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D-4135/2017

D-4135/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letzten Wohnsitz in B._______, reiste am 25. Dezember 2013 mit einem gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichtere Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Am 8. Januar 2014 stellte die zuständige kantonale Ausländerbehörde beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das SEM hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Januar 2014 gut und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B. B.a Am 2. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Dezember 2015 gab er an, er habe Syrien im Juli 2013 verlassen. Er sei über die Türkei in den Libanon gereist, wo er sich bis zu seiner Reise in die Schweiz im Dezember 2013 aufgehalten habe. Er habe die Heimat verlassen, weil er sich vor dem Militärdienst gefürchtet habe. Die Behörden hätten ihn verhaften und in den Reservedienst schicken wollen. Ein beim Aushebungsamt arbeitender Nachbar habe im Juni 2013 gesagt, sein Name sei beim Amt "eingegangen" und er werde abgeholt werden. Ungefähr einen Monat später sei er in die Türkei gereist. Er habe sich bereits von Ende 2012 bis im Mai oder Juni 2013 in der Türkei aufgehalten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien sei er etwa 20 bis 25 Tage zu Hause gewesen. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die Behörden ihn vor zirka zwei Monaten zu Hause gesucht hätten. Im Übrigen habe er in B._______ oft an Demonstrationen teilgenommen. Am 3. Februar 2011 sei einer seiner Freunde an einer Demonstration, an der auch er teilgenommen habe, verhaftet worden. Dieser sei geschlagen und mitgenommen worden. Seither sei er verschollen. Er - der Beschwerdeführer - fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien davor, ins Militär geschickt oder getötet zu werden. B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer dem SEM sein Militärbüchlein mit einer Übersetzung zu. Am 23. August 2016 übermittelte er dem SEM ein Mobilisierungsaufgebot für den Reservedienst mit Übersetzung. B.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe er bis zum Ausbruch der Krise gearbeitet. Im Alter von 20 Jahren habe er begonnen, den ordentlichen Militärdienst zu leisten (zwei Jahre Dauer). Während seiner Dienstzeit sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit schikaniert und diskriminiert worden. Am 3. Februar 2012 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Anlässlich der Demonstration sei er von der Polizei verhaftet worden. Auch einer seiner Freunde sei festgenommen worden. Einige Tage später sei er in die Türkei gegangen. Er habe sich acht Monate lang dort aufgehalten und sei in dieser Zeit dreimal nach Syrien zurückgekehrt. Seine Familie habe ihm jeweils gesagt, er könne nicht zu Hause bleiben, da er sonst festgenommen werde. Als er nach Syrien zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vater gesagt, er habe erfahren, dass er als Reservist aufgeboten worden sei. Nachdem im Frühjahr 2011 in Syrien die Krise ausgebrochen sei, hätten sie - eine Gruppe von jungen Menschen - Leute mobilisiert und begonnen, regimekritische Demonstrationen durchzuführen. Er habe Leute mobilisiert, denen er gesagt habe, sie müssten für die Freiheit kämpfen. Die Behörden hätten begonnen, sie zu beobachten, und unter ihnen seien Informanten gewesen, die für diese gearbeitet hätten. Letztmals habe er am 3. Februar 2012 an einer Demonstration teilgenommen. Diese sei von den Behörden gestört worden. Sie hätten die Organisatoren der Demonstration im Visier gehabt. Einer seiner Kameraden sei in die Hände der Behörden gefallen. Er habe gesehen, wie dieser geschlagen worden sei. Er sei zu seiner Schwester geflüchtet und habe ihr gesagt, er habe etwas vom Tränengas abbekommen. Seine Schwester habe die Familie kontaktiert und von der Mutter erfahren, dass ein paar Leute zu Hause gewesen seien, die nach ihm gefragt hätten. Sein Schwager habe ebenfalls an der Demonstration teilgenommen. Schwester und Schwager hätten gesagt, er könne nicht bei ihnen bleiben, da er bei ihnen ebenfalls gesucht werden könnte. Er sei für drei Tage nach Hause gegangen und von dort aus in die Türkei gereist. Die Behörden hätten seinen Vater mehrmals aufs Revier zitiert und ihn wegen des Reservedienstes des Beschwerdeführers befragt. Als er das letzte Mal nach Syrien zurückgekehrt sei, habe sein Vater geschimpft, er bringe die Familie in Gefahr. Die Behörden seien auf der Suche nach ihm und auch die Apoji (Anhänger von "Apo", Abdullah Öcalan, somit PKK-Leute) würden Leute für ihren Militärdienst rekrutieren. Auch habe ein Nachbar seiner Familie mitgeteilt, dass er für den Reservedienst aufgeboten werde. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Des Weiteren hielt es fest, dass die am 13. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterbestehe. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Aufhebung derselben sowie die Gutheissung der Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 29. Juli 2017 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Ereignisse wiederholt widersprochen habe. Bei der BzP habe er seine erste Ausreise in die Türkei auf Ende 2012 datiert, die kurzzeitige Rückkehr nach Syrien auf zirka Mai 2013. Gemäss dem Protokoll der Anhörung habe er Syrien im Februar 2012 zum ersten, im Mai 2012 zum zweiten und im August 2012 zum dritten Mal verlassen. Darauf angesprochen habe er auf den summarischen Charakter der BzP verwiesen und die früheren Aussagen negiert. Dadurch könne er die Widersprüche nicht auflösen. Er sei bei der BzP verhältnismässig ausführlich befragt worden und habe konkrete Zeitangaben gemacht. Es erstaune, dass er von der Türkei aus nach Syrien zurückgekehrt sei und gerade in diesem Zeitraum von einem Nachbarn erfahren habe, dass er auf einer Liste der Reservedienstpflichtigen stehe. Hätte diese Gefahr tatsächlich bestanden, wäre anzunehmen, dass er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt wäre. Dass er ohne konkrete Gründe Syrien Ende 2012 verlasse, im Juni 2013 zurückkehre und erst dann von der Gefahr erfahre, wirke konstruiert. Bei der Anhörung habe er die Gründe für die behördlichen Suchen nicht eindeutig angeben können. Einerseits habe er diese mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten verknüpft, anderseits habe er gemeint, die Dienstpflicht sei ausschlaggebend gewesen. Dem leicht fälschbaren Aufgebot für den Reservedienst komme kaum Beweiswert zu. Es sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente käuflich erhältlich seien. Im Übrigen lasse das Ausstelldatum (12. April 2016) an der Authentizität der Mobilisierungsbenachrichtigung zweifeln, habe er sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits während zwei Jahren im Ausland aufgehalten. Wäre er tatsächlich im geltend gemachten Ausmass von den Behörden beobachtet worden, hätte diese von der mehrjährigen Landesabwesenheit Kenntnis gehabt. Die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sei als nachgeschoben zu werten. Bei der BzP habe er lediglich die Reservedienstpflicht als Asyl-grund angegeben. Auf die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, habe er die Teilnahme an Demonstrationen erwähnt. Er habe aber in keiner Weise zu verstehen gegeben, dass er deshalb mit Problemen konfrontiert gewesen sei. Er habe lediglich den verhafteten Freund genannt. Vor diesem Hintergrund erstaune erheblich, dass er bei der Anhörung die politischen Aktivitäten derart engagiert und exponiert dargestellt habe, dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Dass er bei der BzP nicht erwähnt habe, Mitorganisator der Demonstrationen und den Behörden bekannt gewesen zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Es dränge sich der Eindruck auf, er habe bei der Anhörung seine Exponierung erhöht dargestellt, um sich ein politisches Profil zuschreiben zu können. Auch habe er es unterlassen, seine Aktivitäten zu belegen, weshalb dem SEM keine überzeugenden Hinweise für politische Aktivitäten vorlägen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der syrischen Behörden gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Apoji hätten ihn für deren Streitkräfte rekrutieren wollen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM übten diese vereinzelt Druck auf die Familien aus, damit sich erwachsene Kinder ihnen anschlössen. Vor einer Zwangsrekrutierung könne nicht ausgegangen werden, da sich genügend Freiwillige meldeten. Die Furcht von den Apoji zwangsrekrutiert oder bei Weigerung asylrelevanten Repressionsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sei unbegründet (Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Im Übrigen erfolge die Auswahl der Rekrutierten nicht entlang den in Art. 3 AsylG genannten Motiven, weshalb die Asylrelevanz nicht erfüllt sei. Seinen Aussagen liessen sich keine Gründe dafür entnehmen, dass ihm wegen des verweigerten Dienstes bei den Apoji eine unverhältnismässige Strafe drohte. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens seien Zweifel anzubringen, da er dieses bei der BzP nicht erwähnt habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Kurde und Kurden seien in Syrien schon immer verfolgt worden. Freunde seien in Haft genommen worden und verschollen. Es könne sein, dass sich in den Befragungen zeitliche Unterschiede ergeben hätten, aber während eines Krieges, in dem man mit allem rechnen müsse, spielten Tage und Monate sowie Daten keine Rolle. Man werde von mehreren Stellen befragt, er habe vieles ausgeblendet und sei in ein Land gekommen, in dem man fremd sei. Er sei nicht in die Schweiz gekommen, um sich ein besseres Leben aufzubauen, sondern um zu überleben. Er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und diese mitorganisiert. Geflohen sei er, weil sein Leib und sein Leben bedroht gewesen seien. Seit 2011 herrsche in Syrien Bürgerkrieg; Leib und Leben seien in Gefahr und man stehe unter massivem psychischem Druck. In der Schweiz absolviere er ein Praktikum und habe anschliessend eine Anstellung in Aussicht. Er habe sich bisher gut integriert und versuche, auf eigenen Füssen zu stehen.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der geltend gemachten Geschehnisse machte. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar davon auszugehen, dass in Situationen wie derjenigen eines Bürgerkriegs bestimmte Daten oftmals in den Hintergrund treten und nicht erinnert werden können, indessen ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der beiden Befragungen bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, so dass er sich hier eingewöhnen konnte und insbesondere zum Zeitpunkt der BzP weder von der Flucht ermüdet noch mit einer für ihn gänzlich fremden Situation konfrontiert war. Das SEM hielt zu Recht fest, dass er bei der BzP relativ ausführlich zu den Gründen für das Asylgesuch befragt wurde. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen steht fest, dass er mehrmals die Gelegenheit erhielt, die wesentlichen Gründe für das Verlassen der Heimat zu benennen. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, es handle sich um eine summarische Befragung und er solle sich kurz fassen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einen zentralen Asylgrund wie die Organisation von regimekritischen Organisationen und eine damit zusammenhängende behördliche Suche nicht erwähnte.

E. 5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aus Angst vor dem Militärdienst verlassen. Er habe befürchtet, die Behörden würden ihn verhaften und in den Dienst schicken. Die Nachfrage, ob dies alle Gründe für das Verlassen der Heimat seien, bejahte er. Anschliessend wurde er gefragt, ob er in der Heimat je politisch oder religiös aktiv gewesen sei. Er erwähnte daraufhin seine Teilnahme an Demonstrationen und die Verhaftung eines Freundes (am 3. Februar 2011). Auf nochmalige Nachfrage, ob er ausser den genannten Problemen sonst jemals Probleme mit der Polizei, den Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen gehabt habe, sagte er, dies sei nicht der Fall gewesen (act. A5/12 S. 7). Vor Abschluss der BzP wurde er nochmals gefragt, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen, was er verneinte (act. A5/12 S. 8).

E. 5.3.2 Das SEM stellte sich gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts dieser Ausgangslage berechtigterweise auf den Standpunkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zusammen mit anderen Personen politisch insofern exponiert, als er Demonstrationen organisiert habe und von den Behörden identifiziert worden sei, nachgeschoben ist. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP einzig die Teilnahme an Demonstrationen und die Verhaftung eines Freundes, der seither verschollen sei. Dass er bei der Organisation der Demonstrationen eine Rolle gespielt habe, gab er ebenso wenig an, wie dass er nach der Festnahme seines Freundes von den syrischen Behörden zu Hause wegen der politischen Aktivitäten gesucht worden sei. Bei der BzP stellte er seine Flucht einzig in Zusammenhang mit der Furcht vor der bevorstehenden Einziehung in den militärischen Reservedienst. Das Bundesverwaltung erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden aufgrund einer exponierten Rolle bei der Durchführung von regimekritischen Demonstrationen identifiziert und gesucht worden, als unglaubhaft. Auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält, ist anstelle von Wiederholungen zu verweisen.

E. 5.4 Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich bevorstehenden Einberufung in den militärischen Reservedienst teilweise widersprüchlich. Zum Beleg der Einberufung reichte er eine Mobilisierungsbenachrichtigung vom 12. April 2016 ein. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass dieses Dokument ohne weiteres käuflich erworben werden kann; zudem verfügt es über keinerlei Sicherheitsmerkmale, so dass es nicht möglich ist, eine Authentizitätsprüfung vorzunehmen. Da der Vater des Beschwerdeführers bereits vor der Ausreise des Letzteren aus Syrien von einem Nachbarn erfahren habe, der Beschwerdeführer stehe auf einer Liste der einzuberufenden Reservisten, erstaunt, dass die Behörden erst im April 2016 eine entsprechende schriftliche Einberufung vornahmen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel des SEM an den konkreten, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen bezüglich einer angeblich erfolgten Einberufung. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann auch in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Das Gericht schliesst aber unter Hinweis auf die derzeitige Lage in Syrien und die Einberufungspraxis der syrischen Behörden keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dem Reservedienst zugeteilt wurde, da aufgrund des eingereichten Militärbüchleins davon auszugehen ist, er sei der militärischen Reserve zugeordnet worden (vgl. dazu nachstehend Ziff. 6.3).

E. 5.5 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung schliesslich nicht zu Unrecht darauf hin, dass gewisse Zweifel auch am Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den Apoji aufgefordert worden, für sie Militärdienst zu leisten, bestünden, da er dieses Sachverhaltsmoment bei der BzP mit keinem Wort erwähnte.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 6.3.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, schliesst das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst geleistet hatte und in die Reserve eingeteilt wurde sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht aus, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den militärischen Reservedienst hätte einberufen werden können, auch wenn an den konkreten diesbezüglichen Vorbringen erhebliche Zweifel bestehen. Indessen wäre die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst nicht als asylrechtlich relevant zu beurteilen, da diese nicht aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen erfolgt wäre. Alle männlichen syrischen Staatsangehörigen, die den obligatorischen Militärdienst geleistet hatten und der Reserve zugeteilt worden waren, hätten unbesehen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Anschauungen zum Dienst verpflichtet werden können.

E. 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen der Flüchtlings-eigenschaft wird nur dann bejaht, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Diese Rechtsprechung wurde für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unter-stützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, eine Person deshalb aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst geleistet, was in Übereinstimmung mit den Einträgen in seinem Militärbüchlein steht. Nach Leistung des Militärdienstes wurde er der Reserve zugeteilt, was bedeutet, dass er in den Reservedienst aufgeboten werden könnte. Angesichts der ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Angabe, er sei von der Türkei aus mehrmals nach Syrien zurückgekehrt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er zum Ausreisezeitpunkt wegen Dienstverweigerung gesucht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM zudem nicht davon aus, dass die syrischen Behörden ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen identifiziert hätten und in ihm einen politischen Gegner sehen würden.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des allfälligen Nichterscheinens zum militärischen Reservedienst durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung er-füllt er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte.

E. 6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der YPG entziehen, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteil E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei einer diesbezüglichen Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Diese Thematik ist, nachdem dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, im vorliegenden Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. Urteil des BVGer E-1218/2017 E. 5.3.).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde nochmals darauf hin, dass er Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe. Die von ihm erlittenen Nachteile, die als bedauerliche, eine normale Lebensführung verunmöglichende Nebenfolgen des syrischen Bürgerkrieges zu werten sind, vermögen für sich allein praxisgemäss nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dieser Situation, von der die meisten im Heimatland lebenden syrischen Staatsangehörigen mehr oder weniger direkt betroffen sind, wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hegt Zweifel an der Authentizität der eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung vom 12. April 2016. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Einberufung in den militärischen Reservedienst und der Natur der Bestrafung wegen allfälliger Missachtung eines entsprechenden Aufgebots, ist dennoch festzuhalten, dass auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zu verneinen wäre, sollte der Beschwerdeführer im April 2016 tatsächlich in den militärischen Reservedienst einberufen worden sein.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung derselben verwendet
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4135/2017 Urteil vom 22. August 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letzten Wohnsitz in B._______, reiste am 25. Dezember 2013 mit einem gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichtere Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Am 8. Januar 2014 stellte die zuständige kantonale Ausländerbehörde beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das SEM hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Januar 2014 gut und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B. B.a Am 2. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Dezember 2015 gab er an, er habe Syrien im Juli 2013 verlassen. Er sei über die Türkei in den Libanon gereist, wo er sich bis zu seiner Reise in die Schweiz im Dezember 2013 aufgehalten habe. Er habe die Heimat verlassen, weil er sich vor dem Militärdienst gefürchtet habe. Die Behörden hätten ihn verhaften und in den Reservedienst schicken wollen. Ein beim Aushebungsamt arbeitender Nachbar habe im Juni 2013 gesagt, sein Name sei beim Amt "eingegangen" und er werde abgeholt werden. Ungefähr einen Monat später sei er in die Türkei gereist. Er habe sich bereits von Ende 2012 bis im Mai oder Juni 2013 in der Türkei aufgehalten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien sei er etwa 20 bis 25 Tage zu Hause gewesen. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die Behörden ihn vor zirka zwei Monaten zu Hause gesucht hätten. Im Übrigen habe er in B._______ oft an Demonstrationen teilgenommen. Am 3. Februar 2011 sei einer seiner Freunde an einer Demonstration, an der auch er teilgenommen habe, verhaftet worden. Dieser sei geschlagen und mitgenommen worden. Seither sei er verschollen. Er - der Beschwerdeführer - fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien davor, ins Militär geschickt oder getötet zu werden. B.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer dem SEM sein Militärbüchlein mit einer Übersetzung zu. Am 23. August 2016 übermittelte er dem SEM ein Mobilisierungsaufgebot für den Reservedienst mit Übersetzung. B.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe er bis zum Ausbruch der Krise gearbeitet. Im Alter von 20 Jahren habe er begonnen, den ordentlichen Militärdienst zu leisten (zwei Jahre Dauer). Während seiner Dienstzeit sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit schikaniert und diskriminiert worden. Am 3. Februar 2012 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Anlässlich der Demonstration sei er von der Polizei verhaftet worden. Auch einer seiner Freunde sei festgenommen worden. Einige Tage später sei er in die Türkei gegangen. Er habe sich acht Monate lang dort aufgehalten und sei in dieser Zeit dreimal nach Syrien zurückgekehrt. Seine Familie habe ihm jeweils gesagt, er könne nicht zu Hause bleiben, da er sonst festgenommen werde. Als er nach Syrien zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vater gesagt, er habe erfahren, dass er als Reservist aufgeboten worden sei. Nachdem im Frühjahr 2011 in Syrien die Krise ausgebrochen sei, hätten sie - eine Gruppe von jungen Menschen - Leute mobilisiert und begonnen, regimekritische Demonstrationen durchzuführen. Er habe Leute mobilisiert, denen er gesagt habe, sie müssten für die Freiheit kämpfen. Die Behörden hätten begonnen, sie zu beobachten, und unter ihnen seien Informanten gewesen, die für diese gearbeitet hätten. Letztmals habe er am 3. Februar 2012 an einer Demonstration teilgenommen. Diese sei von den Behörden gestört worden. Sie hätten die Organisatoren der Demonstration im Visier gehabt. Einer seiner Kameraden sei in die Hände der Behörden gefallen. Er habe gesehen, wie dieser geschlagen worden sei. Er sei zu seiner Schwester geflüchtet und habe ihr gesagt, er habe etwas vom Tränengas abbekommen. Seine Schwester habe die Familie kontaktiert und von der Mutter erfahren, dass ein paar Leute zu Hause gewesen seien, die nach ihm gefragt hätten. Sein Schwager habe ebenfalls an der Demonstration teilgenommen. Schwester und Schwager hätten gesagt, er könne nicht bei ihnen bleiben, da er bei ihnen ebenfalls gesucht werden könnte. Er sei für drei Tage nach Hause gegangen und von dort aus in die Türkei gereist. Die Behörden hätten seinen Vater mehrmals aufs Revier zitiert und ihn wegen des Reservedienstes des Beschwerdeführers befragt. Als er das letzte Mal nach Syrien zurückgekehrt sei, habe sein Vater geschimpft, er bringe die Familie in Gefahr. Die Behörden seien auf der Suche nach ihm und auch die Apoji (Anhänger von "Apo", Abdullah Öcalan, somit PKK-Leute) würden Leute für ihren Militärdienst rekrutieren. Auch habe ein Nachbar seiner Familie mitgeteilt, dass er für den Reservedienst aufgeboten werde. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Des Weiteren hielt es fest, dass die am 13. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterbestehe. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Aufhebung derselben sowie die Gutheissung der Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 29. Juli 2017 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Ereignisse wiederholt widersprochen habe. Bei der BzP habe er seine erste Ausreise in die Türkei auf Ende 2012 datiert, die kurzzeitige Rückkehr nach Syrien auf zirka Mai 2013. Gemäss dem Protokoll der Anhörung habe er Syrien im Februar 2012 zum ersten, im Mai 2012 zum zweiten und im August 2012 zum dritten Mal verlassen. Darauf angesprochen habe er auf den summarischen Charakter der BzP verwiesen und die früheren Aussagen negiert. Dadurch könne er die Widersprüche nicht auflösen. Er sei bei der BzP verhältnismässig ausführlich befragt worden und habe konkrete Zeitangaben gemacht. Es erstaune, dass er von der Türkei aus nach Syrien zurückgekehrt sei und gerade in diesem Zeitraum von einem Nachbarn erfahren habe, dass er auf einer Liste der Reservedienstpflichtigen stehe. Hätte diese Gefahr tatsächlich bestanden, wäre anzunehmen, dass er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt wäre. Dass er ohne konkrete Gründe Syrien Ende 2012 verlasse, im Juni 2013 zurückkehre und erst dann von der Gefahr erfahre, wirke konstruiert. Bei der Anhörung habe er die Gründe für die behördlichen Suchen nicht eindeutig angeben können. Einerseits habe er diese mit seinen angeblichen politischen Aktivitäten verknüpft, anderseits habe er gemeint, die Dienstpflicht sei ausschlaggebend gewesen. Dem leicht fälschbaren Aufgebot für den Reservedienst komme kaum Beweiswert zu. Es sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente käuflich erhältlich seien. Im Übrigen lasse das Ausstelldatum (12. April 2016) an der Authentizität der Mobilisierungsbenachrichtigung zweifeln, habe er sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits während zwei Jahren im Ausland aufgehalten. Wäre er tatsächlich im geltend gemachten Ausmass von den Behörden beobachtet worden, hätte diese von der mehrjährigen Landesabwesenheit Kenntnis gehabt. Die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sei als nachgeschoben zu werten. Bei der BzP habe er lediglich die Reservedienstpflicht als Asyl-grund angegeben. Auf die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, habe er die Teilnahme an Demonstrationen erwähnt. Er habe aber in keiner Weise zu verstehen gegeben, dass er deshalb mit Problemen konfrontiert gewesen sei. Er habe lediglich den verhafteten Freund genannt. Vor diesem Hintergrund erstaune erheblich, dass er bei der Anhörung die politischen Aktivitäten derart engagiert und exponiert dargestellt habe, dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Dass er bei der BzP nicht erwähnt habe, Mitorganisator der Demonstrationen und den Behörden bekannt gewesen zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Es dränge sich der Eindruck auf, er habe bei der Anhörung seine Exponierung erhöht dargestellt, um sich ein politisches Profil zuschreiben zu können. Auch habe er es unterlassen, seine Aktivitäten zu belegen, weshalb dem SEM keine überzeugenden Hinweise für politische Aktivitäten vorlägen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der syrischen Behörden gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Apoji hätten ihn für deren Streitkräfte rekrutieren wollen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM übten diese vereinzelt Druck auf die Familien aus, damit sich erwachsene Kinder ihnen anschlössen. Vor einer Zwangsrekrutierung könne nicht ausgegangen werden, da sich genügend Freiwillige meldeten. Die Furcht von den Apoji zwangsrekrutiert oder bei Weigerung asylrelevanten Repressionsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sei unbegründet (Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Im Übrigen erfolge die Auswahl der Rekrutierten nicht entlang den in Art. 3 AsylG genannten Motiven, weshalb die Asylrelevanz nicht erfüllt sei. Seinen Aussagen liessen sich keine Gründe dafür entnehmen, dass ihm wegen des verweigerten Dienstes bei den Apoji eine unverhältnismässige Strafe drohte. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens seien Zweifel anzubringen, da er dieses bei der BzP nicht erwähnt habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Kurde und Kurden seien in Syrien schon immer verfolgt worden. Freunde seien in Haft genommen worden und verschollen. Es könne sein, dass sich in den Befragungen zeitliche Unterschiede ergeben hätten, aber während eines Krieges, in dem man mit allem rechnen müsse, spielten Tage und Monate sowie Daten keine Rolle. Man werde von mehreren Stellen befragt, er habe vieles ausgeblendet und sei in ein Land gekommen, in dem man fremd sei. Er sei nicht in die Schweiz gekommen, um sich ein besseres Leben aufzubauen, sondern um zu überleben. Er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und diese mitorganisiert. Geflohen sei er, weil sein Leib und sein Leben bedroht gewesen seien. Seit 2011 herrsche in Syrien Bürgerkrieg; Leib und Leben seien in Gefahr und man stehe unter massivem psychischem Druck. In der Schweiz absolviere er ein Praktikum und habe anschliessend eine Anstellung in Aussicht. Er habe sich bisher gut integriert und versuche, auf eigenen Füssen zu stehen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der geltend gemachten Geschehnisse machte. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar davon auszugehen, dass in Situationen wie derjenigen eines Bürgerkriegs bestimmte Daten oftmals in den Hintergrund treten und nicht erinnert werden können, indessen ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der beiden Befragungen bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, so dass er sich hier eingewöhnen konnte und insbesondere zum Zeitpunkt der BzP weder von der Flucht ermüdet noch mit einer für ihn gänzlich fremden Situation konfrontiert war. Das SEM hielt zu Recht fest, dass er bei der BzP relativ ausführlich zu den Gründen für das Asylgesuch befragt wurde. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen steht fest, dass er mehrmals die Gelegenheit erhielt, die wesentlichen Gründe für das Verlassen der Heimat zu benennen. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, es handle sich um eine summarische Befragung und er solle sich kurz fassen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einen zentralen Asylgrund wie die Organisation von regimekritischen Organisationen und eine damit zusammenhängende behördliche Suche nicht erwähnte. 5.3 5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aus Angst vor dem Militärdienst verlassen. Er habe befürchtet, die Behörden würden ihn verhaften und in den Dienst schicken. Die Nachfrage, ob dies alle Gründe für das Verlassen der Heimat seien, bejahte er. Anschliessend wurde er gefragt, ob er in der Heimat je politisch oder religiös aktiv gewesen sei. Er erwähnte daraufhin seine Teilnahme an Demonstrationen und die Verhaftung eines Freundes (am 3. Februar 2011). Auf nochmalige Nachfrage, ob er ausser den genannten Problemen sonst jemals Probleme mit der Polizei, den Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen gehabt habe, sagte er, dies sei nicht der Fall gewesen (act. A5/12 S. 7). Vor Abschluss der BzP wurde er nochmals gefragt, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen, was er verneinte (act. A5/12 S. 8). 5.3.2 Das SEM stellte sich gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts dieser Ausgangslage berechtigterweise auf den Standpunkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zusammen mit anderen Personen politisch insofern exponiert, als er Demonstrationen organisiert habe und von den Behörden identifiziert worden sei, nachgeschoben ist. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP einzig die Teilnahme an Demonstrationen und die Verhaftung eines Freundes, der seither verschollen sei. Dass er bei der Organisation der Demonstrationen eine Rolle gespielt habe, gab er ebenso wenig an, wie dass er nach der Festnahme seines Freundes von den syrischen Behörden zu Hause wegen der politischen Aktivitäten gesucht worden sei. Bei der BzP stellte er seine Flucht einzig in Zusammenhang mit der Furcht vor der bevorstehenden Einziehung in den militärischen Reservedienst. Das Bundesverwaltung erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden aufgrund einer exponierten Rolle bei der Durchführung von regimekritischen Demonstrationen identifiziert und gesucht worden, als unglaubhaft. Auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält, ist anstelle von Wiederholungen zu verweisen. 5.4 Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich bevorstehenden Einberufung in den militärischen Reservedienst teilweise widersprüchlich. Zum Beleg der Einberufung reichte er eine Mobilisierungsbenachrichtigung vom 12. April 2016 ein. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass dieses Dokument ohne weiteres käuflich erworben werden kann; zudem verfügt es über keinerlei Sicherheitsmerkmale, so dass es nicht möglich ist, eine Authentizitätsprüfung vorzunehmen. Da der Vater des Beschwerdeführers bereits vor der Ausreise des Letzteren aus Syrien von einem Nachbarn erfahren habe, der Beschwerdeführer stehe auf einer Liste der einzuberufenden Reservisten, erstaunt, dass die Behörden erst im April 2016 eine entsprechende schriftliche Einberufung vornahmen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel des SEM an den konkreten, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen bezüglich einer angeblich erfolgten Einberufung. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann auch in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Das Gericht schliesst aber unter Hinweis auf die derzeitige Lage in Syrien und die Einberufungspraxis der syrischen Behörden keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dem Reservedienst zugeteilt wurde, da aufgrund des eingereichten Militärbüchleins davon auszugehen ist, er sei der militärischen Reserve zugeordnet worden (vgl. dazu nachstehend Ziff. 6.3). 5.5 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung schliesslich nicht zu Unrecht darauf hin, dass gewisse Zweifel auch am Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den Apoji aufgefordert worden, für sie Militärdienst zu leisten, bestünden, da er dieses Sachverhaltsmoment bei der BzP mit keinem Wort erwähnte. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 6.3 6.3.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, schliesst das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst geleistet hatte und in die Reserve eingeteilt wurde sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht aus, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den militärischen Reservedienst hätte einberufen werden können, auch wenn an den konkreten diesbezüglichen Vorbringen erhebliche Zweifel bestehen. Indessen wäre die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst nicht als asylrechtlich relevant zu beurteilen, da diese nicht aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen erfolgt wäre. Alle männlichen syrischen Staatsangehörigen, die den obligatorischen Militärdienst geleistet hatten und der Reserve zugeteilt worden waren, hätten unbesehen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Anschauungen zum Dienst verpflichtet werden können. 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen der Flüchtlings-eigenschaft wird nur dann bejaht, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Diese Rechtsprechung wurde für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unter-stützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, eine Person deshalb aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst geleistet, was in Übereinstimmung mit den Einträgen in seinem Militärbüchlein steht. Nach Leistung des Militärdienstes wurde er der Reserve zugeteilt, was bedeutet, dass er in den Reservedienst aufgeboten werden könnte. Angesichts der ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Angabe, er sei von der Türkei aus mehrmals nach Syrien zurückgekehrt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er zum Ausreisezeitpunkt wegen Dienstverweigerung gesucht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM zudem nicht davon aus, dass die syrischen Behörden ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen identifiziert hätten und in ihm einen politischen Gegner sehen würden. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des allfälligen Nichterscheinens zum militärischen Reservedienst durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung er-füllt er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte. 6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der YPG entziehen, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteil E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei einer diesbezüglichen Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Diese Thematik ist, nachdem dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2014 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, im vorliegenden Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. Urteil des BVGer E-1218/2017 E. 5.3.). 6.5 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde nochmals darauf hin, dass er Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe. Die von ihm erlittenen Nachteile, die als bedauerliche, eine normale Lebensführung verunmöglichende Nebenfolgen des syrischen Bürgerkrieges zu werten sind, vermögen für sich allein praxisgemäss nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dieser Situation, von der die meisten im Heimatland lebenden syrischen Staatsangehörigen mehr oder weniger direkt betroffen sind, wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hegt Zweifel an der Authentizität der eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung vom 12. April 2016. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Einberufung in den militärischen Reservedienst und der Natur der Bestrafung wegen allfälliger Missachtung eines entsprechenden Aufgebots, ist dennoch festzuhalten, dass auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zu verneinen wäre, sollte der Beschwerdeführer im April 2016 tatsächlich in den militärischen Reservedienst einberufen worden sein. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung derselben verwendet

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: