Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2216/2017 Urteil vom 16. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre gemeinsamen Kinder,
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Doris Schweighauser, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2015 beziehungsweise am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 26. August 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 20. Oktober 2015 im Wesentlichen geltend machten, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Aleppo zu sein, dass den Kindern wegen der dortigen Sicherheitslage der Schulbesuch verunmöglicht worden sei, dass die Familie im Jahr 2006/2007 bedroht und Beschwerdeführerin 3 beinahe entführt worden sei, dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse für ein Jahr nach F._______ umgezogen seien, dass den Kindern eine Zwangsrekrutierung durch die YPG gedroht habe, dass der Ehemann/Vater bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer schreckliche Dinge beobachtet habe, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in einem Dorf nahe G._______ gelebt hätten, dass sie Syrien schliesslich wegen des Bürgerkriegs und aus Angst um ihre Kinder verlassen hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2017 - eröffnet am 17. März 2017 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom 23. Juni 2015 beziehungsweise vom 4. August 2015 ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies, dass es gleichzeitig anstelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete und den Kanton Graubünden mit der entsprechenden Umsetzung beauftragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. April 2017 gegen den Entscheid des SEM vom 15. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung beantragen liessen, dass mit Eingabe vom 18. April 2017 ein Arztbericht vom 12. April 2017 zu den Akten gereicht wurde, in welchem die Ärztin bei der Beschwerdeführerin 2 eine (...) und eine (...) diagnostizierte, dass sie in prozessualer Hinsicht - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 11. April 2017 - um unentgeltliche Rechtspflege ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 23. Mai 2017 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen der versuchten Entführung von Beschwerdeführerin 3 im Jahr (...) in Syrien und den damit einhergehenden Drohungen festzuhalten, dass die weiteren Vorhaltungen des SEM auf Beschwerdeebene unwidersprochen bleiben, dass, unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Entführung der Beschwerdeführerin 3 im Jahr (...) in Syrien und den damit einhergehenden Drohungen, die vom SEM berechtigterweise in Frage gestellt worden sind, festzuhalten ist, dass zwischen der geltend gemachten versuchten Entführung und den damit einhergehenden Drohungen und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2015 kein asylrelevanter Kausalzusammenhang besteht, zumal die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 den Akten zufolge übereinstimmend berichten, der angebliche Entführer sei festgenommen und inhaftiert worden und sie hätten noch während weiterer Jahre in Syrien gelebt, ohne dass sie während dieser Zeit weiteren Behelligungen durch diesen oder dessen Familie ausgesetzt gewesen wären (vgl. SEM-Akten, A29/14, F52/59; A27/13, F47/52; A35/12, F37-43), dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit aufrechtzuhalten sind und die Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass der geltend gemachten Gefährdung, welche sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde, dass eine allgemeine Wehrpflicht respektive die Gefahr einer allenfalls daraus resultierenden Zwangsrekrutierung durch die YPG - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen - als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteile des BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4, sowie E-1218/2017 vom 30. Mai 2017 E. 5.3), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: