexverfolgung oder einer Situation auszugehen, die den Schluss zulassen würde, der Beschwerdeführer sei als Folge eigener politischer Aktivitäten oder wegen solcher von Familienangehörigen seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden. 5.6 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im (angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz in absehbarer Zeit hypothetischen) Fall einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen. 5.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: