Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Aufenthaltsstaat B._______ eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Deutschland sei er am 12. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. April 2017 und 16. Mai 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus C._______, wo er drei Jahre lang die Primarschule besucht habe. Als Jugendlicher sei er (...) gezogen, wo er zuletzt als Gärtner gearbeitet habe. Von 2003 bis 2005 habe er während zwei Jahren und vier Monaten den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei danach wieder (...) zurückgekehrt, wobei er oft nach Syrien gegangen sei. Das letzte Mal sei er im Jahr 2011 oder 2012 für seine eigene Heirat nach Syrien gereist und habe anschliessend seine Frau (...) mitgenommen. Bei der gemeinsamen Ausreise (...) sei es an der Grenze zu Problemen mit den syrischen Behörden gekommen, weshalb er sich danach nicht mehr an die Grenze gewagt habe. Später habe er erfahren, dass er in Syrien als Reservist gesucht werde. Weil er Angst gehabt habe, seine Aufenthaltsbewilligung (...) nicht verlängern zu können und nach Syrien zurückgeschickt zu werden, habe er sich entschlossen, (...) zu verlassen. Ursprünglich habe er geplant, mit seiner Familie in die Türkei zu reisen, weil für syrische Staatsbürger damals noch keine Visumspflicht bestanden habe. Zum Zwecke der Ausstellung von Reisepässen für seine Frau und seine Kinder sei ihm der Kontakt zu einem Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes vermittelt worden, dem er auch eine Vollmacht ausgestellt habe. Dieser habe jedoch mehr Geld als ursprünglich vereinbart und Sachleistungen von ihm verlangt, worauf er den Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes und dessen Familie telefonisch beschimpft habe. Darauf habe ihm dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Inhaftierung gedroht. Die Ehefrau und die Kinder seien im Juli 2015 (...) zurück nach Syrien gereist und anschliessend in den Nordirak geflohen. Er selber habe am (...) August 2015 ein Flugzeug in die Türkei bestiegen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Identitätskarte, seines Dienstbüchleins, eines Arbeitszeugnisses aus seiner obligatorischen Militärdienstzeit und seiner Registrationsbestätigung beim UNHCR (...) sowie eine Kopie seines Reisepasses ein. Weiter reichte er ein Aufforderungsschreiben für den Reservistenwehrdienst, die Ausweiskopie eines weiteren syrischen Staatsbürgers sowie die Kopie einer an diese Person ausgestellte Spezialvollmacht zu den Akten. B. Mit Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Am 30. August 2016, 8. November 2016 und 16. März 2017 stellte der Beschwerdeführer Gesuche um Familienvereinigung und reichte als Beweismittel Kopien des Familienausweises, der Reisepässe der Ehefrau und des älteren Sohnes sowie eines Arztzeugnisses den älteren Sohn betreffend ein. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 - eröffnet am 3. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juni 2017 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Herr lic. iur. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 31. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. G. Der Kostenvorschuss wurde am 29. August 2017 einbezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, zum einen sei die Authentizität des eingereichten Marschbefehls grundsätzlich zu bezweifeln, zumal allgemein bekannt sei, dass syrische Dokumente heute in Syrien sowie in Drittstaaten käuflich erhältlich seien, weshalb die Beweiskraft entsprechend gering sei. Sodann habe der Beschwerdeführer eine tatsächlich erfolgte Einberufung in den Reservedienst nicht auf überzeugende Weise darzulegen vermocht. So habe er keine genaueren Angaben zur Art und Weise des Erhalts der Vorladung durch die Familie machen können und nicht überzeugend darzustellen vermocht, weshalb gerade er als Reservist gesucht worden sei, obwohl er sich seit vielen Jahren (...) aufgehalten und die Heimatregion D._______ zum Zeitpunkt der Vorladung bereits unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Auch seien die Schilderungen zur Art und Weise, wie er von seiner Einberufung in den aktiven Reservedienst erfahren und sich anschliessend verhalten habe, im Laufe des Verfahrens unterschiedlich beziehungsweise teilweise unlogisch ausgefallen. Die geltend gemachten Probleme bei der Ausreise aus Syrien und die Bedrohung seitens des syrischen Geheimdienstmitarbeiters habe er in der BzP in keiner Weise erwähnt, und überdies seien in den Aussagen zu den Problemen mit dem Geheimdienstmitarbeiter sowohl zeitliche wie auch inhaltliche Ungereimtheiten auszumachen. Darüber hinaus seien in seinen Aussagen und den eingereichten Dokumenten unterschiedliche und teils widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Heirat, zum Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Syrien und zum Beginn und zur Dauer seines Aufenthaltes (...) enthalten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die Echtheit des Marschbefehles zu bezweifeln sei, sei rechtswidrig und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, womit auch der Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Ferner brauche nicht näher erläutert zu werden, dass sich ein Asylsuchender nach einer langen und gefährlichen Flucht aus einem Kriegsgebiet nicht exakt an alle Daten und Details erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe die zentralen Aussagen und Geschehnisse äusserst substantiiert und frei erzählt, welche auch zahlreiche Realzeichen und Glaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen würden. Es seien, wenn überhaupt, lediglich marginale Abweichungen auszumachen, welche nicht als alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit vorgebracht werden könnten. Seine Einberufung in den Reservedienst habe er überzeugend dargelegt, und die Vorinstanz stelle den Sachverhalt falsch fest, wenn sie davon ausgehe, dass in C._______ im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 eine Rekrutierung gänzlich auszuschliessen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie einer Verfolgung ausgesetzt, was die Vorinstanz nicht geprüft habe, wodurch das rechtliche Gehör verletzt sei.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien und die Bedrohung seitens des syrischen Geheimdienstmitarbeiters in der BzP in keiner Weise erwähnt hat. In der BzP gab er an, er habe (...) verlassen, weil er in Syrien als Reservist gesucht werde. Die Nachfrage, ob dies alle Gründe für seinen Weggang seien, bejahte er. Anschliessend wurde er gefragt, ob er ausser den genannten Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, was er verneinte. Vor Abschluss der BzP wurde er nochmals gefragt, ob es sonst noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den "Heimat-/Herkunftsstaat" sprächen, was er wiederum verneinte. Selbst unter Berücksichtigung der summarischen Natur der BzP ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien und mit dem syrischen Geheimdienstmitarbeiter nicht erwähnte. Die entsprechenden Vorbingen sind deshalb als nachgeschoben zu bezeichnen.
E. 6.3 Gleichzeitig ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen zu den Problemen mit dem Geheimdienstmitarbeiter inhaltliche und zeitliche Abweichungen aufweisen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich davon auszugehen, dass nach einer Flucht aus einem Kriegsgebiet und infolge Zeitablauf bestimmte Daten und Details oftmals in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer jedoch in den letzten Jahren (...) und damit nicht in einem Kriegsgebiet auf und die Reise in die Schweiz dauerte nicht übermässig lange. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Die zeitlichen wie auch inhaltlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gehen indes weit über marginale Abweichungen respektive übliche Erinnerungslücken hinaus. Daran vermag auch der grundsätzlich bemerkenswerte Hinweis des Beschwerdeführers auf die (...), welche der Geheimdienstmitarbeiter verlangt habe, nichts zu ändern. Anstelle von Wiederholungen ist weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegenhält.
E. 6.4 Zum Beleg der Einberufung in den Militärdienst reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl vom (...) 2013 ein. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hin, dass dieses Dokument ohne weiteres käuflich erworben werden kann (vgl. zuletzt Urteile D-4135/2017 vom 22. August 2017 E. 5.4; E-8105/2015 vom 19. Juli 2017 E. 9.1; D-1440/2016 vom 18. Juli 2017 E. 6.4.1). Aus der Tatsache, dass das SEM den Beweiswert des eingereichten Marschbefehls als gering einstuft, kann keine Rechtswidrigkeit, willkürliche Beweiswürdigung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Überdies ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass der Marschbefehl zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als die Region D._______ bereits von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert wurde (vgl. https://tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/Alle-gegen-alle-in-Syrien/story/20543340, aufgerufen am 15. August 2017). Die in der Beschwerde zitierte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal sich der Bericht zu Rekrutierungen von Kurden in die syrische Armee in den Städten Al-Hasaka und Al-Qamishli äussert und sich überdies nicht auf das Jahr 2013 bezieht. Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltsbeurteilung durch die Vorinstanz sind somit keine ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund der kurdischen Kontrolle über die Region D._______ ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer, der sich überdies seit Jahren (...) aufhielt, als Reservist gesucht worden sein soll.
E. 6.5 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den militärischen Reservedienst anbelangt, ist zunächst auf die Ausführungen in E. 6.3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte gänzlich unterschiedliche Angaben zu seiner Kenntnisnahme der Einberufung in den aktiven Reservedienst. Sprach er in der BzP von einer Liste mit den Namen der Reservisten, die in C._______ veröffentlicht worden sei, brachte er in der ersten Anhörung vor, er habe im Jahr 2011 oder 2012 Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien gehabt und anschliessend über einen (...) Fahrer erfahren, dass er im Computersystem als Reservist aufgeboten sei. Am Ende der ersten Anhörung respektive in der ergänzenden Anhörung brachte er hingegen vor, er sei im Jahre 2013 von seinem Vater telefonisch über den Eingang des Marschbefehls unterrichtet worden und habe deshalb auf die Teilnahme an einer kurdischen Hochzeit in Syrien verzichtet. Die Frage, ob es ausser dieser Vorladung weitere Hinweise gegeben habe, dass er in Syrien als Reservist gesucht worden sei, verneinte er zunächst. Erst auf die in der BzP erwähnte Liste mit den Namen der Reservisten angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe im Internet gesehen, dass Leute zwischen 18 und 35 Jahren für den Militärdienst gesucht würden, er habe jedoch seinen Namen nicht gesehen. Auf die Frage, weshalb er die bei der ersten Anhörung vorgebrachten Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien und die Ausschreibung als Reservist im Computersystem an der Grenze nicht (mehr) erwähne, antwortete er, er habe es mit seinen eigenen Augen nicht gesehen. Der Beschwerdeführer vermochte auch in der Beschwerde diese substantiellen Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Sein Einwand, er könne gutgläubig davon ausgehen, dass er Tatsachen, welche er bereits an der ersten Befragung vorgebracht habe, nicht wiederholen müsse, ist unbehelflich, zumal er in der ergänzenden Anhörung gezielt nach sämtlichen Informationsquellen betreffend seine Einberufung in den aktiven Reservedienst gefragt worden war.
E. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einberufung in den aktiven Reservedienst und die Probleme mit dem syrischen Geheimdienstmitarbeiter zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
E. 7.1 Selbst wenn der eingereichte Marschbefehl authentisch und der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung gesucht respektive zur Festnahme zwecks Zuführung zu den Reservisten ausgeschrieben wäre, wäre in diesem Umstand allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erkennen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs dann erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben in der BzP weder politisch noch religiös aktiv, hatte keine (glaubhaften) konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen und war nie in Haft oder vor Gericht. Es liegen somit keine substantiierten Hinweise für ein innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes erfolgtes regimekritisches Engagement vor und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern er die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, er werde in Syrien aufgrund seiner Ethnie verfolgt. Das SEM hatte deshalb keine Veranlassung, sich zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien zu äussern, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, bislang nicht festgestellt (vgl. zuletzt Urteil E-1692/2015 vom 1. September 2017 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer weist keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf und hat deshalb nicht bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, des IS oder anderer Kriegsparteien zu befürchten.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung erübrigt. Es kann ebenfalls darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 29. August 2017 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4352/2017 law/gnb Urteil vom 27. September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Aufenthaltsstaat B._______ eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Deutschland sei er am 12. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. April 2017 und 16. Mai 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus C._______, wo er drei Jahre lang die Primarschule besucht habe. Als Jugendlicher sei er (...) gezogen, wo er zuletzt als Gärtner gearbeitet habe. Von 2003 bis 2005 habe er während zwei Jahren und vier Monaten den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei danach wieder (...) zurückgekehrt, wobei er oft nach Syrien gegangen sei. Das letzte Mal sei er im Jahr 2011 oder 2012 für seine eigene Heirat nach Syrien gereist und habe anschliessend seine Frau (...) mitgenommen. Bei der gemeinsamen Ausreise (...) sei es an der Grenze zu Problemen mit den syrischen Behörden gekommen, weshalb er sich danach nicht mehr an die Grenze gewagt habe. Später habe er erfahren, dass er in Syrien als Reservist gesucht werde. Weil er Angst gehabt habe, seine Aufenthaltsbewilligung (...) nicht verlängern zu können und nach Syrien zurückgeschickt zu werden, habe er sich entschlossen, (...) zu verlassen. Ursprünglich habe er geplant, mit seiner Familie in die Türkei zu reisen, weil für syrische Staatsbürger damals noch keine Visumspflicht bestanden habe. Zum Zwecke der Ausstellung von Reisepässen für seine Frau und seine Kinder sei ihm der Kontakt zu einem Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes vermittelt worden, dem er auch eine Vollmacht ausgestellt habe. Dieser habe jedoch mehr Geld als ursprünglich vereinbart und Sachleistungen von ihm verlangt, worauf er den Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes und dessen Familie telefonisch beschimpft habe. Darauf habe ihm dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Inhaftierung gedroht. Die Ehefrau und die Kinder seien im Juli 2015 (...) zurück nach Syrien gereist und anschliessend in den Nordirak geflohen. Er selber habe am (...) August 2015 ein Flugzeug in die Türkei bestiegen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Identitätskarte, seines Dienstbüchleins, eines Arbeitszeugnisses aus seiner obligatorischen Militärdienstzeit und seiner Registrationsbestätigung beim UNHCR (...) sowie eine Kopie seines Reisepasses ein. Weiter reichte er ein Aufforderungsschreiben für den Reservistenwehrdienst, die Ausweiskopie eines weiteren syrischen Staatsbürgers sowie die Kopie einer an diese Person ausgestellte Spezialvollmacht zu den Akten. B. Mit Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Am 30. August 2016, 8. November 2016 und 16. März 2017 stellte der Beschwerdeführer Gesuche um Familienvereinigung und reichte als Beweismittel Kopien des Familienausweises, der Reisepässe der Ehefrau und des älteren Sohnes sowie eines Arztzeugnisses den älteren Sohn betreffend ein. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 - eröffnet am 3. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juni 2017 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Herr lic. iur. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 31. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. G. Der Kostenvorschuss wurde am 29. August 2017 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, zum einen sei die Authentizität des eingereichten Marschbefehls grundsätzlich zu bezweifeln, zumal allgemein bekannt sei, dass syrische Dokumente heute in Syrien sowie in Drittstaaten käuflich erhältlich seien, weshalb die Beweiskraft entsprechend gering sei. Sodann habe der Beschwerdeführer eine tatsächlich erfolgte Einberufung in den Reservedienst nicht auf überzeugende Weise darzulegen vermocht. So habe er keine genaueren Angaben zur Art und Weise des Erhalts der Vorladung durch die Familie machen können und nicht überzeugend darzustellen vermocht, weshalb gerade er als Reservist gesucht worden sei, obwohl er sich seit vielen Jahren (...) aufgehalten und die Heimatregion D._______ zum Zeitpunkt der Vorladung bereits unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Auch seien die Schilderungen zur Art und Weise, wie er von seiner Einberufung in den aktiven Reservedienst erfahren und sich anschliessend verhalten habe, im Laufe des Verfahrens unterschiedlich beziehungsweise teilweise unlogisch ausgefallen. Die geltend gemachten Probleme bei der Ausreise aus Syrien und die Bedrohung seitens des syrischen Geheimdienstmitarbeiters habe er in der BzP in keiner Weise erwähnt, und überdies seien in den Aussagen zu den Problemen mit dem Geheimdienstmitarbeiter sowohl zeitliche wie auch inhaltliche Ungereimtheiten auszumachen. Darüber hinaus seien in seinen Aussagen und den eingereichten Dokumenten unterschiedliche und teils widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Heirat, zum Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Syrien und zum Beginn und zur Dauer seines Aufenthaltes (...) enthalten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die Echtheit des Marschbefehles zu bezweifeln sei, sei rechtswidrig und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, womit auch der Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Ferner brauche nicht näher erläutert zu werden, dass sich ein Asylsuchender nach einer langen und gefährlichen Flucht aus einem Kriegsgebiet nicht exakt an alle Daten und Details erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe die zentralen Aussagen und Geschehnisse äusserst substantiiert und frei erzählt, welche auch zahlreiche Realzeichen und Glaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen würden. Es seien, wenn überhaupt, lediglich marginale Abweichungen auszumachen, welche nicht als alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit vorgebracht werden könnten. Seine Einberufung in den Reservedienst habe er überzeugend dargelegt, und die Vorinstanz stelle den Sachverhalt falsch fest, wenn sie davon ausgehe, dass in C._______ im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 eine Rekrutierung gänzlich auszuschliessen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie einer Verfolgung ausgesetzt, was die Vorinstanz nicht geprüft habe, wodurch das rechtliche Gehör verletzt sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien und die Bedrohung seitens des syrischen Geheimdienstmitarbeiters in der BzP in keiner Weise erwähnt hat. In der BzP gab er an, er habe (...) verlassen, weil er in Syrien als Reservist gesucht werde. Die Nachfrage, ob dies alle Gründe für seinen Weggang seien, bejahte er. Anschliessend wurde er gefragt, ob er ausser den genannten Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, was er verneinte. Vor Abschluss der BzP wurde er nochmals gefragt, ob es sonst noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den "Heimat-/Herkunftsstaat" sprächen, was er wiederum verneinte. Selbst unter Berücksichtigung der summarischen Natur der BzP ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien und mit dem syrischen Geheimdienstmitarbeiter nicht erwähnte. Die entsprechenden Vorbingen sind deshalb als nachgeschoben zu bezeichnen. 6.3 Gleichzeitig ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen zu den Problemen mit dem Geheimdienstmitarbeiter inhaltliche und zeitliche Abweichungen aufweisen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich davon auszugehen, dass nach einer Flucht aus einem Kriegsgebiet und infolge Zeitablauf bestimmte Daten und Details oftmals in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer jedoch in den letzten Jahren (...) und damit nicht in einem Kriegsgebiet auf und die Reise in die Schweiz dauerte nicht übermässig lange. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Die zeitlichen wie auch inhaltlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gehen indes weit über marginale Abweichungen respektive übliche Erinnerungslücken hinaus. Daran vermag auch der grundsätzlich bemerkenswerte Hinweis des Beschwerdeführers auf die (...), welche der Geheimdienstmitarbeiter verlangt habe, nichts zu ändern. Anstelle von Wiederholungen ist weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegenhält. 6.4 Zum Beleg der Einberufung in den Militärdienst reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl vom (...) 2013 ein. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hin, dass dieses Dokument ohne weiteres käuflich erworben werden kann (vgl. zuletzt Urteile D-4135/2017 vom 22. August 2017 E. 5.4; E-8105/2015 vom 19. Juli 2017 E. 9.1; D-1440/2016 vom 18. Juli 2017 E. 6.4.1). Aus der Tatsache, dass das SEM den Beweiswert des eingereichten Marschbefehls als gering einstuft, kann keine Rechtswidrigkeit, willkürliche Beweiswürdigung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Überdies ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass der Marschbefehl zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als die Region D._______ bereits von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert wurde (vgl. https://tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/Alle-gegen-alle-in-Syrien/story/20543340, aufgerufen am 15. August 2017). Die in der Beschwerde zitierte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal sich der Bericht zu Rekrutierungen von Kurden in die syrische Armee in den Städten Al-Hasaka und Al-Qamishli äussert und sich überdies nicht auf das Jahr 2013 bezieht. Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltsbeurteilung durch die Vorinstanz sind somit keine ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund der kurdischen Kontrolle über die Region D._______ ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer, der sich überdies seit Jahren (...) aufhielt, als Reservist gesucht worden sein soll. 6.5 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den militärischen Reservedienst anbelangt, ist zunächst auf die Ausführungen in E. 6.3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte gänzlich unterschiedliche Angaben zu seiner Kenntnisnahme der Einberufung in den aktiven Reservedienst. Sprach er in der BzP von einer Liste mit den Namen der Reservisten, die in C._______ veröffentlicht worden sei, brachte er in der ersten Anhörung vor, er habe im Jahr 2011 oder 2012 Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien gehabt und anschliessend über einen (...) Fahrer erfahren, dass er im Computersystem als Reservist aufgeboten sei. Am Ende der ersten Anhörung respektive in der ergänzenden Anhörung brachte er hingegen vor, er sei im Jahre 2013 von seinem Vater telefonisch über den Eingang des Marschbefehls unterrichtet worden und habe deshalb auf die Teilnahme an einer kurdischen Hochzeit in Syrien verzichtet. Die Frage, ob es ausser dieser Vorladung weitere Hinweise gegeben habe, dass er in Syrien als Reservist gesucht worden sei, verneinte er zunächst. Erst auf die in der BzP erwähnte Liste mit den Namen der Reservisten angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe im Internet gesehen, dass Leute zwischen 18 und 35 Jahren für den Militärdienst gesucht würden, er habe jedoch seinen Namen nicht gesehen. Auf die Frage, weshalb er die bei der ersten Anhörung vorgebrachten Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien und die Ausschreibung als Reservist im Computersystem an der Grenze nicht (mehr) erwähne, antwortete er, er habe es mit seinen eigenen Augen nicht gesehen. Der Beschwerdeführer vermochte auch in der Beschwerde diese substantiellen Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Sein Einwand, er könne gutgläubig davon ausgehen, dass er Tatsachen, welche er bereits an der ersten Befragung vorgebracht habe, nicht wiederholen müsse, ist unbehelflich, zumal er in der ergänzenden Anhörung gezielt nach sämtlichen Informationsquellen betreffend seine Einberufung in den aktiven Reservedienst gefragt worden war. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einberufung in den aktiven Reservedienst und die Probleme mit dem syrischen Geheimdienstmitarbeiter zu Recht als unglaubhaft beurteilt. 7. 7.1 Selbst wenn der eingereichte Marschbefehl authentisch und der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung gesucht respektive zur Festnahme zwecks Zuführung zu den Reservisten ausgeschrieben wäre, wäre in diesem Umstand allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erkennen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs dann erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben in der BzP weder politisch noch religiös aktiv, hatte keine (glaubhaften) konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen und war nie in Haft oder vor Gericht. Es liegen somit keine substantiierten Hinweise für ein innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes erfolgtes regimekritisches Engagement vor und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern er die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte. 7.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, er werde in Syrien aufgrund seiner Ethnie verfolgt. Das SEM hatte deshalb keine Veranlassung, sich zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien zu äussern, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, bislang nicht festgestellt (vgl. zuletzt Urteil E-1692/2015 vom 1. September 2017 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer weist keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf und hat deshalb nicht bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, des IS oder anderer Kriegsparteien zu befürchten. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung erübrigt. Es kann ebenfalls darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 29. August 2017 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: