Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 24. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. April 2014 und der Anhörungen vom 13. Februar 2015 sowie 14. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in Derik (Al-Malikiya) geboren und habe zuletzt in B._______ bei Damaskus gelebt. Die Schule habe er nur drei Jahre lang besucht und er könne weder lesen noch schreiben. Er habe bei seinem Vater in einer Boutique gearbeitet. Einmalig habe er in Damaskus an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen. Er sei nie für den Militärdienst ausgehoben worden beziehungsweise er sei im Jahr 2012 nach Derik gereist und habe dort sein Militärbüchlein abgeholt. Die Behörden hätten danach bei seinem in Derik lebenden Onkel nachgefragt, weshalb er (Beschwerdeführer) nicht in den Militärdienst eingerückt sei. Sein Onkel habe ihm deshalb zur Ausreise geraten. Nachdem ein Nachbarhaus im Jahr 2013 von einer Panzerfaustrakete getroffen worden sei, seien nebst seiner Familie viele Anwohner aus B._______ geflohen. Er habe dabei seine Familie aus den Augen verloren. Via Aleppo habe er in die Türkei ausreisen wollen, sei jedoch in Aleppo von Soldaten der syrischen Armee verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, den Militärdienst nicht geleistet zu haben. 15 Tage beziehungsweise drei bis vier Tage lang sei er festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Anlässlich eines Gefechts zwischen der Freien syrischen Armee (FSA) und der regulären Armee habe er fliehen können. Er sei dann von der FSA aufgegriffen und bis zur türkischen Grenze begleitet worden. In der Türkei habe er bei seiner Tante gelebt und sei von dort via Griechenland in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er sein Militärbüchlein im Original und in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 12. November 2015, eröffnet am 16. November 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (und in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A 9/1, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt dieser Akte und Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung (Beschwerdeanträge 1-3). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung respektive einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses (Beschwerdeanträge 7-9). Mit seiner Beschwerde reichte er drei Fotos von sich an einer Demonstration in der Schweiz ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeanträge betreffend Einsicht in die Akte A 9/1, rechtliches Gehör und Frist zur Stellungnahme ab. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Januar 2016 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2015 ein. F. Am 30. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und legte weitere Fotoausdrucke von sich an einer Demonstration vor der C._______ in D._______ ins Recht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeanträge 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte A 9/1, rechtliches Gehör und Frist zur Stellungnahme) abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
E. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz behaupte in der angefochtenen Verfügung, sein eingereichtes Militärbüchlein im Original sei gefälscht. Ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter sei jedoch nur eine Kopie davon zugestellt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine eingereichten Beweismittel zu würdigen und habe sein Militärbüchlein willkürlich als Fälschung bezeichnet. Zudem habe sie keine Übersetzung des Militärbüchleins erstellen lassen beziehungsweise ihm nie Frist angesetzt zur Einreichung einer solchen. Dieses Vorgehen stelle Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht und des Willkürverbots dar. Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer Verfügung das vom Beschwerdeführer eingereichte Militärbüchlein nicht als Fälschung, sondern hielt lediglich fest, dass aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente dem Militärbüchlein nur ein geringer Beweiswert zuzugestehen sei. Das Dokument selbst wurde anlässlich der ersten Anhörung vom Dolmetscher mündlich übersetzt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Er hätte sodann im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung nachreichen können. Die Vorinstanz hat den Beweiswert des Militärbüchleins genügend gewürdigt, und es liegt weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch des rechtlichen Gehörs vor.
E. 5.5 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die erste Anhörung (vom 13. Februar 2015, vgl. SEM-Akten A 10) in Arabisch und nicht in seiner Muttersprache Kurmanci durchgeführt worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde zudem nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer nur über eine sehr geringe Schulbildung verfüge und in der Schweiz einen Onkel als Bezugsperson habe. Zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und der ersten Anhörung seien beinahe ein Jahr und bis zur zweiten Anhörung weitere acht Monate vergangen. Dies stelle ebenfalls schwerwiegende Verletzungen der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer bezeichnete anlässlich der BzP, welche in seiner Muttersprache Kurmanci durchgeführt wurde, seine Arabischkenntnisse als mittelmässig bis gut (vgl. A 3 F. 1.17.03). Bei der Anhörung vom 13. Februar 2015 bestätigte er auf Nachfrage, den Arabisch-Dolmetscher gut zu verstehen. Das Protokoll wurde ihm rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich. Die Hilfswerkvertretung brachte keine Bemerkungen an (vgl. A 10 S. 1, 14 und 15). Es liegen keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte oder er aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Sodann liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn die Vorinstanz den Onkel des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht erwähnte. Der Beschwerdeführer ist volljährig und deshalb nicht auf eine Bezugsperson angewiesen. Schliesslich ergibt sich aus der zeitlichen Differenz zwischen der BzP und den Anhörungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet.
E. 6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zum Erhalt des Militärbüchleins und zum Militärdienst seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, kein Militärbüchlein zu besitzen und auch nicht rekrutiert worden zu sein. Später habe er ausgeführt, das Militärbüchlein freiwillig beantragt zu haben und gemäss der zweiten Anhörung habe er dieses erst beantragt, nachdem sein Onkel von der Militärpolizei kontaktiert worden sei. Auch führte er verschiedene Zeitpunkte an, wann sein Onkel von der Militärpolizei kontaktiert worden sei. Sodann könne in Syrien ein Militärbüchlein leicht illegal beschafft werden, weshalb ihm nur ein schwacher Beweiswert zukomme und an der Konklusion des SEM nichts zu ändern vermöge. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Misshandlung durch die syrische Armee in Aleppo seien wenig detailliert und widersprüchlich ausgefallen. Nach seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime in Syrien habe er keine Schwierigkeiten gehabt und sei danach weder in Syrien noch in der Schweiz politisch tätig gewesen. Er habe seinen Wohnort und sein Wohnquartier aufgrund der Kämpfe und der Zerstörung des Nachbarhauses verlassen müssen. Die Demonstrationsteilnahme und die allgemeinen Kampfhandlungen in seinem Quartier seien jedoch nicht asylrelevant.
E. 8.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei davon ausgegangen, sich freiwillig in Derik für die Ausstellung des Militärbüchleins gemeldet zu haben und nicht dazu gezwungen worden zu sein. Erst als er die Musterung durchlaufen und das Büchlein erhalten habe, sei er nach einer Weile wegen seines Fernbleibens vom Militärdienst gesucht worden, worauf er die Flucht zu seiner Tante in der Türkei ergriffen habe. Sodann hätten sich Unklarheiten aufgrund der Begrifflichkeiten "Aushebung", "Einberufung" und "Rekrutierung" ergeben, welche in der Praxis und in verschiedenen Ländern unterschiedlich benutzt würden. Er habe bei beiden Anhörungen zum Erhalt seines Militärbüchleins ausgeführt, dass er nach Derik gegangen sei, ihm dort Blut genommen worden sei und er seine Unterschrift habe abgeben müssen. Er habe nichts hinzugedichtet oder die übliche Durchführung von medizinischen und sportlichen Tests erwähnt. Es bestehe auch kein Widerspruch hinsichtlich der Aussagen zur Versorgung durch einen Arzt während seiner Inhaftierung. Er habe ausgeführt, im Gefängnis habe jemand seine Wunden mit ein paar Stichen versorgt und seine Tante habe ihn in der Türkei zu einem Arzt gebracht. Das eine schliesse das andere nicht aus. Es sei sodann nachvollziehbar, dass er sich an die genaue Anzahl Tage, die er im Gefängnis verbracht habe, nicht mehr erinnern könne. Es sei für ihn ein sehr schlimmes Erlebnis gewesen. Weitere unterschiedliche Aussagen bezüglich des Zeitpunkts der Festnahme in Aleppo und der Lokalisierung seiner Zelle innerhalb des Gefängnisses würden unwesentliche Details darstellen. Er habe anlässlich der Befragungen grosse Mühe gehabt, die Geschehnisse zeitlich einzuordnen und sich an Zahlen und Zeiträumen zu orientieren. Dies sei wahrscheinlich auf seine geringe Schulbildung von nur drei Jahren zurückzuführen. Er könne sodann weder lesen noch schreiben. Es sei nachvollziehbar, dass er mit 18 Jahren dienstpflichtig sei und sich beim Militär hätte melden müssen. Wegen seiner offensichtlichen Entziehung vom Militärdienst müsse er sich den Behörden gegenüber verantworten und werde von diesen gesucht, was in Syrien schwerwiegende Nachteile zur Folge habe. Aufgrund seiner kurdischer Ethnie, der Dienstverweigerung und des politischen Engagements werde er als Regimekritiker wahrgenommen und ihm drohe als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe. Es bestehe überdies die Gefahr, dass er anlässlich seiner Demonstrationsteilnahme in Syrien als Regimegegner identifiziert worden sei. Er beteilige sich sodann in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten. Als Beweismittel listet er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen. Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten legt er der Beschwerde Fotos von sich an Demonstrationen in der Schweiz bei.
E. 8.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2017 weist der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklungen in Syrien hin und erwähnt diesbezüglich weitere Internet-Seiten. Sodann legt er neue Fotos von ihm anlässlich von Demonstrationen vor der C._______ in D._______ als Beweismittel ins Recht.
E. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Anlässlich der in seiner Muttersprache durchgeführten BzP erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sein Militärbüchlein schon abgeholt habe, er sei nicht ausgehoben worden (vgl. A 3 S. 8 F 7.01). An der ersten Anhörung legte er dann jedoch ein Militärbüchlein vor. Widersprüchlich sind sodann auch seine Aussagen bezüglich des Zeitpunkts des Telefonats seines Onkels mit den Militärbehörden. Dazu führte er anlässlich der ersten Anhörung aus, sein Onkel sei drei bis vier Monate nachdem er sein Militärbüchlein erhalten habe, von den Behörden angerufen worden (vgl. A 10 S. 5). Bei der zweiten Anhörung machte er geltend, der Anruf sei fünf Tage nach seiner Rückkehr nach Damaskus erfolgt (vgl. A 13 S. 5). Der geltend gemachte drohende Einbezug in den Militärdienst erscheint vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und wirkt nachgeschoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er auf die klare Frage nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt hat, dass er im Besitze eines Militärbüchleins sei und er in den Militärdienst hätte einrücken sollen, zumal er dies als zentrales Argument für seine Flucht anführt. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als Deserteur beziehungsweise Dienstverweigerer betrachtet wird, da er noch gar nicht zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert wurde. Aus dem eingereichten Militärbüchlein kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weisen die militärischen Dokumente, da sie leicht käuflich erhältlich sind und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen, nur eine geringe Beweiskraft auf. Seine geltend gemachte Festnahme durch die syrischen Behörden aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu erfüllen, erscheinen vor diesem Hintergrund ebenfalls als unglaubhaft. Seine Ausführungen zur Inhaftierung und den damit verbundenen Misshandlungen sind wenig detailliert und widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der Zeitdauer der Inhaftierung führte er aus, er sei 15 Tage festgehalten worden beziehungsweise drei bis vier Tage (vgl. A 3 S. 8, A 10 S. 8 F 71 und A 13 S. 6 F 42). Während seiner Inhaftierung sei eine Wunde infolge der Folterungen rudimentär von einem Arzt genäht worden (vgl. A 10 S. 8 F 77 und Beschwerdeschrift S. 17 Art. 39). Anlässlich der BzP zeigte er dem Befrager als Beweis für seine Misshandlungen einen kleinen blauen Fleck und keine Narbe (vgl. A 3 S. 8). Aufgrund der Akten ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Nach seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in Damaskus wurde er nicht von den syrischen Behörden behelligt. Sein politisches Engagement in der Schweiz in Form von Teilnahmen an Demonstrationen ist zudem als lediglich niederschwellig zu bezeichnen. Weder bei der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert hätte, dass er Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Daran ändern auch die eingereichten Fotos nichts.
E. 9.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung 22. Dezember 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8105/2015 Urteil vom 19. Juli 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. April 2014 und der Anhörungen vom 13. Februar 2015 sowie 14. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in Derik (Al-Malikiya) geboren und habe zuletzt in B._______ bei Damaskus gelebt. Die Schule habe er nur drei Jahre lang besucht und er könne weder lesen noch schreiben. Er habe bei seinem Vater in einer Boutique gearbeitet. Einmalig habe er in Damaskus an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen. Er sei nie für den Militärdienst ausgehoben worden beziehungsweise er sei im Jahr 2012 nach Derik gereist und habe dort sein Militärbüchlein abgeholt. Die Behörden hätten danach bei seinem in Derik lebenden Onkel nachgefragt, weshalb er (Beschwerdeführer) nicht in den Militärdienst eingerückt sei. Sein Onkel habe ihm deshalb zur Ausreise geraten. Nachdem ein Nachbarhaus im Jahr 2013 von einer Panzerfaustrakete getroffen worden sei, seien nebst seiner Familie viele Anwohner aus B._______ geflohen. Er habe dabei seine Familie aus den Augen verloren. Via Aleppo habe er in die Türkei ausreisen wollen, sei jedoch in Aleppo von Soldaten der syrischen Armee verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, den Militärdienst nicht geleistet zu haben. 15 Tage beziehungsweise drei bis vier Tage lang sei er festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Anlässlich eines Gefechts zwischen der Freien syrischen Armee (FSA) und der regulären Armee habe er fliehen können. Er sei dann von der FSA aufgegriffen und bis zur türkischen Grenze begleitet worden. In der Türkei habe er bei seiner Tante gelebt und sei von dort via Griechenland in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er sein Militärbüchlein im Original und in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 12. November 2015, eröffnet am 16. November 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (und in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte A 9/1, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt dieser Akte und Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung (Beschwerdeanträge 1-3). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung respektive einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses (Beschwerdeanträge 7-9). Mit seiner Beschwerde reichte er drei Fotos von sich an einer Demonstration in der Schweiz ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeanträge betreffend Einsicht in die Akte A 9/1, rechtliches Gehör und Frist zur Stellungnahme ab. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Januar 2016 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2015 ein. F. Am 30. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und legte weitere Fotoausdrucke von sich an einer Demonstration vor der C._______ in D._______ ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeanträge 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte A 9/1, rechtliches Gehör und Frist zur Stellungnahme) abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz behaupte in der angefochtenen Verfügung, sein eingereichtes Militärbüchlein im Original sei gefälscht. Ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter sei jedoch nur eine Kopie davon zugestellt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine eingereichten Beweismittel zu würdigen und habe sein Militärbüchlein willkürlich als Fälschung bezeichnet. Zudem habe sie keine Übersetzung des Militärbüchleins erstellen lassen beziehungsweise ihm nie Frist angesetzt zur Einreichung einer solchen. Dieses Vorgehen stelle Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht und des Willkürverbots dar. Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer Verfügung das vom Beschwerdeführer eingereichte Militärbüchlein nicht als Fälschung, sondern hielt lediglich fest, dass aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente dem Militärbüchlein nur ein geringer Beweiswert zuzugestehen sei. Das Dokument selbst wurde anlässlich der ersten Anhörung vom Dolmetscher mündlich übersetzt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Er hätte sodann im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung nachreichen können. Die Vorinstanz hat den Beweiswert des Militärbüchleins genügend gewürdigt, und es liegt weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch des rechtlichen Gehörs vor. 5.5 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die erste Anhörung (vom 13. Februar 2015, vgl. SEM-Akten A 10) in Arabisch und nicht in seiner Muttersprache Kurmanci durchgeführt worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde zudem nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer nur über eine sehr geringe Schulbildung verfüge und in der Schweiz einen Onkel als Bezugsperson habe. Zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und der ersten Anhörung seien beinahe ein Jahr und bis zur zweiten Anhörung weitere acht Monate vergangen. Dies stelle ebenfalls schwerwiegende Verletzungen der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer bezeichnete anlässlich der BzP, welche in seiner Muttersprache Kurmanci durchgeführt wurde, seine Arabischkenntnisse als mittelmässig bis gut (vgl. A 3 F. 1.17.03). Bei der Anhörung vom 13. Februar 2015 bestätigte er auf Nachfrage, den Arabisch-Dolmetscher gut zu verstehen. Das Protokoll wurde ihm rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich. Die Hilfswerkvertretung brachte keine Bemerkungen an (vgl. A 10 S. 1, 14 und 15). Es liegen keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte oder er aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Sodann liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn die Vorinstanz den Onkel des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht erwähnte. Der Beschwerdeführer ist volljährig und deshalb nicht auf eine Bezugsperson angewiesen. Schliesslich ergibt sich aus der zeitlichen Differenz zwischen der BzP und den Anhörungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet.
6. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zum Erhalt des Militärbüchleins und zum Militärdienst seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, kein Militärbüchlein zu besitzen und auch nicht rekrutiert worden zu sein. Später habe er ausgeführt, das Militärbüchlein freiwillig beantragt zu haben und gemäss der zweiten Anhörung habe er dieses erst beantragt, nachdem sein Onkel von der Militärpolizei kontaktiert worden sei. Auch führte er verschiedene Zeitpunkte an, wann sein Onkel von der Militärpolizei kontaktiert worden sei. Sodann könne in Syrien ein Militärbüchlein leicht illegal beschafft werden, weshalb ihm nur ein schwacher Beweiswert zukomme und an der Konklusion des SEM nichts zu ändern vermöge. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Misshandlung durch die syrische Armee in Aleppo seien wenig detailliert und widersprüchlich ausgefallen. Nach seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime in Syrien habe er keine Schwierigkeiten gehabt und sei danach weder in Syrien noch in der Schweiz politisch tätig gewesen. Er habe seinen Wohnort und sein Wohnquartier aufgrund der Kämpfe und der Zerstörung des Nachbarhauses verlassen müssen. Die Demonstrationsteilnahme und die allgemeinen Kampfhandlungen in seinem Quartier seien jedoch nicht asylrelevant. 8.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei davon ausgegangen, sich freiwillig in Derik für die Ausstellung des Militärbüchleins gemeldet zu haben und nicht dazu gezwungen worden zu sein. Erst als er die Musterung durchlaufen und das Büchlein erhalten habe, sei er nach einer Weile wegen seines Fernbleibens vom Militärdienst gesucht worden, worauf er die Flucht zu seiner Tante in der Türkei ergriffen habe. Sodann hätten sich Unklarheiten aufgrund der Begrifflichkeiten "Aushebung", "Einberufung" und "Rekrutierung" ergeben, welche in der Praxis und in verschiedenen Ländern unterschiedlich benutzt würden. Er habe bei beiden Anhörungen zum Erhalt seines Militärbüchleins ausgeführt, dass er nach Derik gegangen sei, ihm dort Blut genommen worden sei und er seine Unterschrift habe abgeben müssen. Er habe nichts hinzugedichtet oder die übliche Durchführung von medizinischen und sportlichen Tests erwähnt. Es bestehe auch kein Widerspruch hinsichtlich der Aussagen zur Versorgung durch einen Arzt während seiner Inhaftierung. Er habe ausgeführt, im Gefängnis habe jemand seine Wunden mit ein paar Stichen versorgt und seine Tante habe ihn in der Türkei zu einem Arzt gebracht. Das eine schliesse das andere nicht aus. Es sei sodann nachvollziehbar, dass er sich an die genaue Anzahl Tage, die er im Gefängnis verbracht habe, nicht mehr erinnern könne. Es sei für ihn ein sehr schlimmes Erlebnis gewesen. Weitere unterschiedliche Aussagen bezüglich des Zeitpunkts der Festnahme in Aleppo und der Lokalisierung seiner Zelle innerhalb des Gefängnisses würden unwesentliche Details darstellen. Er habe anlässlich der Befragungen grosse Mühe gehabt, die Geschehnisse zeitlich einzuordnen und sich an Zahlen und Zeiträumen zu orientieren. Dies sei wahrscheinlich auf seine geringe Schulbildung von nur drei Jahren zurückzuführen. Er könne sodann weder lesen noch schreiben. Es sei nachvollziehbar, dass er mit 18 Jahren dienstpflichtig sei und sich beim Militär hätte melden müssen. Wegen seiner offensichtlichen Entziehung vom Militärdienst müsse er sich den Behörden gegenüber verantworten und werde von diesen gesucht, was in Syrien schwerwiegende Nachteile zur Folge habe. Aufgrund seiner kurdischer Ethnie, der Dienstverweigerung und des politischen Engagements werde er als Regimekritiker wahrgenommen und ihm drohe als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe. Es bestehe überdies die Gefahr, dass er anlässlich seiner Demonstrationsteilnahme in Syrien als Regimegegner identifiziert worden sei. Er beteilige sich sodann in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten. Als Beweismittel listet er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen. Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten legt er der Beschwerde Fotos von sich an Demonstrationen in der Schweiz bei. 8.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2017 weist der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage und Entwicklungen in Syrien hin und erwähnt diesbezüglich weitere Internet-Seiten. Sodann legt er neue Fotos von ihm anlässlich von Demonstrationen vor der C._______ in D._______ als Beweismittel ins Recht. 9. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Anlässlich der in seiner Muttersprache durchgeführten BzP erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sein Militärbüchlein schon abgeholt habe, er sei nicht ausgehoben worden (vgl. A 3 S. 8 F 7.01). An der ersten Anhörung legte er dann jedoch ein Militärbüchlein vor. Widersprüchlich sind sodann auch seine Aussagen bezüglich des Zeitpunkts des Telefonats seines Onkels mit den Militärbehörden. Dazu führte er anlässlich der ersten Anhörung aus, sein Onkel sei drei bis vier Monate nachdem er sein Militärbüchlein erhalten habe, von den Behörden angerufen worden (vgl. A 10 S. 5). Bei der zweiten Anhörung machte er geltend, der Anruf sei fünf Tage nach seiner Rückkehr nach Damaskus erfolgt (vgl. A 13 S. 5). Der geltend gemachte drohende Einbezug in den Militärdienst erscheint vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und wirkt nachgeschoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er auf die klare Frage nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt hat, dass er im Besitze eines Militärbüchleins sei und er in den Militärdienst hätte einrücken sollen, zumal er dies als zentrales Argument für seine Flucht anführt. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als Deserteur beziehungsweise Dienstverweigerer betrachtet wird, da er noch gar nicht zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert wurde. Aus dem eingereichten Militärbüchlein kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weisen die militärischen Dokumente, da sie leicht käuflich erhältlich sind und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen, nur eine geringe Beweiskraft auf. Seine geltend gemachte Festnahme durch die syrischen Behörden aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu erfüllen, erscheinen vor diesem Hintergrund ebenfalls als unglaubhaft. Seine Ausführungen zur Inhaftierung und den damit verbundenen Misshandlungen sind wenig detailliert und widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der Zeitdauer der Inhaftierung führte er aus, er sei 15 Tage festgehalten worden beziehungsweise drei bis vier Tage (vgl. A 3 S. 8, A 10 S. 8 F 71 und A 13 S. 6 F 42). Während seiner Inhaftierung sei eine Wunde infolge der Folterungen rudimentär von einem Arzt genäht worden (vgl. A 10 S. 8 F 77 und Beschwerdeschrift S. 17 Art. 39). Anlässlich der BzP zeigte er dem Befrager als Beweis für seine Misshandlungen einen kleinen blauen Fleck und keine Narbe (vgl. A 3 S. 8). Aufgrund der Akten ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Nach seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in Damaskus wurde er nicht von den syrischen Behörden behelligt. Sein politisches Engagement in der Schweiz in Form von Teilnahmen an Demonstrationen ist zudem als lediglich niederschwellig zu bezeichnen. Weder bei der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert hätte, dass er Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Daran ändern auch die eingereichten Fotos nichts. 9.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung 22. Dezember 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: